Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

Endlich hört er Schritte sich nähern, Schlüsselgeklirr, Schließgerüusch, die Tür
öffnet sich, und ein Aufseher erscheint; vielleicht geht auch die ganze Unter¬
haltung nur durch einen Schieber in der Tür vonstatten. Wie wir dieser
ganzen Betrachtung die denkbar günstigsten Normalzustande zugrunde legen,
wollen wir auch jetzt wieder annehmen, daß der Aufseher ein gut geschulter,
vorwurfsfreier Beamter ist, kein Trinker, kein Schwätzer, kein aufdringlicher
Geselle, kein roher Patron, kein abgestumpfter Murrkopf, also eine Ausnahme,
Der Gefangne fragt, ob er nicht bald vernommen werden wird; der Aufseher
weiß das natürlich nicht. Der Gefangne beruft sich darauf, daß er innerhalb
24 Stunden nach der Verhaftung vernommen werden muß; der Aufseher er¬
klärt, daß das jedenfalls geschehn werde. Der Gefangne will an seine An¬
gehörigen schreiben; der Aufseher erklärt, daß er ihm ohne ausdrückliche Ein¬
willigung des Untersuchungsrichters kein Schreibmaterial geben dürfe. Der
Gefangne will sich einen Anwalt bestellen; der Aufseher erklärt, daß er vor
der ersten Vernehmung des Gefangnen nichts veranlassen dürfe. Der Gefangne
will wenigstens seine Taschenuhr wieder haben, damit er sieht, wie langsam
die Stunden fliehen; der Aufseher erklärt, der Gefangne möge sein Anliegen
dem Untersuchungsrichter vortragen. Der Gefangne will die Photographie
seiner Kinder aus der ihm abgenommnen Brieftasche haben, um sich durch
diesen Anblick Trost zu holen in dieser schweren Stunde; der Aufseher erklärt,
daß er dazu ohne Einwilligung des Untersuchungsrichters nicht befugt sei.
Der Gefangne will etwas essen; der Aufseher erklärt, daß das Mittagessen
längst vorbei sei, und das Abendessen um sechs Uhr ausgeteilt werde. Der
Gefangne will sich etwas holen lassen für das Geld, das sich in der ihm ab¬
genommnen Börse befindet; der Aufseher erklärt, daß Selbstbeköstigung nur auf
ausdrückliche Anordnung des Untersuchungsrichters statthaft sei. Der Gefangne
will diesen Herrgott von Untersuchungsrichter sofort sprechen; der Aufseher sieht
nach der Uhr und erklärt, dazu sei es heute schon zu spät, der Herr Land¬
gerichtsrat sei sicher nicht mehr auf dem Bnrenn, der Gefangne möge sich nur
gedulden, morgen bei der Vorführung zur Vernehmung könne er dem Unter¬
suchungsrichter alle seine Wünsche vortragen.

Die Tür fliegt zu, die Schlüssel rasseln, und wieder ist der Gefangne
allein. Jetzt erst fühlt er, trotz des Bewußtseins seiner Unschuld, die ganze
Schwere seiner Lage. Wie ein lebendig Begrabner kommt er sich vor, seine
Zelle wie eine Gruft, zu der keine Spur des lebendigen Pnlsschlags der Welt
da draußen mehr hereinreicht. Er fühlt sich erfaßt von den Zähnen eines
Mechanismus, dem Mitleid und Sorge, Liebe und Haß fremd sind, der mit
einer ihn jetzt unheimlich dünkenden Gesetzmäßigkeit kalt und unbeugsam seine
starren Glieder regt. Werden die Zähne der Maschine ihn zermalmen, oder
werden sie ihn wieder frei geben, daß er aufrechten Hauptes wieder aus seinem
Grabe hinausschreiten kann in die Welt da draußen? Ist dieser Maschine
noch nie ein Versehen passiert, hat sie noch nie einen Unschuldigen zerschmettert?
Und wenn sie ihn morgen schon wieder losließe, würde es nicht doch immer
heißen: "Der hat schon einmal in Untersuchung gesessen!" Und wenn es nun
doch länger dauert, wenn es bis zur Verhandlung kommt, wenn er dann auch


Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

Endlich hört er Schritte sich nähern, Schlüsselgeklirr, Schließgerüusch, die Tür
öffnet sich, und ein Aufseher erscheint; vielleicht geht auch die ganze Unter¬
haltung nur durch einen Schieber in der Tür vonstatten. Wie wir dieser
ganzen Betrachtung die denkbar günstigsten Normalzustande zugrunde legen,
wollen wir auch jetzt wieder annehmen, daß der Aufseher ein gut geschulter,
vorwurfsfreier Beamter ist, kein Trinker, kein Schwätzer, kein aufdringlicher
Geselle, kein roher Patron, kein abgestumpfter Murrkopf, also eine Ausnahme,
Der Gefangne fragt, ob er nicht bald vernommen werden wird; der Aufseher
weiß das natürlich nicht. Der Gefangne beruft sich darauf, daß er innerhalb
24 Stunden nach der Verhaftung vernommen werden muß; der Aufseher er¬
klärt, daß das jedenfalls geschehn werde. Der Gefangne will an seine An¬
gehörigen schreiben; der Aufseher erklärt, daß er ihm ohne ausdrückliche Ein¬
willigung des Untersuchungsrichters kein Schreibmaterial geben dürfe. Der
Gefangne will sich einen Anwalt bestellen; der Aufseher erklärt, daß er vor
der ersten Vernehmung des Gefangnen nichts veranlassen dürfe. Der Gefangne
will wenigstens seine Taschenuhr wieder haben, damit er sieht, wie langsam
die Stunden fliehen; der Aufseher erklärt, der Gefangne möge sein Anliegen
dem Untersuchungsrichter vortragen. Der Gefangne will die Photographie
seiner Kinder aus der ihm abgenommnen Brieftasche haben, um sich durch
diesen Anblick Trost zu holen in dieser schweren Stunde; der Aufseher erklärt,
daß er dazu ohne Einwilligung des Untersuchungsrichters nicht befugt sei.
Der Gefangne will etwas essen; der Aufseher erklärt, daß das Mittagessen
längst vorbei sei, und das Abendessen um sechs Uhr ausgeteilt werde. Der
Gefangne will sich etwas holen lassen für das Geld, das sich in der ihm ab¬
genommnen Börse befindet; der Aufseher erklärt, daß Selbstbeköstigung nur auf
ausdrückliche Anordnung des Untersuchungsrichters statthaft sei. Der Gefangne
will diesen Herrgott von Untersuchungsrichter sofort sprechen; der Aufseher sieht
nach der Uhr und erklärt, dazu sei es heute schon zu spät, der Herr Land¬
gerichtsrat sei sicher nicht mehr auf dem Bnrenn, der Gefangne möge sich nur
gedulden, morgen bei der Vorführung zur Vernehmung könne er dem Unter¬
suchungsrichter alle seine Wünsche vortragen.

Die Tür fliegt zu, die Schlüssel rasseln, und wieder ist der Gefangne
allein. Jetzt erst fühlt er, trotz des Bewußtseins seiner Unschuld, die ganze
Schwere seiner Lage. Wie ein lebendig Begrabner kommt er sich vor, seine
Zelle wie eine Gruft, zu der keine Spur des lebendigen Pnlsschlags der Welt
da draußen mehr hereinreicht. Er fühlt sich erfaßt von den Zähnen eines
Mechanismus, dem Mitleid und Sorge, Liebe und Haß fremd sind, der mit
einer ihn jetzt unheimlich dünkenden Gesetzmäßigkeit kalt und unbeugsam seine
starren Glieder regt. Werden die Zähne der Maschine ihn zermalmen, oder
werden sie ihn wieder frei geben, daß er aufrechten Hauptes wieder aus seinem
Grabe hinausschreiten kann in die Welt da draußen? Ist dieser Maschine
noch nie ein Versehen passiert, hat sie noch nie einen Unschuldigen zerschmettert?
Und wenn sie ihn morgen schon wieder losließe, würde es nicht doch immer
heißen: „Der hat schon einmal in Untersuchung gesessen!" Und wenn es nun
doch länger dauert, wenn es bis zur Verhandlung kommt, wenn er dann auch


