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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Fmnilienfideikoinmisse

Der von dem Entwurf in Vorschlag gebrachte Mindestbetrag von 10 000 Mark
jährlichen Einkommens ist jedenfalls nach weislicher Erwägung gewählt worden.
In Wahrheit dürfte er eher zu niedrig als zu hoch sein, und es sollte mich
nicht wundern, wenn er im Laufe der Verhandlungen auf Grund vielseitiger
Wünsche erhöht würde. Das badische Gesetz vom 17. Juni 1899, das sich in Para¬
graph 4 des 36. Artikels bei Angehörigen des Ritterstandes mit einem jährlichen
Einkommen von 7000 Mark begnügt, für die Angehörigen des Herrenstandes
aber ein Reineinkommen von mindestens 26000 Mark fordert, dürfte mit diesem
Unterschiede auf richtigem Wege sein, obwohl man ihm darauf wegen der be¬
stehenden Voreingenommenheit gegen feudale Hierarchie schwerlich folgen wird.

In Paragraph 6 heißt es: "Neben land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitze
können Vermögensgegenstände andrer Art zu dem Familienfideikommisse gewidmet
werden," und die Begründuugsschrift gibt hierzu ausführliche Erläuterungen,
indem sie hervorhehebt, daß neben land- und forstwirtschaftlichem Grund¬
besitze auch Grundstücke andrer Art, insbesondre solche, die dem Betriebe
gewerblicher und kaufmännischer Unternehmungen dienen, ferner städtische Wohn¬
häuser oder unbebaute städtische Grundstücke, Gebäude zur Unterbringung von
Kunstsammlungen, Bergwerke, selbständige Gerechtigkeiten, Erbbaurechte und
sonstige Rechte an Grundstücken angestiftet werden können.

Der häufigste und wichtigste Fall der Mitstiftnng beweglicher Sachen, sagt
die Begründuugsschrift, werde die Mitstiftung des Inventars sein, im übrigen
würden namentlich Schmucksachen, Gold- und Silbergerät, Gemälde und andre
Kunstgegenstände, Bücher, Möbel und sonstiger Hausrat die Stiftungen ver¬
vollständigen.

Es ist bekennt, daß in England der Wert der sich auf diese Weise sidci-
tommissarisch in der Einzelfolge vererdenden Juwelen, Pretiosen, Gold- und
Silbergefüße, Bücher, Spitzen, indischen Shawls, Gemälde, Statuen und Por¬
zellane zu geradezu ungl an blieben Summen angegeben wird, und daß die sidei-
kommissarische Festlegung dieser Schätze von den Kunst- und Juwelenhändlern
allgemein als der Hauptgrund bezeichnet wird, warum es den? reichern Amerika
bisher noch nicht gelungen ist, diese vom englischen Adel ererbte Pracht durch
bereitwilliges Eingehn auf jede beliebige Forderung an sich zu bringen.

Was Kapitalien (Geld, Geldforderungen und Wertpapiere) anlangt, so dürfen
nach Paragraph 6 des Entwurfs solche "nur gewidmet werden, wenn der Wert
des für die Abfindnngs- und für die Ausstattungsstiftnng ausgesetzten Stiftuugs-
vermögeus das zehnfache Jahreseinkommen aus dem zum Familienfideikommisse
gewidmeten Vermögen erreicht. Kapitalien, die nicht für die Verbesserungsinasse
bestimmt sind, dürfen, mit Einschluß der auflaufenden Zinsen, das Hundertfache
Jahreseinkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitze nicht
übersteigen und können zum Familienfideikommisse mir gewidmet werden, wenn
zugleich ein den mindestens zehnfachen Betrag dieses Einkommens erreichendes
Kapital für die Verbesserungsmasse ausgesetzt wird."

