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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Lamilieilfideikommisse

und den umgehenden Geist des Stifters nicht für jede wichtigere Entscheidung
in der Fideikommißbehörde verkörpern sollte. Je mehr Räder man einem
bureaukratischen Uhrwerke einfügt, um so mehr schließt man die Initiative der
Nächstbeteiligten, die doch das eigentlich lebensfähige und belebende Element ist,
aus, und um so mehr läuft man Gefahr, in den alten Schlendrian, wo vor
lauter Bedenken niemand zu handeln wagte, zurückzufallen. Man könnte die
Interessen des Familiengutes unbedingt dem Familienrate und dem Fidei-
kommißbesitzer ohne weitere Einmischung der Fideikommißbehörde überlassen.
Die Fälle, wo sich die beiden nicht einigen könnten, würden überaus selten sein,
und wenn dann ganz ansncchmsweise das Einschreiten der Behörde ausdrücklich
beantragt würde, so müßte das als Beweis gelten, daß der Familienrat und
der Fideikommißbesitzer ihre Sache nicht verstehen, da sie sonst ohne die Bei¬
hilfe der Behörde miteinander fertig werden würden.

Wenn man erwögt, wie oft in Banken und großen Handlungshäusern das
Prinzip des Fideikommisses, das Forterben des ungeteilten Ganzen auf einen
einzelnen Rechtsnachfolger ohne äußerlich wahrnehmbare Anstöße durchgeführt
wird, so fragt man sich, warum ähnliches nicht auch für den Großgrundbesitz
möglich sein sollte, und warum man gerade ihm eine ähnliche Währung der
gemeinsamen Interessen nicht zu freier Verfügung überlassen kann. Sollte nicht
doch die überkommene Gewohnheit obrigkeitlicher Bevormundung auch in diesen
mit so liberalen Absichten verfaßten Entwurf wider Willen Hemmnisse hinein¬
getragen haben, die sich in der Praxis durch eine störende Verschleppung der
Geschäfte fühlbar machen werden, und mit denen ein für allemal aufgeräumt
worden wäre, wenn man sich hätte entschließen können, die Familie nicht als
unmündiges Kind sondern als einsichtigen Erwachsenen zu behandeln, dem man
die Vertretung seiner Interessen ohne fremden Beirat und ohne fremde Hilfe
vertrauensvoll überlassen könne? Vielleicht werden seinerzeit die Verhandlungen
nach dieser Richtung hin der Familie etwas mehr Freiheit und Selbständigkeit
einräumen. Auch darf hierbei nicht nußer acht gelassen werden, daß der Ent¬
wurf dem Stifter mehrfach in ausdrücklicher Weise das Recht einräumt, den
Fideikommißbesitzer sowohl als deu Familienrat für gewisse Fälle von der
Fessel der obrigkeitlichen Genehmigung zu befreien. Es wird deshalb Sache
des Stifters sein, jede ihm in dieser Beziehung durch den Entwurf gebotne
Handhabe in möglichst ausgiebiger Weise zu benutzen: es werden ihm dafür
nicht bloß die einander folgenden Generationen dankbar sein, sondern der Segen
solcher weiser Veranstaltungen wird sich auch in dem besondern Gedeihen der
Stiftung ganz von selbst fühlbar machen.

Was die Begründnngsschrift im allgemeinen über den Familienschluß und
den Familienrat sagt, ist so erschöpfend, daß es hier ohne Weglassung wieder¬
gegeben werden soll. "Die Anwärter, heißt es auf Seite 192 der Begrnndungs-
schrift, bilden zusammen mit dem jeweiligen Fideikommißbesitzer die zum Fidei-
tommißbesitze berufne Familie. Da das Familienfideikommiß allen Mitgliedern
dieser Familie in gleicher Weise gewidmet ist, müssen die Anwärter dasselbe Recht
wie der Fideikommißbesitzer bezüglich solcher Verfügungen über das Familien¬
fideikommiß haben, die dessen Bestehen oder dessen Grundgesetz, die Stiftungs-


