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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Christus und die Gegenwart

Daß evangelische Geistliche, die ihre von der Kirchenlehre abweichende
Überzeugung amtlich oder öffentlich aussprechen, ihres Amts enthoben werden,
ihres Brotes verlustig gehn, davon war in frühern Jahren fast niemals die
Rede, und es gehört zu den tiefernsten und tieftraurigen Erscheinungen unsrer
Tage, daß sich solche Vorkommnisse fortgesetzt wiederholen. Auch auf religiösem
Boden gard es, wie überall. Auf welchem Gebiet ginge es denn heute still
zu? Wohin wir schauen, überall ist Wetterleuchten, Bewegung und Erregung.
Es erscheinen aber die disziplinüren Maßregeln der Kirchenregierungen um so
tragischer, wenn es sich herausstellt, daß die Behörden in den meisten Füllen
gar nicht anders handeln konnten, als auf Ausschluß zu erkennen.

Wir wissen es wohl, daß die meisten Gebildeten unsrer Zeit in diesen
Fragen den Standpunkt der freisinnigen Theologen einnehmen, die sich auf
das Recht der freien Forschung berufen und mit der Anklage auf Ketzer¬
gericht rasch bei der Hand sind. Aber wer will im Ernst einer Kirchcnbehörde
die Berechtigung versagen, einen Pfarrer an die Verpflichtungen zu erinnern,
die er bei seinem Amtsantritt freiwillig übernommen hat? Wir kennen die
Einwände alle, die man dagegen erhoben hat. Man sagt: "Die Bezeugung
der Wahrheit ist die höchste Pflicht der Kirche und ihrer Diener. Da die
Wahrheit aber kein Sterblicher hat, kann dieser Grundsatz nur das Aussprechen
der persönlichen Überzeugung fordern. Wer dieses negiert, der verbietet damit
überhaupt die Bezeugung der Wahrheit. Darum muß man Protest einlegen
gegen die fraglichen Amtsentsetzungen, die in offenbarem Widerspruch mit dem
Willen Jesu Christi stehn. Wenn ferner die Kircheuregicrungen durch solche
Eingriffe für sich den Anspruch auf Unfehlbarkeit erheben, so ist zu protestieren
gegen diese Maßregeln, weil durch sie in der evangelischen Kirche dieselbe
Menschcnherrschaft aufgerichtet wird, die in der römischen besteht."

Diese Sätze enthalten, näher besehen, ein Gemisch von Wahren und
Falschen. Von irgend einer Rücksicht auf die Gemeinde ist da gar keine
Rede, und doch werden die Kirchenregierungen bei ihren Maßnahmen gerade
darüber nicht wegsehen dürfen. Die obigen Sätze anerkennen heißt nichts
"udres als dem Irrtum Tür und Tor öffnen, heißt die Existenz unsrer Kirche
direkt bedrohen. Oder sollte die Kirche gar nichts von den Rechten für sich
beanspruchen dürfen, ohne die kein Verein lebensfähig ist? Jeder Verein hält
auf Beobachtung seiner Satzungen. Wer sich diesen nicht fügt, der mag aus¬
treten. Es ist etwas verschiednes, seine Überzeugung kundgeben, und als
Pfarrer gegen die Lehre der eignen Kirche auftreten und predigen. Mit Recht
betonen die Grenzboten (Ur. 9, 1896): "Nun und nimmer ist zu verlangen,
daß die Kirche einem Prediger, der doch nun einmal ihr dienendes Glied ist,
freistelle, zu lehren, was er wolle, sei es nun in Einheit oder im Widerstreit
mit der Lehre, die sie selbst als biblisch ansieht." Den Diener der Kirche ent¬
bindet nichts von der Verpflichtung, den Glauben seiner Kirche zu verkündigen.
Die Kirchenglieder brauchen es sich nicht bieten zu lassen, der Willkür jedes
einzelnen Geistlichen preisgegeben zu werden. Was würde denn zum Beispiel
der Staat mit einem Richter anfangen, der nach Lombroso alle Verbrecher


