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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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kaum das Gut in der Güterrolle jederzeit löschen lassen, kann es ganz ver¬
äußern. Nur beim Todesfall des Eigentümers werden die gesetzlichen An¬
sprüche der Miterben bei der Nachlaßteilung dem Anerben gegenüber beschränkt,
für den das Gut bestimmt ist. Die Landgüterrolle ist das Rechtsinstitut, das
am wenigsten die wirtschaftliche Freiheit beschränkt, am wenigsten Bedenken her¬
vorruft, das eigentlich nur vorteilhaftes im Sinne der landwirtschaftlichen Eigen¬
tümer schafft. nachteilig ist es nur den Pflichtteilerben. Diese erben weniger.

Der dem Reichstag vorliegende Entwurf eines deutschen Heimstättengesetzes
sucht die amerikanische Heimstätte mit dem Höferecht zu verbinden, es gestaltet
sie dadurch sideikommißähnlicher.

Das Fmnilienfideikommiß geht jedenfalls in seinen Beschränkungen am
weitesten. Es ist, wenn man will, dem Lehnrecht nachgebildet. Wie ein Lehns-
uachfolger das Lehn ox Melo se xroviäsntüi w-iM-um überkommt -- nicht
erbt --, so der Fideikommißnachfolger. Das preußische Fideikommißrecht geht
jedoch in seinen Verüußerungsbeschränknngen noch weiter als das Lehnrecht.

Es bindet das zum Fideikommiß geschaffne Gut für immer, und seine
Wirkungen sind mit der Überlassung an eine tote Hand zu vergleichen. Das
Fideikommiß ist an sich unveräußerlich. Man kann deshalb mit Recht den Be¬
strebungen nach Familimfideikommissen entgegenhalten, daß es -- aus allge¬
meinen Gründen -- nicht wünschenswert sei, daß allzuviel Grund und Boden
an eine tote Hand -- die Familie -- gebunden und dem Verkehr so gut wie
ganz entzogen werde, es ist also nicht wünschenswert, daß allzuviel Fideikommisse
in dieser schroffen, strengen Form entstehn.

Wenn jedoch die Gegner der Familienfideitommisse hervorheben, daß diese
-- wie die Statistik ergibt -- in den letzten Jahren stark zugenommen haben, so
beweist das doch nichts. Denn bis vor einigen Jahrzehnten waren in Preußen
sehr viele Güter -- in einzelnen Provinzen wohl die meisten -- durch das
Lehnrecht gebunden. Die Lehne sind aufgehoben und nur zum Teil in Fidei¬
kommisse verwandelt worden. Natürlich mußten sich zu einer solchen Zeit der
Umwandlung der Lehne in Fideikommisse diese ganz besonders vermehren.

Ferner würde aber das Zunehmen der Fideikommisse doch auch dafür an¬
zuführen sein, daß für sie ein Bedürfnis besteht, und daß sie einem Bedürfnis
entspreche".

So wie jedoch das Fideikommißrecht in Preußen gestaltet worden ist und
auch durch den neu veröffentlichten Gesetzentwurf gestaltet werden soll, ist eine
allzugroße Vermehrung der Fideikommisse immerhin bedenklich, sie ist um so
bedenklicher, als auch der neue Entwurf keine Beschränkung der Fideikommisse
nach oben festsetzt. Es können also auch riesengroße Fideikommisse entstehn,
was nicht im Staatsinteresse liegt, auch können sich die schon bestehenden Fidei¬
kommisse weiter vergrößern.

Das ist eine Lücke des Entwurfs, denn wenn auch schon der Para¬
graph 56, II, 4 des Allgemeinen Landrechts zu größern Fideikommissen über
30000 Mark Reinertrag die landesherrliche Genehmigung vorsieht, so scheint
dies Erfordernis allein nicht ausreichend zu sein.

