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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Lzammurabis Gcsetzeskodex

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Staat enthalten. Ein Gesetzeskodex ist diese Inschrift aber ferner wegen ihres
Umfangs zu nennen. Denn sie umfaßt nicht weniger als 282 Abschnitte oder
Paragraphen. Diese Zahl hat mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden
können, obgleich die Inschrift in ihrem jetzigen Zustande eine Lücke zeigt.
Von den 21 ^- 28 Kolumnen nämlich, in denen die Inschrift auf die Vorder-
und die Rückseite jener Säule eingehauen wurde, sind die fünf letzten Kolumnen
auf der Vorderseite weggemeißclt worden, sodaß nur der Anfang der siebzehnten
Kolumne als eine deutliche Spur davon sichtbar blieb, daß auch dieser Raum
früher beschrieben war. Man wollte wahrscheinlich einer andern Inschrift Platz
machen, die aber dann nicht wirklich hergestellt wurde. Für die so entstandne
Lücke konnte nach Maßgabe der übriggebliebnen 44 Kolumnen ein Umfang
von 34 Paragraphen berechnet und deshalb hinter Paragraph 65 gleich mit
Paragraph 100 weitergezahlt werden. Dies ist glücklicherweise gleichmäßig in
der französischen, der deutschen und der englischen Übersetzung geschehn. Diese In¬
schrift ist also umfangreicher, als das sinaitische "Bnndesbnch" der Hebräer, das in
2. Mos. 20, 22 bis 23, 33 nur 105 Paragraphen enthält, oder das Zwölftafel¬
gesetz der Römer, von dem Schoell ungefähr 100 Paragraphen gesammelt hat.")
Endlich wird die Inschrift auch wegen ihrer systematischen Ordnung mit gutem
Recht ein Gesetzcskodex genannt. Denn ihre einzelnen Bestimmungen können
in folgende Gruppen zerlegt werdem

Die ersten fünf Paragraphen bestimmen die Strafe für verleumderische
Anklage und unberechtigte Verurteilung. -- Eine zweite Reihe von Vor¬
schriften (Paragraph 6--25) betrifft Diebstahl und Hehlerei. Tempelrciub
geht dabei in höchst bemerkenswerter Weise voran, und Aneignung fremden
Eigentums, die bei Gelegenheit eines Hausbrandes ausgeübt wird, schließt
diesen Abschnitt in ebenso bezeichnender Weise. -- Eine dritte Gruppe von
Rechtsnormen (Paragraph 26--41) regelt die besonders strenge Dienstpflicht
von Militärpersonen und das in bezug auf ihr Lehm anzuwendende Ver¬
fahren. Etwaige Hinterziehung der Militärpflicht wird mit Todesstrafe be¬
droht. Dagegen wird einem Offizier oder einfachen Kriegsmann, der "im
Unglück des Königs" (Euphemismus für: bei einer Niederlage) gefangen
genommen worden ist, sein Eigentum bis zu seiner Rückkehr aus der Gefangen¬
schaft bewahrt. -- Das führt den Gesetzgeber darauf, daß er überhaupt die
Pachtung oder die zeitweilige Benützung oder Schädigung eines Grundstückes, Borg
und Verzinsung, Dcpositenwcsen und Schuldhaft regelt (Paragraph 42 -- 126).
Höchst interessant ist dabei, daß die Schanklvirtschaften unter besonders strenge
Kontrolle gestellt sind. Denn es heißt z. B.: "Wenn eine Schänkwirtin (!) als
Preis für Getränke Getreide annimmt, und der Preis des Getränkes geringer
als der des Getreides ist, so soll man sie dessen überführen und ins Wasser
werfen" (Paragraph 108). -- Eine fünfte Reihe von Abschnitten (Paragraph
127--177) bezieht sich auf die Ehe. den Ehebruch, das Familien- und das Erb-



Nud. Schoell, I^sxis Zuoäsvim tadularnm reli^nius (1866). Der phönizische Opfer-
taris, der etwa aus dem vierten Jahrhundert v. Chr. stammt, 184K zu Marseille gefunden
und neuerdings wieder von Lagrange in seinen lZtudes Lur Jos Loü^lors L6miri<znvs (1908)
S. 39K ff. erklärt worden ist, umfaßt nur AI Zeilen.
Lzammurabis Gcsetzeskodex

