Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Der Zeugeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß

denkbar. Darüber, wie er sich diese Einschränkung der Zeugeneide denkt, in
welcher Weise die jetzt im Gesetz begründete Eidespflicht ohne Schädigung des
Rechtsganges soll ermäßigt werden können, hat sich Professor Kahl nicht ge¬
äußert, und dazu war bei der bezeichneten Gelegenheit auch Wohl kein ge¬
nügender Anlaß gegeben. Sollte er dabei nur an eine Vermehrung der jetzt
schon zugelassenen Fülle, wo ein Zeuge bei seiner Vernehmung im Prozesse
keinen Eid zu leiste" braucht, gedacht haben, so würde man von seinem Ge¬
danken keine ausreichende Hilfe erhoffen können. Zwar ist auch schon in
dieser Weise, wie hier geltend gemacht werden wird, eine wesentliche Besserung
erreichbar, aber wirkliche Hilfe kann man nur von einer grundsätzlichen Änderung
in der Regelung der Zeugenvereidigung erwarten. Eine solche muß man darum
anstreben.

In unsrer Zeit, wo die Einrichtungen des öffentlichen Lebens so vielfach
im Fluß sind, und wo auch besonders das Prozeßverfahren von neuem einer
Umwandlung entgegensieht, wo deshalb auch aus dem Kreise der Juristen Vor¬
schlüge auftauchen, die seit lauger Zeit bestehende Einrichtungen in Frage
stellen (wie das z. B. noch kürzlich bei den Verhandlungen der deutschen Gruppe
der "internationalen kriminalistischen Vereinigung" zu Dresden geschehn ist, wo
man es unternommen hat, die gerichtliche Voruntersuchung aus dem Straf¬
verfahren zu beseitigen und in dem staatsailwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
untergehn zu lassen), wird man sich auch nicht zu scheuen brauchen, mit Vor¬
schlägen hervorzutreten, die in der Frage nach der besten Ordnung der Zeugen¬
vereidigung einen von dem bestehenden weit abweichenden Rechtszustand herbei¬
führen wollen.

Daß dabei nicht die Absicht vorliegt, nur einznreißen, sondern daß man
im Gegenteil erstrebt, aufzubauen, Grundsätze zur Geltung zu bringen, die auf
einfacher, natürlicher Anschauung lind praktischer Erfahrung beruhen, und die
ohne Gefährdung der Rechtssicherheit ethische Ziele verfolgen, wird die nach¬
stehende Erörterung hoffentlich beweisen.

Wenn solche Vorschläge hier gemacht und begründet werden sollen, so
müssen wir zunächst feststellen, was bei der Zeugenvereidigung im Zivil- und
im bürgerlichen Strafprozeß zurzeit Rechnens ist. Zivil- und Strafproze߬
ordnung befolgen dabei im allgemeinen dieselben Grundsätze, wenn auch mit
Rücksicht darauf, daß in jener vorwiegend privates, in dieser hauptsächlich
öffentliches Interesse hat maßgebend sein müssen, Abweichungen vorkommen.

Man muß unterscheiden zwischen Zeugnispflicht, der Verpflichtung, sich
überhaupt in einer Sache bei Gericht als Zeuge vernehmen zu lassen, und
Eidespflicht, der Verpflichtung, die gemachte Aussage mit einem Eide zu be¬
kräftigen.

Von der Zengnispflicht entbinden die Zivilprozeßordnung (383) und die
Strafprozeßordnung (51) die mit einer Partei lind dem Beschuldigten nahe ver-
bundnen Personen (Verlobte, Ehegatten und bis zu einem bestimmten Grade
Verwandte lind Verschwägerte) vollständig. Ferner die Zivilprozeßordnung
(a. a. O.) und die Strafprozeßordnung (52) Geistliche für das, was ihnen bei
der Allsübung der Seelsorge anvertraut ist; die Zivilprozeßordnung Personen,


