Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.Familimfideikommisse Urkunde betreffen. Dieseln Erfordernisse trügt der Entwurf durch die Regelung "Der Familienrat, heißt es im Paragraphen 182 des Entwurfs, besteht aus Auch der Familienschluß, der es in der Hauptsache nur mit der Abänderung Familimfideikommisse Urkunde betreffen. Dieseln Erfordernisse trügt der Entwurf durch die Regelung „Der Familienrat, heißt es im Paragraphen 182 des Entwurfs, besteht aus Auch der Familienschluß, der es in der Hauptsache nur mit der Abänderung <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0787" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242007"/> <fw type="header" place="top"> Familimfideikommisse</fw><lb/> <p xml:id="ID_3353" prev="#ID_3352"> Urkunde betreffen. Dieseln Erfordernisse trügt der Entwurf durch die Regelung<lb/> des Fcunilicnschlusses Rechnung. Im übrigen ist das Recht des jeweilige»<lb/> Fideikvmmißbesitzers aber stärker als das der Anwärter, da ihm das Fidei-<lb/> kommiß gehört, er also über den Gebrauch des Fideikommißvermögens zu be¬<lb/> stimmen hat, während das Recht der Anwärter sich darauf beschränkt, zu ver¬<lb/> langen und dahin zu wirken, daß dieser Gebrauch nicht ein solcher sei, der sie<lb/> und ihre Abkömmlinge als künftige Fideikommißbesitzer in der dereinstigen<lb/> Nutzung des Familicnfideikommisses benachteilige. Die Notwendigkeit der Be-<lb/> tätigung dieses Rechtes führt zur Entstehung eines Kreises gemeinsamer Inter¬<lb/> essen unter den Anwärtern. Werden diese gemeinsamen Interessen von ihnen<lb/> in wohlverstnndner Weise wahrgenommen, d. h. nicht unter Herborkehrung eines<lb/> Gegensatzes zwischen ihnen und dem Fideikommißbesitzer, sondern in dem Be¬<lb/> streben, möglichst mit dem Fideikommißbesitzer gemeinschaftlich an der Erhaltung<lb/> und Förderung des Fnmilienfideikommisses zu arbeiten und nur solchen Hemd^-<lb/> lungen des Fideikommißl'esitzers entgegenzutreten, die das Familicnfideikommis;<lb/> schädigen, so dient ihre Wahrnehmung offenbar zugleich dem Schutze der ge¬<lb/> samten Fideikommißstiftuug. Daß dieser Erfolg möglichst erreicht werde, muß<lb/> das Bestreben des Gesetzes sein. Es ist indes klar, daß er nicht erreicht werden<lb/> könnte, wenn den Anwärtern die Mittel und Wege zur Verfolgung ihrer Rechte<lb/> gegen den Fideikommißbesitzer völlig überlassen würden. Abgesehen davon, daß<lb/> der einzelne Anwärter vielfach nur an sich denken und nach dein Nutzen der<lb/> Gesamtheit wenig fragen würde, wäre es den Anwärtern, namentlich bei weit¬<lb/> verzweigten Familien, oft auch tatsächlich kaum möglich, sich zu gemeinsamem<lb/> Handeln zu vereinigen."</p><lb/> <p xml:id="ID_3354"> „Der Familienrat, heißt es im Paragraphen 182 des Entwurfs, besteht aus<lb/> drei Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Zahl der Mitglieder<lb/> kann in der Stiftungsurkunde bis auf sieben erhöht werden." Es steht ihm<lb/> die Vertretung der Interessengemeinschaft der Anwärter im weitesten Umfange<lb/> zu. Der Vorsitzende soll — dies ist eine der oben angedeuteten wenig erfreu¬<lb/> lichen Bevormundungen — von der Fideikommißbehörde gewählt, auch sollen<lb/> die übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Stiftungsurkunde von ihr bestellt<lb/> werden. Die Mitgliedschaft wird zwar grundsätzlich als Ehrenamt angesehen,<lb/> es ist jedoch dem Stifter unbenommen, den Mitgliedern des Familienrats, wenn<lb/> er es für angemessen hält, eine besondre Vergütung ihrer Mühewaltung auszusetzen.<lb/> Die Beschlußfassung des Familienrats kann je nach dem Wunsche des Vor¬<lb/> sitzenden in einer Mitgliederversammlung oder durch eine schriftliche Erklärung<lb/> der Mitglieder erfolgen. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stinnuengleichheit<lb/> oder Stimmenthaltung aller übrigen Mitglieder entscheidet der Vorsitzende.<lb/> Werden jedoch zu einem Antrage nur zwei einander widersprechende Stimmen<lb/> abgegeben, so gilt der Antrag als abgelehnt, auch wenn der Vorsitzende für ihn<lb/> gestimmt hat.</p><lb/> <p xml:id="ID_3355" next="#ID_3356"> Auch der Familienschluß, der es in der Hauptsache nur mit der Abänderung<lb/> der Stiftungsurkunde oder der Aufhebung des Familienfideikommisses zu tu»<lb/> hat. bedarf der Aufnahme und der Bestätigung durch die Fideikomnnßbehörde.<lb/> wenn es sich um eine Änderung der Stiftungsurkunde handelt. Die Aufhebung</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0787]
