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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Hur Rcichsfinanzreform

An eine solche direkte Reichssteuer stellt er aber nun folgende zwei An-
forderungen: sie müsse erstens so beschaffen sein, daß sie nur subsidiär eintreten
könne, und sie müsse zweitens einheitlich für das ganze Reich sein. Die erste
Anforderung ergebe sich schon aus dein Artikel 70 von selbst, seine entsprechende
Abänderung aber sei ausgeschlossen. -- Das wird auch durch den neuen Gesetz¬
entwurf nicht dementiert. -- Damit falle aber auch die Forderung nach einer
Reichserbschaftssteuer, denn es sei bei einer solchen nicht möglich, den budget¬
mäßigen Bedarf abzumessen, und ebensowenig, in einem Jahre, wenn der Bedarf
vorliege, eine Erbschaftssteuer zu erheben, in einem andern, wo kein Bedarf
sei, sie unerhoben zu lassen. -- Es wäre sehr gut, wenn dieser Einwand endlich
gehörig berücksichtigt würde. Das Schwärmen für die Neichserbschaftsstener droht
die ganze Neichsfincmzreform zu stören. -- Es würden also nur Einkommensteuer,
Grundsteuer, Renteusteuer und dergleichen in Betracht kommen, und da die erste zu¬
gleich die beweglichste sei, würde man sich wohl für diese zu entscheiden haben.
Also eine Reichseinkommensteuer. Die zweite Forderung -- die der Gleich¬
mäßigkeit für das ganze Reich -- folgt für den Verfasser aus dem Prinzip
der Gerechtigkeit. Es sei ganz undenkbar, daß ein Bürger des Reichs (Georgi
sagt: Bundes) nach dem Landesgesetz, ein andrer nach jenem herangezogen
werde, und es sei auch absolut ausgeschlossen, daß die Einzelstaaten ihr Steuer
system so uniform einrichteten, daß sie darauf hin Zuschlage für das Reich er¬
heben könnten. Die Voraussetzungen einer "direkten Reichsbesteucrung" faßt
er danach in folgenden Sätzen zusammen: "Also das Reich müßte sich ent¬
schließen, ein eignes Reichseinkommensteuergesetz zu erlassen, das so be¬
weglich zu gestalten wäre, daß nur dann und nur so weit eine solche Steuer
zur Erhebung gelangte, als die Ausgaben die gemeinschaftlichen Einnahmen über¬
steigen. Und wenn auch die untern Organe der Steuererhebung vielleicht aus
den Landes- und Gemeindebeamten gewonnen werden könnten, obere Organe, die
eine gleichmäßige, gerechte Durchführung im Reiche gewährleisteten, müßte das
Reich auch haben, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika sie besitzen."

Und zum Schluß spricht der Verfasser sich noch folgendermaßen aus.
Man werde zugeben müssen, daß diese Voraussetzungen schwer zu erfüllen wären,
aber die Übelstünde der heutigen Lage seien so groß und schädlich, daß man
doch an die Lösung der Frage werde gehn müssen. Diese müsse aber eine
"rechtliche," nicht "bloß eine tatsächliche" sein. Es dürfte erwartet und gehofft
werden, daß mit dem Recht zur Erhebung direkter Steuern noch nicht die Er¬
hebung tatsächlich verbunden sei, sondern daß die Entwicklung der Dinge bei
uns ebenso sein werde, wie in den Vereinigten Staaten und in der Schweiz,
daß man nämlich von diesem Recht nur eine,: äußerst sparsamen und vor¬
sichtigen Gebrauch machen werde. Das werde für die Bnndcsleitung wie für
den Reichstag ein sehr wünschenswertes Korrektiv der Finanzpolitik sein. Man
werde bereitwilliger sein, die Quellen indirekter Besteuerung nutzbarer zu machen,
die eine solche schärfere Heranziehung vertragen, wie der Tabak, man werde
aber auch vorsichtiger sein, Ausgaben zu machen, die eine Erhebung direkter
Reichssteueru notwendig machten.

