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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Der Zengeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß

Der grellste Übelstand, der aus dieser Regelung der Eidespflicht hervor¬
geht, ist der, daß die Zeugen, die von ihrem Recht, die Auskunft zu ver¬
weigern, weil die Beantwortung der ihnen vorgelegten Fragen für sie selbst die
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung herbeiführen würde, keinen Gebrauch machen,
sondern die Fragen beantworten, ihre Aussage, weil auf sie die allgemeine
Vorschrift, daß jeder Zeuge zu vereidigen sei, Anwendung findet, und bei ihr
eine Ausnahme im Gesetze nicht gemacht ist, mit einem Eide bekräftigen müssen.
Zahlreich sind die Fülle, wie jeder Praktiker weiß, wo solche Eide falsch ge¬
schworen werden.

Die einzige Erklärung dafür, daß im Strafverfahren, abweichend von den
einschlagenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, die Eidespflicht so weit
ausgedehnt worden ist, kann man nur im öffentlichen Interesse suchen, das
wegen der Ermittlung der Wahrheit herrscht und für zu gewichtig erachtet wird,
als daß hier dieselben Zugeständnisse wie im Zivilprozeß gemacht werden
könnten. Aber diese Erwägung kann den Rechtszustand nicht rechtfertigen, der
damit geschaffen worden ist, und man muß sich wundern, daß die hervvrgehobne,
so anfechtbare Folge der Bestimmungen über die Eidespflicht im Strafverfahren
während der vierundzwanzigjährigen Herrschaft des Gesetzes uicht mit mehr
Entschiedenheit für eine Änderung geltend gemacht worden ist.

Das Gesetz darf nur Menschen von durchschnittlicher sittlicher Kraft voraus¬
setzen, nicht aber Forderungen stellen, denen mir mit besondrer Charakterstärke
ausgerüstete Personen genügen können. Diese Grenze überschreitet das Gesetz,
wenn es in Fällen der hervorgchobnen Art ein eidliches Zeugnis fordert. Mau
wende nicht ein, daß der Zeuge sich selbst in die peinliche Lage bringe, daß er
sein Zeugnis ja verweigern und sich damit auch dem Eide entziehn könne.
Das würde nur dann zutreffend sein, wenn die Verweigerung der Auskunft
ohne großen Nachteil für ihn selbst geschehn könnte. Man vergegenwärtige sich
doch die Umstände, nnter denen das vor sich gehn muß. Der Zeuge ist ver¬
pflichtet, auf die Ladung vor Gericht zu erscheinen; er wird in öffentlicher
Sitzung, vielleicht vor einem zahlreichen, zum Teil seinem Lebenskreise an¬
gehörenden Publikum, vom Richter mit tun Gegenstande seiner Vernehmung
bekannt gemacht lind darüber belehrt, daß er die Auskunft verweigern könne,
wenn die Beantwortung der vorgelegten Frage ihm selbst die Gefahr der Strafe
zuziehn würde; darauf muß er sich erklären, ob er antworten will oder nicht.
Da ist von Freiheit der Wahl nicht die Rede; denn die Erklärung, die Aus¬
kunft verweigern zu wollen, wird, wie er weiß, fast von allen Anwesenden als
ein Bekenntnis seiner Schuld aufgefaßt. Da erklärt sich der Zeuge, der nicht
die Charakterstärke zu einem solchen öffentlichen Bekenntnis hat, bereit, aus¬
zusagen, gibt nun aber der Wahrheit nicht die Ehre und verfällt dem Verhängnis,
seine unwahre Aussage beschwören zu müssen. Der Richter, der ihm den Eid
abnimmt, und ein großer Teil der sonst anwesenden Personen sind oft in der
Lage, sofort zu erkennen, daß ein Meineid geleistet worden ist, ja im Interesse
der Bestrafung dieses offenbaren Verbrechens wird nicht selten die sofortige
Festnehmung des Zeugen angeordnet.

