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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Hammurabis Gesctzoskodcx

recht und Kieles andre, was mit der Familie zusammenhängt. Z. B. ist verordnet,
daß eine Ehe nur dann besteht, wenn eine Heiratsurkunde aufgesetzt worden
ist (Paragraph 128). Über die vermögensrechtliche Beziehung der Ehegatten
ist folgendes bestimmt: "Wenn ein Weib, das im Hanse eines Mannes lebt,
ihren Mann sich hat verpflichten lassen, daß ein Gläubiger sie nicht mit Beschlag
belegen darf, und sich eine Urkunde darüber hat geben lassen- wem? jener Mann,
bevor er das Weib nahm, eine Schuld hatte, so darf der Gläubiger sich nicht
an die Frau halten" (Paragraph 151). Im Anschluß an diesen Abschnitt wird
von den erbrechtlichen Verhältnissen solcher Mädchen gehandelt, die sich entweder
einem Tempel geweiht hatten oder Buhldirnen geworden waren (Paragraph
178-182). Auch von Ziehkindern und Adoptierten ist im Anschluß um das
Familien- und das Erbrecht die Rede (Paragraph 183--194). Eine sechste Haupt-
gruppe von Gesetzen (Paragraph 195--227) betrifft das Verbrechen gegen
Leib und Leben, wie z. B. "wenn ein Arzt jemand eine schwere Wunde mit
dem Operationsinesser beibringt und ihn tötet, so soll man ihm die Hände ab¬
hauen" (Paragraph 218). Noch andre Reihen von Vorschriften regeln die
Haftpflicht des Baumeisters (Paragraph 228--233), oder des Schiffers (Para¬
graph 234- 240), des Mieters von Arbeitstieren, oder des Hirten (Paragraph
241--277), oder sie bestimmen endlich die Rückgängigmachung eines Kaufs,
wenn sich hinterher die schlechte Qualität des Kaufobjekts herausstellt (Para¬
graph 278--282).

Über die hohe Wichtigkeit dieses Gesetzeskodex kann niemand im Zweifel
sein. Sie erweckt das Interesse jedes Freundes der Kultnrgcschichtsforschung
und besonders die des Juristen. Ihre Ursprünglichkeit und ihre Eigentümlich¬
keit wird nun freilich erst durch ihre allseitige Vergleichung mit den andern
Gesetzesbestimmungen der antiken Welt festgestellt werden können. Ein Veitrag
zu ihrer geschichtlichen Würdigung kann aber schon jetzt im folgenden gegeben
werden.

Zunächst nach der Ursprünglichkeit der Gesetzgebung Hammurabis zu fragen,
ist weder dadurch, daß Hammurcibi über dem Anfange der Inschrift als vor
dem Sonnengotte stehend abgebildet wird, noch dadurch verboten, daß in der
Inschrift auf kein früheres Gesetz und kein zugrunde liegendes Gewohnheits¬
recht hingewiesen ist. Denn erstens wird diese Abbildung im Eingang der
Inschrift selbst als ein Veranschaulichungsmittel gedeutet, indem es heißt:
"Mich, Hammurcibi, den hohen Fürsten, der Gott fürchtet . . . haben Ann und
Bel berufen, damit ich wie Schamasch (der Sonnengott) über den schwarz-
köpfigen aufgehe, das Land erleuchte." Sodann ist am Schlüsse des Eingangs
Hcunmnrabi selbst als Urheber der Gesetze gemeint, denn es ist gesagt: "Als
Marduk die Menschen zu regieren, dem Lande Rechtsschutz zuteil werden zu
lassen, mich entsandte, da habe ich Recht und Gerechtigkeit . . . gemacht, das
Wohlbefinden der Untertanen geschaffen." Eine solche Einleitung von Gesetz¬
gebungsakten, wie sie den Gesetzen Hammurabis vorangeht, ist ja auch z. B. in
deu Gesetzen des Jndiers Manu zu finden/') und sie war jedenfalls natürlich,



