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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren
Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch eine gesetzliche Vorschrift geboten
ist, für Tatsachen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht;
die Strafprozeßordnung Verteidiger des Beschuldigten, Nechtsanwülte und Ärzte
für das, was ihnen in der Eigenschaft als Verteidiger und bei Ausübung ihres
Berufs anvertraut worden ist. Endlich die Zivilprozeßordnung (384) alle
Zeugen über Fragen, deren Beantwortung ihnen oder den mit ihnen nahe ver-
bundnen, oben näher bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögens-
rechtlichen Schaden verursachen würde, über Fragen, deren Beantwortung ihnen
zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehn
würde, über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein
Kunst- oder ein Gewerbegcheimnis zu offenbaren. Diese letzte in 384 der Zivil-
Prozeßordnung aufgestellte Klasse von Befreiungen ist in der Strafprozeßordnung
(54) auf die Fragen beschränkt, deren Beantwortung den Zeugen und den weiter
bezeichneten Personen die Gefahr strafgerichtlichcr Verfolgung zuziehn würde.

Die Art und Weise, in der durch diese Bestimmungen die Zeugnispflicht
im Zivil- und Strafprozeß geregelt worden ist, kann unbedingt auch ferner als
sachgemäß anerkannt werden; wenigstens hat man in der Praxis bisher nicht
das Bedürfnis nach einer Erweiterung der zugelassenen Vefreinngcn empfunden.

Anders steht es mit der Eidespflicht.

In dieser Beziehung bestimmen die Zivilprozeßordnung (393) und die
Strafprozeßordnung (56), daß unvereidigt vernommen werden müssen Personen,
die zu der Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet,
oder wegen mangelnder Verstandesreife, oder wegen Verstmidcsschwäche von dem
Wesen und von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben,
und Personen, die nach den Bestimmungen der Strafgesetze unfähig sind, als
Zeugen eidlich vernommen zu werden; ferner die Zivilprozeßordnung Personen,
die nach 383 wegen ihres nahen Verhältnisses zu einer Partei und nach 384
Wegen der Besorgnis vor einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden,
wegen der aufzudeckenden Unehre oder der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
ihr Zeugnis Hütten verweigern können, von diesem Rechte aber keinen Gebrauch
gemacht haben, die beiden letzten Klassen aber nur dann, wenn sie nur über
solche Tatsachen vorgeschlagen sind, auf die sich das Recht zur Verweigerung
des Zeugnisses bezieht; endlich Personen, die bei dem Nnsgange des Rechts¬
streits unmittelbar beteiligt sind.

Dagegen verordnet die Strafprozeßordnung (36) die ""vereidigte Ver¬
nehmung außer bei den schon genannten Zeugen nur bei den Personen, die
für die Tat, die den Gegenstand der Untersuchung ausmacht, als Teilnehmer,
Begünstiger oder Hehler verdächtig oder schon verurteilt worden sind.

Von den aufgeführten Befreiungen abgesehen, müssen nach 391 der Zivil¬
prozeßordnung und nach 60 der Strafprozeßordnung alle Zeugen vereidigt
werden. Nur bei den Personen, die wegen ihres nahen Verhältnisses zu dem
Beschuldigten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, hängt es von dem
Ermessen des Richters ab, ob sie unvereidigt zu vernehmen oder zu vereidigen
sind; diese sollen dann aber den von ihnen geforderten Eid verweigern dürfen.


denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren
Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch eine gesetzliche Vorschrift geboten
ist, für Tatsachen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht;
die Strafprozeßordnung Verteidiger des Beschuldigten, Nechtsanwülte und Ärzte
für das, was ihnen in der Eigenschaft als Verteidiger und bei Ausübung ihres
Berufs anvertraut worden ist. Endlich die Zivilprozeßordnung (384) alle
Zeugen über Fragen, deren Beantwortung ihnen oder den mit ihnen nahe ver-
bundnen, oben näher bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögens-
rechtlichen Schaden verursachen würde, über Fragen, deren Beantwortung ihnen
zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehn
würde, über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein
Kunst- oder ein Gewerbegcheimnis zu offenbaren. Diese letzte in 384 der Zivil-
Prozeßordnung aufgestellte Klasse von Befreiungen ist in der Strafprozeßordnung
(54) auf die Fragen beschränkt, deren Beantwortung den Zeugen und den weiter
bezeichneten Personen die Gefahr strafgerichtlichcr Verfolgung zuziehn würde.

Die Art und Weise, in der durch diese Bestimmungen die Zeugnispflicht
im Zivil- und Strafprozeß geregelt worden ist, kann unbedingt auch ferner als
sachgemäß anerkannt werden; wenigstens hat man in der Praxis bisher nicht
das Bedürfnis nach einer Erweiterung der zugelassenen Vefreinngcn empfunden.

Anders steht es mit der Eidespflicht.

