diese Stiftungszubehvrc (Pertinenzien) von dem Entwurf als unerläßlich (obli¬ gatorisch) bezeichnet werden, und daß deren Beschaffung als die Bedingung einer möglichen Mitstiftnng von Kapitalien zum freien Zinsgenusse für den Fideikommißbesitzer oder dergleichen anzusehen ist, für den einsichtigen und fort¬ schrittlichen Geist, von dem die vorgeschlagnen Neuerungen beseelt sind, das beste Zeugnis gibt. "Der Entwurf, sagt die Begriindungsschrift, geht davon aus, daß der Stifter seine verfügbaren Mittel in erster Reihe zur Sicherung derjenigen Rechtsansprüche verwenden soll, die gewissen nicht zum Fideikommiß- besitze gelangenden Familienmitgliedern ans sittlichen und sozialen Gründen als Ersatz für den ihnen durch deu Übergang des Fideikommißvermögens auf nur ein Familienmitglied entzognen Mitgenuß eingeräumt werden, und in zweiter Linie zur wirtschaftlichen Erhaltung des Fainilienfideikommisses. Der Entwurf verlangt daher, daß der Stifter zunächst die Abfindungs- und Ausstattungs¬ stiftung mit einem der Größe und der Bedeutung des Fainilienfideikommisses ent¬ sprechenden Vermögen bedenke und für die Vcrbessernngsmasse (nach H 61 des Entwurfs ist dies "ein zur Erhaltung und nachhaltigen Verbesserung des Familienfideikommisses anzusammelndes Kapital") eine angemessene Summe aus¬ setze. Der Wert des Stiftnngsvcrmögens (für Abfindung und Ausstattung) soll das zehnfache Jahreseinkommen aus dem gesamten Fideikvmmißvermögen erreichen, während für die Verbesserungsmasse ein dem zehnfachen Jahreseinkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitze gleichkommendes Kapital als ausreichend betrachtet wird. Diese Verschiedenheit des Maßstabs hat ihren Grund darin, daß wem? die Abfindungen und Ausstattungen den bezugs¬ berechtigten Familienmitgliedern wirklich einen entsprechenden Ersatz für den ihnen entzognen Mitgenuß an dem Familienvermögen bieten sollen, das Stiftungs¬ vermögen auch in einem angemessenen Verhältnisse zu dem gesamten Fidei¬ kvmmißvermögen stehn muß, während die Verbesserungsmasfc, da sie nur dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitze zu dienen hat, auch nur in einer diesem Zwecke entsprechenden Höhe ausgestattet zu werden braucht. Ein Kapital braucht für die mit selbständiger Rechtsfähigkeit versehenen Abfindungs- und Ausstattungsstiftnngen nicht ausgesetzt zu werden, sofern nur der Wert des Stiftnngsvcrmögens überhaupt, das aus Vermögensgcgenständen jeder Art. z- B. auch aus Grundstücken bestehn kann, der gesetzlichen Voraussetzung ent¬ spricht. Dagegen kommt für die Vcrbessernngsmasse, die nur als ein zu dem übrigen Fideikvmmißvermögen gehörendes Kapital mit besondrer Zweckbestimmung gedacht ist, lediglich die Stiftung eines Kapitals in Betracht."
Die Art, wie sich die Höhe der dein Grundfideikommiß beigefügten Kapitnl- stiftnngen gegenseitig bestimmt, ist auf Seite 59 der Begründungsschrift durch ein Zahlenbeispiel erläutert, woraus man nnter anderm auch ersehen kann, daß die von dein EntWurfe vorgeschlagnen verschiednen Minimal- und Maximalgrenzen dem Stifter ein weites Feld lassen, und daß er Gruudfideikommissen mit keines¬ wegs ungewöhnlich hohem Jahreseinkommen sehr beträchtliche Kapitalien bei¬ fügen kann, wenn er gesonnen ist, von der ihm im Entwurf eingeräumten Befugnis zugunsten des Fideikommißbesitzers Gebrauch zu machen und ihn innerhalb der er¬ laubten Grenzen mit ansehnlichen Summen zu freiem Zinsgenuß zu bedenken.