Obwohl die Ausdrücke Abfiuduugs- und Ausstattungsstiftungeu sowie Ver¬
besserungsmasse in der Hauptsache verständlich sind, so mag doch hier das in
der Begründnngsschrist darüber Gesagte mitgeteilt werden, da der Umstand, daß


Fmnilienfideikoinmisse

Der von dem Entwurf in Vorschlag gebrachte Mindestbetrag von 10 000 Mark
jährlichen Einkommens ist jedenfalls nach weislicher Erwägung gewählt worden.
In Wahrheit dürfte er eher zu niedrig als zu hoch sein, und es sollte mich
nicht wundern, wenn er im Laufe der Verhandlungen auf Grund vielseitiger
Wünsche erhöht würde. Das badische Gesetz vom 17. Juni 1899, das sich in Para¬
graph 4 des 36. Artikels bei Angehörigen des Ritterstandes mit einem jährlichen
Einkommen von 7000 Mark begnügt, für die Angehörigen des Herrenstandes
aber ein Reineinkommen von mindestens 26000 Mark fordert, dürfte mit diesem
Unterschiede auf richtigem Wege sein, obwohl man ihm darauf wegen der be¬
stehenden Voreingenommenheit gegen feudale Hierarchie schwerlich folgen wird.

In Paragraph 6 heißt es: „Neben land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitze
können Vermögensgegenstände andrer Art zu dem Familienfideikommisse gewidmet
werden," und die Begründuugsschrift gibt hierzu ausführliche Erläuterungen,
indem sie hervorhehebt, daß neben land- und forstwirtschaftlichem Grund¬
besitze auch Grundstücke andrer Art, insbesondre solche, die dem Betriebe
gewerblicher und kaufmännischer Unternehmungen dienen, ferner städtische Wohn¬
häuser oder unbebaute städtische Grundstücke, Gebäude zur Unterbringung von
Kunstsammlungen, Bergwerke, selbständige Gerechtigkeiten, Erbbaurechte und
sonstige Rechte an Grundstücken angestiftet werden können.

Der häufigste und wichtigste Fall der Mitstiftnng beweglicher Sachen, sagt
die Begründuugsschrift, werde die Mitstiftung des Inventars sein, im übrigen
würden namentlich Schmucksachen, Gold- und Silbergerät, Gemälde und andre
Kunstgegenstände, Bücher, Möbel und sonstiger Hausrat die Stiftungen ver¬
vollständigen.

Es ist bekennt, daß in England der Wert der sich auf diese Weise sidci-
tommissarisch in der Einzelfolge vererdenden Juwelen, Pretiosen, Gold- und
Silbergefüße, Bücher, Spitzen, indischen Shawls, Gemälde, Statuen und Por¬
zellane zu geradezu ungl an blieben Summen angegeben wird, und daß die sidei-
kommissarische Festlegung dieser Schätze von den Kunst- und Juwelenhändlern
allgemein als der Hauptgrund bezeichnet wird, warum es den? reichern Amerika
bisher noch nicht gelungen ist, diese vom englischen Adel ererbte Pracht durch
bereitwilliges Eingehn auf jede beliebige Forderung an sich zu bringen.

Was Kapitalien (Geld, Geldforderungen und Wertpapiere) anlangt, so dürfen
nach Paragraph 6 des Entwurfs solche „nur gewidmet werden, wenn der Wert
des für die Abfindnngs- und für die Ausstattungsstiftnng ausgesetzten Stiftuugs-
vermögeus das zehnfache Jahreseinkommen aus dem zum Familienfideikommisse
gewidmeten Vermögen erreicht. Kapitalien, die nicht für die Verbesserungsinasse
bestimmt sind, dürfen, mit Einschluß der auflaufenden Zinsen, das Hundertfache
Jahreseinkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitze nicht
übersteigen und können zum Familienfideikommisse mir gewidmet werden, wenn
zugleich ein den mindestens zehnfachen Betrag dieses Einkommens erreichendes
Kapital für die Verbesserungsmasse ausgesetzt wird."

