Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Der Arieg und das Völkerrecht

führenden zur Verfügung zu stellen, die Anwerbung von Truppen und Aus¬
rüstung von Schiffen (Kriegsschiffen oder Kapern), den Durchmarsch von
Truppen zu gestatten, oder ihm das eigne Gebiet, Häfen oder Küstengewüsser
als Stützpunkt militärischer Operationen einzuräumen; der Neutrale darf ferner
nicht gestatten, daß ein Kriegführender in dem neutralen Staatsgebiete Priseu-
gerichte einsetze oder Prisen verkaufe" (Ullmann). Es bedarf keiner Darlegung,
daß Deutschland, der Staat, weder in dem südafrikanischen Kriege noch in
dem jetzigen irgend etwas getan hat, was diese Pflichten verletzen könnte.
Das ist nun auch nicht behauptet worden. Die Anklagen richteten sich immer
dagegen, daß die Negierung den deutschen Privatleuten erlaubt habe, krieg¬
führende Teile mit Waffen, Munition, Kriegsschiffen und sonstigem Kriegs¬
material zu versorgen. Das verbietet aber das Völkerrecht nicht. Fort¬
während, noch in unsrer Zeit, ist ein solcher Handel erlaubt gewesen, allerdings
unter dein Nachteile, daß der Kriegführende das für seinen Gegner bestimmte
Material wegnehmen kann, wo er es findet, ohne daß der geschädigte neutrale
Privatmann klagen oder auch nur die Vermittlung seiner eignen Negierung
anrufen könnte. Es gehört das zu den klarsten Teilen des Völkerrechts.

Befragen wir nur die neueste Geschichte! Während des deutsch-franzö¬
sischen Kriegs verbot der amerikanische Bundespräsident die Lieferung von
Waffen aus staatlichen Arsenälen an die eine oder die andre Kriegspartei.
Ganz korrekt; hätte er sie gelitten, so Hütte er sich eines Neutralitätsbruchs
schuldig gemacht. Aber seine Regierung war unfreundlich genug gegen Deutsch¬
land, diesen Augenblick zu benutzen und die alten Bestände ihrer Arsenale
auszuverkaufen. Im Oktober 1870 verkaufte sie (uach Pernis, Das inter¬
nationale Seerecht der Gegenwart) in öffentlicher Versteigerung etwa eine
halbe Million Gewehre (darunter 240000 neue), 163000 Karabiner nebst
Riemenzeug und Munition, 35000 Revolver mit Munition, 40000 Kavallerie¬
säbel, 20000 Pferdezenge. 50 Batterien Feldartillerie mit vollständiger Mu¬
nition. Natürlich kam das nur Frankreich zugute, das plötzlich Mangel an
Waffen hatte, während die deutschen Heere versorgt waren; auch war für die
Deutschen die Schiffahrt über deu Ozean nicht frei. Die Waffenausfuhr von
Newhork nach französischen Hufen belief sich vom September bis Mitte No¬
vember 1870 ans mindestens 378000 Gewehre und Karabiner, 45 Millionen
Patronen, außerdem 11000 Kisten dergleichen, 55 Kanonen. 5 Gatling-
Batterien und 2000 Pistolen. Auch der englische Waffenhandel nach Frank¬
reich stand in voller Blüte; man stritt zwar über die Zulüssigkeit, aber die
damalige liberale englische Negierung duldete ihn nicht nur, sondern verteidigte
ihn noch ausdrücklich. Wäre ein solcher Handel vorher verboten gewesen, so
wäre mindestens durch das ungeahndete Verhalten beider Staaten ein neues
Recht geschaffen worden. Aber auch fernerhin blieb es bei der Zulüssigkeit des
Handels mit Konterbande. So erklärte im Jahre 1877 Lord Derby als Ver¬
treter der nunmehr in konservativen Händen liegenden englischen Regierung:

Uhr N-rjestz?'-; (Zovöinm^ut. raa awu.y8 ni-int-z-MLä, t-Kat b? elf lap
ok rMions, eins neutral 8llipx"zr ok Zooäs wille-it be cleerascl w ve ven-
erat-wat ok nar eommits no oSenvö axaiv8t Ki8 von 80VöreiAn, ana t.1M Ä