Unbedingt muß anch für ein neues Fideikommiß eine Grenze nach oben


kaum das Gut in der Güterrolle jederzeit löschen lassen, kann es ganz ver¬
äußern. Nur beim Todesfall des Eigentümers werden die gesetzlichen An¬
sprüche der Miterben bei der Nachlaßteilung dem Anerben gegenüber beschränkt,
für den das Gut bestimmt ist. Die Landgüterrolle ist das Rechtsinstitut, das
am wenigsten die wirtschaftliche Freiheit beschränkt, am wenigsten Bedenken her¬
vorruft, das eigentlich nur vorteilhaftes im Sinne der landwirtschaftlichen Eigen¬
tümer schafft. nachteilig ist es nur den Pflichtteilerben. Diese erben weniger.

Der dem Reichstag vorliegende Entwurf eines deutschen Heimstättengesetzes
sucht die amerikanische Heimstätte mit dem Höferecht zu verbinden, es gestaltet
sie dadurch sideikommißähnlicher.

Das Fmnilienfideikommiß geht jedenfalls in seinen Beschränkungen am
weitesten. Es ist, wenn man will, dem Lehnrecht nachgebildet. Wie ein Lehns-
uachfolger das Lehn ox Melo se xroviäsntüi w-iM-um überkommt — nicht
erbt —, so der Fideikommißnachfolger. Das preußische Fideikommißrecht geht
jedoch in seinen Verüußerungsbeschränknngen noch weiter als das Lehnrecht.

Es bindet das zum Fideikommiß geschaffne Gut für immer, und seine
Wirkungen sind mit der Überlassung an eine tote Hand zu vergleichen. Das
Fideikommiß ist an sich unveräußerlich. Man kann deshalb mit Recht den Be¬
strebungen nach Familimfideikommissen entgegenhalten, daß es — aus allge¬
meinen Gründen — nicht wünschenswert sei, daß allzuviel Grund und Boden
an eine tote Hand — die Familie — gebunden und dem Verkehr so gut wie
ganz entzogen werde, es ist also nicht wünschenswert, daß allzuviel Fideikommisse
in dieser schroffen, strengen Form entstehn.

Wenn jedoch die Gegner der Familienfideitommisse hervorheben, daß diese
— wie die Statistik ergibt — in den letzten Jahren stark zugenommen haben, so
beweist das doch nichts. Denn bis vor einigen Jahrzehnten waren in Preußen
sehr viele Güter — in einzelnen Provinzen wohl die meisten — durch das
Lehnrecht gebunden. Die Lehne sind aufgehoben und nur zum Teil in Fidei¬
kommisse verwandelt worden. Natürlich mußten sich zu einer solchen Zeit der
Umwandlung der Lehne in Fideikommisse diese ganz besonders vermehren.

Ferner würde aber das Zunehmen der Fideikommisse doch auch dafür an¬
zuführen sein, daß für sie ein Bedürfnis besteht, und daß sie einem Bedürfnis
entspreche«.

So wie jedoch das Fideikommißrecht in Preußen gestaltet worden ist und
auch durch den neu veröffentlichten Gesetzentwurf gestaltet werden soll, ist eine
allzugroße Vermehrung der Fideikommisse immerhin bedenklich, sie ist um so
bedenklicher, als auch der neue Entwurf keine Beschränkung der Fideikommisse
nach oben festsetzt. Es können also auch riesengroße Fideikommisse entstehn,
was nicht im Staatsinteresse liegt, auch können sich die schon bestehenden Fidei¬
kommisse weiter vergrößern.

Das ist eine Lücke des Entwurfs, denn wenn auch schon der Para¬
graph 56, II, 4 des Allgemeinen Landrechts zu größern Fideikommissen über
30000 Mark Reinertrag die landesherrliche Genehmigung vorsieht, so scheint
dies Erfordernis allein nicht ausreichend zu sein.