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Grenzboten 1903 til 7>
Hammurabis Gesctzoskodcx

recht und Kieles andre, was mit der Familie zusammenhängt. Z. B. ist verordnet,
daß eine Ehe nur dann besteht, wenn eine Heiratsurkunde aufgesetzt worden
ist (Paragraph 128). Über die vermögensrechtliche Beziehung der Ehegatten
ist folgendes bestimmt: „Wenn ein Weib, das im Hanse eines Mannes lebt,
ihren Mann sich hat verpflichten lassen, daß ein Gläubiger sie nicht mit Beschlag
belegen darf, und sich eine Urkunde darüber hat geben lassen- wem? jener Mann,
bevor er das Weib nahm, eine Schuld hatte, so darf der Gläubiger sich nicht
an die Frau halten" (Paragraph 151). Im Anschluß an diesen Abschnitt wird
von den erbrechtlichen Verhältnissen solcher Mädchen gehandelt, die sich entweder
einem Tempel geweiht hatten oder Buhldirnen geworden waren (Paragraph
178-182). Auch von Ziehkindern und Adoptierten ist im Anschluß um das
Familien- und das Erbrecht die Rede (Paragraph 183—194). Eine sechste Haupt-
gruppe von Gesetzen (Paragraph 195—227) betrifft das Verbrechen gegen
Leib und Leben, wie z. B. „wenn ein Arzt jemand eine schwere Wunde mit
dem Operationsinesser beibringt und ihn tötet, so soll man ihm die Hände ab¬
hauen" (Paragraph 218). Noch andre Reihen von Vorschriften regeln die
Haftpflicht des Baumeisters (Paragraph 228—233), oder des Schiffers (Para¬
graph 234- 240), des Mieters von Arbeitstieren, oder des Hirten (Paragraph
241—277), oder sie bestimmen endlich die Rückgängigmachung eines Kaufs,
wenn sich hinterher die schlechte Qualität des Kaufobjekts herausstellt (Para¬
graph 278—282).

Über die hohe Wichtigkeit dieses Gesetzeskodex kann niemand im Zweifel
sein. Sie erweckt das Interesse jedes Freundes der Kultnrgcschichtsforschung
und besonders die des Juristen. Ihre Ursprünglichkeit und ihre Eigentümlich¬
keit wird nun freilich erst durch ihre allseitige Vergleichung mit den andern
Gesetzesbestimmungen der antiken Welt festgestellt werden können. Ein Veitrag
zu ihrer geschichtlichen Würdigung kann aber schon jetzt im folgenden gegeben
werden.