In dieser Beziehung bestimmen die Zivilprozeßordnung (393) und die
Strafprozeßordnung (56), daß unvereidigt vernommen werden müssen Personen,
die zu der Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet,
oder wegen mangelnder Verstandesreife, oder wegen Verstmidcsschwäche von dem
Wesen und von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben,
und Personen, die nach den Bestimmungen der Strafgesetze unfähig sind, als
Zeugen eidlich vernommen zu werden; ferner die Zivilprozeßordnung Personen,
die nach 383 wegen ihres nahen Verhältnisses zu einer Partei und nach 384
Wegen der Besorgnis vor einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden,
wegen der aufzudeckenden Unehre oder der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
ihr Zeugnis Hütten verweigern können, von diesem Rechte aber keinen Gebrauch
gemacht haben, die beiden letzten Klassen aber nur dann, wenn sie nur über
solche Tatsachen vorgeschlagen sind, auf die sich das Recht zur Verweigerung
des Zeugnisses bezieht; endlich Personen, die bei dem Nnsgange des Rechts¬
streits unmittelbar beteiligt sind.

Dagegen verordnet die Strafprozeßordnung (36) die »«vereidigte Ver¬
nehmung außer bei den schon genannten Zeugen nur bei den Personen, die
für die Tat, die den Gegenstand der Untersuchung ausmacht, als Teilnehmer,
Begünstiger oder Hehler verdächtig oder schon verurteilt worden sind.

Von den aufgeführten Befreiungen abgesehen, müssen nach 391 der Zivil¬
prozeßordnung und nach 60 der Strafprozeßordnung alle Zeugen vereidigt
werden. Nur bei den Personen, die wegen ihres nahen Verhältnisses zu dem
Beschuldigten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, hängt es von dem
Ermessen des Richters ab, ob sie unvereidigt zu vernehmen oder zu vereidigen
sind; diese sollen dann aber den von ihnen geforderten Eid verweigern dürfen.


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[0427] denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch eine gesetzliche Vorschrift geboten ist, für Tatsachen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht; die Strafprozeßordnung Verteidiger des Beschuldigten, Nechtsanwülte und Ärzte für das, was ihnen in der Eigenschaft als Verteidiger und bei Ausübung ihres Berufs anvertraut worden ist. Endlich die Zivilprozeßordnung (384) alle Zeugen über Fragen, deren Beantwortung ihnen oder den mit ihnen nahe ver- bundnen, oben näher bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögens- rechtlichen Schaden verursachen würde, über Fragen, deren Beantwortung ihnen zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehn würde, über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder ein Gewerbegcheimnis zu offenbaren. Diese letzte in 384 der Zivil- Prozeßordnung aufgestellte Klasse von Befreiungen ist in der Strafprozeßordnung (54) auf die Fragen beschränkt, deren Beantwortung den Zeugen und den weiter bezeichneten Personen die Gefahr strafgerichtlichcr Verfolgung zuziehn würde. Die Art und Weise, in der durch diese Bestimmungen die Zeugnispflicht im Zivil- und Strafprozeß geregelt worden ist, kann unbedingt auch ferner als sachgemäß anerkannt werden; wenigstens hat man in der Praxis bisher nicht das Bedürfnis nach einer Erweiterung der zugelassenen Vefreinngcn empfunden. Anders steht es mit der Eidespflicht. In dieser Beziehung bestimmen die Zivilprozeßordnung (393) und die Strafprozeßordnung (56), daß unvereidigt vernommen werden müssen Personen, die zu der Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, oder wegen mangelnder Verstandesreife, oder wegen Verstmidcsschwäche von dem Wesen und von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, und Personen, die nach den Bestimmungen der Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden; ferner die Zivilprozeßordnung Personen, die nach 383 wegen ihres nahen Verhältnisses zu einer Partei und nach 384 Wegen der Besorgnis vor einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden, wegen der aufzudeckenden Unehre oder der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ihr Zeugnis Hütten verweigern können, von diesem Rechte aber keinen Gebrauch gemacht haben, die beiden letzten Klassen aber nur dann, wenn sie nur über solche Tatsachen vorgeschlagen sind, auf die sich das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses bezieht; endlich Personen, die bei dem Nnsgange des Rechts¬ streits unmittelbar beteiligt sind. Dagegen verordnet die Strafprozeßordnung (36) die »«vereidigte Ver¬ nehmung außer bei den schon genannten Zeugen nur bei den Personen, die für die Tat, die den Gegenstand der Untersuchung ausmacht, als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig oder schon verurteilt worden sind. Von den aufgeführten Befreiungen abgesehen, müssen nach 391 der Zivil¬ prozeßordnung und nach 60 der Strafprozeßordnung alle Zeugen vereidigt werden. Nur bei den Personen, die wegen ihres nahen Verhältnisses zu dem Beschuldigten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, hängt es von dem Ermessen des Richters ab, ob sie unvereidigt zu vernehmen oder zu vereidigen sind; diese sollen dann aber den von ihnen geforderten Eid verweigern dürfen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/427>, abgerufen am 22.07.2024.