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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Das von der Begründungsschrift angeführte Beispiel geht, um möglichst
einfach zu Verfahren, von der Annahme einer durchgängigen Verzinsung zu vier
Prozent für Kapital- wie Bodenrenke aus. Es wird angenommen, das Fidei-
kommiß, um dessen weitere Ausstattung es sich handle, bestehe einerseits aus
land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz, andrerseits aus einem Bergwerke
und sonstigen Accessorien dergestalt, daß jeder dieser Bestandteile ein Jahres¬
einkommen von 20 000 Mark abwerfe, und der Stifter wünsche diesem Fidei-
kommisse zu freiem Ziusgenusse für den Berechtigten den höchsten Betrag bei¬
zufügen. Da nach Paragraph l! Absatz ?" des Entwurfs solche Kapitalien
das hundertfache Jahreseinkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitze nicht übersteigen dürfen, so würde sich die in dem angenommenen
Falle mögliche Maximalsuiume ans 100 >< 20000 ^ 2000000 Mark belaufen.
Um jedoch zu dieser Widmung berechtigt zu sein, wird der Stifter zuvor für
die Beschaffung von Abfindungs- und Ausstattungsstiftungen in der Gesamt-
höhe von 1200000 Mark (10 X 20000 -1- 20000 -^-80000, dem vierpro-
zentigen Zinsertrag jener zwei Millionen) und einer Verbessemngsmasse von
200000 Mark (10X 20000) Sorge zu tragen haben. Wenn wir also den
Kapitalwert jeder der beiden Fideikvmmißhälften (des land- und des forstwirt¬
schaftlichen Grundbesitzes und des Bergwerks mit Accessorien) bei vierprozeu-
tiger Verzinsung zu je 500000 Mark annehmen, so gestaltet sich, abgesehen
von den Kosten und dem Stempelbetrage, die in Frage kommende Aufwendung
wie folgt:

Wert des Fideikommißgrundbesitzes .... Mark 1 000000
Abfindungs- und Ausstattungsstiftung .... " 1200000
Verbesserungsmasse.......... " 200 000
Kapital zu freiem Zinsgenuß des Berechtigten . " 2000000
^
SuimuaMark 4400000^

Was die Abfindungs- und die Ausstattnngsstiftungen anlangt, so ist deren
gegenseitige Abgrenzung nicht mit besondrer Schärfe erfolgt, obwohl sie sich durch
die Verschiedenheit der Zwecke, denen sie dienen, und namentlich um deswillen
voneinander unterscheiden, weil die Abfinduugsstiftnng regelmäßige Jcchresrcnteu,
die Ausstattnttgsstiftnng einmalige Ausstattungskapitalien auszuzahlen bestimmt
ist. Es wird zwar überall da, wo im Entwurf oder in der Vegründungs-
schrift von ihnen die Rede ist, von dem Grundsatz ausgegangen, daß es sich
dabei um zwei voneinander völlig unabhängige rechtsfähige Stiftungen handle,
aber der für sie vorgeschlagne Minimalbetrag wird durch keinerlei ausdrück¬
liche Bestimmung schon im voraus zwischen sie verteilt. Es soll vielmehr Sache
des Stifters sein, dies zu tun, wenn er die Bestimmung darüber nicht vielmehr
dem an die Genehmigung der Fideikommißbehörde gebunduen Ermessen des
Stiftnngsvorstandes überlassen will. Paragraph 107 ermächtigt diesen sogar,
mit Zustimmung der Fideikommißbehörde die verfügbaren Mittel der einen
Stiftung, soweit sie für deren Zwecke nicht nötig sind, für die Zwecke der andern
zu verwenden.

Es ist selbstverständlich, daß mau bei den im Sinne des Entwurfs ab¬
findungsberechtigten Erben nicht an die pflichtteilbcrechtigten Erben des Stifters


Das von der Begründungsschrift angeführte Beispiel geht, um möglichst
einfach zu Verfahren, von der Annahme einer durchgängigen Verzinsung zu vier
Prozent für Kapital- wie Bodenrenke aus. Es wird angenommen, das Fidei-
kommiß, um dessen weitere Ausstattung es sich handle, bestehe einerseits aus
land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz, andrerseits aus einem Bergwerke
und sonstigen Accessorien dergestalt, daß jeder dieser Bestandteile ein Jahres¬
einkommen von 20 000 Mark abwerfe, und der Stifter wünsche diesem Fidei-
kommisse zu freiem Ziusgenusse für den Berechtigten den höchsten Betrag bei¬
zufügen. Da nach Paragraph l! Absatz ?» des Entwurfs solche Kapitalien
das hundertfache Jahreseinkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitze nicht übersteigen dürfen, so würde sich die in dem angenommenen
Falle mögliche Maximalsuiume ans 100 >< 20000 ^ 2000000 Mark belaufen.
Um jedoch zu dieser Widmung berechtigt zu sein, wird der Stifter zuvor für
die Beschaffung von Abfindungs- und Ausstattungsstiftungen in der Gesamt-
höhe von 1200000 Mark (10 X 20000 -1- 20000 -^-80000, dem vierpro-
zentigen Zinsertrag jener zwei Millionen) und einer Verbessemngsmasse von
200000 Mark (10X 20000) Sorge zu tragen haben. Wenn wir also den
Kapitalwert jeder der beiden Fideikvmmißhälften (des land- und des forstwirt¬
schaftlichen Grundbesitzes und des Bergwerks mit Accessorien) bei vierprozeu-
tiger Verzinsung zu je 500000 Mark annehmen, so gestaltet sich, abgesehen
von den Kosten und dem Stempelbetrage, die in Frage kommende Aufwendung
wie folgt:

Wert des Fideikommißgrundbesitzes .... Mark 1 000000
Abfindungs- und Ausstattungsstiftung .... „ 1200000
Verbesserungsmasse.......... „ 200 000
Kapital zu freiem Zinsgenuß des Berechtigten . „ 2000000
^
SuimuaMark 4400000^

Was die Abfindungs- und die Ausstattnngsstiftungen anlangt, so ist deren
gegenseitige Abgrenzung nicht mit besondrer Schärfe erfolgt, obwohl sie sich durch
die Verschiedenheit der Zwecke, denen sie dienen, und namentlich um deswillen
voneinander unterscheiden, weil die Abfinduugsstiftnng regelmäßige Jcchresrcnteu,
die Ausstattnttgsstiftnng einmalige Ausstattungskapitalien auszuzahlen bestimmt
ist. Es wird zwar überall da, wo im Entwurf oder in der Vegründungs-
schrift von ihnen die Rede ist, von dem Grundsatz ausgegangen, daß es sich
dabei um zwei voneinander völlig unabhängige rechtsfähige Stiftungen handle,
aber der für sie vorgeschlagne Minimalbetrag wird durch keinerlei ausdrück¬
liche Bestimmung schon im voraus zwischen sie verteilt. Es soll vielmehr Sache
des Stifters sein, dies zu tun, wenn er die Bestimmung darüber nicht vielmehr
dem an die Genehmigung der Fideikommißbehörde gebunduen Ermessen des
Stiftnngsvorstandes überlassen will. Paragraph 107 ermächtigt diesen sogar,
mit Zustimmung der Fideikommißbehörde die verfügbaren Mittel der einen
Stiftung, soweit sie für deren Zwecke nicht nötig sind, für die Zwecke der andern
zu verwenden.

Es ist selbstverständlich, daß mau bei den im Sinne des Entwurfs ab¬
findungsberechtigten Erben nicht an die pflichtteilbcrechtigten Erben des Stifters


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[0782] Das von der Begründungsschrift angeführte Beispiel geht, um möglichst einfach zu Verfahren, von der Annahme einer durchgängigen Verzinsung zu vier Prozent für Kapital- wie Bodenrenke aus. Es wird angenommen, das Fidei- kommiß, um dessen weitere Ausstattung es sich handle, bestehe einerseits aus land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz, andrerseits aus einem Bergwerke und sonstigen Accessorien dergestalt, daß jeder dieser Bestandteile ein Jahres¬ einkommen von 20 000 Mark abwerfe, und der Stifter wünsche diesem Fidei- kommisse zu freiem Ziusgenusse für den Berechtigten den höchsten Betrag bei¬ zufügen. Da nach Paragraph l! Absatz ?» des Entwurfs solche Kapitalien das hundertfache Jahreseinkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitze nicht übersteigen dürfen, so würde sich die in dem angenommenen Falle mögliche Maximalsuiume ans 100 >< 20000 ^ 2000000 Mark belaufen. Um jedoch zu dieser Widmung berechtigt zu sein, wird der Stifter zuvor für die Beschaffung von Abfindungs- und Ausstattungsstiftungen in der Gesamt- höhe von 1200000 Mark (10 X 20000 -1- 20000 -^-80000, dem vierpro- zentigen Zinsertrag jener zwei Millionen) und einer Verbessemngsmasse von 200000 Mark (10X 20000) Sorge zu tragen haben. Wenn wir also den Kapitalwert jeder der beiden Fideikvmmißhälften (des land- und des forstwirt¬ schaftlichen Grundbesitzes und des Bergwerks mit Accessorien) bei vierprozeu- tiger Verzinsung zu je 500000 Mark annehmen, so gestaltet sich, abgesehen von den Kosten und dem Stempelbetrage, die in Frage kommende Aufwendung wie folgt: Wert des Fideikommißgrundbesitzes .... Mark 1 000000 Abfindungs- und Ausstattungsstiftung .... „ 1200000 Verbesserungsmasse.......... „ 200 000 Kapital zu freiem Zinsgenuß des Berechtigten . „ 2000000 ^ SuimuaMark 4400000^ Was die Abfindungs- und die Ausstattnngsstiftungen anlangt, so ist deren gegenseitige Abgrenzung nicht mit besondrer Schärfe erfolgt, obwohl sie sich durch die Verschiedenheit der Zwecke, denen sie dienen, und namentlich um deswillen voneinander unterscheiden, weil die Abfinduugsstiftnng regelmäßige Jcchresrcnteu, die Ausstattnttgsstiftnng einmalige Ausstattungskapitalien auszuzahlen bestimmt ist. Es wird zwar überall da, wo im Entwurf oder in der Vegründungs- schrift von ihnen die Rede ist, von dem Grundsatz ausgegangen, daß es sich dabei um zwei voneinander völlig unabhängige rechtsfähige Stiftungen handle, aber der für sie vorgeschlagne Minimalbetrag wird durch keinerlei ausdrück¬ liche Bestimmung schon im voraus zwischen sie verteilt. Es soll vielmehr Sache des Stifters sein, dies zu tun, wenn er die Bestimmung darüber nicht vielmehr dem an die Genehmigung der Fideikommißbehörde gebunduen Ermessen des Stiftnngsvorstandes überlassen will. Paragraph 107 ermächtigt diesen sogar, mit Zustimmung der Fideikommißbehörde die verfügbaren Mittel der einen Stiftung, soweit sie für deren Zwecke nicht nötig sind, für die Zwecke der andern zu verwenden. Es ist selbstverständlich, daß mau bei den im Sinne des Entwurfs ab¬ findungsberechtigten Erben nicht an die pflichtteilbcrechtigten Erben des Stifters

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/782>, abgerufen am 01.09.2024.