Grenzboten II 1904 43
Christus und die Gegenwart

Daß evangelische Geistliche, die ihre von der Kirchenlehre abweichende
Überzeugung amtlich oder öffentlich aussprechen, ihres Amts enthoben werden,
ihres Brotes verlustig gehn, davon war in frühern Jahren fast niemals die
Rede, und es gehört zu den tiefernsten und tieftraurigen Erscheinungen unsrer
Tage, daß sich solche Vorkommnisse fortgesetzt wiederholen. Auch auf religiösem
Boden gard es, wie überall. Auf welchem Gebiet ginge es denn heute still
zu? Wohin wir schauen, überall ist Wetterleuchten, Bewegung und Erregung.
Es erscheinen aber die disziplinüren Maßregeln der Kirchenregierungen um so
tragischer, wenn es sich herausstellt, daß die Behörden in den meisten Füllen
gar nicht anders handeln konnten, als auf Ausschluß zu erkennen.

Wir wissen es wohl, daß die meisten Gebildeten unsrer Zeit in diesen
Fragen den Standpunkt der freisinnigen Theologen einnehmen, die sich auf
das Recht der freien Forschung berufen und mit der Anklage auf Ketzer¬
gericht rasch bei der Hand sind. Aber wer will im Ernst einer Kirchcnbehörde
die Berechtigung versagen, einen Pfarrer an die Verpflichtungen zu erinnern,
die er bei seinem Amtsantritt freiwillig übernommen hat? Wir kennen die
Einwände alle, die man dagegen erhoben hat. Man sagt: „Die Bezeugung
der Wahrheit ist die höchste Pflicht der Kirche und ihrer Diener. Da die
Wahrheit aber kein Sterblicher hat, kann dieser Grundsatz nur das Aussprechen
der persönlichen Überzeugung fordern. Wer dieses negiert, der verbietet damit
überhaupt die Bezeugung der Wahrheit. Darum muß man Protest einlegen
gegen die fraglichen Amtsentsetzungen, die in offenbarem Widerspruch mit dem
Willen Jesu Christi stehn. Wenn ferner die Kircheuregicrungen durch solche
Eingriffe für sich den Anspruch auf Unfehlbarkeit erheben, so ist zu protestieren
gegen diese Maßregeln, weil durch sie in der evangelischen Kirche dieselbe
Menschcnherrschaft aufgerichtet wird, die in der römischen besteht."

Diese Sätze enthalten, näher besehen, ein Gemisch von Wahren und
Falschen. Von irgend einer Rücksicht auf die Gemeinde ist da gar keine
Rede, und doch werden die Kirchenregierungen bei ihren Maßnahmen gerade
darüber nicht wegsehen dürfen. Die obigen Sätze anerkennen heißt nichts
"udres als dem Irrtum Tür und Tor öffnen, heißt die Existenz unsrer Kirche
direkt bedrohen. Oder sollte die Kirche gar nichts von den Rechten für sich
beanspruchen dürfen, ohne die kein Verein lebensfähig ist? Jeder Verein hält
auf Beobachtung seiner Satzungen. Wer sich diesen nicht fügt, der mag aus¬
treten. Es ist etwas verschiednes, seine Überzeugung kundgeben, und als
Pfarrer gegen die Lehre der eignen Kirche auftreten und predigen. Mit Recht
betonen die Grenzboten (Ur. 9, 1896): „Nun und nimmer ist zu verlangen,
daß die Kirche einem Prediger, der doch nun einmal ihr dienendes Glied ist,
freistelle, zu lehren, was er wolle, sei es nun in Einheit oder im Widerstreit
mit der Lehre, die sie selbst als biblisch ansieht." Den Diener der Kirche ent¬
bindet nichts von der Verpflichtung, den Glauben seiner Kirche zu verkündigen.
Die Kirchenglieder brauchen es sich nicht bieten zu lassen, der Willkür jedes
einzelnen Geistlichen preisgegeben zu werden. Was würde denn zum Beispiel
der Staat mit einem Richter anfangen, der nach Lombroso alle Verbrecher


