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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

teil besondre Vorschrift erlassen werden könnte. Die Grundzüge der demgemäß
getrosfnen Bestimmungen, um das kurz zu erwähnen, sind gewesen, daß bei Ver¬
handlungen mit Fremdsprachigen zwei Dolmetscher zuzuziehn und zwei Protokolle,
eins in der deutschen und eins in der fremden Sprache, aufzunehmen waren. Zur
charakteristischen Beleuchtung seien zwei Stellen angeführt; sie geben über den
Geist des Gesetzes und den Gedankengang seiner Verfasser so unzweideutig wie
drastisch Aufschluß. Paragraph 64- der Kriminalordnnng lautet: "In denjenigen
Stellen, bei welchen das in der Sprache des Abgehörten abgefaßte Protokoll mit
dem in deutscher Sprache aufgenommenen nicht übereinstimmen möchte, entscheidet
das erstere." Danach ging also in Zwiespaltfällen von den beiden amtlichen
Niederschriften die in fremder Sprache vor, ohne daß auch nur geprüft wurde,
ob sich vielleicht der Dolmetscher der fremden Sprache geirrt und der für die
deutsche, der doch gleichfalls dus fremde Idiom kennen mußte, in seiner deutschen
Wiedergabe das von dem Abgehörten Gesagte richtig angegeben hatte. Para¬
graph 58 dann gestattete dem Gerichte, d. h. dem deutschen Richter und dem
deutscheu Protokollführer, unter gewissen Bedingungen schlankweg in franzö¬
sischer oder lateinischer Sprache zu verfahren, gleichgiltig, ob das in Berlin
oder Kleve, Breslau oder Bahreuth geschah. Kein Gedanke also daran, daß
es irgendwie von Bedeutung sein könnte, von Rechts wegen auf die deutsche
Sprache Gewicht zu legen. Der gesamte Gerichtskörper ließ, ohne auch nur
danach zu fragen, ob sich ein Fremdsprachiger möglicherweise ans deutsch ver¬
ständlich machen könnte, jeden vor ihm Auftretenden reden, wie ihm der
Schnabel gewachsen war. Daß dies gegen den Einzelnen geübte sumrrwro.
M8 surmrm ins arm gegen die Gesamtheit sein, daß mit dieser Praxis
gegen eine höhere Idee verstoßen werden könnte, fiel niemand ein. Z?me
^jn8 psr<zg,t, auratus.

Durch die große Umwälzung, die Preußen 1815 erfuhr, und die ihm
unter Abstoßung weiter polnischer Striche viel mehr rein deutsche Einwohner
als früher gab, ist keine Änderung in der Stellung des Staats zur
Sprnchenfrage hervorgerufen worden. Sie wurzelte eben mehr in allgemeinen
Grundanschauungen als in praktischen Verhältnissen. Nach der Neuordnung
war die erste Äußerung zur Frage die Kabinettsorder vom 20. Juni 1816.
Sie bestimmte, daß "1. die ältern Gesetze, als Landrecht, Gerichtsordnung,
Kriminal-, Deposital- und Hhpvthekenorduung, zum Gebrauch im Groß-
herzogthum Posen ins Pohlnische übersetzt werden, 2. die Gesetzsammlung, sobald
die vaterländischen Gesetze im Großherzogthum Posen gelten würden, in einer
angemessenen Anzahl von Exemplaren in einer pohlnischer Übersetzung er¬
scheinen, 4. die Amtsblätter, die in den beiden Regierungsdepartements Posen
und Bromberg erscheinen, deutsch und pohlnisch ausgegeben werden" sollten.
Das ist mehr zugunsten der polnischen Sprache, als ihr selbst die Bestimmungen
von 1795 bis 1797 gegeben hatten. In demselben Sinne wie die Kabinetts¬
order ist die Verordnung vom 9. Januar 1817 über die Justizverwaltuug
im Großherzogtum Posen gehalten. Ihr grundlegender Paragraph ist 143.
Er heißt: "Beide Sprachen, die deutsche und die polnische, sind nach dem Be¬
dürfnisse der Parteien die Geschäftssprache der Gerichte." Nach ihm konnten