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Staat enthalten. Ein Gesetzeskodex ist diese Inschrift aber ferner wegen ihres
Umfangs zu nennen. Denn sie umfaßt nicht weniger als 282 Abschnitte oder
Paragraphen. Diese Zahl hat mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden
können, obgleich die Inschrift in ihrem jetzigen Zustande eine Lücke zeigt.
Von den 21 ^- 28 Kolumnen nämlich, in denen die Inschrift auf die Vorder-
und die Rückseite jener Säule eingehauen wurde, sind die fünf letzten Kolumnen
auf der Vorderseite weggemeißclt worden, sodaß nur der Anfang der siebzehnten
Kolumne als eine deutliche Spur davon sichtbar blieb, daß auch dieser Raum
früher beschrieben war. Man wollte wahrscheinlich einer andern Inschrift Platz
machen, die aber dann nicht wirklich hergestellt wurde. Für die so entstandne
Lücke konnte nach Maßgabe der übriggebliebnen 44 Kolumnen ein Umfang
von 34 Paragraphen berechnet und deshalb hinter Paragraph 65 gleich mit
Paragraph 100 weitergezahlt werden. Dies ist glücklicherweise gleichmäßig in
der französischen, der deutschen und der englischen Übersetzung geschehn. Diese In¬
schrift ist also umfangreicher, als das sinaitische „Bnndesbnch" der Hebräer, das in
2. Mos. 20, 22 bis 23, 33 nur 105 Paragraphen enthält, oder das Zwölftafel¬
gesetz der Römer, von dem Schoell ungefähr 100 Paragraphen gesammelt hat.")
Endlich wird die Inschrift auch wegen ihrer systematischen Ordnung mit gutem
Recht ein Gesetzcskodex genannt. Denn ihre einzelnen Bestimmungen können
in folgende Gruppen zerlegt werdem

Die ersten fünf Paragraphen bestimmen die Strafe für verleumderische
Anklage und unberechtigte Verurteilung. — Eine zweite Reihe von Vor¬
schriften (Paragraph 6—25) betrifft Diebstahl und Hehlerei. Tempelrciub
geht dabei in höchst bemerkenswerter Weise voran, und Aneignung fremden
Eigentums, die bei Gelegenheit eines Hausbrandes ausgeübt wird, schließt
diesen Abschnitt in ebenso bezeichnender Weise. — Eine dritte Gruppe von
Rechtsnormen (Paragraph 26—41) regelt die besonders strenge Dienstpflicht
von Militärpersonen und das in bezug auf ihr Lehm anzuwendende Ver¬
fahren. Etwaige Hinterziehung der Militärpflicht wird mit Todesstrafe be¬
droht. Dagegen wird einem Offizier oder einfachen Kriegsmann, der „im
Unglück des Königs" (Euphemismus für: bei einer Niederlage) gefangen
genommen worden ist, sein Eigentum bis zu seiner Rückkehr aus der Gefangen¬
schaft bewahrt. — Das führt den Gesetzgeber darauf, daß er überhaupt die
Pachtung oder die zeitweilige Benützung oder Schädigung eines Grundstückes, Borg
und Verzinsung, Dcpositenwcsen und Schuldhaft regelt (Paragraph 42 — 126).
Höchst interessant ist dabei, daß die Schanklvirtschaften unter besonders strenge
Kontrolle gestellt sind. Denn es heißt z. B.: „Wenn eine Schänkwirtin (!) als
Preis für Getränke Getreide annimmt, und der Preis des Getränkes geringer
als der des Getreides ist, so soll man sie dessen überführen und ins Wasser
werfen" (Paragraph 108). — Eine fünfte Reihe von Abschnitten (Paragraph
127—177) bezieht sich auf die Ehe. den Ehebruch, das Familien- und das Erb-