Unbedingt muß anch für ein neues Fideikommiß eine Grenze nach oben


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[0567] kaum das Gut in der Güterrolle jederzeit löschen lassen, kann es ganz ver¬ äußern. Nur beim Todesfall des Eigentümers werden die gesetzlichen An¬ sprüche der Miterben bei der Nachlaßteilung dem Anerben gegenüber beschränkt, für den das Gut bestimmt ist. Die Landgüterrolle ist das Rechtsinstitut, das am wenigsten die wirtschaftliche Freiheit beschränkt, am wenigsten Bedenken her¬ vorruft, das eigentlich nur vorteilhaftes im Sinne der landwirtschaftlichen Eigen¬ tümer schafft. nachteilig ist es nur den Pflichtteilerben. Diese erben weniger. Der dem Reichstag vorliegende Entwurf eines deutschen Heimstättengesetzes sucht die amerikanische Heimstätte mit dem Höferecht zu verbinden, es gestaltet sie dadurch sideikommißähnlicher. Das Fmnilienfideikommiß geht jedenfalls in seinen Beschränkungen am weitesten. Es ist, wenn man will, dem Lehnrecht nachgebildet. Wie ein Lehns- uachfolger das Lehn ox Melo se xroviäsntüi w-iM-um überkommt — nicht erbt —, so der Fideikommißnachfolger. Das preußische Fideikommißrecht geht jedoch in seinen Verüußerungsbeschränknngen noch weiter als das Lehnrecht. Es bindet das zum Fideikommiß geschaffne Gut für immer, und seine Wirkungen sind mit der Überlassung an eine tote Hand zu vergleichen. Das Fideikommiß ist an sich unveräußerlich. Man kann deshalb mit Recht den Be¬ strebungen nach Familimfideikommissen entgegenhalten, daß es — aus allge¬ meinen Gründen — nicht wünschenswert sei, daß allzuviel Grund und Boden an eine tote Hand — die Familie — gebunden und dem Verkehr so gut wie ganz entzogen werde, es ist also nicht wünschenswert, daß allzuviel Fideikommisse in dieser schroffen, strengen Form entstehn. Wenn jedoch die Gegner der Familienfideitommisse hervorheben, daß diese — wie die Statistik ergibt — in den letzten Jahren stark zugenommen haben, so beweist das doch nichts. Denn bis vor einigen Jahrzehnten waren in Preußen sehr viele Güter — in einzelnen Provinzen wohl die meisten — durch das Lehnrecht gebunden. Die Lehne sind aufgehoben und nur zum Teil in Fidei¬ kommisse verwandelt worden. Natürlich mußten sich zu einer solchen Zeit der Umwandlung der Lehne in Fideikommisse diese ganz besonders vermehren. Ferner würde aber das Zunehmen der Fideikommisse doch auch dafür an¬ zuführen sein, daß für sie ein Bedürfnis besteht, und daß sie einem Bedürfnis entspreche«. So wie jedoch das Fideikommißrecht in Preußen gestaltet worden ist und auch durch den neu veröffentlichten Gesetzentwurf gestaltet werden soll, ist eine allzugroße Vermehrung der Fideikommisse immerhin bedenklich, sie ist um so bedenklicher, als auch der neue Entwurf keine Beschränkung der Fideikommisse nach oben festsetzt. Es können also auch riesengroße Fideikommisse entstehn, was nicht im Staatsinteresse liegt, auch können sich die schon bestehenden Fidei¬ kommisse weiter vergrößern. Das ist eine Lücke des Entwurfs, denn wenn auch schon der Para¬ graph 56, II, 4 des Allgemeinen Landrechts zu größern Fideikommissen über 30000 Mark Reinertrag die landesherrliche Genehmigung vorsieht, so scheint dies Erfordernis allein nicht ausreichend zu sein. Unbedingt muß anch für ein neues Fideikommiß eine Grenze nach oben

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/567>, abgerufen am 25.08.2024.