Familienfideikommissc
diese Stiftungszubehvrc (Pertinenzien) von dem Entwurf als unerläßlich (obli¬ gatorisch) bezeichnet werden, und daß deren Beschaffung als die Bedingung einer möglichen Mitstiftnng von Kapitalien zum freien Zinsgenusse für den Fideikommißbesitzer oder dergleichen anzusehen ist, für den einsichtigen und fort¬ schrittlichen Geist, von dem die vorgeschlagnen Neuerungen beseelt sind, das beste Zeugnis gibt. „Der Entwurf, sagt die Begriindungsschrift, geht davon aus, daß der Stifter seine verfügbaren Mittel in erster Reihe zur Sicherung derjenigen Rechtsansprüche verwenden soll, die gewissen nicht zum Fideikommiß- besitze gelangenden Familienmitgliedern ans sittlichen und sozialen Gründen als Ersatz für den ihnen durch deu Übergang des Fideikommißvermögens auf nur ein Familienmitglied entzognen Mitgenuß eingeräumt werden, und in zweiter Linie zur wirtschaftlichen Erhaltung des Fainilienfideikommisses. Der Entwurf verlangt daher, daß der Stifter zunächst die Abfindungs- und Ausstattungs¬ stiftung mit einem der Größe und der Bedeutung des Fainilienfideikommisses ent¬ sprechenden Vermögen bedenke und für die Vcrbessernngsmasse (nach H 61 des Entwurfs ist dies »ein zur Erhaltung und nachhaltigen Verbesserung des Familienfideikommisses anzusammelndes Kapital«) eine angemessene Summe aus¬ setze. Der Wert des Stiftnngsvcrmögens (für Abfindung und Ausstattung) soll das zehnfache Jahreseinkommen aus dem gesamten Fideikvmmißvermögen erreichen, während für die Verbesserungsmasse ein dem zehnfachen Jahreseinkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitze gleichkommendes Kapital als ausreichend betrachtet wird. Diese Verschiedenheit des Maßstabs hat ihren Grund darin, daß wem? die Abfindungen und Ausstattungen den bezugs¬ berechtigten Familienmitgliedern wirklich einen entsprechenden Ersatz für den ihnen entzognen Mitgenuß an dem Familienvermögen bieten sollen, das Stiftungs¬ vermögen auch in einem angemessenen Verhältnisse zu dem gesamten Fidei¬ kvmmißvermögen stehn muß, während die Verbesserungsmasfc, da sie nur dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitze zu dienen hat, auch nur in einer diesem Zwecke entsprechenden Höhe ausgestattet zu werden braucht. Ein Kapital braucht für die mit selbständiger Rechtsfähigkeit versehenen Abfindungs- und Ausstattungsstiftnngen nicht ausgesetzt zu werden, sofern nur der Wert des Stiftnngsvcrmögens überhaupt, das aus Vermögensgcgenständen jeder Art. z- B. auch aus Grundstücken bestehn kann, der gesetzlichen Voraussetzung ent¬ spricht. Dagegen kommt für die Vcrbessernngsmasse, die nur als ein zu dem übrigen Fideikvmmißvermögen gehörendes Kapital mit besondrer Zweckbestimmung gedacht ist, lediglich die Stiftung eines Kapitals in Betracht."
Die Art, wie sich die Höhe der dein Grundfideikommiß beigefügten Kapitnl- stiftnngen gegenseitig bestimmt, ist auf Seite 59 der Begründungsschrift durch ein Zahlenbeispiel erläutert, woraus man nnter anderm auch ersehen kann, daß die von dein EntWurfe vorgeschlagnen verschiednen Minimal- und Maximalgrenzen dem Stifter ein weites Feld lassen, und daß er Gruudfideikommissen mit keines¬ wegs ungewöhnlich hohem Jahreseinkommen sehr beträchtliche Kapitalien bei¬ fügen kann, wenn er gesonnen ist, von der ihm im Entwurf eingeräumten Befugnis zugunsten des Fideikommißbesitzers Gebrauch zu machen und ihn innerhalb der er¬ laubten Grenzen mit ansehnlichen Summen zu freiem Zinsgenuß zu bedenken.