Der Zeugeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß

denkbar. Darüber, wie er sich diese Einschränkung der Zeugeneide denkt, in
welcher Weise die jetzt im Gesetz begründete Eidespflicht ohne Schädigung des
Rechtsganges soll ermäßigt werden können, hat sich Professor Kahl nicht ge¬
äußert, und dazu war bei der bezeichneten Gelegenheit auch Wohl kein ge¬
nügender Anlaß gegeben. Sollte er dabei nur an eine Vermehrung der jetzt
schon zugelassenen Fülle, wo ein Zeuge bei seiner Vernehmung im Prozesse
keinen Eid zu leiste» braucht, gedacht haben, so würde man von seinem Ge¬
danken keine ausreichende Hilfe erhoffen können. Zwar ist auch schon in
dieser Weise, wie hier geltend gemacht werden wird, eine wesentliche Besserung
erreichbar, aber wirkliche Hilfe kann man nur von einer grundsätzlichen Änderung
in der Regelung der Zeugenvereidigung erwarten. Eine solche muß man darum
anstreben.

In unsrer Zeit, wo die Einrichtungen des öffentlichen Lebens so vielfach
im Fluß sind, und wo auch besonders das Prozeßverfahren von neuem einer
Umwandlung entgegensieht, wo deshalb auch aus dem Kreise der Juristen Vor¬
schlüge auftauchen, die seit lauger Zeit bestehende Einrichtungen in Frage
stellen (wie das z. B. noch kürzlich bei den Verhandlungen der deutschen Gruppe
der „internationalen kriminalistischen Vereinigung" zu Dresden geschehn ist, wo
man es unternommen hat, die gerichtliche Voruntersuchung aus dem Straf¬
verfahren zu beseitigen und in dem staatsailwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
untergehn zu lassen), wird man sich auch nicht zu scheuen brauchen, mit Vor¬
schlägen hervorzutreten, die in der Frage nach der besten Ordnung der Zeugen¬
vereidigung einen von dem bestehenden weit abweichenden Rechtszustand herbei¬
führen wollen.

Daß dabei nicht die Absicht vorliegt, nur einznreißen, sondern daß man
im Gegenteil erstrebt, aufzubauen, Grundsätze zur Geltung zu bringen, die auf
einfacher, natürlicher Anschauung lind praktischer Erfahrung beruhen, und die
ohne Gefährdung der Rechtssicherheit ethische Ziele verfolgen, wird die nach¬
stehende Erörterung hoffentlich beweisen.

Wenn solche Vorschläge hier gemacht und begründet werden sollen, so
müssen wir zunächst feststellen, was bei der Zeugenvereidigung im Zivil- und
im bürgerlichen Strafprozeß zurzeit Rechnens ist. Zivil- und Strafproze߬
ordnung befolgen dabei im allgemeinen dieselben Grundsätze, wenn auch mit
Rücksicht darauf, daß in jener vorwiegend privates, in dieser hauptsächlich
öffentliches Interesse hat maßgebend sein müssen, Abweichungen vorkommen.

Man muß unterscheiden zwischen Zeugnispflicht, der Verpflichtung, sich
überhaupt in einer Sache bei Gericht als Zeuge vernehmen zu lassen, und
Eidespflicht, der Verpflichtung, die gemachte Aussage mit einem Eide zu be¬
kräftigen.

Von der Zengnispflicht entbinden die Zivilprozeßordnung (383) und die
Strafprozeßordnung (51) die mit einer Partei lind dem Beschuldigten nahe ver-
bundnen Personen (Verlobte, Ehegatten und bis zu einem bestimmten Grade
Verwandte lind Verschwägerte) vollständig. Ferner die Zivilprozeßordnung
(a. a. O.) und die Strafprozeßordnung (52) Geistliche für das, was ihnen bei
der Allsübung der Seelsorge anvertraut ist; die Zivilprozeßordnung Personen,