Der Arieg und das Völkerrecht

führenden zur Verfügung zu stellen, die Anwerbung von Truppen und Aus¬
rüstung von Schiffen (Kriegsschiffen oder Kapern), den Durchmarsch von
Truppen zu gestatten, oder ihm das eigne Gebiet, Häfen oder Küstengewüsser
als Stützpunkt militärischer Operationen einzuräumen; der Neutrale darf ferner
nicht gestatten, daß ein Kriegführender in dem neutralen Staatsgebiete Priseu-
gerichte einsetze oder Prisen verkaufe" (Ullmann). Es bedarf keiner Darlegung,
daß Deutschland, der Staat, weder in dem südafrikanischen Kriege noch in
dem jetzigen irgend etwas getan hat, was diese Pflichten verletzen könnte.
Das ist nun auch nicht behauptet worden. Die Anklagen richteten sich immer
dagegen, daß die Negierung den deutschen Privatleuten erlaubt habe, krieg¬
führende Teile mit Waffen, Munition, Kriegsschiffen und sonstigem Kriegs¬
material zu versorgen. Das verbietet aber das Völkerrecht nicht. Fort¬
während, noch in unsrer Zeit, ist ein solcher Handel erlaubt gewesen, allerdings
unter dein Nachteile, daß der Kriegführende das für seinen Gegner bestimmte
Material wegnehmen kann, wo er es findet, ohne daß der geschädigte neutrale
Privatmann klagen oder auch nur die Vermittlung seiner eignen Negierung
anrufen könnte. Es gehört das zu den klarsten Teilen des Völkerrechts.

Befragen wir nur die neueste Geschichte! Während des deutsch-franzö¬
sischen Kriegs verbot der amerikanische Bundespräsident die Lieferung von
Waffen aus staatlichen Arsenälen an die eine oder die andre Kriegspartei.
Ganz korrekt; hätte er sie gelitten, so Hütte er sich eines Neutralitätsbruchs
schuldig gemacht. Aber seine Regierung war unfreundlich genug gegen Deutsch¬
land, diesen Augenblick zu benutzen und die alten Bestände ihrer Arsenale
auszuverkaufen. Im Oktober 1870 verkaufte sie (uach Pernis, Das inter¬
nationale Seerecht der Gegenwart) in öffentlicher Versteigerung etwa eine
halbe Million Gewehre (darunter 240000 neue), 163000 Karabiner nebst
Riemenzeug und Munition, 35000 Revolver mit Munition, 40000 Kavallerie¬
säbel, 20000 Pferdezenge. 50 Batterien Feldartillerie mit vollständiger Mu¬
nition. Natürlich kam das nur Frankreich zugute, das plötzlich Mangel an
Waffen hatte, während die deutschen Heere versorgt waren; auch war für die
Deutschen die Schiffahrt über deu Ozean nicht frei. Die Waffenausfuhr von
Newhork nach französischen Hufen belief sich vom September bis Mitte No¬
vember 1870 ans mindestens 378000 Gewehre und Karabiner, 45 Millionen
Patronen, außerdem 11000 Kisten dergleichen, 55 Kanonen. 5 Gatling-
Batterien und 2000 Pistolen. Auch der englische Waffenhandel nach Frank¬
reich stand in voller Blüte; man stritt zwar über die Zulüssigkeit, aber die
damalige liberale englische Negierung duldete ihn nicht nur, sondern verteidigte
ihn noch ausdrücklich. Wäre ein solcher Handel vorher verboten gewesen, so
wäre mindestens durch das ungeahndete Verhalten beider Staaten ein neues
Recht geschaffen worden. Aber auch fernerhin blieb es bei der Zulüssigkeit des
Handels mit Konterbande. So erklärte im Jahre 1877 Lord Derby als Ver¬
treter der nunmehr in konservativen Händen liegenden englischen Regierung:

Uhr N-rjestz?'-; (Zovöinm^ut. raa awu.y8 ni-int-z-MLä, t-Kat b? elf lap
ok rMions, eins neutral 8llipx«zr ok Zooäs wille-it be cleerascl w ve ven-
erat-wat ok nar eommits no oSenvö axaiv8t Ki8 von 80VöreiAn, ana t.1M Ä


