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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Vereinsfrage

ausgelegt werden. So, richtig gewürdigt, stellt er sich als eine übereilte, die
Gesamtanschauung der Kammer durchaus nicht fassende und somit von Rechts
wegen gleichgiltige Einzelüußernng heraus. Ohne Ausnahme hat die Kammer,
wenn das damals bei der Neuheit des erörterten Stoffs für Preußen auch
nicht scharf zum Ausdruck gekommen ist, unter Klubwesen ganz zweifelsohne
dasselbe verstanden, was heute allgemein und klar unter den Begriff gebracht
wird, nämlich eine streng zusammengefaßte, bei weiter Verbreitung doch in
einem beherrschenden Hauptzirkel fest geschlossene politische Organisation mit
dem Zweck, offen oder insgeheim als Gegeuparlamcnt oder gar als Gegen¬
regierung zu wirken, Staat im Staate zu sein oder zu werden. Ein solches
Wesen hat die Kammer nicht gewollt, und ein solches Wesen hat sie vom
Umkreise preußischen, deutscheu Lebeus mit dein Gesetze ausschließen wollen
und ausgeschlossen, weil sie nach den Worten des Kommissionsberichts der
Überzeugung war, "daß durch eine förmliche Organisation der politischen
Vereine neben der geordneten Regierung sich eine zweite bilde, die jene zu
untergraben und zu zerstören drohe, und daß eine Regierung kaum noch möglich
sei, wenn alle politischen Vereine sich berufen fühlen, ihr Gewicht in die Schale
der Entscheidung zu legen."

Wie sehr die Kammer insgesamt von dieser Auffassung durchdrungen ge¬
wesen ist, beweist am besten die einzige Stimme, die sich in ihr gegen das
Gesetz erhoben hat, die des Grafen Dyhru. So weitläufig er sich gegen das
Gesetz ausgelassen hat, so leidenschaftlich hat er dem Klubwesen abgesagt. Nach
alledem ist überhaupt kein Zweifel darüber möglich, von welchen Grundüber¬
zeugungen Negierung wie Volksvertretung bei der Vereinbarung des Vcreins-
gesetzes getragen worden, insbesondre von welchem leidenschaftlichen Widerwillen
gegen den Klnbismus sie dabei erfüllt gewesen sind. Das aber ists, worauf es hier
ankommt; denn aus dieser Erkenntnis ergibt sich mit zwingender Notwendigkeit
und Sicherheit der wirkliche Wille der gesetzgebenden Kräfte, damit weiter aber
auch die wahre Bedeutung der Gesetzessätzc. Und jetzt, nach solcher Feststellung,
gewinnt der Paragraph 8 des Gesetzes erhöhte, gewinnt er erst seine rechte
Tragweite. Er enthält und er soll nach der klar und offen von der Kommission
ausgesprochnen Absicht der Gesetzgeber enthalten das äußerste Maß dessen, was
um politischem Vereinswesen in Preußen zulässig ist. Nach der in Paragraph 1
verkündigten Billigung von Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten
erörtert oder beraten werden sollen, d. h. von vorübergehenden, allgemein gehaltnen,
rein politischen Vereinigungen, und nach der in Paragraph 2 gegebnen Zulassung
von Vereinen, die eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten beabsichtigen,
d. h. von dauernden, eigen beseelten, bedingt politischen Vereinigungen: darüber
hinaus haben Daseinsberechtigung nur noch solche Vereine, die bezwecken, politische
Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, sie freilich uur unter stark ein¬
schränkenden Bedingungen. Gemäß Paragraph 8 gebildete Vereine können als
verkrüppelte, zur Unfruchtbarkeit verurteilte Zwittergeschöpfe oder als kümmerliche
Ansätze zur Weiterentwicklung der Urgebilde von Paragraph 1 und Paragraph 2
angesehen werden. Das mag jeder nach seinem politischen Gusto halten, wie
er will; das kann er sogar ausknobeln. Nie und nimmer aber ist in den Be-


