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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

frage geändert hatte, in weiten Gebieten des Gerichtswesens giltig gewesen war.
Alles beides ist rundweg im Reichstage verworfen worden. Der Satz "im
deutschen Rechte deutsche Sprache" hat seine derzeit letzte Prägung im Bürger¬
lichen Gesetzbuch und in dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten der frei¬
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1893 gefunden. Dort in den Bestim¬
mungen über die Formen der Testamentserrichtuug, Paragraph 2240 ff., hier
in den Paragraphen 8, 9, 175 und 179 des Gesetzes. Hier lautet es zunächst
in Paragraph 8: "Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des
Gerichtsverfafsnngsgesetzes über die Gerichtssprache... entsprechende Anwendung"
und dann in Paragraph 175: "Über die Verhandlung muß ein Protokoll in
deutscher Sprache aufgenommen werden." Dort heißt es in Paragraph 2240:
"Über die Errichtung eines Testaments muß ein Protokoll in deutscher Sprache
aufgenommen werdeu." Hier wie dort in ganz entschiedner Form die Fest¬
stellung des allgemeinen Grundsatzes "im deutschen Recht deutsche Sprache."
Selbstverständlich sind für den Fall der Beteiligung Fremdsprachiger an deu
Verhandlungen weitere Bestimmungen zugefügt worden. Sie sind für frei¬
willige Handlungen und Testamente ihrem. Sinne nach gleich. Es ist nämlich
bei Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein erklären, zur
Verhandlung ein Dolmetscher zuzuziehen; weiter anch ist diesen unter Fest¬
stellung ihrer Urkunde der deutscheu Sprache das Protokoll in ihre Zunge
zu übersetzen, wozu noch bei Testamentserrichtung für Richter oder Notar die
Pflicht tritt, die Übersetzung als Anlage zum Protokolle zu nehmen. Das
find die Regelsätzc. Als Ausnahme von ihnen ist erlaubt, daß im Falle der
Beherrschung der fremden Sprache durch alle Mitwirkenden kein Dolmetscher
zugezogen zu werden braucht, daß auch in diesem Falle bei Testamentserrichtuug
das Protokoll, das übrigens bei Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit be¬
dingungslos und allein deutsch bleibt, in der fremden Sprache aufgenommen
werden muß, wobei eine deutsche Übersetzung als Anlage dein Protokolle zu¬
gefügt werdeu soll. Den Anordnungen für die Verhandlungen freiwilliger
Gerichtsbarkeit in den Paragraphen 9 und 179 des Gesetzes, wenn sie auch ihrem
praktischen Ergebnisse nach nicht von den Bestimmungen der Zivilproze߬
ordnung und des preußischen Gesetzes vom 28. August 1876 abweichen, mangelt,
wie Amsberg in seiner Dissertation "Geschichte, Bedeutung und Dogmatik
der Gerichtssprache usw." bezüglich des Paragraphen 179 richtig hervorhebt,
die theoretisch scharfe Hochhaltung der deutschen. Sprache. Das braucht nicht
tragisch genommen zu werden; denn auch in diesem Gesetz ist vor allem die
Grundregel "in deutschem Rechte deutsche Sprache" fest und unantastbar aus¬
gedrückt worden. Das ist die Hauptsache. Gar keine Veranlassung liegt
übrigens vor, wegen der weniger scharfen Fassung beider Paragraphen Er¬
wägungen als lösss törLnäg, anzustellen. Die Bestimmungen in ihnen, die bei
Weglassung eines Dolmetschers Verhandlung in fremder Sprache zulassen, sind
nur eine Anweisung für den innern Dienstbetrieb. Jederzeit hat somit der
Justizminister das Recht, im Dienstaufsichtswege die Gerichte und die Notare
anzuweisen, daß sie von der ihnen in diesen Paragraphen gegebnen Befugnis
keinen Gebrauch machen. Bedingungslos muß dann von ihnen und vor ihnen,
wenn ein Beteiligter hartnäckig nicht deutsch versteh" will, ein Dolmetscher


Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

frage geändert hatte, in weiten Gebieten des Gerichtswesens giltig gewesen war.
Alles beides ist rundweg im Reichstage verworfen worden. Der Satz „im
deutschen Rechte deutsche Sprache" hat seine derzeit letzte Prägung im Bürger¬
lichen Gesetzbuch und in dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten der frei¬
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1893 gefunden. Dort in den Bestim¬
mungen über die Formen der Testamentserrichtuug, Paragraph 2240 ff., hier
in den Paragraphen 8, 9, 175 und 179 des Gesetzes. Hier lautet es zunächst
in Paragraph 8: „Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des
Gerichtsverfafsnngsgesetzes über die Gerichtssprache... entsprechende Anwendung"
und dann in Paragraph 175: „Über die Verhandlung muß ein Protokoll in
deutscher Sprache aufgenommen werden." Dort heißt es in Paragraph 2240:
„Über die Errichtung eines Testaments muß ein Protokoll in deutscher Sprache
aufgenommen werdeu." Hier wie dort in ganz entschiedner Form die Fest¬
stellung des allgemeinen Grundsatzes „im deutschen Recht deutsche Sprache."
Selbstverständlich sind für den Fall der Beteiligung Fremdsprachiger an deu
Verhandlungen weitere Bestimmungen zugefügt worden. Sie sind für frei¬
willige Handlungen und Testamente ihrem. Sinne nach gleich. Es ist nämlich
bei Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein erklären, zur
Verhandlung ein Dolmetscher zuzuziehen; weiter anch ist diesen unter Fest¬
stellung ihrer Urkunde der deutscheu Sprache das Protokoll in ihre Zunge
zu übersetzen, wozu noch bei Testamentserrichtung für Richter oder Notar die
Pflicht tritt, die Übersetzung als Anlage zum Protokolle zu nehmen. Das
find die Regelsätzc. Als Ausnahme von ihnen ist erlaubt, daß im Falle der
Beherrschung der fremden Sprache durch alle Mitwirkenden kein Dolmetscher
zugezogen zu werden braucht, daß auch in diesem Falle bei Testamentserrichtuug
das Protokoll, das übrigens bei Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit be¬
dingungslos und allein deutsch bleibt, in der fremden Sprache aufgenommen
werden muß, wobei eine deutsche Übersetzung als Anlage dein Protokolle zu¬
gefügt werdeu soll. Den Anordnungen für die Verhandlungen freiwilliger
Gerichtsbarkeit in den Paragraphen 9 und 179 des Gesetzes, wenn sie auch ihrem
praktischen Ergebnisse nach nicht von den Bestimmungen der Zivilproze߬
ordnung und des preußischen Gesetzes vom 28. August 1876 abweichen, mangelt,
wie Amsberg in seiner Dissertation „Geschichte, Bedeutung und Dogmatik
der Gerichtssprache usw." bezüglich des Paragraphen 179 richtig hervorhebt,
die theoretisch scharfe Hochhaltung der deutschen. Sprache. Das braucht nicht
tragisch genommen zu werden; denn auch in diesem Gesetz ist vor allem die
Grundregel „in deutschem Rechte deutsche Sprache" fest und unantastbar aus¬
gedrückt worden. Das ist die Hauptsache. Gar keine Veranlassung liegt
übrigens vor, wegen der weniger scharfen Fassung beider Paragraphen Er¬
wägungen als lösss törLnäg, anzustellen. Die Bestimmungen in ihnen, die bei
Weglassung eines Dolmetschers Verhandlung in fremder Sprache zulassen, sind
nur eine Anweisung für den innern Dienstbetrieb. Jederzeit hat somit der
Justizminister das Recht, im Dienstaufsichtswege die Gerichte und die Notare
anzuweisen, daß sie von der ihnen in diesen Paragraphen gegebnen Befugnis
keinen Gebrauch machen. Bedingungslos muß dann von ihnen und vor ihnen,
wenn ein Beteiligter hartnäckig nicht deutsch versteh» will, ein Dolmetscher


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/96>, abgerufen am 03.07.2024.