Familimfideikommisse
Urkunde betreffen. Dieseln Erfordernisse trügt der Entwurf durch die Regelung
des Fcunilicnschlusses Rechnung. Im übrigen ist das Recht des jeweilige»
Fideikvmmißbesitzers aber stärker als das der Anwärter, da ihm das Fidei-
kommiß gehört, er also über den Gebrauch des Fideikommißvermögens zu be¬
stimmen hat, während das Recht der Anwärter sich darauf beschränkt, zu ver¬
langen und dahin zu wirken, daß dieser Gebrauch nicht ein solcher sei, der sie
und ihre Abkömmlinge als künftige Fideikommißbesitzer in der dereinstigen
Nutzung des Familicnfideikommisses benachteilige. Die Notwendigkeit der Be-
tätigung dieses Rechtes führt zur Entstehung eines Kreises gemeinsamer Inter¬
essen unter den Anwärtern. Werden diese gemeinsamen Interessen von ihnen
in wohlverstnndner Weise wahrgenommen, d. h. nicht unter Herborkehrung eines
Gegensatzes zwischen ihnen und dem Fideikommißbesitzer, sondern in dem Be¬
streben, möglichst mit dem Fideikommißbesitzer gemeinschaftlich an der Erhaltung
und Förderung des Fnmilienfideikommisses zu arbeiten und nur solchen Hemd^-
lungen des Fideikommißl'esitzers entgegenzutreten, die das Familicnfideikommis;
schädigen, so dient ihre Wahrnehmung offenbar zugleich dem Schutze der ge¬
samten Fideikommißstiftuug. Daß dieser Erfolg möglichst erreicht werde, muß
das Bestreben des Gesetzes sein. Es ist indes klar, daß er nicht erreicht werden
könnte, wenn den Anwärtern die Mittel und Wege zur Verfolgung ihrer Rechte
gegen den Fideikommißbesitzer völlig überlassen würden. Abgesehen davon, daß
der einzelne Anwärter vielfach nur an sich denken und nach dein Nutzen der
Gesamtheit wenig fragen würde, wäre es den Anwärtern, namentlich bei weit¬
verzweigten Familien, oft auch tatsächlich kaum möglich, sich zu gemeinsamem
Handeln zu vereinigen."
„Der Familienrat, heißt es im Paragraphen 182 des Entwurfs, besteht aus
drei Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Zahl der Mitglieder
kann in der Stiftungsurkunde bis auf sieben erhöht werden." Es steht ihm
die Vertretung der Interessengemeinschaft der Anwärter im weitesten Umfange
zu. Der Vorsitzende soll — dies ist eine der oben angedeuteten wenig erfreu¬
lichen Bevormundungen — von der Fideikommißbehörde gewählt, auch sollen
die übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Stiftungsurkunde von ihr bestellt
werden. Die Mitgliedschaft wird zwar grundsätzlich als Ehrenamt angesehen,
es ist jedoch dem Stifter unbenommen, den Mitgliedern des Familienrats, wenn
er es für angemessen hält, eine besondre Vergütung ihrer Mühewaltung auszusetzen.
Die Beschlußfassung des Familienrats kann je nach dem Wunsche des Vor¬
sitzenden in einer Mitgliederversammlung oder durch eine schriftliche Erklärung
der Mitglieder erfolgen. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stinnuengleichheit
oder Stimmenthaltung aller übrigen Mitglieder entscheidet der Vorsitzende.
Werden jedoch zu einem Antrage nur zwei einander widersprechende Stimmen
abgegeben, so gilt der Antrag als abgelehnt, auch wenn der Vorsitzende für ihn
gestimmt hat.
Auch der Familienschluß, der es in der Hauptsache nur mit der Abänderung
der Stiftungsurkunde oder der Aufhebung des Familienfideikommisses zu tu»
hat. bedarf der Aufnahme und der Bestätigung durch die Fideikomnnßbehörde.
wenn es sich um eine Änderung der Stiftungsurkunde handelt. Die Aufhebung
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