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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Vereinsfrage

dringliche Sprache, Auf den Grund zu gehn, ist bei ihr allerdings sehr nötig;
an der Oberfläche oder gnr in einigen sofort ins Auge springenden Schlag¬
worten ist sie nicht zu finden. Zwar ist in den Verhandlungen des Reichs¬
tags, der das Bürgerliche Gesetzbuch verabschiedet hat, sowohl bei dessen Be¬
sprechung wie auch sonst unendlich viel über Vereine und Vereinswesen geredet
worden, zwar ist immer von neuem und auch im Berichte der Reichstags¬
kommission für die Vorberatnng des großen Gesetzwerks das Vereinskapitel als
eins der nllerwichtigsten bezeichnet und von der Einigung über seine Be¬
stimmungen zwischen Negierung und Reichstag geradezu das Zustandekommen
des Gesetzes abhängig gemacht worden, aber trotzdem ist in dieser ganzen Un¬
masse von Worten tatsächlich kein einziges enthalten, das eine schärfere Be¬
leuchtung, eine weitere Erkenntnis zur Sache gebracht hätte. Hier einen Beleg,
und wäre er noch so drastischer Fassung, einen auch nur kurzen Aufschluß über
die grundlegenden Gedanken bei der Abfassung der Vereinsparagraphen zu
finden, ist ausgeschlossen. Hier waltet darüber tiefes Schweigen. Hier läßt sich
die Meinung der gesetzgebenden Größen nur in den Bestimmungen des Gesetzes
selber finden.

Die grundsätzliche Auffassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon, was es
uuter Verein begreift, enthält Paragraph 21. Er lautet in seiner endlichen,
Gesetz gewordnen Fassung: "Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirt¬
schaftliche" Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlaugt Rechtsfähigkeit usw." Er um¬
faßt, im Gegensatz zum folgenden, von wirtschaftlichen Vereinen sprechenden
Paragraphen, unterschiedslos und ausnahmslos alle sogenannten idealen Ver¬
eine. Das ist eine hochbedeutsame grundsätzliche Abweichung von der Art, wie
die preußische Verordnung vom 11. März 1850 zum Vereinswesen Stellung
genommen hat. Dort in Preußen war im Vercinsdurcheinander eine Scheidung
und Sichtung nach politischen und unpolitischen Zwecken vorgenommen worden;
hier im Reiche ist gemäß der wissenschaftlichen und gesetzlichen Entwicklung seit
1850 davon gänzlich abgesehen, vielmehr politisches Vereinswesen mit jedem
andern idealen, sei es gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichem,
sei es künstlerischem, religiösem oder hygienischem, kurzerhand und mit vollem
Bewußtsein in einen Topf geworfen worden. Wahrlich, diese weitgehende, brüske
Znsammenwürfelnng hat eine beredtere Zunge, als sie die wortreichsten und er¬
leuchtetsten Regierungs- und Reichstags-Tribonicme hätten führen können; sie ist
ein Chrhsostomns ersten Ranges. Als ideell eins mit Einungen der genannten
und noch andrer Art, zum Beispiel auch Suppeuvereinen, hat der Gesetzgeber
Politische Vereine nur dann ansehen können, wenn er sie nach dem Sein und
Wirken, das er an ihnen nach seiner Erfahrung, nach seinem Wissen vom deutschen
Leben kannte, sachlich nicht anders als irgendwelche idealen Vereine sonst wertete.
Wäre bei der Feststellung des Paragraphen, 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur
der Gedanke aufgetaucht, wäre nur ein Zweifel rege geworden, ob nicht vielleicht
im Sinne der erwähnten Korrespondenz politische Vereine als "Zentralpunkte der
Bewegung," revolutionärer oder evolutionärer, als Urzeiten und Brutstätten zu
Hege und Pflege des "GesamtwillcnS des Volks" nach Jacvbyschcm Rezept
aufzufassen sein könnten, so wäre der Paragraph 21, wie er nun wirklich


