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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

inzwischen immer kräftiger entwickelte Abwandlung in der allgemeinen Grund-
ausfassnng der Sprachenfrage und ihrer Bedeutung für Volk und Staat ihre
erste offizielle Blüte. Es ist die Verordnung vom 16. Juni 1834. Nach ihr
mußte jedem in Posen polnisch gefaßten Gerichtsaktc eine deutsche Übersetzung
beigefügt werden. Borangegangen war schon für das Vcrwaltungsgcbiet ein
aus demselben Sinne gebornes Regulativ über die Geschnftssprciche der
Administrationsbehördcn in Posen vom 14. April 1832. Es ließ nur noch
bei mündlichen Verhandlungen mit dem Publikum den Gebrauch der polnischen
Sprache in alter, unbeschränkter Weise zu, wenn das der Betroffne wünschte.
Beim schriftlichen Verkehre der Behörden mit Privaten war, wo es irgend
anging, von Amts wegen nur das Deutsche anzuwenden, wo das unmöglich
war, nicht etwa das Polnische, sondern auch das Deutsche, jedoch unter Bei¬
fügung einer polnischen Übersetzung. Beim Schriftwechsel der Behörden unter¬
einander war grundsätzlich deutsch zu schreiben; uur den Bürgermeistern der
kleinen Städte, den Woits, und den notorisch des Deutschen nicht kundigen
niedern Geistlichen war neben den deutsch an sie ergehenden Verfügungen eine
polnische Übersetzung beizufügen, auch durften sie sich bei ihren Berichten der
polnischen Sprache bedienen. Mit diesen Bestimmungen hat, wie auch der
Landtagsabschied für Posen von 14. Februar 1832 bestätigt, zweifellos der
deutschen Sprache im Osten ein Vorrang eingeräumt werden sollen, ist ihr
damit auch gegeben worden.

Hubrich hat, soweit er den letzten vorstehenden Satz vertritt, unbedingt
Recht. Jedoch, so rückhaltlos das einzuräumen ist, ebenso bestimmt muß sein
Vorgehn, die Vorschriften von 1832 und 1834 mit denen von 1816 und 1817
in einen Topf zu werfen und daun mit den spätern zugunsten seiner Behaup¬
tungen über die Bedeutung der frühern Auslegnngsvolteu zu schlagen, kurzer¬
hand zurückgewiesen werden. Wie die Verordnungen zeitlich ein halbes Menschen-
alter auseinander liegen, so grundverschieden ist der in den einen und deu andern
von ihnen herrschende Geist. Gneisenaus mächtiger Schatten steht uicht um¬
sonst zwischen ihnen. Die Auffassung nach 1830 stellt sich uicht mehr auf den
gleichgiltigen Standpunkt zur Sprachenfrage, der früherer Zeit eigen gewesen
ist. Die Regierung und ihre Organe sehen eben in Preußen nicht mehr nur
einen gewissermaßen abstrakte,: Staat, ein um seiner selbst willen und durch
sich selbst bestehendes, von der Gründung auf irgeud eine besondre Menschen¬
gruppe unabhängiges politisches Gebilde; sie haben begriffen, daß es ein
Volksstaat ist, eine von dem Dasein eines bestimmten Volkes, des deutschen,
abhängende und mit dem Dasein dieses Volkes stehende und fallende Weltgröße.
Es ringt sich darum in ihnen die Empfindung empor, daß in diesem prcnßisch-
deutscheu Vvllsstaate um seines eignen Bestandes Nullen der deutschen Sprache
eine besondre Pflege gewidmet werden müsse.