Ein solcher Eid unterscheidet sich dnrch nichts von dem sogenannten


Der Zengeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß

Der grellste Übelstand, der aus dieser Regelung der Eidespflicht hervor¬
geht, ist der, daß die Zeugen, die von ihrem Recht, die Auskunft zu ver¬
weigern, weil die Beantwortung der ihnen vorgelegten Fragen für sie selbst die
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung herbeiführen würde, keinen Gebrauch machen,
sondern die Fragen beantworten, ihre Aussage, weil auf sie die allgemeine
Vorschrift, daß jeder Zeuge zu vereidigen sei, Anwendung findet, und bei ihr
eine Ausnahme im Gesetze nicht gemacht ist, mit einem Eide bekräftigen müssen.
Zahlreich sind die Fülle, wie jeder Praktiker weiß, wo solche Eide falsch ge¬
schworen werden.

Die einzige Erklärung dafür, daß im Strafverfahren, abweichend von den
einschlagenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, die Eidespflicht so weit
ausgedehnt worden ist, kann man nur im öffentlichen Interesse suchen, das
wegen der Ermittlung der Wahrheit herrscht und für zu gewichtig erachtet wird,
als daß hier dieselben Zugeständnisse wie im Zivilprozeß gemacht werden
könnten. Aber diese Erwägung kann den Rechtszustand nicht rechtfertigen, der
damit geschaffen worden ist, und man muß sich wundern, daß die hervvrgehobne,
so anfechtbare Folge der Bestimmungen über die Eidespflicht im Strafverfahren
während der vierundzwanzigjährigen Herrschaft des Gesetzes uicht mit mehr
Entschiedenheit für eine Änderung geltend gemacht worden ist.

Das Gesetz darf nur Menschen von durchschnittlicher sittlicher Kraft voraus¬
setzen, nicht aber Forderungen stellen, denen mir mit besondrer Charakterstärke
ausgerüstete Personen genügen können. Diese Grenze überschreitet das Gesetz,
wenn es in Fällen der hervorgchobnen Art ein eidliches Zeugnis fordert. Mau
wende nicht ein, daß der Zeuge sich selbst in die peinliche Lage bringe, daß er
sein Zeugnis ja verweigern und sich damit auch dem Eide entziehn könne.
Das würde nur dann zutreffend sein, wenn die Verweigerung der Auskunft
ohne großen Nachteil für ihn selbst geschehn könnte. Man vergegenwärtige sich
doch die Umstände, nnter denen das vor sich gehn muß. Der Zeuge ist ver¬
pflichtet, auf die Ladung vor Gericht zu erscheinen; er wird in öffentlicher
Sitzung, vielleicht vor einem zahlreichen, zum Teil seinem Lebenskreise an¬
gehörenden Publikum, vom Richter mit tun Gegenstande seiner Vernehmung
bekannt gemacht lind darüber belehrt, daß er die Auskunft verweigern könne,
wenn die Beantwortung der vorgelegten Frage ihm selbst die Gefahr der Strafe
zuziehn würde; darauf muß er sich erklären, ob er antworten will oder nicht.
Da ist von Freiheit der Wahl nicht die Rede; denn die Erklärung, die Aus¬
kunft verweigern zu wollen, wird, wie er weiß, fast von allen Anwesenden als
ein Bekenntnis seiner Schuld aufgefaßt. Da erklärt sich der Zeuge, der nicht
die Charakterstärke zu einem solchen öffentlichen Bekenntnis hat, bereit, aus¬
zusagen, gibt nun aber der Wahrheit nicht die Ehre und verfällt dem Verhängnis,
seine unwahre Aussage beschwören zu müssen. Der Richter, der ihm den Eid
abnimmt, und ein großer Teil der sonst anwesenden Personen sind oft in der
Lage, sofort zu erkennen, daß ein Meineid geleistet worden ist, ja im Interesse
der Bestrafung dieses offenbaren Verbrechens wird nicht selten die sofortige
Festnehmung des Zeugen angeordnet.