Zur preußisch-polnischen Vereinsfrage

dringliche Sprache, Auf den Grund zu gehn, ist bei ihr allerdings sehr nötig;
an der Oberfläche oder gnr in einigen sofort ins Auge springenden Schlag¬
worten ist sie nicht zu finden. Zwar ist in den Verhandlungen des Reichs¬
tags, der das Bürgerliche Gesetzbuch verabschiedet hat, sowohl bei dessen Be¬
sprechung wie auch sonst unendlich viel über Vereine und Vereinswesen geredet
worden, zwar ist immer von neuem und auch im Berichte der Reichstags¬
kommission für die Vorberatnng des großen Gesetzwerks das Vereinskapitel als
eins der nllerwichtigsten bezeichnet und von der Einigung über seine Be¬
stimmungen zwischen Negierung und Reichstag geradezu das Zustandekommen
des Gesetzes abhängig gemacht worden, aber trotzdem ist in dieser ganzen Un¬
masse von Worten tatsächlich kein einziges enthalten, das eine schärfere Be¬
leuchtung, eine weitere Erkenntnis zur Sache gebracht hätte. Hier einen Beleg,
und wäre er noch so drastischer Fassung, einen auch nur kurzen Aufschluß über
die grundlegenden Gedanken bei der Abfassung der Vereinsparagraphen zu
finden, ist ausgeschlossen. Hier waltet darüber tiefes Schweigen. Hier läßt sich
die Meinung der gesetzgebenden Größen nur in den Bestimmungen des Gesetzes
selber finden.

Die grundsätzliche Auffassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon, was es
uuter Verein begreift, enthält Paragraph 21. Er lautet in seiner endlichen,
Gesetz gewordnen Fassung: „Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirt¬
schaftliche« Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlaugt Rechtsfähigkeit usw." Er um¬
faßt, im Gegensatz zum folgenden, von wirtschaftlichen Vereinen sprechenden
Paragraphen, unterschiedslos und ausnahmslos alle sogenannten idealen Ver¬
eine. Das ist eine hochbedeutsame grundsätzliche Abweichung von der Art, wie
die preußische Verordnung vom 11. März 1850 zum Vereinswesen Stellung
genommen hat. Dort in Preußen war im Vercinsdurcheinander eine Scheidung
und Sichtung nach politischen und unpolitischen Zwecken vorgenommen worden;
hier im Reiche ist gemäß der wissenschaftlichen und gesetzlichen Entwicklung seit
1850 davon gänzlich abgesehen, vielmehr politisches Vereinswesen mit jedem
andern idealen, sei es gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichem,
sei es künstlerischem, religiösem oder hygienischem, kurzerhand und mit vollem
Bewußtsein in einen Topf geworfen worden. Wahrlich, diese weitgehende, brüske
Znsammenwürfelnng hat eine beredtere Zunge, als sie die wortreichsten und er¬
leuchtetsten Regierungs- und Reichstags-Tribonicme hätten führen können; sie ist
ein Chrhsostomns ersten Ranges. Als ideell eins mit Einungen der genannten
und noch andrer Art, zum Beispiel auch Suppeuvereinen, hat der Gesetzgeber
Politische Vereine nur dann ansehen können, wenn er sie nach dem Sein und
Wirken, das er an ihnen nach seiner Erfahrung, nach seinem Wissen vom deutschen
Leben kannte, sachlich nicht anders als irgendwelche idealen Vereine sonst wertete.
Wäre bei der Feststellung des Paragraphen, 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur
der Gedanke aufgetaucht, wäre nur ein Zweifel rege geworden, ob nicht vielleicht
im Sinne der erwähnten Korrespondenz politische Vereine als „Zentralpunkte der
Bewegung," revolutionärer oder evolutionärer, als Urzeiten und Brutstätten zu
Hege und Pflege des „GesamtwillcnS des Volks" nach Jacvbyschcm Rezept
aufzufassen sein könnten, so wäre der Paragraph 21, wie er nun wirklich


