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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Aur Reichsfiuanzreform

boten eingenommnen Stellung zu der Frage der "durchgreifend organischen"
Neichssteuerreform im ganzen entsprechen, und ihnen nur die weiteste Beherzigung
gewünscht werden kann, so scheinen doch einige Bemerkungen zu des Verfassers Ge
dankengang hier am Platze. Zunächst eine Bemerkung zu einer beiläufigen Polemik
Georgis gegen die Grenzboten. Er schreibt einem Artikel in Heft 7 von 1903
die Forderung zu, daß die Einzelstaaten ihr Steuersystem so uniform einrichten
sollten, daß darauf Zuschlage für das Reich eryobcu werden könnten, was er,
wie oben schon mitgeteilt worden ist, für absolut ausgeschlossen erklärt, und
fiigt dann folgende Sätze hinzu: "So sehr man auch auf Kirchturmpolitik,
jämmerliche Kleinstaaterei usw. schimpfen mag, es hat noch kein Bundesstaat
unternommen, der Landcsgeschgebnng in bezug auf innere Besteuerung bindende
Normen vorzuschreiben, und es wäre in der Tat ein Eingriff der bedenklichste"
Art, wenn er dies tun wollte. . . . Mit einer freiwilligen Gleichmäßigkeit aber,
selbst wenn eine solche zustande kommen sollte, könnte der Gesetzgeber im Reiche
gar nichts anfangen, denn wer bürgt dem Reiche dafür, daß diese Gleichmäßig
keit erhalten bleibt? Und selbst gleichmäßige Gesetze, würden dieselben nicht in
verschiednen Ländern verschieden wirken?" Wer das liest, muß es so versteh",
als ob die Grenzboten liber Kirchturmpolitik und jämmerliche Kleiiistaaterei "ge
schimpft" -- um Georgis Ausdruck zu brauchen -- hätten, weil das Reich der
Landesgesctzgebung in bezug auf innere Besteuerung nicht bindende Formen vor¬
schreibe. Dem gegenüber sei es erlaubt, die Grenzbotenlcser an das, was in Heft 7
von 1903 (S. 391) wirklich gesagt worden ist, zu erinnern. Dort heißt es aus¬
drücklich: "Um einen Eingriff des Reichs in die Fincmzhohcit der Bundes¬
staaten handelt es sich bei dem, was verlangt werden muß, ganz und gar acht.
Durch ein Reichsgesctz den Einzelstaaten vorzuschreiben, wie sie ihre Steuer-
verfassung einrichten sollen, ist nach der Verfassung unmöglich. Aber daß die
wi Reich nun doch einmal zu einer sehr weitgehenden gemeinsamen Finanz-
Wirtschaft vereinigten Bundesstaaten dieser Tatsache zum Besten auch ihrer eignen
Finanzen Rechnung tragen und sich untereinander und mit dem Reich über das
notwendig herbeizuführende Maß der Staatssteuerreform verständigen, kann doch
verlangt werden, kann doch auch vou dein empfindlichsten partikularistischen
Gewissen nicht als eine Schande, nicht als ein tadelnswertes Preisgeben be¬
rechtigter Stammesciqelitümlichkeitcn empfunden werden. Stecken wir denn
immer noch so ganz und gar in der jämmerlichen Kleinstaaterei des achtzehnten
Jahrhunderts drin, die wirklich eine Schande und eine Schmach für das deutsche
Volk war?" Auch nicht ein Wort ist darin zu viel gesagt, und zwar gerade
dann, weim man sich Georgis Forderung einer Rcichseinkomnienstmcr ganz zu
eigen macht. Ganz Recht hat er, wenn er sagt: "Und selbst gleichmäßige Ge¬
setze (der Einzelstaaten), würden dieselben nicht in verschiednen Ländern ver¬
schieden wirken?" Das gilt aber erst recht für ein vom Reich erlassenes und
durchgeführtes einheitliches Neichseinkonimensteilergesetz. Es müßte gerade durch
seine Einheitlichkeit die Reichsbürger in den verschiednen Bundesstaaten wegen
der so ganz verschiednen, zum Teil unvollkommnen und unbilligen Staatsstener-
verfassnngm verschieden und deshalb ungerecht belasten. So weit hat der
bayrische Staatsrechtslehrer Max von Seydel von seinem föderalistischen Stand-