Grenzboten II 1904 43
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[0329] Christus und die Gegenwart Daß evangelische Geistliche, die ihre von der Kirchenlehre abweichende Überzeugung amtlich oder öffentlich aussprechen, ihres Amts enthoben werden, ihres Brotes verlustig gehn, davon war in frühern Jahren fast niemals die Rede, und es gehört zu den tiefernsten und tieftraurigen Erscheinungen unsrer Tage, daß sich solche Vorkommnisse fortgesetzt wiederholen. Auch auf religiösem Boden gard es, wie überall. Auf welchem Gebiet ginge es denn heute still zu? Wohin wir schauen, überall ist Wetterleuchten, Bewegung und Erregung. Es erscheinen aber die disziplinüren Maßregeln der Kirchenregierungen um so tragischer, wenn es sich herausstellt, daß die Behörden in den meisten Füllen gar nicht anders handeln konnten, als auf Ausschluß zu erkennen. Wir wissen es wohl, daß die meisten Gebildeten unsrer Zeit in diesen Fragen den Standpunkt der freisinnigen Theologen einnehmen, die sich auf das Recht der freien Forschung berufen und mit der Anklage auf Ketzer¬ gericht rasch bei der Hand sind. Aber wer will im Ernst einer Kirchcnbehörde die Berechtigung versagen, einen Pfarrer an die Verpflichtungen zu erinnern, die er bei seinem Amtsantritt freiwillig übernommen hat? Wir kennen die Einwände alle, die man dagegen erhoben hat. Man sagt: „Die Bezeugung der Wahrheit ist die höchste Pflicht der Kirche und ihrer Diener. Da die Wahrheit aber kein Sterblicher hat, kann dieser Grundsatz nur das Aussprechen der persönlichen Überzeugung fordern. Wer dieses negiert, der verbietet damit überhaupt die Bezeugung der Wahrheit. Darum muß man Protest einlegen gegen die fraglichen Amtsentsetzungen, die in offenbarem Widerspruch mit dem Willen Jesu Christi stehn. Wenn ferner die Kircheuregicrungen durch solche Eingriffe für sich den Anspruch auf Unfehlbarkeit erheben, so ist zu protestieren gegen diese Maßregeln, weil durch sie in der evangelischen Kirche dieselbe Menschcnherrschaft aufgerichtet wird, die in der römischen besteht." Diese Sätze enthalten, näher besehen, ein Gemisch von Wahren und Falschen. Von irgend einer Rücksicht auf die Gemeinde ist da gar keine Rede, und doch werden die Kirchenregierungen bei ihren Maßnahmen gerade darüber nicht wegsehen dürfen. Die obigen Sätze anerkennen heißt nichts "udres als dem Irrtum Tür und Tor öffnen, heißt die Existenz unsrer Kirche direkt bedrohen. Oder sollte die Kirche gar nichts von den Rechten für sich beanspruchen dürfen, ohne die kein Verein lebensfähig ist? Jeder Verein hält auf Beobachtung seiner Satzungen. Wer sich diesen nicht fügt, der mag aus¬ treten. Es ist etwas verschiednes, seine Überzeugung kundgeben, und als Pfarrer gegen die Lehre der eignen Kirche auftreten und predigen. Mit Recht betonen die Grenzboten (Ur. 9, 1896): „Nun und nimmer ist zu verlangen, daß die Kirche einem Prediger, der doch nun einmal ihr dienendes Glied ist, freistelle, zu lehren, was er wolle, sei es nun in Einheit oder im Widerstreit mit der Lehre, die sie selbst als biblisch ansieht." Den Diener der Kirche ent¬ bindet nichts von der Verpflichtung, den Glauben seiner Kirche zu verkündigen. Die Kirchenglieder brauchen es sich nicht bieten zu lassen, der Willkür jedes einzelnen Geistlichen preisgegeben zu werden. Was würde denn zum Beispiel der Staat mit einem Richter anfangen, der nach Lombroso alle Verbrecher Grenzboten II 1904 43

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/329>, abgerufen am 04.07.2024.