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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

nach einer Menge Dingen gefragt worden, von denen er nicht begreift, was sie
mit der Sache zu tun haben, und andrerseits hat der Richter allerlei, was er,
der Gefangne, für ganz sonnenklar hält, nicht begreifen wollen und ihm bei
der Erzählung höchst wichtiger, seine Unschuld in das richtige Licht stellender
Vorgänge das Wort abgeschnitten, weil sie uicht zur Sache gehörten, andern
ebenso wichtigen Darlegungen nur zerstreut mit halbem Ohr oder gar nicht zu¬
gehört. Er war keineswegs unfreundlich, sondern ruhig, aber alle diese Dinge,
die für den unschuldigen Gefangnen sozusagen Leben und Seligkeit bedeuten,
hat der Richter mit einer peinlich kalten Geschäftsmäßigkeit behandelt, ja ein¬
mal, als der Angeschuldigte sich, um der Sache ein Ende zu machen, erbot,
mit einem heiligen Eide seine Unschuld zu bekräftigen, hat der Richter nur müde
gelächelt und gesagt: "Das geht nach der Strafprozeßordnung uicht."

Aufgeregt und enttäuscht kehrt der Gefangne in seine Zelle zurück. Er be¬
greift, daß sie doch für viel länger, als er gedacht hat, seine Heimstätte bleiben
wird, und nachdem die auf die Erregung folgende Abspannung etwas gewichen
ist, beginnt er leise, sich sozusagen häuslich einzurichten. Hat er das Unglück,
seine Nase jemals in die Strafprozeßordnung gesteckt zu haben und sich der
Bestimmung zu erinnern, daß "dein Untersuchungsgefanguen nur solche Be¬
schränkungen auferlegt werden dürfen, die zur Sicherung des Zweckes der Haft
oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig sind," so
kann er interessante Studien darüber machen, wie abscheulich sich manche Dinge
in der Wirklichkeit ausnehmen, die auf dem Papier ganz nett klingen. Wir
wollen zunächst annehmen, daß der Untcrsuchungsgcfangne bemittelt genug ist,
bei der Gefüugnisverwaltnng -- er selbst bekommt uuter keine" Umständen einen
Pfennig in die Hand -- eine bestimmte Summe zur Bestreitung persönlicher Aus¬
gaben zu hinterlegen, oder daß dies zu seinen Gunsten von einem Angehörigen
geschieht. Vom Untersuchungsrichter ist ihm erlaubt wordeu, sich aus einem be¬
stimmten Speisehaus in der Nähe Essen schicken zu lassen, desgleichen das ihm
erwünschte Getränk in möglichst geringen Quantitäten. Er hat seine Taschenuhr
erhalten und wird auch den Inhalt seiner Brieftasche, "soweit derselbe nicht für
die Untersuchung von Belang ist," bekommen. Er darf an seinen Rechtsanwalt,
an seine Familie, vielleicht sogar an einen Geschäftsfreund notwendige Briefe
schreiben. Ist der Untersuchungsrichter ganz besonders gnädig, so hat er ihm
sogar erlaubt, auf eine Zeitung zu abonnieren, sich aus einer Leihbibliothek
Bücher schicken zu lassen, sich eignes Schreibmaterial in seiner Zelle zu halten
und des Abends bis neun Uhr Licht zu brennen. Auch darf er sich die zum
Wechseln erforderliche Leib- und Bettwüsche beschaffen. Damit pflegt der Kreis
der gewährten "Vergünstigungen" aber auch vollständig erschöpft zu sein. Nur
Grafen und Geheimen Kommerzienräten gegenüber werden vielleicht weitergehende
Ausnahmen gemacht. Bei der tatsächlichen Gestaltung aller dieser "Ver¬
günstigungen" ist nun aber folgendes zu berücksichtigen: der Gefangne sitzt in
seiner Zelle, an deren engen Wänden das Bereich der Einwirkung seines Willens
endet; die Wogen der Welt da draußen, von der er Essen, Bücher, Papier,
Nachrichten haben will, brechen sich unten an der Straßentür des Gefängnisses;
Zwischen sie und ihn schiebt sich als einzig mögliche Vermittlung der mehr oder