Zur preußisch-polnischen Vereinsfrage

ausgelegt werden. So, richtig gewürdigt, stellt er sich als eine übereilte, die
Gesamtanschauung der Kammer durchaus nicht fassende und somit von Rechts
wegen gleichgiltige Einzelüußernng heraus. Ohne Ausnahme hat die Kammer,
wenn das damals bei der Neuheit des erörterten Stoffs für Preußen auch
nicht scharf zum Ausdruck gekommen ist, unter Klubwesen ganz zweifelsohne
dasselbe verstanden, was heute allgemein und klar unter den Begriff gebracht
wird, nämlich eine streng zusammengefaßte, bei weiter Verbreitung doch in
einem beherrschenden Hauptzirkel fest geschlossene politische Organisation mit
dem Zweck, offen oder insgeheim als Gegeuparlamcnt oder gar als Gegen¬
regierung zu wirken, Staat im Staate zu sein oder zu werden. Ein solches
Wesen hat die Kammer nicht gewollt, und ein solches Wesen hat sie vom
Umkreise preußischen, deutscheu Lebeus mit dein Gesetze ausschließen wollen
und ausgeschlossen, weil sie nach den Worten des Kommissionsberichts der
Überzeugung war, „daß durch eine förmliche Organisation der politischen
Vereine neben der geordneten Regierung sich eine zweite bilde, die jene zu
untergraben und zu zerstören drohe, und daß eine Regierung kaum noch möglich
sei, wenn alle politischen Vereine sich berufen fühlen, ihr Gewicht in die Schale
der Entscheidung zu legen."

Wie sehr die Kammer insgesamt von dieser Auffassung durchdrungen ge¬
wesen ist, beweist am besten die einzige Stimme, die sich in ihr gegen das
Gesetz erhoben hat, die des Grafen Dyhru. So weitläufig er sich gegen das
Gesetz ausgelassen hat, so leidenschaftlich hat er dem Klubwesen abgesagt. Nach
alledem ist überhaupt kein Zweifel darüber möglich, von welchen Grundüber¬
zeugungen Negierung wie Volksvertretung bei der Vereinbarung des Vcreins-
gesetzes getragen worden, insbesondre von welchem leidenschaftlichen Widerwillen
gegen den Klnbismus sie dabei erfüllt gewesen sind. Das aber ists, worauf es hier
ankommt; denn aus dieser Erkenntnis ergibt sich mit zwingender Notwendigkeit
und Sicherheit der wirkliche Wille der gesetzgebenden Kräfte, damit weiter aber
auch die wahre Bedeutung der Gesetzessätzc. Und jetzt, nach solcher Feststellung,
gewinnt der Paragraph 8 des Gesetzes erhöhte, gewinnt er erst seine rechte
Tragweite. Er enthält und er soll nach der klar und offen von der Kommission
ausgesprochnen Absicht der Gesetzgeber enthalten das äußerste Maß dessen, was
um politischem Vereinswesen in Preußen zulässig ist. Nach der in Paragraph 1
verkündigten Billigung von Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten
erörtert oder beraten werden sollen, d. h. von vorübergehenden, allgemein gehaltnen,
rein politischen Vereinigungen, und nach der in Paragraph 2 gegebnen Zulassung
von Vereinen, die eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten beabsichtigen,
d. h. von dauernden, eigen beseelten, bedingt politischen Vereinigungen: darüber
hinaus haben Daseinsberechtigung nur noch solche Vereine, die bezwecken, politische
Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, sie freilich uur unter stark ein¬
schränkenden Bedingungen. Gemäß Paragraph 8 gebildete Vereine können als
verkrüppelte, zur Unfruchtbarkeit verurteilte Zwittergeschöpfe oder als kümmerliche
Ansätze zur Weiterentwicklung der Urgebilde von Paragraph 1 und Paragraph 2
angesehen werden. Das mag jeder nach seinem politischen Gusto halten, wie
er will; das kann er sogar ausknobeln. Nie und nimmer aber ist in den Be-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/347>, abgerufen am 22.07.2024.