Grenzboten IV I90Z ^
Aur Reichsfiuanzreform

boten eingenommnen Stellung zu der Frage der „durchgreifend organischen"
Neichssteuerreform im ganzen entsprechen, und ihnen nur die weiteste Beherzigung
gewünscht werden kann, so scheinen doch einige Bemerkungen zu des Verfassers Ge
dankengang hier am Platze. Zunächst eine Bemerkung zu einer beiläufigen Polemik
Georgis gegen die Grenzboten. Er schreibt einem Artikel in Heft 7 von 1903
die Forderung zu, daß die Einzelstaaten ihr Steuersystem so uniform einrichten
sollten, daß darauf Zuschlage für das Reich eryobcu werden könnten, was er,
wie oben schon mitgeteilt worden ist, für absolut ausgeschlossen erklärt, und
fiigt dann folgende Sätze hinzu: „So sehr man auch auf Kirchturmpolitik,
jämmerliche Kleinstaaterei usw. schimpfen mag, es hat noch kein Bundesstaat
unternommen, der Landcsgeschgebnng in bezug auf innere Besteuerung bindende
Normen vorzuschreiben, und es wäre in der Tat ein Eingriff der bedenklichste»
Art, wenn er dies tun wollte. . . . Mit einer freiwilligen Gleichmäßigkeit aber,
selbst wenn eine solche zustande kommen sollte, könnte der Gesetzgeber im Reiche
gar nichts anfangen, denn wer bürgt dem Reiche dafür, daß diese Gleichmäßig
keit erhalten bleibt? Und selbst gleichmäßige Gesetze, würden dieselben nicht in
verschiednen Ländern verschieden wirken?" Wer das liest, muß es so versteh»,
als ob die Grenzboten liber Kirchturmpolitik und jämmerliche Kleiiistaaterei „ge
schimpft" — um Georgis Ausdruck zu brauchen — hätten, weil das Reich der
Landesgesctzgebung in bezug auf innere Besteuerung nicht bindende Formen vor¬
schreibe. Dem gegenüber sei es erlaubt, die Grenzbotenlcser an das, was in Heft 7
von 1903 (S. 391) wirklich gesagt worden ist, zu erinnern. Dort heißt es aus¬
drücklich: „Um einen Eingriff des Reichs in die Fincmzhohcit der Bundes¬
staaten handelt es sich bei dem, was verlangt werden muß, ganz und gar acht.
Durch ein Reichsgesctz den Einzelstaaten vorzuschreiben, wie sie ihre Steuer-
verfassung einrichten sollen, ist nach der Verfassung unmöglich. Aber daß die
wi Reich nun doch einmal zu einer sehr weitgehenden gemeinsamen Finanz-
Wirtschaft vereinigten Bundesstaaten dieser Tatsache zum Besten auch ihrer eignen
Finanzen Rechnung tragen und sich untereinander und mit dem Reich über das
notwendig herbeizuführende Maß der Staatssteuerreform verständigen, kann doch
verlangt werden, kann doch auch vou dein empfindlichsten partikularistischen
Gewissen nicht als eine Schande, nicht als ein tadelnswertes Preisgeben be¬
rechtigter Stammesciqelitümlichkeitcn empfunden werden. Stecken wir denn
immer noch so ganz und gar in der jämmerlichen Kleinstaaterei des achtzehnten
Jahrhunderts drin, die wirklich eine Schande und eine Schmach für das deutsche
Volk war?" Auch nicht ein Wort ist darin zu viel gesagt, und zwar gerade
dann, weim man sich Georgis Forderung einer Rcichseinkomnienstmcr ganz zu
eigen macht. Ganz Recht hat er, wenn er sagt: „Und selbst gleichmäßige Ge¬
setze (der Einzelstaaten), würden dieselben nicht in verschiednen Ländern ver¬
schieden wirken?" Das gilt aber erst recht für ein vom Reich erlassenes und
durchgeführtes einheitliches Neichseinkonimensteilergesetz. Es müßte gerade durch
seine Einheitlichkeit die Reichsbürger in den verschiednen Bundesstaaten wegen
der so ganz verschiednen, zum Teil unvollkommnen und unbilligen Staatsstener-
verfassnngm verschieden und deshalb ungerecht belasten. So weit hat der
bayrische Staatsrechtslehrer Max von Seydel von seinem föderalistischen Stand-