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0222" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242290"/>
            <fw type="header" place="top"> Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_734" prev="#ID_733"> Endlich hört er Schritte sich nähern, Schlüsselgeklirr, Schließgerüusch, die Tür<lb/>
öffnet sich, und ein Aufseher erscheint; vielleicht geht auch die ganze Unter¬<lb/>
haltung nur durch einen Schieber in der Tür vonstatten. Wie wir dieser<lb/>
ganzen Betrachtung die denkbar günstigsten Normalzustande zugrunde legen,<lb/>
wollen wir auch jetzt wieder annehmen, daß der Aufseher ein gut geschulter,<lb/>
vorwurfsfreier Beamter ist, kein Trinker, kein Schwätzer, kein aufdringlicher<lb/>
Geselle, kein roher Patron, kein abgestumpfter Murrkopf, also eine Ausnahme,<lb/>
Der Gefangne fragt, ob er nicht bald vernommen werden wird; der Aufseher<lb/>
weiß das natürlich nicht. Der Gefangne beruft sich darauf, daß er innerhalb<lb/>
24 Stunden nach der Verhaftung vernommen werden muß; der Aufseher er¬<lb/>
klärt, daß das jedenfalls geschehn werde. Der Gefangne will an seine An¬<lb/>
gehörigen schreiben; der Aufseher erklärt, daß er ihm ohne ausdrückliche Ein¬<lb/>
willigung des Untersuchungsrichters kein Schreibmaterial geben dürfe. Der<lb/>
Gefangne will sich einen Anwalt bestellen; der Aufseher erklärt, daß er vor<lb/>
der ersten Vernehmung des Gefangnen nichts veranlassen dürfe. Der Gefangne<lb/>
will wenigstens seine Taschenuhr wieder haben, damit er sieht, wie langsam<lb/>
die Stunden fliehen; der Aufseher erklärt, der Gefangne möge sein Anliegen<lb/>
dem Untersuchungsrichter vortragen. Der Gefangne will die Photographie<lb/>
seiner Kinder aus der ihm abgenommnen Brieftasche haben, um sich durch<lb/>
diesen Anblick Trost zu holen in dieser schweren Stunde; der Aufseher erklärt,<lb/>
daß er dazu ohne Einwilligung des Untersuchungsrichters nicht befugt sei.<lb/>
Der Gefangne will etwas essen; der Aufseher erklärt, daß das Mittagessen<lb/>
längst vorbei sei, und das Abendessen um sechs Uhr ausgeteilt werde. Der<lb/>
Gefangne will sich etwas holen lassen für das Geld, das sich in der ihm ab¬<lb/>
genommnen Börse befindet; der Aufseher erklärt, daß Selbstbeköstigung nur auf<lb/>
ausdrückliche Anordnung des Untersuchungsrichters statthaft sei. Der Gefangne<lb/>
will diesen Herrgott von Untersuchungsrichter sofort sprechen; der Aufseher sieht<lb/>
nach der Uhr und erklärt, dazu sei es heute schon zu spät, der Herr Land¬<lb/>
gerichtsrat sei sicher nicht mehr auf dem Bnrenn, der Gefangne möge sich nur<lb/>
gedulden, morgen bei der Vorführung zur Vernehmung könne er dem Unter¬<lb/>
suchungsrichter alle seine Wünsche vortragen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_735" next="#ID_736"> Die Tür fliegt zu, die Schlüssel rasseln, und wieder ist der Gefangne<lb/>
allein. Jetzt erst fühlt er, trotz des Bewußtseins seiner Unschuld, die ganze<lb/>
Schwere seiner Lage. Wie ein lebendig Begrabner kommt er sich vor, seine<lb/>
Zelle wie eine Gruft, zu der keine Spur des lebendigen Pnlsschlags der Welt<lb/>
da draußen mehr hereinreicht. Er fühlt sich erfaßt von den Zähnen eines<lb/>
Mechanismus, dem Mitleid und Sorge, Liebe und Haß fremd sind, der mit<lb/>
einer ihn jetzt unheimlich dünkenden Gesetzmäßigkeit kalt und unbeugsam seine<lb/>
starren Glieder regt. Werden die Zähne der Maschine ihn zermalmen, oder<lb/>
werden sie ihn wieder frei geben, daß er aufrechten Hauptes wieder aus seinem<lb/>
Grabe hinausschreiten kann in die Welt da draußen? Ist dieser Maschine<lb/>
noch nie ein Versehen passiert, hat sie noch nie einen Unschuldigen zerschmettert?<lb/>
Und wenn sie ihn morgen schon wieder losließe, würde es nicht doch immer<lb/>