Grenzboten IV 1903 II
Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

teil besondre Vorschrift erlassen werden könnte. Die Grundzüge der demgemäß
getrosfnen Bestimmungen, um das kurz zu erwähnen, sind gewesen, daß bei Ver¬
handlungen mit Fremdsprachigen zwei Dolmetscher zuzuziehn und zwei Protokolle,
eins in der deutschen und eins in der fremden Sprache, aufzunehmen waren. Zur
charakteristischen Beleuchtung seien zwei Stellen angeführt; sie geben über den
Geist des Gesetzes und den Gedankengang seiner Verfasser so unzweideutig wie
drastisch Aufschluß. Paragraph 64- der Kriminalordnnng lautet: „In denjenigen
Stellen, bei welchen das in der Sprache des Abgehörten abgefaßte Protokoll mit
dem in deutscher Sprache aufgenommenen nicht übereinstimmen möchte, entscheidet
das erstere." Danach ging also in Zwiespaltfällen von den beiden amtlichen
Niederschriften die in fremder Sprache vor, ohne daß auch nur geprüft wurde,
ob sich vielleicht der Dolmetscher der fremden Sprache geirrt und der für die
deutsche, der doch gleichfalls dus fremde Idiom kennen mußte, in seiner deutschen
Wiedergabe das von dem Abgehörten Gesagte richtig angegeben hatte. Para¬
graph 58 dann gestattete dem Gerichte, d. h. dem deutschen Richter und dem
deutscheu Protokollführer, unter gewissen Bedingungen schlankweg in franzö¬
sischer oder lateinischer Sprache zu verfahren, gleichgiltig, ob das in Berlin
oder Kleve, Breslau oder Bahreuth geschah. Kein Gedanke also daran, daß
es irgendwie von Bedeutung sein könnte, von Rechts wegen auf die deutsche
Sprache Gewicht zu legen. Der gesamte Gerichtskörper ließ, ohne auch nur
danach zu fragen, ob sich ein Fremdsprachiger möglicherweise ans deutsch ver¬
ständlich machen könnte, jeden vor ihm Auftretenden reden, wie ihm der
Schnabel gewachsen war. Daß dies gegen den Einzelnen geübte sumrrwro.
M8 surmrm ins arm gegen die Gesamtheit sein, daß mit dieser Praxis
gegen eine höhere Idee verstoßen werden könnte, fiel niemand ein. Z?me
^jn8 psr<zg,t, auratus.

Durch die große Umwälzung, die Preußen 1815 erfuhr, und die ihm
unter Abstoßung weiter polnischer Striche viel mehr rein deutsche Einwohner
als früher gab, ist keine Änderung in der Stellung des Staats zur
Sprnchenfrage hervorgerufen worden. Sie wurzelte eben mehr in allgemeinen
Grundanschauungen als in praktischen Verhältnissen. Nach der Neuordnung
war die erste Äußerung zur Frage die Kabinettsorder vom 20. Juni 1816.
Sie bestimmte, daß „1. die ältern Gesetze, als Landrecht, Gerichtsordnung,
Kriminal-, Deposital- und Hhpvthekenorduung, zum Gebrauch im Groß-
herzogthum Posen ins Pohlnische übersetzt werden, 2. die Gesetzsammlung, sobald
die vaterländischen Gesetze im Großherzogthum Posen gelten würden, in einer
angemessenen Anzahl von Exemplaren in einer pohlnischer Übersetzung er¬
scheinen, 4. die Amtsblätter, die in den beiden Regierungsdepartements Posen
und Bromberg erscheinen, deutsch und pohlnisch ausgegeben werden" sollten.
Das ist mehr zugunsten der polnischen Sprache, als ihr selbst die Bestimmungen
von 1795 bis 1797 gegeben hatten. In demselben Sinne wie die Kabinetts¬
order ist die Verordnung vom 9. Januar 1817 über die Justizverwaltuug
im Großherzogtum Posen gehalten. Ihr grundlegender Paragraph ist 143.
Er heißt: „Beide Sprachen, die deutsche und die polnische, sind nach dem Be¬
dürfnisse der Parteien die Geschäftssprache der Gerichte." Nach ihm konnten