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und den umgehenden Geist des Stifters nicht für jede wichtigere Entscheidung
in der Fideikommißbehörde verkörpern sollte. Je mehr Räder man einem
bureaukratischen Uhrwerke einfügt, um so mehr schließt man die Initiative der
Nächstbeteiligten, die doch das eigentlich lebensfähige und belebende Element ist,
aus, und um so mehr läuft man Gefahr, in den alten Schlendrian, wo vor
lauter Bedenken niemand zu handeln wagte, zurückzufallen. Man könnte die
Interessen des Familiengutes unbedingt dem Familienrate und dem Fidei-
kommißbesitzer ohne weitere Einmischung der Fideikommißbehörde überlassen.
Die Fälle, wo sich die beiden nicht einigen könnten, würden überaus selten sein,
und wenn dann ganz ansncchmsweise das Einschreiten der Behörde ausdrücklich
beantragt würde, so müßte das als Beweis gelten, daß der Familienrat und
der Fideikommißbesitzer ihre Sache nicht verstehen, da sie sonst ohne die Bei¬
hilfe der Behörde miteinander fertig werden würden.

Wenn man erwögt, wie oft in Banken und großen Handlungshäusern das
Prinzip des Fideikommisses, das Forterben des ungeteilten Ganzen auf einen
einzelnen Rechtsnachfolger ohne äußerlich wahrnehmbare Anstöße durchgeführt
wird, so fragt man sich, warum ähnliches nicht auch für den Großgrundbesitz
möglich sein sollte, und warum man gerade ihm eine ähnliche Währung der
gemeinsamen Interessen nicht zu freier Verfügung überlassen kann. Sollte nicht
doch die überkommene Gewohnheit obrigkeitlicher Bevormundung auch in diesen
mit so liberalen Absichten verfaßten Entwurf wider Willen Hemmnisse hinein¬
getragen haben, die sich in der Praxis durch eine störende Verschleppung der
Geschäfte fühlbar machen werden, und mit denen ein für allemal aufgeräumt
worden wäre, wenn man sich hätte entschließen können, die Familie nicht als
unmündiges Kind sondern als einsichtigen Erwachsenen zu behandeln, dem man
die Vertretung seiner Interessen ohne fremden Beirat und ohne fremde Hilfe
vertrauensvoll überlassen könne? Vielleicht werden seinerzeit die Verhandlungen
nach dieser Richtung hin der Familie etwas mehr Freiheit und Selbständigkeit
einräumen. Auch darf hierbei nicht nußer acht gelassen werden, daß der Ent¬
wurf dem Stifter mehrfach in ausdrücklicher Weise das Recht einräumt, den
Fideikommißbesitzer sowohl als deu Familienrat für gewisse Fälle von der
Fessel der obrigkeitlichen Genehmigung zu befreien. Es wird deshalb Sache
des Stifters sein, jede ihm in dieser Beziehung durch den Entwurf gebotne
Handhabe in möglichst ausgiebiger Weise zu benutzen: es werden ihm dafür
nicht bloß die einander folgenden Generationen dankbar sein, sondern der Segen
solcher weiser Veranstaltungen wird sich auch in dem besondern Gedeihen der
Stiftung ganz von selbst fühlbar machen.

Was die Begründnngsschrift im allgemeinen über den Familienschluß und
den Familienrat sagt, ist so erschöpfend, daß es hier ohne Weglassung wieder¬
gegeben werden soll. „Die Anwärter, heißt es auf Seite 192 der Begrnndungs-
schrift, bilden zusammen mit dem jeweiligen Fideikommißbesitzer die zum Fidei-
tommißbesitze berufne Familie. Da das Familienfideikommiß allen Mitgliedern
dieser Familie in gleicher Weise gewidmet ist, müssen die Anwärter dasselbe Recht
wie der Fideikommißbesitzer bezüglich solcher Verfügungen über das Familien¬
fideikommiß haben, die dessen Bestehen oder dessen Grundgesetz, die Stiftungs-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/786>, abgerufen am 06.10.2024.