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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachensrage

also die Gerichte, die Staatsbehörden, überhaupt nicht darüber verfügen, in
welcher Sprache verhandelt werden sollte; allein, wie den Parteien beliebte,
wurde gesprochen. Das war die Entäußerung eines staatlichen Hoheitsrechts
durch den Staat, und zwar, wie die Dinge lagen, eine solche um der Polen
willen. Heute wird es niemand glauben wollen, aber tatsächlich ist damals
in Preußen Rechtens gewesen, daß ein guter Deutscher, der vom Polnischen
keine Ahnung hatte und weitab von Posen, etwa in Hamm oder in Trier, saß,
gezwungen war. falls ein Polack, sei es selbst ohne jeden Rechtsgrund, in
Posen oder Ostrowo gegen ihn klagte und natürlich eine polnische Klagschrist
einreichte, in polnischer Sprache die Klage beantworten mußte, um nicht
etwa bei deutscher Antwort ein Versäumnisurteil zu befahren, d. h. so be¬
handelt zu werden, als ob er sich überhaupt nicht zur Sache geäußert
hätte. Das bestimmte Paragraph 146 ebenda, und das hat das Königlich
Preußische Obertribunal noch 1352 als Rechtens anerkannt, indem es wörtlich
urteilte: "Ist polnisch geklagt, dann muß polnisch verhandelt werden." Es sind
sogar tatsächlich auf Grund dieses Paragraphen, was Wohl am besten sein Pro-
polentum belegt, preußische Behörden vor preußischen Gerichten zu polnischer
Verhandlung gezwungen gewesen, also kerndeutsche Beamte vor andern kern¬
deutschen Beamten im kerndeutschen Staate, zu kauderwelschen in einem Ver¬
lornen Idiom, nur weil das einem hinterwäldlerischen Kujawen so gefiel.
Großartige Kulturleistung! Damit noch nicht genug; fast unglaubliches für
uns heute Lebende enthielt der Paragraph 154. Er schrieb bei Handlungen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor: "Verlangt ein der polnischen oder der
deutschen Sprache nicht kundiger Interessent, daß ein Akt neben der seinigen
auch in polnischer oder deutscher Sprache aufgenommen werde, so muß es ge¬
schehen." Bitte, nicht ungläubig zu lächeln! So stehts wörtlich da. Bei noch
so großem Streben, der polnischen Sprache in Posen ungeschmälert gleiches
Recht mit der deutschen zu wahren, sollte man wenigstens denken, wäre es genug
und richtig gewesen, einem Fremdsprachigen, wenn sein Wille in seiner Sprache
aufgenommen war, und wenn von ihm dann noch die Niederschrift in einer
andern Sprache verlangt wurde, diesen Gefallen von einem deutschen Gerichte
höchstens in deutscher Sprache erweisen zu lassen. Das wäre des amtlichen
Entgegenkommens mehr als volles Maß gewesen. Was für ein sachlicher
Grund dazu führen konnte, dabei auf polnisch zu Verfahren, ist nicht einmal
von dem gleichgiltigen Standpunkte gegen die Sprachensrage, den Preußen
damals einnahm, zu begreifen. Der Paragraph 154 ist eine ebenso unbe¬
gründete wie schwächliche Liebedienerei gegen das Polentum gewesen.

Wie bei dieser Sachlage Hubrich. der einzige ernst zu nehmende publi¬
zistische Parteigänger der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im
deutsch-polnischen Sprachenstreit, in seiner Broschüre "Die Sprachenfreiheit in
öffentlichen Versammlungen nach preußischem Recht" behaupten kann, die 1815
den Polen vom preußischen Könige verheißene Gleichberechtigung ihrer Sprache
in Posen sei nicht voll gewährt worden, sondern nur so, daß der deutschen
Sprache ein gewisser Vorrang auch in Posen zustand, das wird einem unbe¬
fangnen Urteiler wohl niemals einzusehen möglich werden. Er bezieht sich aller-


