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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

dings für seine Behauptung auf einen Satz aus der Order vom 20. Juli 1816,
der da lautet: "Es versteht sich aber von selbst, daß bei allen diesen Über¬
setzungen der deutsche Text das eigentliche Gesetz bleibt und bei etwaiger
Dunkelheit der Erklärung zum Grunde gelegt werden muß." Er stützt sich
ferner auf Paragraph 144 der Verordnung, der heißt: "Bei der Korrespondenz
mit öffentlichen Behörden bedienen sich die Gerichte der deutschen Sprache aus¬
schließlich," auf Paragraph 150, der vorschreibt: "Ist der Kläger der deutschen
und polnischen Sprache gleich mächtig, so soll in der deutschen verhandelt
werden," und auf Paragraph 156, der bestimmt: "Die Abfassung der Erkennt¬
nisse hat in deutscher Sprache zu erfolgen." In dem allen liegt auch nicht die
geringste Stütze für Hubrichs Behauptung. Erstens ist es wirklich, wie schon die
Order selber sagt, selbstverständlich, daß im Notfalle nur eine Fassung des
Gesetztcxtcs maßgebend sein konnte. Das versteht sich nicht nur für einen
Juristen, sondern auch für jeden Laien so unbedingt von selbst, daß darüber
weiter kein Wort zu verlieren ist. Nun, wenn das der Fall ist, sollte dann etwa
bei Bedarf als maßgebende Gesetzfassung der polnische Text gelten? Doch sicher
nur die Fassung, die auch im übrigen Staate galt, und das war die deutsche.
Weiter: der Paragraph 144 hat die innere Dienstsprache im Auge. Daß sie,
die zu Diensthandluugen über den ganzen Vereich der Monarchie hin gebraucht
wurde, nur die deutsche sein konnte, liegt auch in der Natur der Dinge. Mit
der Bestimmung des Paragraphen 156 steht es nicht anders als mit der von
Paragraph 144 und dem deklaratorischen Satze der Order. Bleibt noch der
Paragraph 150. Es fehlt eigentlich jede Möglichkeit, ausfindig zu machen,
wie aus ihm Hubrich eine Bevorrechtung der deutschen Sprache herauslesen
kann. Der Paragraph hat bei gleichmäßiger Beherrschung beider Sprachen
durch den Kläger, die diesem, falls keine andre Vorkehr erging, laut Para¬
graph 146 das Recht gegeben Hütte, nach seiner Wahl deutsch oder polnisch
zu klagen, die Sonderbestimmung getroffen, daß in einem solchen Falle deutsch
geklagt werden müßte. Das ist mit vollem Rechte geschehen, und zwar, ohne daß
auf irgend welche politische Hintergedanken zu schließen wäre, aus rein technischen
Gründen. Wurde nämlich deutsch geklagt, so lag die Möglichkeit vor, daß die
Gegenpartei genügend deutsch verstand, daß sie sich anstandslos vor Gericht ver¬
ständlich machen konnte. Dann verlief der Prozeß glatt, und die Heranziehung
von Dolmetschern mit allen ihren Unzuträglichkeiten war umgangen. Wurde da¬
gegen polnisch geklagt, so war ohne weiteres, weil das Gericht nicht oder besten-
falls nicht eindringend genug polnisch sprach, die Notwendigkeit der schwerfälligen
und unzuverlässigen Verhandlung mit Dolmetschern heraufbeschworen. Um
einer solchen bedauerlichen Schererei zu entgehn, war es durchaus richtig, in
diesem Sonderfälle, niemand zum Schaden aber unbedingt zum Vorteil der
Sache, schlankweg Verhandlung in deutscher Sprache anzuordnen. Alle die
Stellen, die Hubrich zur Stütze seiner Behauptung so gewichtig vorführt, und
zwar unter Weglassung der ganz anders lautenden Vorschriften in den Para¬
graphen 146 und 154, liegen in der Sache selber und sind aus der Sache selber
gezogne Bestimmungen. Ist das der Fall, und steckt in ihren Vorschriften über
die Anwendung der deutschen Sprache nichts von politischer Mephistophelei,


Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

dings für seine Behauptung auf einen Satz aus der Order vom 20. Juli 1816,
der da lautet: „Es versteht sich aber von selbst, daß bei allen diesen Über¬
setzungen der deutsche Text das eigentliche Gesetz bleibt und bei etwaiger
Dunkelheit der Erklärung zum Grunde gelegt werden muß." Er stützt sich
ferner auf Paragraph 144 der Verordnung, der heißt: „Bei der Korrespondenz
mit öffentlichen Behörden bedienen sich die Gerichte der deutschen Sprache aus¬
schließlich," auf Paragraph 150, der vorschreibt: „Ist der Kläger der deutschen
und polnischen Sprache gleich mächtig, so soll in der deutschen verhandelt
werden," und auf Paragraph 156, der bestimmt: „Die Abfassung der Erkennt¬
nisse hat in deutscher Sprache zu erfolgen." In dem allen liegt auch nicht die
geringste Stütze für Hubrichs Behauptung. Erstens ist es wirklich, wie schon die
Order selber sagt, selbstverständlich, daß im Notfalle nur eine Fassung des
Gesetztcxtcs maßgebend sein konnte. Das versteht sich nicht nur für einen
Juristen, sondern auch für jeden Laien so unbedingt von selbst, daß darüber
weiter kein Wort zu verlieren ist. Nun, wenn das der Fall ist, sollte dann etwa
bei Bedarf als maßgebende Gesetzfassung der polnische Text gelten? Doch sicher
nur die Fassung, die auch im übrigen Staate galt, und das war die deutsche.
Weiter: der Paragraph 144 hat die innere Dienstsprache im Auge. Daß sie,
die zu Diensthandluugen über den ganzen Vereich der Monarchie hin gebraucht
wurde, nur die deutsche sein konnte, liegt auch in der Natur der Dinge. Mit
der Bestimmung des Paragraphen 156 steht es nicht anders als mit der von
Paragraph 144 und dem deklaratorischen Satze der Order. Bleibt noch der
Paragraph 150. Es fehlt eigentlich jede Möglichkeit, ausfindig zu machen,
wie aus ihm Hubrich eine Bevorrechtung der deutschen Sprache herauslesen
kann. Der Paragraph hat bei gleichmäßiger Beherrschung beider Sprachen
durch den Kläger, die diesem, falls keine andre Vorkehr erging, laut Para¬
graph 146 das Recht gegeben Hütte, nach seiner Wahl deutsch oder polnisch
zu klagen, die Sonderbestimmung getroffen, daß in einem solchen Falle deutsch
geklagt werden müßte. Das ist mit vollem Rechte geschehen, und zwar, ohne daß
auf irgend welche politische Hintergedanken zu schließen wäre, aus rein technischen
Gründen. Wurde nämlich deutsch geklagt, so lag die Möglichkeit vor, daß die
Gegenpartei genügend deutsch verstand, daß sie sich anstandslos vor Gericht ver¬
ständlich machen konnte. Dann verlief der Prozeß glatt, und die Heranziehung
von Dolmetschern mit allen ihren Unzuträglichkeiten war umgangen. Wurde da¬
gegen polnisch geklagt, so war ohne weiteres, weil das Gericht nicht oder besten-
falls nicht eindringend genug polnisch sprach, die Notwendigkeit der schwerfälligen
und unzuverlässigen Verhandlung mit Dolmetschern heraufbeschworen. Um
einer solchen bedauerlichen Schererei zu entgehn, war es durchaus richtig, in
diesem Sonderfälle, niemand zum Schaden aber unbedingt zum Vorteil der
Sache, schlankweg Verhandlung in deutscher Sprache anzuordnen. Alle die
Stellen, die Hubrich zur Stütze seiner Behauptung so gewichtig vorführt, und
zwar unter Weglassung der ganz anders lautenden Vorschriften in den Para¬
graphen 146 und 154, liegen in der Sache selber und sind aus der Sache selber
gezogne Bestimmungen. Ist das der Fall, und steckt in ihren Vorschriften über
die Anwendung der deutschen Sprache nichts von politischer Mephistophelei,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/91>, abgerufen am 22.07.2024.