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[0349] Zur preußisch-polnischen Vereinsfrage dringliche Sprache, Auf den Grund zu gehn, ist bei ihr allerdings sehr nötig; an der Oberfläche oder gnr in einigen sofort ins Auge springenden Schlag¬ worten ist sie nicht zu finden. Zwar ist in den Verhandlungen des Reichs¬ tags, der das Bürgerliche Gesetzbuch verabschiedet hat, sowohl bei dessen Be¬ sprechung wie auch sonst unendlich viel über Vereine und Vereinswesen geredet worden, zwar ist immer von neuem und auch im Berichte der Reichstags¬ kommission für die Vorberatnng des großen Gesetzwerks das Vereinskapitel als eins der nllerwichtigsten bezeichnet und von der Einigung über seine Be¬ stimmungen zwischen Negierung und Reichstag geradezu das Zustandekommen des Gesetzes abhängig gemacht worden, aber trotzdem ist in dieser ganzen Un¬ masse von Worten tatsächlich kein einziges enthalten, das eine schärfere Be¬ leuchtung, eine weitere Erkenntnis zur Sache gebracht hätte. Hier einen Beleg, und wäre er noch so drastischer Fassung, einen auch nur kurzen Aufschluß über die grundlegenden Gedanken bei der Abfassung der Vereinsparagraphen zu finden, ist ausgeschlossen. Hier waltet darüber tiefes Schweigen. Hier läßt sich die Meinung der gesetzgebenden Größen nur in den Bestimmungen des Gesetzes selber finden. Die grundsätzliche Auffassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon, was es uuter Verein begreift, enthält Paragraph 21. Er lautet in seiner endlichen, Gesetz gewordnen Fassung: „Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirt¬ schaftliche« Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlaugt Rechtsfähigkeit usw." Er um¬ faßt, im Gegensatz zum folgenden, von wirtschaftlichen Vereinen sprechenden Paragraphen, unterschiedslos und ausnahmslos alle sogenannten idealen Ver¬ eine. Das ist eine hochbedeutsame grundsätzliche Abweichung von der Art, wie die preußische Verordnung vom 11. März 1850 zum Vereinswesen Stellung genommen hat. Dort in Preußen war im Vercinsdurcheinander eine Scheidung und Sichtung nach politischen und unpolitischen Zwecken vorgenommen worden; hier im Reiche ist gemäß der wissenschaftlichen und gesetzlichen Entwicklung seit 1850 davon gänzlich abgesehen, vielmehr politisches Vereinswesen mit jedem andern idealen, sei es gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichem, sei es künstlerischem, religiösem oder hygienischem, kurzerhand und mit vollem Bewußtsein in einen Topf geworfen worden. Wahrlich, diese weitgehende, brüske Znsammenwürfelnng hat eine beredtere Zunge, als sie die wortreichsten und er¬ leuchtetsten Regierungs- und Reichstags-Tribonicme hätten führen können; sie ist ein Chrhsostomns ersten Ranges. Als ideell eins mit Einungen der genannten und noch andrer Art, zum Beispiel auch Suppeuvereinen, hat der Gesetzgeber Politische Vereine nur dann ansehen können, wenn er sie nach dem Sein und Wirken, das er an ihnen nach seiner Erfahrung, nach seinem Wissen vom deutschen Leben kannte, sachlich nicht anders als irgendwelche idealen Vereine sonst wertete. Wäre bei der Feststellung des Paragraphen, 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur der Gedanke aufgetaucht, wäre nur ein Zweifel rege geworden, ob nicht vielleicht im Sinne der erwähnten Korrespondenz politische Vereine als „Zentralpunkte der Bewegung," revolutionärer oder evolutionärer, als Urzeiten und Brutstätten zu Hege und Pflege des „GesamtwillcnS des Volks" nach Jacvbyschcm Rezept aufzufassen sein könnten, so wäre der Paragraph 21, wie er nun wirklich

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/349>, abgerufen am 22.07.2024.