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Familienfideikommissc
diese Stiftungszubehvrc (Pertinenzien) von dem Entwurf als unerläßlich (obli¬
gatorisch) bezeichnet werden, und daß deren Beschaffung als die Bedingung
einer möglichen Mitstiftnng von Kapitalien zum freien Zinsgenusse für den
Fideikommißbesitzer oder dergleichen anzusehen ist, für den einsichtigen und fort¬
schrittlichen Geist, von dem die vorgeschlagnen Neuerungen beseelt sind, das
beste Zeugnis gibt. „Der Entwurf, sagt die Begriindungsschrift, geht davon
aus, daß der Stifter seine verfügbaren Mittel in erster Reihe zur Sicherung
derjenigen Rechtsansprüche verwenden soll, die gewissen nicht zum Fideikommiß-
besitze gelangenden Familienmitgliedern ans sittlichen und sozialen Gründen als
Ersatz für den ihnen durch deu Übergang des Fideikommißvermögens auf nur
ein Familienmitglied entzognen Mitgenuß eingeräumt werden, und in zweiter
Linie zur wirtschaftlichen Erhaltung des Fainilienfideikommisses. Der Entwurf
verlangt daher, daß der Stifter zunächst die Abfindungs- und Ausstattungs¬
stiftung mit einem der Größe und der Bedeutung des Fainilienfideikommisses ent¬
sprechenden Vermögen bedenke und für die Vcrbessernngsmasse (nach H 61 des
Entwurfs ist dies »ein zur Erhaltung und nachhaltigen Verbesserung des
Familienfideikommisses anzusammelndes Kapital«) eine angemessene Summe aus¬
setze. Der Wert des Stiftnngsvcrmögens (für Abfindung und Ausstattung) soll
das zehnfache Jahreseinkommen aus dem gesamten Fideikvmmißvermögen erreichen,
während für die Verbesserungsmasse ein dem zehnfachen Jahreseinkommen aus
dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitze gleichkommendes Kapital als
ausreichend betrachtet wird. Diese Verschiedenheit des Maßstabs hat ihren
Grund darin, daß wem? die Abfindungen und Ausstattungen den bezugs¬
berechtigten Familienmitgliedern wirklich einen entsprechenden Ersatz für den
ihnen entzognen Mitgenuß an dem Familienvermögen bieten sollen, das Stiftungs¬
vermögen auch in einem angemessenen Verhältnisse zu dem gesamten Fidei¬
kvmmißvermögen stehn muß, während die Verbesserungsmasfc, da sie nur dem
land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitze zu dienen hat, auch nur in einer
diesem Zwecke entsprechenden Höhe ausgestattet zu werden braucht. Ein Kapital
braucht für die mit selbständiger Rechtsfähigkeit versehenen Abfindungs- und
Ausstattungsstiftnngen nicht ausgesetzt zu werden, sofern nur der Wert des
Stiftnngsvcrmögens überhaupt, das aus Vermögensgcgenständen jeder Art.
z- B. auch aus Grundstücken bestehn kann, der gesetzlichen Voraussetzung ent¬
spricht. Dagegen kommt für die Vcrbessernngsmasse, die nur als ein zu dem
übrigen Fideikvmmißvermögen gehörendes Kapital mit besondrer Zweckbestimmung
gedacht ist, lediglich die Stiftung eines Kapitals in Betracht."
Die Art, wie sich die Höhe der dein Grundfideikommiß beigefügten Kapitnl-
stiftnngen gegenseitig bestimmt, ist auf Seite 59 der Begründungsschrift durch
ein Zahlenbeispiel erläutert, woraus man nnter anderm auch ersehen kann, daß
die von dein EntWurfe vorgeschlagnen verschiednen Minimal- und Maximalgrenzen
dem Stifter ein weites Feld lassen, und daß er Gruudfideikommissen mit keines¬
wegs ungewöhnlich hohem Jahreseinkommen sehr beträchtliche Kapitalien bei¬
fügen kann, wenn er gesonnen ist, von der ihm im Entwurf eingeräumten Befugnis
zugunsten des Fideikommißbesitzers Gebrauch zu machen und ihn innerhalb der er¬
laubten Grenzen mit ansehnlichen Summen zu freiem Zinsgenuß zu bedenken.
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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/781>, abgerufen am 25.11.2024.
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