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0437" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294056"/>
          <fw type="header" place="top"> Der Arieg und das Völkerrecht</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1969" prev="#ID_1968"> führenden zur Verfügung zu stellen, die Anwerbung von Truppen und Aus¬<lb/>
rüstung von Schiffen (Kriegsschiffen oder Kapern), den Durchmarsch von<lb/>
Truppen zu gestatten, oder ihm das eigne Gebiet, Häfen oder Küstengewüsser<lb/>
als Stützpunkt militärischer Operationen einzuräumen; der Neutrale darf ferner<lb/>
nicht gestatten, daß ein Kriegführender in dem neutralen Staatsgebiete Priseu-<lb/>
gerichte einsetze oder Prisen verkaufe" (Ullmann). Es bedarf keiner Darlegung,<lb/>
daß Deutschland, der Staat, weder in dem südafrikanischen Kriege noch in<lb/>
dem jetzigen irgend etwas getan hat, was diese Pflichten verletzen könnte.<lb/>
Das ist nun auch nicht behauptet worden. Die Anklagen richteten sich immer<lb/>
dagegen, daß die Negierung den deutschen Privatleuten erlaubt habe, krieg¬<lb/>
führende Teile mit Waffen, Munition, Kriegsschiffen und sonstigem Kriegs¬<lb/>
material zu versorgen. Das verbietet aber das Völkerrecht nicht. Fort¬<lb/>
während, noch in unsrer Zeit, ist ein solcher Handel erlaubt gewesen, allerdings<lb/>
unter dein Nachteile, daß der Kriegführende das für seinen Gegner bestimmte<lb/>
Material wegnehmen kann, wo er es findet, ohne daß der geschädigte neutrale<lb/>
Privatmann klagen oder auch nur die Vermittlung seiner eignen Negierung<lb/>
anrufen könnte. Es gehört das zu den klarsten Teilen des Völkerrechts.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1970"> Befragen wir nur die neueste Geschichte! Während des deutsch-franzö¬<lb/>
sischen Kriegs verbot der amerikanische Bundespräsident die Lieferung von<lb/>
Waffen aus staatlichen Arsenälen an die eine oder die andre Kriegspartei.<lb/>
Ganz korrekt; hätte er sie gelitten, so Hütte er sich eines Neutralitätsbruchs<lb/>
schuldig gemacht. Aber seine Regierung war unfreundlich genug gegen Deutsch¬<lb/>
land, diesen Augenblick zu benutzen und die alten Bestände ihrer Arsenale<lb/>
auszuverkaufen. Im Oktober 1870 verkaufte sie (uach Pernis, Das inter¬<lb/>
nationale Seerecht der Gegenwart) in öffentlicher Versteigerung etwa eine<lb/>
halbe Million Gewehre (darunter 240000 neue), 163000 Karabiner nebst<lb/>
Riemenzeug und Munition, 35000 Revolver mit Munition, 40000 Kavallerie¬<lb/>
säbel, 20000 Pferdezenge. 50 Batterien Feldartillerie mit vollständiger Mu¬<lb/>
nition. Natürlich kam das nur Frankreich zugute, das plötzlich Mangel an<lb/>
Waffen hatte, während die deutschen Heere versorgt waren; auch war für die<lb/>
Deutschen die Schiffahrt über deu Ozean nicht frei. Die Waffenausfuhr von<lb/>
Newhork nach französischen Hufen belief sich vom September bis Mitte No¬<lb/>
vember 1870 ans mindestens 378000 Gewehre und Karabiner, 45 Millionen<lb/>
Patronen, außerdem 11000 Kisten dergleichen, 55 Kanonen. 5 Gatling-<lb/>
Batterien und 2000 Pistolen. Auch der englische Waffenhandel nach Frank¬<lb/>
reich stand in voller Blüte; man stritt zwar über die Zulüssigkeit, aber die<lb/>
damalige liberale englische Negierung duldete ihn nicht nur, sondern verteidigte<lb/>
ihn noch ausdrücklich. Wäre ein solcher Handel vorher verboten gewesen, so<lb/>
wäre mindestens durch das ungeahndete Verhalten beider Staaten ein neues<lb/>
Recht geschaffen worden. Aber auch fernerhin blieb es bei der Zulüssigkeit des<lb/>
Handels mit Konterbande. So erklärte im Jahre 1877 Lord Derby als Ver¬<lb/>
treter der nunmehr in konservativen Händen liegenden englischen Regierung:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1971" next="#ID_1972"> Uhr N-rjestz?'-; (Zovöinm^ut. raa awu.y8 ni-int-z-MLä, t-Kat b? elf lap<lb/>