Soweit Georgi. Wenn mich seine Ausführungen der wiederholt in den Grenz-


Hur Rcichsfinanzreform

An eine solche direkte Reichssteuer stellt er aber nun folgende zwei An-
forderungen: sie müsse erstens so beschaffen sein, daß sie nur subsidiär eintreten
könne, und sie müsse zweitens einheitlich für das ganze Reich sein. Die erste
Anforderung ergebe sich schon aus dein Artikel 70 von selbst, seine entsprechende
Abänderung aber sei ausgeschlossen. — Das wird auch durch den neuen Gesetz¬
entwurf nicht dementiert. — Damit falle aber auch die Forderung nach einer
Reichserbschaftssteuer, denn es sei bei einer solchen nicht möglich, den budget¬
mäßigen Bedarf abzumessen, und ebensowenig, in einem Jahre, wenn der Bedarf
vorliege, eine Erbschaftssteuer zu erheben, in einem andern, wo kein Bedarf
sei, sie unerhoben zu lassen. — Es wäre sehr gut, wenn dieser Einwand endlich
gehörig berücksichtigt würde. Das Schwärmen für die Neichserbschaftsstener droht
die ganze Neichsfincmzreform zu stören. — Es würden also nur Einkommensteuer,
Grundsteuer, Renteusteuer und dergleichen in Betracht kommen, und da die erste zu¬
gleich die beweglichste sei, würde man sich wohl für diese zu entscheiden haben.
Also eine Reichseinkommensteuer. Die zweite Forderung — die der Gleich¬
mäßigkeit für das ganze Reich — folgt für den Verfasser aus dem Prinzip
der Gerechtigkeit. Es sei ganz undenkbar, daß ein Bürger des Reichs (Georgi
sagt: Bundes) nach dem Landesgesetz, ein andrer nach jenem herangezogen
werde, und es sei auch absolut ausgeschlossen, daß die Einzelstaaten ihr Steuer
system so uniform einrichteten, daß sie darauf hin Zuschlage für das Reich er¬
heben könnten. Die Voraussetzungen einer „direkten Reichsbesteucrung" faßt
er danach in folgenden Sätzen zusammen: „Also das Reich müßte sich ent¬
schließen, ein eignes Reichseinkommensteuergesetz zu erlassen, das so be¬
weglich zu gestalten wäre, daß nur dann und nur so weit eine solche Steuer
zur Erhebung gelangte, als die Ausgaben die gemeinschaftlichen Einnahmen über¬
steigen. Und wenn auch die untern Organe der Steuererhebung vielleicht aus
den Landes- und Gemeindebeamten gewonnen werden könnten, obere Organe, die
eine gleichmäßige, gerechte Durchführung im Reiche gewährleisteten, müßte das
Reich auch haben, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika sie besitzen."

Und zum Schluß spricht der Verfasser sich noch folgendermaßen aus.
Man werde zugeben müssen, daß diese Voraussetzungen schwer zu erfüllen wären,
aber die Übelstünde der heutigen Lage seien so groß und schädlich, daß man
doch an die Lösung der Frage werde gehn müssen. Diese müsse aber eine
„rechtliche," nicht „bloß eine tatsächliche" sein. Es dürfte erwartet und gehofft
werden, daß mit dem Recht zur Erhebung direkter Steuern noch nicht die Er¬
hebung tatsächlich verbunden sei, sondern daß die Entwicklung der Dinge bei
uns ebenso sein werde, wie in den Vereinigten Staaten und in der Schweiz,
daß man nämlich von diesem Recht nur eine,: äußerst sparsamen und vor¬
sichtigen Gebrauch machen werde. Das werde für die Bnndcsleitung wie für
den Reichstag ein sehr wünschenswertes Korrektiv der Finanzpolitik sein. Man
werde bereitwilliger sein, die Quellen indirekter Besteuerung nutzbarer zu machen,
die eine solche schärfere Heranziehung vertragen, wie der Tabak, man werde
aber auch vorsichtiger sein, Ausgaben zu machen, die eine Erhebung direkter
Reichssteueru notwendig machten.