Obwohl die Ausdrücke Abfiuduugs- und Ausstattungsstiftungeu sowie Ver¬
besserungsmasse in der Hauptsache verständlich sind, so mag doch hier das in
der Begründnngsschrist darüber Gesagte mitgeteilt werden, da der Umstand, daß


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[0780] Fmnilienfideikoinmisse Der von dem Entwurf in Vorschlag gebrachte Mindestbetrag von 10 000 Mark jährlichen Einkommens ist jedenfalls nach weislicher Erwägung gewählt worden. In Wahrheit dürfte er eher zu niedrig als zu hoch sein, und es sollte mich nicht wundern, wenn er im Laufe der Verhandlungen auf Grund vielseitiger Wünsche erhöht würde. Das badische Gesetz vom 17. Juni 1899, das sich in Para¬ graph 4 des 36. Artikels bei Angehörigen des Ritterstandes mit einem jährlichen Einkommen von 7000 Mark begnügt, für die Angehörigen des Herrenstandes aber ein Reineinkommen von mindestens 26000 Mark fordert, dürfte mit diesem Unterschiede auf richtigem Wege sein, obwohl man ihm darauf wegen der be¬ stehenden Voreingenommenheit gegen feudale Hierarchie schwerlich folgen wird. In Paragraph 6 heißt es: „Neben land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitze können Vermögensgegenstände andrer Art zu dem Familienfideikommisse gewidmet werden," und die Begründuugsschrift gibt hierzu ausführliche Erläuterungen, indem sie hervorhehebt, daß neben land- und forstwirtschaftlichem Grund¬ besitze auch Grundstücke andrer Art, insbesondre solche, die dem Betriebe gewerblicher und kaufmännischer Unternehmungen dienen, ferner städtische Wohn¬ häuser oder unbebaute städtische Grundstücke, Gebäude zur Unterbringung von Kunstsammlungen, Bergwerke, selbständige Gerechtigkeiten, Erbbaurechte und sonstige Rechte an Grundstücken angestiftet werden können. Der häufigste und wichtigste Fall der Mitstiftnng beweglicher Sachen, sagt die Begründuugsschrift, werde die Mitstiftung des Inventars sein, im übrigen würden namentlich Schmucksachen, Gold- und Silbergerät, Gemälde und andre Kunstgegenstände, Bücher, Möbel und sonstiger Hausrat die Stiftungen ver¬ vollständigen. Es ist bekennt, daß in England der Wert der sich auf diese Weise sidci- tommissarisch in der Einzelfolge vererdenden Juwelen, Pretiosen, Gold- und Silbergefüße, Bücher, Spitzen, indischen Shawls, Gemälde, Statuen und Por¬ zellane zu geradezu ungl an blieben Summen angegeben wird, und daß die sidei- kommissarische Festlegung dieser Schätze von den Kunst- und Juwelenhändlern allgemein als der Hauptgrund bezeichnet wird, warum es den? reichern Amerika bisher noch nicht gelungen ist, diese vom englischen Adel ererbte Pracht durch bereitwilliges Eingehn auf jede beliebige Forderung an sich zu bringen. Was Kapitalien (Geld, Geldforderungen und Wertpapiere) anlangt, so dürfen nach Paragraph 6 des Entwurfs solche „nur gewidmet werden, wenn der Wert des für die Abfindnngs- und für die Ausstattungsstiftnng ausgesetzten Stiftuugs- vermögeus das zehnfache Jahreseinkommen aus dem zum Familienfideikommisse gewidmeten Vermögen erreicht. Kapitalien, die nicht für die Verbesserungsinasse bestimmt sind, dürfen, mit Einschluß der auflaufenden Zinsen, das Hundertfache Jahreseinkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitze nicht übersteigen und können zum Familienfideikommisse mir gewidmet werden, wenn zugleich ein den mindestens zehnfachen Betrag dieses Einkommens erreichendes Kapital für die Verbesserungsmasse ausgesetzt wird." Obwohl die Ausdrücke Abfiuduugs- und Ausstattungsstiftungeu sowie Ver¬ besserungsmasse in der Hauptsache verständlich sind, so mag doch hier das in der Begründnngsschrist darüber Gesagte mitgeteilt werden, da der Umstand, daß

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/780>, abgerufen am 01.09.2024.