ok rMions, eins neutral 8llipx«zr ok Zooäs wille-it be cleerascl w ve ven-<lb/>
erat-wat ok nar eommits no oSenvö axaiv8t Ki8 von 80VöreiAn, ana t.1M Ä</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0437] Der Arieg und das Völkerrecht führenden zur Verfügung zu stellen, die Anwerbung von Truppen und Aus¬ rüstung von Schiffen (Kriegsschiffen oder Kapern), den Durchmarsch von Truppen zu gestatten, oder ihm das eigne Gebiet, Häfen oder Küstengewüsser als Stützpunkt militärischer Operationen einzuräumen; der Neutrale darf ferner nicht gestatten, daß ein Kriegführender in dem neutralen Staatsgebiete Priseu- gerichte einsetze oder Prisen verkaufe" (Ullmann). Es bedarf keiner Darlegung, daß Deutschland, der Staat, weder in dem südafrikanischen Kriege noch in dem jetzigen irgend etwas getan hat, was diese Pflichten verletzen könnte. Das ist nun auch nicht behauptet worden. Die Anklagen richteten sich immer dagegen, daß die Negierung den deutschen Privatleuten erlaubt habe, krieg¬ führende Teile mit Waffen, Munition, Kriegsschiffen und sonstigem Kriegs¬ material zu versorgen. Das verbietet aber das Völkerrecht nicht. Fort¬ während, noch in unsrer Zeit, ist ein solcher Handel erlaubt gewesen, allerdings unter dein Nachteile, daß der Kriegführende das für seinen Gegner bestimmte Material wegnehmen kann, wo er es findet, ohne daß der geschädigte neutrale Privatmann klagen oder auch nur die Vermittlung seiner eignen Negierung anrufen könnte. Es gehört das zu den klarsten Teilen des Völkerrechts. Befragen wir nur die neueste Geschichte! Während des deutsch-franzö¬ sischen Kriegs verbot der amerikanische Bundespräsident die Lieferung von Waffen aus staatlichen Arsenälen an die eine oder die andre Kriegspartei. Ganz korrekt; hätte er sie gelitten, so Hütte er sich eines Neutralitätsbruchs schuldig gemacht. Aber seine Regierung war unfreundlich genug gegen Deutsch¬ land, diesen Augenblick zu benutzen und die alten Bestände ihrer Arsenale auszuverkaufen. Im Oktober 1870 verkaufte sie (uach Pernis, Das inter¬ nationale Seerecht der Gegenwart) in öffentlicher Versteigerung etwa eine halbe Million Gewehre (darunter 240000 neue), 163000 Karabiner nebst Riemenzeug und Munition, 35000 Revolver mit Munition, 40000 Kavallerie¬ säbel, 20000 Pferdezenge. 50 Batterien Feldartillerie mit vollständiger Mu¬ nition. Natürlich kam das nur Frankreich zugute, das plötzlich Mangel an Waffen hatte, während die deutschen Heere versorgt waren; auch war für die Deutschen die Schiffahrt über deu Ozean nicht frei. Die Waffenausfuhr von Newhork nach französischen Hufen belief sich vom September bis Mitte No¬ vember 1870 ans mindestens 378000 Gewehre und Karabiner, 45 Millionen Patronen, außerdem 11000 Kisten dergleichen, 55 Kanonen. 5 Gatling- Batterien und 2000 Pistolen. Auch der englische Waffenhandel nach Frank¬ reich stand in voller Blüte; man stritt zwar über die Zulüssigkeit, aber die damalige liberale englische Negierung duldete ihn nicht nur, sondern verteidigte ihn noch ausdrücklich. Wäre ein solcher Handel vorher verboten gewesen, so wäre mindestens durch das ungeahndete Verhalten beider Staaten ein neues Recht geschaffen worden. Aber auch fernerhin blieb es bei der Zulüssigkeit des Handels mit Konterbande. So erklärte im Jahre 1877 Lord Derby als Ver¬ treter der nunmehr in konservativen Händen liegenden englischen Regierung: Uhr N-rjestz?'-; (Zovöinm^ut. raa awu.y8 ni-int-z-MLä, t-Kat b? elf lap ok rMions, eins neutral 8llipx«zr ok Zooäs wille-it be cleerascl w ve ven- erat-wat ok nar eommits no oSenvö axaiv8t Ki8 von 80VöreiAn, ana t.1M Ä

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/437
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/437>, abgerufen am 25.07.2024.