Soweit Georgi. Wenn mich seine Ausführungen der wiederholt in den Grenz-


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[0766] Hur Rcichsfinanzreform An eine solche direkte Reichssteuer stellt er aber nun folgende zwei An- forderungen: sie müsse erstens so beschaffen sein, daß sie nur subsidiär eintreten könne, und sie müsse zweitens einheitlich für das ganze Reich sein. Die erste Anforderung ergebe sich schon aus dein Artikel 70 von selbst, seine entsprechende Abänderung aber sei ausgeschlossen. — Das wird auch durch den neuen Gesetz¬ entwurf nicht dementiert. — Damit falle aber auch die Forderung nach einer Reichserbschaftssteuer, denn es sei bei einer solchen nicht möglich, den budget¬ mäßigen Bedarf abzumessen, und ebensowenig, in einem Jahre, wenn der Bedarf vorliege, eine Erbschaftssteuer zu erheben, in einem andern, wo kein Bedarf sei, sie unerhoben zu lassen. — Es wäre sehr gut, wenn dieser Einwand endlich gehörig berücksichtigt würde. Das Schwärmen für die Neichserbschaftsstener droht die ganze Neichsfincmzreform zu stören. — Es würden also nur Einkommensteuer, Grundsteuer, Renteusteuer und dergleichen in Betracht kommen, und da die erste zu¬ gleich die beweglichste sei, würde man sich wohl für diese zu entscheiden haben. Also eine Reichseinkommensteuer. Die zweite Forderung — die der Gleich¬ mäßigkeit für das ganze Reich — folgt für den Verfasser aus dem Prinzip der Gerechtigkeit. Es sei ganz undenkbar, daß ein Bürger des Reichs (Georgi sagt: Bundes) nach dem Landesgesetz, ein andrer nach jenem herangezogen werde, und es sei auch absolut ausgeschlossen, daß die Einzelstaaten ihr Steuer system so uniform einrichteten, daß sie darauf hin Zuschlage für das Reich er¬ heben könnten. Die Voraussetzungen einer „direkten Reichsbesteucrung" faßt er danach in folgenden Sätzen zusammen: „Also das Reich müßte sich ent¬ schließen, ein eignes Reichseinkommensteuergesetz zu erlassen, das so be¬ weglich zu gestalten wäre, daß nur dann und nur so weit eine solche Steuer zur Erhebung gelangte, als die Ausgaben die gemeinschaftlichen Einnahmen über¬ steigen. Und wenn auch die untern Organe der Steuererhebung vielleicht aus den Landes- und Gemeindebeamten gewonnen werden könnten, obere Organe, die eine gleichmäßige, gerechte Durchführung im Reiche gewährleisteten, müßte das Reich auch haben, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika sie besitzen." Und zum Schluß spricht der Verfasser sich noch folgendermaßen aus. Man werde zugeben müssen, daß diese Voraussetzungen schwer zu erfüllen wären, aber die Übelstünde der heutigen Lage seien so groß und schädlich, daß man doch an die Lösung der Frage werde gehn müssen. Diese müsse aber eine „rechtliche," nicht „bloß eine tatsächliche" sein. Es dürfte erwartet und gehofft werden, daß mit dem Recht zur Erhebung direkter Steuern noch nicht die Er¬ hebung tatsächlich verbunden sei, sondern daß die Entwicklung der Dinge bei uns ebenso sein werde, wie in den Vereinigten Staaten und in der Schweiz, daß man nämlich von diesem Recht nur eine,: äußerst sparsamen und vor¬ sichtigen Gebrauch machen werde. Das werde für die Bnndcsleitung wie für den Reichstag ein sehr wünschenswertes Korrektiv der Finanzpolitik sein. Man werde bereitwilliger sein, die Quellen indirekter Besteuerung nutzbarer zu machen, die eine solche schärfere Heranziehung vertragen, wie der Tabak, man werde aber auch vorsichtiger sein, Ausgaben zu machen, die eine Erhebung direkter Reichssteueru notwendig machten. Soweit Georgi. Wenn mich seine Ausführungen der wiederholt in den Grenz-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/766>, abgerufen am 22.07.2024.