Die Bewegung, die mit den Verordnungen von 1832 und 1834 eingetreten
war, ist nie wieder eingeschlafen. Einmal hat fie einen Rückschlag erlitten.
Das ist durch die Kabinettsorder vom 15. Januar 1841 geschehen. Sie
hob deu oben besprochnen Paragraphen 150 der Verordnung vom 9. Februar
1817 ans und bestimmte, daß bei gleicher Beherrschung der deutschen und


Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

inzwischen immer kräftiger entwickelte Abwandlung in der allgemeinen Grund-
ausfassnng der Sprachenfrage und ihrer Bedeutung für Volk und Staat ihre
erste offizielle Blüte. Es ist die Verordnung vom 16. Juni 1834. Nach ihr
mußte jedem in Posen polnisch gefaßten Gerichtsaktc eine deutsche Übersetzung
beigefügt werden. Borangegangen war schon für das Vcrwaltungsgcbiet ein
aus demselben Sinne gebornes Regulativ über die Geschnftssprciche der
Administrationsbehördcn in Posen vom 14. April 1832. Es ließ nur noch
bei mündlichen Verhandlungen mit dem Publikum den Gebrauch der polnischen
Sprache in alter, unbeschränkter Weise zu, wenn das der Betroffne wünschte.
Beim schriftlichen Verkehre der Behörden mit Privaten war, wo es irgend
anging, von Amts wegen nur das Deutsche anzuwenden, wo das unmöglich
war, nicht etwa das Polnische, sondern auch das Deutsche, jedoch unter Bei¬
fügung einer polnischen Übersetzung. Beim Schriftwechsel der Behörden unter¬
einander war grundsätzlich deutsch zu schreiben; uur den Bürgermeistern der
kleinen Städte, den Woits, und den notorisch des Deutschen nicht kundigen
niedern Geistlichen war neben den deutsch an sie ergehenden Verfügungen eine
polnische Übersetzung beizufügen, auch durften sie sich bei ihren Berichten der
polnischen Sprache bedienen. Mit diesen Bestimmungen hat, wie auch der
Landtagsabschied für Posen von 14. Februar 1832 bestätigt, zweifellos der
deutschen Sprache im Osten ein Vorrang eingeräumt werden sollen, ist ihr
damit auch gegeben worden.

Hubrich hat, soweit er den letzten vorstehenden Satz vertritt, unbedingt
Recht. Jedoch, so rückhaltlos das einzuräumen ist, ebenso bestimmt muß sein
Vorgehn, die Vorschriften von 1832 und 1834 mit denen von 1816 und 1817
in einen Topf zu werfen und daun mit den spätern zugunsten seiner Behaup¬
tungen über die Bedeutung der frühern Auslegnngsvolteu zu schlagen, kurzer¬
hand zurückgewiesen werden. Wie die Verordnungen zeitlich ein halbes Menschen-
alter auseinander liegen, so grundverschieden ist der in den einen und deu andern
von ihnen herrschende Geist. Gneisenaus mächtiger Schatten steht uicht um¬
sonst zwischen ihnen. Die Auffassung nach 1830 stellt sich uicht mehr auf den
gleichgiltigen Standpunkt zur Sprachenfrage, der früherer Zeit eigen gewesen
ist. Die Regierung und ihre Organe sehen eben in Preußen nicht mehr nur
einen gewissermaßen abstrakte,: Staat, ein um seiner selbst willen und durch
sich selbst bestehendes, von der Gründung auf irgeud eine besondre Menschen¬
gruppe unabhängiges politisches Gebilde; sie haben begriffen, daß es ein
Volksstaat ist, eine von dem Dasein eines bestimmten Volkes, des deutschen,
abhängende und mit dem Dasein dieses Volkes stehende und fallende Weltgröße.
Es ringt sich darum in ihnen die Empfindung empor, daß in diesem prcnßisch-
deutscheu Vvllsstaate um seines eignen Bestandes Nullen der deutschen Sprache
eine besondre Pflege gewidmet werden müsse.

Die Bewegung, die mit den Verordnungen von 1832 und 1834 eingetreten
war, ist nie wieder eingeschlafen. Einmal hat fie einen Rückschlag erlitten.
Das ist durch die Kabinettsorder vom 15. Januar 1841 geschehen. Sie
hob deu oben besprochnen Paragraphen 150 der Verordnung vom 9. Februar
1817 ans und bestimmte, daß bei gleicher Beherrschung der deutschen und


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/93>, abgerufen am 22.07.2024.