heißen: &#x201E;Der hat schon einmal in Untersuchung gesessen!" Und wenn es nun<lb/>
doch länger dauert, wenn es bis zur Verhandlung kommt, wenn er dann auch</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0222] Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung Endlich hört er Schritte sich nähern, Schlüsselgeklirr, Schließgerüusch, die Tür öffnet sich, und ein Aufseher erscheint; vielleicht geht auch die ganze Unter¬ haltung nur durch einen Schieber in der Tür vonstatten. Wie wir dieser ganzen Betrachtung die denkbar günstigsten Normalzustande zugrunde legen, wollen wir auch jetzt wieder annehmen, daß der Aufseher ein gut geschulter, vorwurfsfreier Beamter ist, kein Trinker, kein Schwätzer, kein aufdringlicher Geselle, kein roher Patron, kein abgestumpfter Murrkopf, also eine Ausnahme, Der Gefangne fragt, ob er nicht bald vernommen werden wird; der Aufseher weiß das natürlich nicht. Der Gefangne beruft sich darauf, daß er innerhalb 24 Stunden nach der Verhaftung vernommen werden muß; der Aufseher er¬ klärt, daß das jedenfalls geschehn werde. Der Gefangne will an seine An¬ gehörigen schreiben; der Aufseher erklärt, daß er ihm ohne ausdrückliche Ein¬ willigung des Untersuchungsrichters kein Schreibmaterial geben dürfe. Der Gefangne will sich einen Anwalt bestellen; der Aufseher erklärt, daß er vor der ersten Vernehmung des Gefangnen nichts veranlassen dürfe. Der Gefangne will wenigstens seine Taschenuhr wieder haben, damit er sieht, wie langsam die Stunden fliehen; der Aufseher erklärt, der Gefangne möge sein Anliegen dem Untersuchungsrichter vortragen. Der Gefangne will die Photographie seiner Kinder aus der ihm abgenommnen Brieftasche haben, um sich durch diesen Anblick Trost zu holen in dieser schweren Stunde; der Aufseher erklärt, daß er dazu ohne Einwilligung des Untersuchungsrichters nicht befugt sei. Der Gefangne will etwas essen; der Aufseher erklärt, daß das Mittagessen längst vorbei sei, und das Abendessen um sechs Uhr ausgeteilt werde. Der Gefangne will sich etwas holen lassen für das Geld, das sich in der ihm ab¬ genommnen Börse befindet; der Aufseher erklärt, daß Selbstbeköstigung nur auf ausdrückliche Anordnung des Untersuchungsrichters statthaft sei. Der Gefangne will diesen Herrgott von Untersuchungsrichter sofort sprechen; der Aufseher sieht nach der Uhr und erklärt, dazu sei es heute schon zu spät, der Herr Land¬ gerichtsrat sei sicher nicht mehr auf dem Bnrenn, der Gefangne möge sich nur gedulden, morgen bei der Vorführung zur Vernehmung könne er dem Unter¬ suchungsrichter alle seine Wünsche vortragen. Die Tür fliegt zu, die Schlüssel rasseln, und wieder ist der Gefangne allein. Jetzt erst fühlt er, trotz des Bewußtseins seiner Unschuld, die ganze Schwere seiner Lage. Wie ein lebendig Begrabner kommt er sich vor, seine Zelle wie eine Gruft, zu der keine Spur des lebendigen Pnlsschlags der Welt da draußen mehr hereinreicht. Er fühlt sich erfaßt von den Zähnen eines Mechanismus, dem Mitleid und Sorge, Liebe und Haß fremd sind, der mit einer ihn jetzt unheimlich dünkenden Gesetzmäßigkeit kalt und unbeugsam seine starren Glieder regt. Werden die Zähne der Maschine ihn zermalmen, oder werden sie ihn wieder frei geben, daß er aufrechten Hauptes wieder aus seinem Grabe hinausschreiten kann in die Welt da draußen? Ist dieser Maschine noch nie ein Versehen passiert, hat sie noch nie einen Unschuldigen zerschmettert? Und wenn sie ihn morgen schon wieder losließe, würde es nicht doch immer heißen: „Der hat schon einmal in Untersuchung gesessen!" Und wenn es nun doch länger dauert, wenn es bis zur Verhandlung kommt, wenn er dann auch

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/222
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/222>, abgerufen am 02.07.2024.