Grenzboten IV 1903 28
Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

nach einer Menge Dingen gefragt worden, von denen er nicht begreift, was sie
mit der Sache zu tun haben, und andrerseits hat der Richter allerlei, was er,
der Gefangne, für ganz sonnenklar hält, nicht begreifen wollen und ihm bei
der Erzählung höchst wichtiger, seine Unschuld in das richtige Licht stellender
Vorgänge das Wort abgeschnitten, weil sie uicht zur Sache gehörten, andern
ebenso wichtigen Darlegungen nur zerstreut mit halbem Ohr oder gar nicht zu¬
gehört. Er war keineswegs unfreundlich, sondern ruhig, aber alle diese Dinge,
die für den unschuldigen Gefangnen sozusagen Leben und Seligkeit bedeuten,
hat der Richter mit einer peinlich kalten Geschäftsmäßigkeit behandelt, ja ein¬
mal, als der Angeschuldigte sich, um der Sache ein Ende zu machen, erbot,
mit einem heiligen Eide seine Unschuld zu bekräftigen, hat der Richter nur müde
gelächelt und gesagt: „Das geht nach der Strafprozeßordnung uicht."

Aufgeregt und enttäuscht kehrt der Gefangne in seine Zelle zurück. Er be¬
greift, daß sie doch für viel länger, als er gedacht hat, seine Heimstätte bleiben
wird, und nachdem die auf die Erregung folgende Abspannung etwas gewichen
ist, beginnt er leise, sich sozusagen häuslich einzurichten. Hat er das Unglück,
seine Nase jemals in die Strafprozeßordnung gesteckt zu haben und sich der
Bestimmung zu erinnern, daß „dein Untersuchungsgefanguen nur solche Be¬
schränkungen auferlegt werden dürfen, die zur Sicherung des Zweckes der Haft
oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig sind," so
kann er interessante Studien darüber machen, wie abscheulich sich manche Dinge
in der Wirklichkeit ausnehmen, die auf dem Papier ganz nett klingen. Wir
wollen zunächst annehmen, daß der Untcrsuchungsgcfangne bemittelt genug ist,
bei der Gefüugnisverwaltnng — er selbst bekommt uuter keine» Umständen einen
Pfennig in die Hand — eine bestimmte Summe zur Bestreitung persönlicher Aus¬
gaben zu hinterlegen, oder daß dies zu seinen Gunsten von einem Angehörigen
geschieht. Vom Untersuchungsrichter ist ihm erlaubt wordeu, sich aus einem be¬
stimmten Speisehaus in der Nähe Essen schicken zu lassen, desgleichen das ihm
erwünschte Getränk in möglichst geringen Quantitäten. Er hat seine Taschenuhr
erhalten und wird auch den Inhalt seiner Brieftasche, „soweit derselbe nicht für
die Untersuchung von Belang ist," bekommen. Er darf an seinen Rechtsanwalt,
an seine Familie, vielleicht sogar an einen Geschäftsfreund notwendige Briefe
schreiben. Ist der Untersuchungsrichter ganz besonders gnädig, so hat er ihm
sogar erlaubt, auf eine Zeitung zu abonnieren, sich aus einer Leihbibliothek
Bücher schicken zu lassen, sich eignes Schreibmaterial in seiner Zelle zu halten
und des Abends bis neun Uhr Licht zu brennen. Auch darf er sich die zum
Wechseln erforderliche Leib- und Bettwüsche beschaffen. Damit pflegt der Kreis
der gewährten „Vergünstigungen" aber auch vollständig erschöpft zu sein. Nur
Grafen und Geheimen Kommerzienräten gegenüber werden vielleicht weitergehende
Ausnahmen gemacht. Bei der tatsächlichen Gestaltung aller dieser „Ver¬
günstigungen" ist nun aber folgendes zu berücksichtigen: der Gefangne sitzt in
seiner Zelle, an deren engen Wänden das Bereich der Einwirkung seines Willens
endet; die Wogen der Welt da draußen, von der er Essen, Bücher, Papier,
Nachrichten haben will, brechen sich unten an der Straßentür des Gefängnisses;
Zwischen sie und ihn schiebt sich als einzig mögliche Vermittlung der mehr oder


