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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen vercinsfrage

Stimmungen von Paragraph 8, mögen sie gedreht und gebeutelt, gekehrt und
gewendet werden, auch nur in etwas Geist vom Geiste und Fleisch vom Fleische
dessen zu spüren, was uach obiger Feststellung von der Kammer als Klubwesen
verabscheut worden, und was wirklich Klubwesen ist. Ist das der Fall, wie gar
nicht zu bestreiten ist, und gibt zugleich der Paragraph 8 den verfassungsrecht¬
lichen Eichstrich für politische Vereinsschöpfungen in Preußen, wie ebensowenig
zu bestreiten ist, so stellt dieser Paragraph des Vereinsgesetzes in Tat und
Wahrheit unanfechtbar klar, daß Preußen, in richtiger Erfassung und Ausge¬
staltung einer uralt volkstümlichen Grundanschauung, alles und jedes Klubwesen
verworfen hat.

Die Achtung des Klubwesens in Preußen hat nicht nur das unter das
Vereinsgesetz fallende Gebiet, nicht nur das politische Vereinswesen betroffen,
sondern ganz allgemein jedes, auch das unpolitische Vereinsleben. Die Ver¬
handlungen über die Artikel 29 und 30 der Verfassung stehn wenn auch nicht
in unmittelbarem sachlichen, so doch in unlösbaren und ursächlichen ideellen
Zusammenhange mit denen über die Verordnung, der Artikel 30 verweist ja auch
ausdrücklich auf das Vereinsgesetz als Ergänzung und Zubehör seiner selbst
und des ihm vorgehenden Artikels. Die Gedanken, die die Verordnung be¬
herrscht und geformt haben, sind auch für diese Artikel grundsätzlich maßgebend
gewesen. Nun erstrecken sich ihre Bestimmungen ans alle Arten von Berscunm-
lnngen und Gesellschaften ohne irgend eine Ausnahme, auf unpolitische Ver¬
bindungen nicht minder als auf politische. Daraus folgt mit unanfechtbarer
Bestimmtheit, daß in Preußen laut Verfassung uicht nur politische Vereine, für
die es durch die Entstehungsgeschichte und den Wortlaut des Sondergesetzes
vom 11. März 1850 ausführlich belegt ist, sondern genau in demselben, grund¬
sätzlich keinen Unterschied lernenden Maße auch unpolitische Vereinigungen, wie
immer sie eingekleidet oder bezeichnet sein mögen, wider Recht und Gesetz sind,
sobald sie irgendwie dem Klubwesen anheimfallen.

So die Lage nach preußischem Rechte. Sie hat bis heute keine wesentliche
Änderung erfahren. Dem Vereinsgesetz ist, obgleich seine Mangelhaftigkeit schon
lange erkannt ist, in Preußen eine weitere Regelung der in seinen Rahmen
fallenden Fragen nicht gefolgt -- übrigens auch ein Beweis für die Abneigung
des Volks gegen politisches Vereinstreiben. Das Reich seinerseits hat sich erst
im Bürgerlichen Gesetzbuche mit dem Stoffe beschäftigt, aber nur in sehr be¬
schränktem Maße. Der zweite Titel des ersten Abschnitts vom ersten Buche
handelt mit von politischen Vereinen. Mit ihnen beschäftigt sich das Gesetz aber
nur so weit, als die Regelung ihrer privatrechtlichen Gebarung in Frage kommt;
die Bestimmung von Form und Gehalt ihres öffentlich-rechtlichen Daseins ist
der Gesetzgebung der Einzelstaaten vorbehalten geblieben. Danach ginge wohl an,
das Bürgerliche Gesetzbuch hier gar nicht in Anschlag zu bringen. Seine förm¬
lichen Verordnungen mögen und müssen auch wirklich beiseite bleiben. Was aus
ihm hier in Betracht gezogen werden soll und erörtert werden muß, das ist die
Grundauffassung vom Vereinswesen, die zu und bei der Schaffung und Aus¬
gestaltung der Vereiusparagrapheu im Bürgerlichen Gesetzbuch ursachlich wirksam
gewesen ist. Sie führt auch für den, der ihr auf den Grund geht, eine ein-


