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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

Preußen den altüblichen Kuhfuß aufgab und entschlossen zur Zündnadel griff,
rückte es auch von dem bei Gericht herkömmlichen Geplapper nach Oberkellner¬
manier ab und schritt dazu, dort mit Entschiedenheit der Zunge seines
Bolkstums zu pflegen. Dieselbe Richtung, nur in noch schärferen und weiter
greifenden Maße, hatte die Strafprozeßordnung für die neuen preußischen
Landesteile vom 25. Juni 1867. Sie bestimmte, daß nicht nur, wie das
Gesetz von 1852 angeordnet hatte, in polizeigerichtlichcn Strafsachen, sondern
auch schon in der Voruntersuchung die Zuziehung eines Dolmetschers unter¬
bleiben sollte, wenn beide Gerichtspersonen der Zunge des vernommnen Fremd¬
sprachigen kundig waren; sie ließ in der Voruntersuchung die Protokollierung
einer Aussage in fremder Sprache nur dann zu, wenn der Vernommene es
ausdrücklich verlangte, oder der Richter es aus besondern Gründen für nötig
hielt; sie schrieb endlich ausdrücklich vor, daß nötigenfalls fremdsprachige Schrift¬
stücke ins Deutsche übertragen werden sollten. Ist hier im allgemeinen auch
noch nicht unmittelbar ausgesprochen, daß vor Gericht in Preußen deutsch zu
spreche" ist, so steht es doch schon ganz klar und unzweifelhaft zwischen den
Zeilen, und in der Bestimmung über die fremdsprachigen Urkunden findet
es schon den rechten Ausdruck im allein rechten Worte. Zum vollen Durch¬
bruch ist die Überzeugung, der Grundsatz, daß in Preußen von Rechts wegen
deutsch zu sprechen ist, im Gesetz vom 28. August 1876 gekommen. Dort heißt
es in Paragraph 1: "Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Geschäfts¬
sprache aller Behörden, Beamten und politischen Körperschaften des Staats.
Der schriftliche Verkehr mit denselben findet in deutscher Sprache statt." Für
Verhandlungen vor Gericht bestimmt dann Paragraph 4 noch im besondern, daß
bei ihnen unter Beteiligung von Personen, die der deutschen Sprache nicht
mächtig find, ein beeidigter Dolmetscher zugezogen, ein fremdsprachiges Neben¬
protokoll aber der Regel nach nicht aufgenommen werden soll. Um jedem
Zweifel aus alter Gewohnheit vorzubeugen, hebt schließlich Paragraph 10 noch
ausdrücklich die frühern, von diesem Gesetze abweichenden, oben vorgctragnen
Bestimmungen über die Behandlung Fremdsprachiger im amtlichen und im
öffentlichen Verkehr auf. Die allgemeinen Festsetzungen des Gesetzes haben
wenig Jahre später für das gesamte deutsche Gerichtswesen noch schärfere Zu¬
spitzung in fast staatsgrundgesetzlicher Fassung durch das Gerichtsverfassungs¬
gesetz vom 27. Januar 1877 mit Giltigkeit vom 1. Oktober 1879 an gefunden.
Dort heißt es kurz und bündig in Paragraph 186: "Die Gerichtssprache ist
die deutsche." Zur Beleuchtung der bei dieser gesetzgeberischen Tat alle daran
beteiligten Größen des öffentlichen Lebens durchdringenden Überzeugung, daß
in Rechtsangelegenheiten Deutschlnuds deutsch gesprochen werden muß, sei noch
ein Zug aus der Geschichte des Gesetzes angeführt. Aus der Mitte des
Reichstags sind, natürlich von Polen, Anträge gestellt worden, in den ehemals
polnischen Teilen des Reichs neben der deutschen Sprache die polnische für
gleichberechtigt zu erklären, oder wenigstens die Führung eines Ncbenprotokolls
in polnischer Sprache ohne Einschränkung vorzuschreiben. Alles beides entsprach
durchaus dem Rechtszustande, der früher in Preußen für richtig angesehen
worden und auch noch lange, nachdem sich die Anschauungen in der Sprachen-


Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

Preußen den altüblichen Kuhfuß aufgab und entschlossen zur Zündnadel griff,
rückte es auch von dem bei Gericht herkömmlichen Geplapper nach Oberkellner¬
manier ab und schritt dazu, dort mit Entschiedenheit der Zunge seines
Bolkstums zu pflegen. Dieselbe Richtung, nur in noch schärferen und weiter
greifenden Maße, hatte die Strafprozeßordnung für die neuen preußischen
Landesteile vom 25. Juni 1867. Sie bestimmte, daß nicht nur, wie das
Gesetz von 1852 angeordnet hatte, in polizeigerichtlichcn Strafsachen, sondern
auch schon in der Voruntersuchung die Zuziehung eines Dolmetschers unter¬
bleiben sollte, wenn beide Gerichtspersonen der Zunge des vernommnen Fremd¬
sprachigen kundig waren; sie ließ in der Voruntersuchung die Protokollierung
einer Aussage in fremder Sprache nur dann zu, wenn der Vernommene es
ausdrücklich verlangte, oder der Richter es aus besondern Gründen für nötig
hielt; sie schrieb endlich ausdrücklich vor, daß nötigenfalls fremdsprachige Schrift¬
stücke ins Deutsche übertragen werden sollten. Ist hier im allgemeinen auch
noch nicht unmittelbar ausgesprochen, daß vor Gericht in Preußen deutsch zu
spreche» ist, so steht es doch schon ganz klar und unzweifelhaft zwischen den
Zeilen, und in der Bestimmung über die fremdsprachigen Urkunden findet
es schon den rechten Ausdruck im allein rechten Worte. Zum vollen Durch¬
bruch ist die Überzeugung, der Grundsatz, daß in Preußen von Rechts wegen
deutsch zu sprechen ist, im Gesetz vom 28. August 1876 gekommen. Dort heißt
es in Paragraph 1: „Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Geschäfts¬
sprache aller Behörden, Beamten und politischen Körperschaften des Staats.
Der schriftliche Verkehr mit denselben findet in deutscher Sprache statt." Für
Verhandlungen vor Gericht bestimmt dann Paragraph 4 noch im besondern, daß
bei ihnen unter Beteiligung von Personen, die der deutschen Sprache nicht
mächtig find, ein beeidigter Dolmetscher zugezogen, ein fremdsprachiges Neben¬
protokoll aber der Regel nach nicht aufgenommen werden soll. Um jedem
Zweifel aus alter Gewohnheit vorzubeugen, hebt schließlich Paragraph 10 noch
ausdrücklich die frühern, von diesem Gesetze abweichenden, oben vorgctragnen
Bestimmungen über die Behandlung Fremdsprachiger im amtlichen und im
öffentlichen Verkehr auf. Die allgemeinen Festsetzungen des Gesetzes haben
wenig Jahre später für das gesamte deutsche Gerichtswesen noch schärfere Zu¬
spitzung in fast staatsgrundgesetzlicher Fassung durch das Gerichtsverfassungs¬
gesetz vom 27. Januar 1877 mit Giltigkeit vom 1. Oktober 1879 an gefunden.
Dort heißt es kurz und bündig in Paragraph 186: „Die Gerichtssprache ist
die deutsche." Zur Beleuchtung der bei dieser gesetzgeberischen Tat alle daran
beteiligten Größen des öffentlichen Lebens durchdringenden Überzeugung, daß
in Rechtsangelegenheiten Deutschlnuds deutsch gesprochen werden muß, sei noch
ein Zug aus der Geschichte des Gesetzes angeführt. Aus der Mitte des
Reichstags sind, natürlich von Polen, Anträge gestellt worden, in den ehemals
polnischen Teilen des Reichs neben der deutschen Sprache die polnische für
gleichberechtigt zu erklären, oder wenigstens die Führung eines Ncbenprotokolls
in polnischer Sprache ohne Einschränkung vorzuschreiben. Alles beides entsprach
durchaus dem Rechtszustande, der früher in Preußen für richtig angesehen
worden und auch noch lange, nachdem sich die Anschauungen in der Sprachen-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/95>, abgerufen am 03.07.2024.