Grenzboten IV 1903 28
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[0225] Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung nach einer Menge Dingen gefragt worden, von denen er nicht begreift, was sie mit der Sache zu tun haben, und andrerseits hat der Richter allerlei, was er, der Gefangne, für ganz sonnenklar hält, nicht begreifen wollen und ihm bei der Erzählung höchst wichtiger, seine Unschuld in das richtige Licht stellender Vorgänge das Wort abgeschnitten, weil sie uicht zur Sache gehörten, andern ebenso wichtigen Darlegungen nur zerstreut mit halbem Ohr oder gar nicht zu¬ gehört. Er war keineswegs unfreundlich, sondern ruhig, aber alle diese Dinge, die für den unschuldigen Gefangnen sozusagen Leben und Seligkeit bedeuten, hat der Richter mit einer peinlich kalten Geschäftsmäßigkeit behandelt, ja ein¬ mal, als der Angeschuldigte sich, um der Sache ein Ende zu machen, erbot, mit einem heiligen Eide seine Unschuld zu bekräftigen, hat der Richter nur müde gelächelt und gesagt: „Das geht nach der Strafprozeßordnung uicht." Aufgeregt und enttäuscht kehrt der Gefangne in seine Zelle zurück. Er be¬ greift, daß sie doch für viel länger, als er gedacht hat, seine Heimstätte bleiben wird, und nachdem die auf die Erregung folgende Abspannung etwas gewichen ist, beginnt er leise, sich sozusagen häuslich einzurichten. Hat er das Unglück, seine Nase jemals in die Strafprozeßordnung gesteckt zu haben und sich der Bestimmung zu erinnern, daß „dein Untersuchungsgefanguen nur solche Be¬ schränkungen auferlegt werden dürfen, die zur Sicherung des Zweckes der Haft oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig sind," so kann er interessante Studien darüber machen, wie abscheulich sich manche Dinge in der Wirklichkeit ausnehmen, die auf dem Papier ganz nett klingen. Wir wollen zunächst annehmen, daß der Untcrsuchungsgcfangne bemittelt genug ist, bei der Gefüugnisverwaltnng — er selbst bekommt uuter keine» Umständen einen Pfennig in die Hand — eine bestimmte Summe zur Bestreitung persönlicher Aus¬ gaben zu hinterlegen, oder daß dies zu seinen Gunsten von einem Angehörigen geschieht. Vom Untersuchungsrichter ist ihm erlaubt wordeu, sich aus einem be¬ stimmten Speisehaus in der Nähe Essen schicken zu lassen, desgleichen das ihm erwünschte Getränk in möglichst geringen Quantitäten. Er hat seine Taschenuhr erhalten und wird auch den Inhalt seiner Brieftasche, „soweit derselbe nicht für die Untersuchung von Belang ist," bekommen. Er darf an seinen Rechtsanwalt, an seine Familie, vielleicht sogar an einen Geschäftsfreund notwendige Briefe schreiben. Ist der Untersuchungsrichter ganz besonders gnädig, so hat er ihm sogar erlaubt, auf eine Zeitung zu abonnieren, sich aus einer Leihbibliothek Bücher schicken zu lassen, sich eignes Schreibmaterial in seiner Zelle zu halten und des Abends bis neun Uhr Licht zu brennen. Auch darf er sich die zum Wechseln erforderliche Leib- und Bettwüsche beschaffen. Damit pflegt der Kreis der gewährten „Vergünstigungen" aber auch vollständig erschöpft zu sein. Nur Grafen und Geheimen Kommerzienräten gegenüber werden vielleicht weitergehende Ausnahmen gemacht. Bei der tatsächlichen Gestaltung aller dieser „Ver¬ günstigungen" ist nun aber folgendes zu berücksichtigen: der Gefangne sitzt in seiner Zelle, an deren engen Wänden das Bereich der Einwirkung seines Willens endet; die Wogen der Welt da draußen, von der er Essen, Bücher, Papier, Nachrichten haben will, brechen sich unten an der Straßentür des Gefängnisses; Zwischen sie und ihn schiebt sich als einzig mögliche Vermittlung der mehr oder Grenzboten IV 1903 28

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/225>, abgerufen am 01.07.2024.