Zur preußisch-polnischen vercinsfrage

Stimmungen von Paragraph 8, mögen sie gedreht und gebeutelt, gekehrt und
gewendet werden, auch nur in etwas Geist vom Geiste und Fleisch vom Fleische
dessen zu spüren, was uach obiger Feststellung von der Kammer als Klubwesen
verabscheut worden, und was wirklich Klubwesen ist. Ist das der Fall, wie gar
nicht zu bestreiten ist, und gibt zugleich der Paragraph 8 den verfassungsrecht¬
lichen Eichstrich für politische Vereinsschöpfungen in Preußen, wie ebensowenig
zu bestreiten ist, so stellt dieser Paragraph des Vereinsgesetzes in Tat und
Wahrheit unanfechtbar klar, daß Preußen, in richtiger Erfassung und Ausge¬
staltung einer uralt volkstümlichen Grundanschauung, alles und jedes Klubwesen
verworfen hat.

Die Achtung des Klubwesens in Preußen hat nicht nur das unter das
Vereinsgesetz fallende Gebiet, nicht nur das politische Vereinswesen betroffen,
sondern ganz allgemein jedes, auch das unpolitische Vereinsleben. Die Ver¬
handlungen über die Artikel 29 und 30 der Verfassung stehn wenn auch nicht
in unmittelbarem sachlichen, so doch in unlösbaren und ursächlichen ideellen
Zusammenhange mit denen über die Verordnung, der Artikel 30 verweist ja auch
ausdrücklich auf das Vereinsgesetz als Ergänzung und Zubehör seiner selbst
und des ihm vorgehenden Artikels. Die Gedanken, die die Verordnung be¬
herrscht und geformt haben, sind auch für diese Artikel grundsätzlich maßgebend
gewesen. Nun erstrecken sich ihre Bestimmungen ans alle Arten von Berscunm-
lnngen und Gesellschaften ohne irgend eine Ausnahme, auf unpolitische Ver¬
bindungen nicht minder als auf politische. Daraus folgt mit unanfechtbarer
Bestimmtheit, daß in Preußen laut Verfassung uicht nur politische Vereine, für
die es durch die Entstehungsgeschichte und den Wortlaut des Sondergesetzes
vom 11. März 1850 ausführlich belegt ist, sondern genau in demselben, grund¬
sätzlich keinen Unterschied lernenden Maße auch unpolitische Vereinigungen, wie
immer sie eingekleidet oder bezeichnet sein mögen, wider Recht und Gesetz sind,
sobald sie irgendwie dem Klubwesen anheimfallen.

So die Lage nach preußischem Rechte. Sie hat bis heute keine wesentliche
Änderung erfahren. Dem Vereinsgesetz ist, obgleich seine Mangelhaftigkeit schon
lange erkannt ist, in Preußen eine weitere Regelung der in seinen Rahmen
fallenden Fragen nicht gefolgt — übrigens auch ein Beweis für die Abneigung
des Volks gegen politisches Vereinstreiben. Das Reich seinerseits hat sich erst
im Bürgerlichen Gesetzbuche mit dem Stoffe beschäftigt, aber nur in sehr be¬
schränktem Maße. Der zweite Titel des ersten Abschnitts vom ersten Buche
handelt mit von politischen Vereinen. Mit ihnen beschäftigt sich das Gesetz aber
nur so weit, als die Regelung ihrer privatrechtlichen Gebarung in Frage kommt;
die Bestimmung von Form und Gehalt ihres öffentlich-rechtlichen Daseins ist
der Gesetzgebung der Einzelstaaten vorbehalten geblieben. Danach ginge wohl an,
das Bürgerliche Gesetzbuch hier gar nicht in Anschlag zu bringen. Seine förm¬
lichen Verordnungen mögen und müssen auch wirklich beiseite bleiben. Was aus
ihm hier in Betracht gezogen werden soll und erörtert werden muß, das ist die
Grundauffassung vom Vereinswesen, die zu und bei der Schaffung und Aus¬
gestaltung der Vereiusparagrapheu im Bürgerlichen Gesetzbuch ursachlich wirksam
gewesen ist. Sie führt auch für den, der ihr auf den Grund geht, eine ein-