Grenzboten IV I90Z ^
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[0767] Aur Reichsfiuanzreform boten eingenommnen Stellung zu der Frage der „durchgreifend organischen" Neichssteuerreform im ganzen entsprechen, und ihnen nur die weiteste Beherzigung gewünscht werden kann, so scheinen doch einige Bemerkungen zu des Verfassers Ge dankengang hier am Platze. Zunächst eine Bemerkung zu einer beiläufigen Polemik Georgis gegen die Grenzboten. Er schreibt einem Artikel in Heft 7 von 1903 die Forderung zu, daß die Einzelstaaten ihr Steuersystem so uniform einrichten sollten, daß darauf Zuschlage für das Reich eryobcu werden könnten, was er, wie oben schon mitgeteilt worden ist, für absolut ausgeschlossen erklärt, und fiigt dann folgende Sätze hinzu: „So sehr man auch auf Kirchturmpolitik, jämmerliche Kleinstaaterei usw. schimpfen mag, es hat noch kein Bundesstaat unternommen, der Landcsgeschgebnng in bezug auf innere Besteuerung bindende Normen vorzuschreiben, und es wäre in der Tat ein Eingriff der bedenklichste» Art, wenn er dies tun wollte. . . . Mit einer freiwilligen Gleichmäßigkeit aber, selbst wenn eine solche zustande kommen sollte, könnte der Gesetzgeber im Reiche gar nichts anfangen, denn wer bürgt dem Reiche dafür, daß diese Gleichmäßig keit erhalten bleibt? Und selbst gleichmäßige Gesetze, würden dieselben nicht in verschiednen Ländern verschieden wirken?" Wer das liest, muß es so versteh», als ob die Grenzboten liber Kirchturmpolitik und jämmerliche Kleiiistaaterei „ge schimpft" — um Georgis Ausdruck zu brauchen — hätten, weil das Reich der Landesgesctzgebung in bezug auf innere Besteuerung nicht bindende Formen vor¬ schreibe. Dem gegenüber sei es erlaubt, die Grenzbotenlcser an das, was in Heft 7 von 1903 (S. 391) wirklich gesagt worden ist, zu erinnern. Dort heißt es aus¬ drücklich: „Um einen Eingriff des Reichs in die Fincmzhohcit der Bundes¬ staaten handelt es sich bei dem, was verlangt werden muß, ganz und gar acht. Durch ein Reichsgesctz den Einzelstaaten vorzuschreiben, wie sie ihre Steuer- verfassung einrichten sollen, ist nach der Verfassung unmöglich. Aber daß die wi Reich nun doch einmal zu einer sehr weitgehenden gemeinsamen Finanz- Wirtschaft vereinigten Bundesstaaten dieser Tatsache zum Besten auch ihrer eignen Finanzen Rechnung tragen und sich untereinander und mit dem Reich über das notwendig herbeizuführende Maß der Staatssteuerreform verständigen, kann doch verlangt werden, kann doch auch vou dein empfindlichsten partikularistischen Gewissen nicht als eine Schande, nicht als ein tadelnswertes Preisgeben be¬ rechtigter Stammesciqelitümlichkeitcn empfunden werden. Stecken wir denn immer noch so ganz und gar in der jämmerlichen Kleinstaaterei des achtzehnten Jahrhunderts drin, die wirklich eine Schande und eine Schmach für das deutsche Volk war?" Auch nicht ein Wort ist darin zu viel gesagt, und zwar gerade dann, weim man sich Georgis Forderung einer Rcichseinkomnienstmcr ganz zu eigen macht. Ganz Recht hat er, wenn er sagt: „Und selbst gleichmäßige Ge¬ setze (der Einzelstaaten), würden dieselben nicht in verschiednen Ländern ver¬ schieden wirken?" Das gilt aber erst recht für ein vom Reich erlassenes und durchgeführtes einheitliches Neichseinkonimensteilergesetz. Es müßte gerade durch seine Einheitlichkeit die Reichsbürger in den verschiednen Bundesstaaten wegen der so ganz verschiednen, zum Teil unvollkommnen und unbilligen Staatsstener- verfassnngm verschieden und deshalb ungerecht belasten. So weit hat der bayrische Staatsrechtslehrer Max von Seydel von seinem föderalistischen Stand- Grenzboten IV I90Z ^

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/767>, abgerufen am 03.07.2024.