Nud. Schoell, I^sxis Zuoäsvim tadularnm reli^nius (1866). Der phönizische Opfer-
taris, der etwa aus dem vierten Jahrhundert v. Chr. stammt, 184K zu Marseille gefunden
und neuerdings wieder von Lagrange in seinen lZtudes Lur Jos Loü^lors L6miri<znvs (1908)
S. 39K ff. erklärt worden ist, umfaßt nur AI Zeilen.
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[0624] Lzammurabis Gcsetzeskodex 59^ Staat enthalten. Ein Gesetzeskodex ist diese Inschrift aber ferner wegen ihres Umfangs zu nennen. Denn sie umfaßt nicht weniger als 282 Abschnitte oder Paragraphen. Diese Zahl hat mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, obgleich die Inschrift in ihrem jetzigen Zustande eine Lücke zeigt. Von den 21 ^- 28 Kolumnen nämlich, in denen die Inschrift auf die Vorder- und die Rückseite jener Säule eingehauen wurde, sind die fünf letzten Kolumnen auf der Vorderseite weggemeißclt worden, sodaß nur der Anfang der siebzehnten Kolumne als eine deutliche Spur davon sichtbar blieb, daß auch dieser Raum früher beschrieben war. Man wollte wahrscheinlich einer andern Inschrift Platz machen, die aber dann nicht wirklich hergestellt wurde. Für die so entstandne Lücke konnte nach Maßgabe der übriggebliebnen 44 Kolumnen ein Umfang von 34 Paragraphen berechnet und deshalb hinter Paragraph 65 gleich mit Paragraph 100 weitergezahlt werden. Dies ist glücklicherweise gleichmäßig in der französischen, der deutschen und der englischen Übersetzung geschehn. Diese In¬ schrift ist also umfangreicher, als das sinaitische „Bnndesbnch" der Hebräer, das in 2. Mos. 20, 22 bis 23, 33 nur 105 Paragraphen enthält, oder das Zwölftafel¬ gesetz der Römer, von dem Schoell ungefähr 100 Paragraphen gesammelt hat.") Endlich wird die Inschrift auch wegen ihrer systematischen Ordnung mit gutem Recht ein Gesetzcskodex genannt. Denn ihre einzelnen Bestimmungen können in folgende Gruppen zerlegt werdem Die ersten fünf Paragraphen bestimmen die Strafe für verleumderische Anklage und unberechtigte Verurteilung. — Eine zweite Reihe von Vor¬ schriften (Paragraph 6—25) betrifft Diebstahl und Hehlerei. Tempelrciub geht dabei in höchst bemerkenswerter Weise voran, und Aneignung fremden Eigentums, die bei Gelegenheit eines Hausbrandes ausgeübt wird, schließt diesen Abschnitt in ebenso bezeichnender Weise. — Eine dritte Gruppe von Rechtsnormen (Paragraph 26—41) regelt die besonders strenge Dienstpflicht von Militärpersonen und das in bezug auf ihr Lehm anzuwendende Ver¬ fahren. Etwaige Hinterziehung der Militärpflicht wird mit Todesstrafe be¬ droht. Dagegen wird einem Offizier oder einfachen Kriegsmann, der „im Unglück des Königs" (Euphemismus für: bei einer Niederlage) gefangen genommen worden ist, sein Eigentum bis zu seiner Rückkehr aus der Gefangen¬ schaft bewahrt. — Das führt den Gesetzgeber darauf, daß er überhaupt die Pachtung oder die zeitweilige Benützung oder Schädigung eines Grundstückes, Borg und Verzinsung, Dcpositenwcsen und Schuldhaft regelt (Paragraph 42 — 126). Höchst interessant ist dabei, daß die Schanklvirtschaften unter besonders strenge Kontrolle gestellt sind. Denn es heißt z. B.: „Wenn eine Schänkwirtin (!) als Preis für Getränke Getreide annimmt, und der Preis des Getränkes geringer als der des Getreides ist, so soll man sie dessen überführen und ins Wasser werfen" (Paragraph 108). — Eine fünfte Reihe von Abschnitten (Paragraph 127—177) bezieht sich auf die Ehe. den Ehebruch, das Familien- und das Erb- Nud. Schoell, I^sxis Zuoäsvim tadularnm reli^nius (1866). Der phönizische Opfer- taris, der etwa aus dem vierten Jahrhundert v. Chr. stammt, 184K zu Marseille gefunden und neuerdings wieder von Lagrange in seinen lZtudes Lur Jos Loü^lors L6miri<znvs (1908) S. 39K ff. erklärt worden ist, umfaßt nur AI Zeilen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/624>, abgerufen am 23.11.2024.