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[0348] Zur preußisch-polnischen vercinsfrage Stimmungen von Paragraph 8, mögen sie gedreht und gebeutelt, gekehrt und gewendet werden, auch nur in etwas Geist vom Geiste und Fleisch vom Fleische dessen zu spüren, was uach obiger Feststellung von der Kammer als Klubwesen verabscheut worden, und was wirklich Klubwesen ist. Ist das der Fall, wie gar nicht zu bestreiten ist, und gibt zugleich der Paragraph 8 den verfassungsrecht¬ lichen Eichstrich für politische Vereinsschöpfungen in Preußen, wie ebensowenig zu bestreiten ist, so stellt dieser Paragraph des Vereinsgesetzes in Tat und Wahrheit unanfechtbar klar, daß Preußen, in richtiger Erfassung und Ausge¬ staltung einer uralt volkstümlichen Grundanschauung, alles und jedes Klubwesen verworfen hat. Die Achtung des Klubwesens in Preußen hat nicht nur das unter das Vereinsgesetz fallende Gebiet, nicht nur das politische Vereinswesen betroffen, sondern ganz allgemein jedes, auch das unpolitische Vereinsleben. Die Ver¬ handlungen über die Artikel 29 und 30 der Verfassung stehn wenn auch nicht in unmittelbarem sachlichen, so doch in unlösbaren und ursächlichen ideellen Zusammenhange mit denen über die Verordnung, der Artikel 30 verweist ja auch ausdrücklich auf das Vereinsgesetz als Ergänzung und Zubehör seiner selbst und des ihm vorgehenden Artikels. Die Gedanken, die die Verordnung be¬ herrscht und geformt haben, sind auch für diese Artikel grundsätzlich maßgebend gewesen. Nun erstrecken sich ihre Bestimmungen ans alle Arten von Berscunm- lnngen und Gesellschaften ohne irgend eine Ausnahme, auf unpolitische Ver¬ bindungen nicht minder als auf politische. Daraus folgt mit unanfechtbarer Bestimmtheit, daß in Preußen laut Verfassung uicht nur politische Vereine, für die es durch die Entstehungsgeschichte und den Wortlaut des Sondergesetzes vom 11. März 1850 ausführlich belegt ist, sondern genau in demselben, grund¬ sätzlich keinen Unterschied lernenden Maße auch unpolitische Vereinigungen, wie immer sie eingekleidet oder bezeichnet sein mögen, wider Recht und Gesetz sind, sobald sie irgendwie dem Klubwesen anheimfallen. So die Lage nach preußischem Rechte. Sie hat bis heute keine wesentliche Änderung erfahren. Dem Vereinsgesetz ist, obgleich seine Mangelhaftigkeit schon lange erkannt ist, in Preußen eine weitere Regelung der in seinen Rahmen fallenden Fragen nicht gefolgt — übrigens auch ein Beweis für die Abneigung des Volks gegen politisches Vereinstreiben. Das Reich seinerseits hat sich erst im Bürgerlichen Gesetzbuche mit dem Stoffe beschäftigt, aber nur in sehr be¬ schränktem Maße. Der zweite Titel des ersten Abschnitts vom ersten Buche handelt mit von politischen Vereinen. Mit ihnen beschäftigt sich das Gesetz aber nur so weit, als die Regelung ihrer privatrechtlichen Gebarung in Frage kommt; die Bestimmung von Form und Gehalt ihres öffentlich-rechtlichen Daseins ist der Gesetzgebung der Einzelstaaten vorbehalten geblieben. Danach ginge wohl an, das Bürgerliche Gesetzbuch hier gar nicht in Anschlag zu bringen. Seine förm¬ lichen Verordnungen mögen und müssen auch wirklich beiseite bleiben. Was aus ihm hier in Betracht gezogen werden soll und erörtert werden muß, das ist die Grundauffassung vom Vereinswesen, die zu und bei der Schaffung und Aus¬ gestaltung der Vereiusparagrapheu im Bürgerlichen Gesetzbuch ursachlich wirksam gewesen ist. Sie führt auch für den, der ihr auf den Grund geht, eine ein-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/348>, abgerufen am 22.07.2024.