Ein solcher Eid unterscheidet sich dnrch nichts von dem sogenannten


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[0428] Der Zengeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß Der grellste Übelstand, der aus dieser Regelung der Eidespflicht hervor¬ geht, ist der, daß die Zeugen, die von ihrem Recht, die Auskunft zu ver¬ weigern, weil die Beantwortung der ihnen vorgelegten Fragen für sie selbst die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung herbeiführen würde, keinen Gebrauch machen, sondern die Fragen beantworten, ihre Aussage, weil auf sie die allgemeine Vorschrift, daß jeder Zeuge zu vereidigen sei, Anwendung findet, und bei ihr eine Ausnahme im Gesetze nicht gemacht ist, mit einem Eide bekräftigen müssen. Zahlreich sind die Fülle, wie jeder Praktiker weiß, wo solche Eide falsch ge¬ schworen werden. Die einzige Erklärung dafür, daß im Strafverfahren, abweichend von den einschlagenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, die Eidespflicht so weit ausgedehnt worden ist, kann man nur im öffentlichen Interesse suchen, das wegen der Ermittlung der Wahrheit herrscht und für zu gewichtig erachtet wird, als daß hier dieselben Zugeständnisse wie im Zivilprozeß gemacht werden könnten. Aber diese Erwägung kann den Rechtszustand nicht rechtfertigen, der damit geschaffen worden ist, und man muß sich wundern, daß die hervvrgehobne, so anfechtbare Folge der Bestimmungen über die Eidespflicht im Strafverfahren während der vierundzwanzigjährigen Herrschaft des Gesetzes uicht mit mehr Entschiedenheit für eine Änderung geltend gemacht worden ist. Das Gesetz darf nur Menschen von durchschnittlicher sittlicher Kraft voraus¬ setzen, nicht aber Forderungen stellen, denen mir mit besondrer Charakterstärke ausgerüstete Personen genügen können. Diese Grenze überschreitet das Gesetz, wenn es in Fällen der hervorgchobnen Art ein eidliches Zeugnis fordert. Mau wende nicht ein, daß der Zeuge sich selbst in die peinliche Lage bringe, daß er sein Zeugnis ja verweigern und sich damit auch dem Eide entziehn könne. Das würde nur dann zutreffend sein, wenn die Verweigerung der Auskunft ohne großen Nachteil für ihn selbst geschehn könnte. Man vergegenwärtige sich doch die Umstände, nnter denen das vor sich gehn muß. Der Zeuge ist ver¬ pflichtet, auf die Ladung vor Gericht zu erscheinen; er wird in öffentlicher Sitzung, vielleicht vor einem zahlreichen, zum Teil seinem Lebenskreise an¬ gehörenden Publikum, vom Richter mit tun Gegenstande seiner Vernehmung bekannt gemacht lind darüber belehrt, daß er die Auskunft verweigern könne, wenn die Beantwortung der vorgelegten Frage ihm selbst die Gefahr der Strafe zuziehn würde; darauf muß er sich erklären, ob er antworten will oder nicht. Da ist von Freiheit der Wahl nicht die Rede; denn die Erklärung, die Aus¬ kunft verweigern zu wollen, wird, wie er weiß, fast von allen Anwesenden als ein Bekenntnis seiner Schuld aufgefaßt. Da erklärt sich der Zeuge, der nicht die Charakterstärke zu einem solchen öffentlichen Bekenntnis hat, bereit, aus¬ zusagen, gibt nun aber der Wahrheit nicht die Ehre und verfällt dem Verhängnis, seine unwahre Aussage beschwören zu müssen. Der Richter, der ihm den Eid abnimmt, und ein großer Teil der sonst anwesenden Personen sind oft in der Lage, sofort zu erkennen, daß ein Meineid geleistet worden ist, ja im Interesse der Bestrafung dieses offenbaren Verbrechens wird nicht selten die sofortige Festnehmung des Zeugen angeordnet. Ein solcher Eid unterscheidet sich dnrch nichts von dem sogenannten

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/428>, abgerufen am 24.08.2024.