Zunächst nach der Ursprünglichkeit der Gesetzgebung Hammurabis zu fragen,
ist weder dadurch, daß Hammurcibi über dem Anfange der Inschrift als vor
dem Sonnengotte stehend abgebildet wird, noch dadurch verboten, daß in der
Inschrift auf kein früheres Gesetz und kein zugrunde liegendes Gewohnheits¬
recht hingewiesen ist. Denn erstens wird diese Abbildung im Eingang der
Inschrift selbst als ein Veranschaulichungsmittel gedeutet, indem es heißt:
„Mich, Hammurcibi, den hohen Fürsten, der Gott fürchtet . . . haben Ann und
Bel berufen, damit ich wie Schamasch (der Sonnengott) über den schwarz-
köpfigen aufgehe, das Land erleuchte." Sodann ist am Schlüsse des Eingangs
Hcunmnrabi selbst als Urheber der Gesetze gemeint, denn es ist gesagt: „Als
Marduk die Menschen zu regieren, dem Lande Rechtsschutz zuteil werden zu
lassen, mich entsandte, da habe ich Recht und Gerechtigkeit . . . gemacht, das
Wohlbefinden der Untertanen geschaffen." Eine solche Einleitung von Gesetz¬
gebungsakten, wie sie den Gesetzen Hammurabis vorangeht, ist ja auch z. B. in
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[0625] Hammurabis Gesctzoskodcx recht und Kieles andre, was mit der Familie zusammenhängt. Z. B. ist verordnet, daß eine Ehe nur dann besteht, wenn eine Heiratsurkunde aufgesetzt worden ist (Paragraph 128). Über die vermögensrechtliche Beziehung der Ehegatten ist folgendes bestimmt: „Wenn ein Weib, das im Hanse eines Mannes lebt, ihren Mann sich hat verpflichten lassen, daß ein Gläubiger sie nicht mit Beschlag belegen darf, und sich eine Urkunde darüber hat geben lassen- wem? jener Mann, bevor er das Weib nahm, eine Schuld hatte, so darf der Gläubiger sich nicht an die Frau halten" (Paragraph 151). Im Anschluß an diesen Abschnitt wird von den erbrechtlichen Verhältnissen solcher Mädchen gehandelt, die sich entweder einem Tempel geweiht hatten oder Buhldirnen geworden waren (Paragraph 178-182). Auch von Ziehkindern und Adoptierten ist im Anschluß um das Familien- und das Erbrecht die Rede (Paragraph 183—194). Eine sechste Haupt- gruppe von Gesetzen (Paragraph 195—227) betrifft das Verbrechen gegen Leib und Leben, wie z. B. „wenn ein Arzt jemand eine schwere Wunde mit dem Operationsinesser beibringt und ihn tötet, so soll man ihm die Hände ab¬ hauen" (Paragraph 218). Noch andre Reihen von Vorschriften regeln die Haftpflicht des Baumeisters (Paragraph 228—233), oder des Schiffers (Para¬ graph 234- 240), des Mieters von Arbeitstieren, oder des Hirten (Paragraph 241—277), oder sie bestimmen endlich die Rückgängigmachung eines Kaufs, wenn sich hinterher die schlechte Qualität des Kaufobjekts herausstellt (Para¬ graph 278—282). Über die hohe Wichtigkeit dieses Gesetzeskodex kann niemand im Zweifel sein. Sie erweckt das Interesse jedes Freundes der Kultnrgcschichtsforschung und besonders die des Juristen. Ihre Ursprünglichkeit und ihre Eigentümlich¬ keit wird nun freilich erst durch ihre allseitige Vergleichung mit den andern Gesetzesbestimmungen der antiken Welt festgestellt werden können. Ein Veitrag zu ihrer geschichtlichen Würdigung kann aber schon jetzt im folgenden gegeben werden. Zunächst nach der Ursprünglichkeit der Gesetzgebung Hammurabis zu fragen, ist weder dadurch, daß Hammurcibi über dem Anfange der Inschrift als vor dem Sonnengotte stehend abgebildet wird, noch dadurch verboten, daß in der Inschrift auf kein früheres Gesetz und kein zugrunde liegendes Gewohnheits¬ recht hingewiesen ist. Denn erstens wird diese Abbildung im Eingang der Inschrift selbst als ein Veranschaulichungsmittel gedeutet, indem es heißt: „Mich, Hammurcibi, den hohen Fürsten, der Gott fürchtet . . . haben Ann und Bel berufen, damit ich wie Schamasch (der Sonnengott) über den schwarz- köpfigen aufgehe, das Land erleuchte." Sodann ist am Schlüsse des Eingangs Hcunmnrabi selbst als Urheber der Gesetze gemeint, denn es ist gesagt: „Als Marduk die Menschen zu regieren, dem Lande Rechtsschutz zuteil werden zu lassen, mich entsandte, da habe ich Recht und Gerechtigkeit . . . gemacht, das Wohlbefinden der Untertanen geschaffen." Eine solche Einleitung von Gesetz¬ gebungsakten, wie sie den Gesetzen Hammurabis vorangeht, ist ja auch z. B. in deu Gesetzen des Jndiers Manu zu finden/') und sie war jedenfalls natürlich, rio Lg,pro<I Looks ok tlo Last, Vol. XXV, ?in't l, H 60 ste. Grenzboten 1903 til 7>

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/625>, abgerufen am 23.11.2024.