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0426" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242496"/>
          <fw type="header" place="top"> Der Zeugeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1484" prev="#ID_1483"> denkbar. Darüber, wie er sich diese Einschränkung der Zeugeneide denkt, in<lb/>
welcher Weise die jetzt im Gesetz begründete Eidespflicht ohne Schädigung des<lb/>
Rechtsganges soll ermäßigt werden können, hat sich Professor Kahl nicht ge¬<lb/>
äußert, und dazu war bei der bezeichneten Gelegenheit auch Wohl kein ge¬<lb/>
nügender Anlaß gegeben. Sollte er dabei nur an eine Vermehrung der jetzt<lb/>
schon zugelassenen Fülle, wo ein Zeuge bei seiner Vernehmung im Prozesse<lb/>
keinen Eid zu leiste» braucht, gedacht haben, so würde man von seinem Ge¬<lb/>
danken keine ausreichende Hilfe erhoffen können. Zwar ist auch schon in<lb/>
dieser Weise, wie hier geltend gemacht werden wird, eine wesentliche Besserung<lb/>
erreichbar, aber wirkliche Hilfe kann man nur von einer grundsätzlichen Änderung<lb/>
in der Regelung der Zeugenvereidigung erwarten. Eine solche muß man darum<lb/>
anstreben.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1485"> In unsrer Zeit, wo die Einrichtungen des öffentlichen Lebens so vielfach<lb/>
im Fluß sind, und wo auch besonders das Prozeßverfahren von neuem einer<lb/>
Umwandlung entgegensieht, wo deshalb auch aus dem Kreise der Juristen Vor¬<lb/>
schlüge auftauchen, die seit lauger Zeit bestehende Einrichtungen in Frage<lb/>
stellen (wie das z. B. noch kürzlich bei den Verhandlungen der deutschen Gruppe<lb/>
der &#x201E;internationalen kriminalistischen Vereinigung" zu Dresden geschehn ist, wo<lb/>
man es unternommen hat, die gerichtliche Voruntersuchung aus dem Straf¬<lb/>
verfahren zu beseitigen und in dem staatsailwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren<lb/>
untergehn zu lassen), wird man sich auch nicht zu scheuen brauchen, mit Vor¬<lb/>
schlägen hervorzutreten, die in der Frage nach der besten Ordnung der Zeugen¬<lb/>
vereidigung einen von dem bestehenden weit abweichenden Rechtszustand herbei¬<lb/>
führen wollen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1486"> Daß dabei nicht die Absicht vorliegt, nur einznreißen, sondern daß man<lb/>
im Gegenteil erstrebt, aufzubauen, Grundsätze zur Geltung zu bringen, die auf<lb/>
einfacher, natürlicher Anschauung lind praktischer Erfahrung beruhen, und die<lb/>
ohne Gefährdung der Rechtssicherheit ethische Ziele verfolgen, wird die nach¬<lb/>
stehende Erörterung hoffentlich beweisen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1487"> Wenn solche Vorschläge hier gemacht und begründet werden sollen, so<lb/>
müssen wir zunächst feststellen, was bei der Zeugenvereidigung im Zivil- und<lb/>
im bürgerlichen Strafprozeß zurzeit Rechnens ist. Zivil- und Strafproze߬<lb/>
ordnung befolgen dabei im allgemeinen dieselben Grundsätze, wenn auch mit<lb/>
Rücksicht darauf, daß in jener vorwiegend privates, in dieser hauptsächlich<lb/>
öffentliches Interesse hat maßgebend sein müssen, Abweichungen vorkommen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1488"> Man muß unterscheiden zwischen Zeugnispflicht, der Verpflichtung, sich<lb/>
überhaupt in einer Sache bei Gericht als Zeuge vernehmen zu lassen, und<lb/>
Eidespflicht, der Verpflichtung, die gemachte Aussage mit einem Eide zu be¬<lb/>
kräftigen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1489" next="#ID_1490"> Von der Zengnispflicht entbinden die Zivilprozeßordnung (383) und die<lb/>
Strafprozeßordnung (51) die mit einer Partei lind dem Beschuldigten nahe ver-<lb/>
bundnen Personen (Verlobte, Ehegatten und bis zu einem bestimmten Grade<lb/>