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[0089] Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage teil besondre Vorschrift erlassen werden könnte. Die Grundzüge der demgemäß getrosfnen Bestimmungen, um das kurz zu erwähnen, sind gewesen, daß bei Ver¬ handlungen mit Fremdsprachigen zwei Dolmetscher zuzuziehn und zwei Protokolle, eins in der deutschen und eins in der fremden Sprache, aufzunehmen waren. Zur charakteristischen Beleuchtung seien zwei Stellen angeführt; sie geben über den Geist des Gesetzes und den Gedankengang seiner Verfasser so unzweideutig wie drastisch Aufschluß. Paragraph 64- der Kriminalordnnng lautet: „In denjenigen Stellen, bei welchen das in der Sprache des Abgehörten abgefaßte Protokoll mit dem in deutscher Sprache aufgenommenen nicht übereinstimmen möchte, entscheidet das erstere." Danach ging also in Zwiespaltfällen von den beiden amtlichen Niederschriften die in fremder Sprache vor, ohne daß auch nur geprüft wurde, ob sich vielleicht der Dolmetscher der fremden Sprache geirrt und der für die deutsche, der doch gleichfalls dus fremde Idiom kennen mußte, in seiner deutschen Wiedergabe das von dem Abgehörten Gesagte richtig angegeben hatte. Para¬ graph 58 dann gestattete dem Gerichte, d. h. dem deutschen Richter und dem deutscheu Protokollführer, unter gewissen Bedingungen schlankweg in franzö¬ sischer oder lateinischer Sprache zu verfahren, gleichgiltig, ob das in Berlin oder Kleve, Breslau oder Bahreuth geschah. Kein Gedanke also daran, daß es irgendwie von Bedeutung sein könnte, von Rechts wegen auf die deutsche Sprache Gewicht zu legen. Der gesamte Gerichtskörper ließ, ohne auch nur danach zu fragen, ob sich ein Fremdsprachiger möglicherweise ans deutsch ver¬ ständlich machen könnte, jeden vor ihm Auftretenden reden, wie ihm der Schnabel gewachsen war. Daß dies gegen den Einzelnen geübte sumrrwro. M8 surmrm ins arm gegen die Gesamtheit sein, daß mit dieser Praxis gegen eine höhere Idee verstoßen werden könnte, fiel niemand ein. Z?me ^jn8 psr<zg,t, auratus. Durch die große Umwälzung, die Preußen 1815 erfuhr, und die ihm unter Abstoßung weiter polnischer Striche viel mehr rein deutsche Einwohner als früher gab, ist keine Änderung in der Stellung des Staats zur Sprnchenfrage hervorgerufen worden. Sie wurzelte eben mehr in allgemeinen Grundanschauungen als in praktischen Verhältnissen. Nach der Neuordnung war die erste Äußerung zur Frage die Kabinettsorder vom 20. Juni 1816. Sie bestimmte, daß „1. die ältern Gesetze, als Landrecht, Gerichtsordnung, Kriminal-, Deposital- und Hhpvthekenorduung, zum Gebrauch im Groß- herzogthum Posen ins Pohlnische übersetzt werden, 2. die Gesetzsammlung, sobald die vaterländischen Gesetze im Großherzogthum Posen gelten würden, in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren in einer pohlnischer Übersetzung er¬ scheinen, 4. die Amtsblätter, die in den beiden Regierungsdepartements Posen und Bromberg erscheinen, deutsch und pohlnisch ausgegeben werden" sollten. Das ist mehr zugunsten der polnischen Sprache, als ihr selbst die Bestimmungen von 1795 bis 1797 gegeben hatten. In demselben Sinne wie die Kabinetts¬ order ist die Verordnung vom 9. Januar 1817 über die Justizverwaltuug im Großherzogtum Posen gehalten. Ihr grundlegender Paragraph ist 143. Er heißt: „Beide Sprachen, die deutsche und die polnische, sind nach dem Be¬ dürfnisse der Parteien die Geschäftssprache der Gerichte." Nach ihm konnten Grenzboten IV 1903 II

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/89>, abgerufen am 22.07.2024.