Zur preußisch-polnischen Sprachensrage

also die Gerichte, die Staatsbehörden, überhaupt nicht darüber verfügen, in
welcher Sprache verhandelt werden sollte; allein, wie den Parteien beliebte,
wurde gesprochen. Das war die Entäußerung eines staatlichen Hoheitsrechts
durch den Staat, und zwar, wie die Dinge lagen, eine solche um der Polen
willen. Heute wird es niemand glauben wollen, aber tatsächlich ist damals
in Preußen Rechtens gewesen, daß ein guter Deutscher, der vom Polnischen
keine Ahnung hatte und weitab von Posen, etwa in Hamm oder in Trier, saß,
gezwungen war. falls ein Polack, sei es selbst ohne jeden Rechtsgrund, in
Posen oder Ostrowo gegen ihn klagte und natürlich eine polnische Klagschrist
einreichte, in polnischer Sprache die Klage beantworten mußte, um nicht
etwa bei deutscher Antwort ein Versäumnisurteil zu befahren, d. h. so be¬
handelt zu werden, als ob er sich überhaupt nicht zur Sache geäußert
hätte. Das bestimmte Paragraph 146 ebenda, und das hat das Königlich
Preußische Obertribunal noch 1352 als Rechtens anerkannt, indem es wörtlich
urteilte: „Ist polnisch geklagt, dann muß polnisch verhandelt werden." Es sind
sogar tatsächlich auf Grund dieses Paragraphen, was Wohl am besten sein Pro-
polentum belegt, preußische Behörden vor preußischen Gerichten zu polnischer
Verhandlung gezwungen gewesen, also kerndeutsche Beamte vor andern kern¬
deutschen Beamten im kerndeutschen Staate, zu kauderwelschen in einem Ver¬
lornen Idiom, nur weil das einem hinterwäldlerischen Kujawen so gefiel.
Großartige Kulturleistung! Damit noch nicht genug; fast unglaubliches für
uns heute Lebende enthielt der Paragraph 154. Er schrieb bei Handlungen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor: „Verlangt ein der polnischen oder der
deutschen Sprache nicht kundiger Interessent, daß ein Akt neben der seinigen
auch in polnischer oder deutscher Sprache aufgenommen werde, so muß es ge¬
schehen." Bitte, nicht ungläubig zu lächeln! So stehts wörtlich da. Bei noch
so großem Streben, der polnischen Sprache in Posen ungeschmälert gleiches
Recht mit der deutschen zu wahren, sollte man wenigstens denken, wäre es genug
und richtig gewesen, einem Fremdsprachigen, wenn sein Wille in seiner Sprache
aufgenommen war, und wenn von ihm dann noch die Niederschrift in einer
andern Sprache verlangt wurde, diesen Gefallen von einem deutschen Gerichte
höchstens in deutscher Sprache erweisen zu lassen. Das wäre des amtlichen
Entgegenkommens mehr als volles Maß gewesen. Was für ein sachlicher
Grund dazu führen konnte, dabei auf polnisch zu Verfahren, ist nicht einmal
von dem gleichgiltigen Standpunkte gegen die Sprachensrage, den Preußen
damals einnahm, zu begreifen. Der Paragraph 154 ist eine ebenso unbe¬
gründete wie schwächliche Liebedienerei gegen das Polentum gewesen.

Wie bei dieser Sachlage Hubrich. der einzige ernst zu nehmende publi¬
zistische Parteigänger der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im
deutsch-polnischen Sprachenstreit, in seiner Broschüre „Die Sprachenfreiheit in
öffentlichen Versammlungen nach preußischem Recht" behaupten kann, die 1815
den Polen vom preußischen Könige verheißene Gleichberechtigung ihrer Sprache
in Posen sei nicht voll gewährt worden, sondern nur so, daß der deutschen
Sprache ein gewisser Vorrang auch in Posen zustand, das wird einem unbe¬
fangnen Urteiler wohl niemals einzusehen möglich werden. Er bezieht sich aller-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/90>, abgerufen am 24.08.2024.