Verwandte lind Verschwägerte) vollständig. Ferner die Zivilprozeßordnung<lb/>
(a. a. O.) und die Strafprozeßordnung (52) Geistliche für das, was ihnen bei<lb/>
der Allsübung der Seelsorge anvertraut ist; die Zivilprozeßordnung Personen,</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0426] Der Zeugeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß denkbar. Darüber, wie er sich diese Einschränkung der Zeugeneide denkt, in welcher Weise die jetzt im Gesetz begründete Eidespflicht ohne Schädigung des Rechtsganges soll ermäßigt werden können, hat sich Professor Kahl nicht ge¬ äußert, und dazu war bei der bezeichneten Gelegenheit auch Wohl kein ge¬ nügender Anlaß gegeben. Sollte er dabei nur an eine Vermehrung der jetzt schon zugelassenen Fülle, wo ein Zeuge bei seiner Vernehmung im Prozesse keinen Eid zu leiste» braucht, gedacht haben, so würde man von seinem Ge¬ danken keine ausreichende Hilfe erhoffen können. Zwar ist auch schon in dieser Weise, wie hier geltend gemacht werden wird, eine wesentliche Besserung erreichbar, aber wirkliche Hilfe kann man nur von einer grundsätzlichen Änderung in der Regelung der Zeugenvereidigung erwarten. Eine solche muß man darum anstreben. In unsrer Zeit, wo die Einrichtungen des öffentlichen Lebens so vielfach im Fluß sind, und wo auch besonders das Prozeßverfahren von neuem einer Umwandlung entgegensieht, wo deshalb auch aus dem Kreise der Juristen Vor¬ schlüge auftauchen, die seit lauger Zeit bestehende Einrichtungen in Frage stellen (wie das z. B. noch kürzlich bei den Verhandlungen der deutschen Gruppe der „internationalen kriminalistischen Vereinigung" zu Dresden geschehn ist, wo man es unternommen hat, die gerichtliche Voruntersuchung aus dem Straf¬ verfahren zu beseitigen und in dem staatsailwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren untergehn zu lassen), wird man sich auch nicht zu scheuen brauchen, mit Vor¬ schlägen hervorzutreten, die in der Frage nach der besten Ordnung der Zeugen¬ vereidigung einen von dem bestehenden weit abweichenden Rechtszustand herbei¬ führen wollen. Daß dabei nicht die Absicht vorliegt, nur einznreißen, sondern daß man im Gegenteil erstrebt, aufzubauen, Grundsätze zur Geltung zu bringen, die auf einfacher, natürlicher Anschauung lind praktischer Erfahrung beruhen, und die ohne Gefährdung der Rechtssicherheit ethische Ziele verfolgen, wird die nach¬ stehende Erörterung hoffentlich beweisen. Wenn solche Vorschläge hier gemacht und begründet werden sollen, so müssen wir zunächst feststellen, was bei der Zeugenvereidigung im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß zurzeit Rechnens ist. Zivil- und Strafproze߬ ordnung befolgen dabei im allgemeinen dieselben Grundsätze, wenn auch mit Rücksicht darauf, daß in jener vorwiegend privates, in dieser hauptsächlich öffentliches Interesse hat maßgebend sein müssen, Abweichungen vorkommen. Man muß unterscheiden zwischen Zeugnispflicht, der Verpflichtung, sich überhaupt in einer Sache bei Gericht als Zeuge vernehmen zu lassen, und Eidespflicht, der Verpflichtung, die gemachte Aussage mit einem Eide zu be¬ kräftigen. Von der Zengnispflicht entbinden die Zivilprozeßordnung (383) und die Strafprozeßordnung (51) die mit einer Partei lind dem Beschuldigten nahe ver- bundnen Personen (Verlobte, Ehegatten und bis zu einem bestimmten Grade Verwandte lind Verschwägerte) vollständig. Ferner die Zivilprozeßordnung (a. a. O.) und die Strafprozeßordnung (52) Geistliche für das, was ihnen bei der Allsübung der Seelsorge anvertraut ist; die Zivilprozeßordnung Personen,

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/426
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/426>, abgerufen am 24.08.2024.