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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Die vorbereitrmgszeit des Freiherr" vom Stein

oft bedeutendes Grundeigentum war vielmehr meist als "Streubesitz" in einzelnen
Hufen und Hnfenanteilen über weite Landschaften verstreut und wurde schon
gegen Ende des Mittelalters nicht vom Herrenhöfe aus bewirtschaftet, sondern
war tatsächlich ein Renteninstitut, das auf den festen, kaum veränderlichen
Zinsen der meist persönlich freien, nicht leibeignen Bauern beruhte. Der
koloniale Osten blieb dagegen wesentlich agrarisch-feudal. Eine Ausnahme
machte fast nur das alte Markengebiet der Wettiner, das Land zwischen Saale
und Bober, wo die deutsche Herrschaft schon seit dem zehnten Jahrhundert
feststand, und die Entdeckung des Silberreichtums im Erzgebirge zusammen mit
dem großen westöstlichen Handelswege der "Hohen Straße" seit dem zwölften
Jahrhundert die wirtschaftliche Entwicklung beschleunigte, der des Westens
ähnlich machte. In einem Winkel dieses Gebiets, in der heutigen Oberlausitz
hat sich auch das städtische Wesen, begünstigt von der Abwesenheit jedes fürst¬
lichen Hofes und jedes Bischofssitzes, zu westdeutscher Selbständigkeit und
Bedeutung entwickelt. Im übrigen Nordosten gelang das nur den Küsten-
stüdten längs des Baltischen Meeres, der großen Handelsstraße nach dem
Norden und dem Nordosten; sonst kamen hier und vollends im Südosten nur
einige wenige Städte zu größerer Geltung. Im übrigen herrschte hier der
Adel, der das Land mit seinem Schwert erobert hatte, auf seinen geschlossenen,
selbstbewirtschafteten Rittergütern; er gewann von den Landesherren allmählich
die obrigkeitlichen Rechte als Zubehör seiner Grundherrschaft und drückte auch
die freien deutschen Kolonisten zu fast- rechtlosen Leibeignen und Hörigen herab.

Aber wenn der Osten sozial und wirtschaftlich hinter dem altdeutschen
Westen zurückblieb, so war er ihm politisch ebensoweit voraus. Seitdem das
"reine" Deutschland mit dem Ende der großen Kaiserzeit aufgehört hatte, sich
große politische Aufgaben zu stellen und zu lösen, wurde es durch fürstliche
Erbteilnngen und ständische Gegensätze immer mehr in kleine Territorien zer¬
setzt, die jedes Staates erste und wesentliche Aufgabe, Macht zu sein, gar nicht
mehr erfüllen konnten. Was sie noch trug und erhielt, das war nicht ihre
eigne Kraft, das waren die verkümmerten Rcichsinstitutionen, die hier fortlebten.
In den geistlichen Fürstentümern, der eigentümlichsten Schöpfung des alten
Kaisertums, in den Reichsstädten und in dem reichsunmittelbaren Adel, den
Reichsgrafen und Reichsrittern, fand auch das Kaisertum des späten Mittel-
nlters und der Neuzeit noch seine besten Stützen.

Im Osten dagegen erwuchs aus der alten umfassenden straffen mark¬
gräflichen Gewalt großer Fürstengeschlechter das Territorialfürstentum zu voller
Landeshoheit; es litt weder Reichsstädte noch reichsunmittelbare Bistümer noch
Neichsritter, es gewann mit dem Übergang der meisten Territorien zum
Protestantismus auch die Kirchenhoheit und einen großen Teil des Kirchenguts.
Freilich vermochte es die Macht des Adels nicht zu brechen, vielmehr bezeichnet
das sechzehnte und die erste Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts gerade die
Blütezeit des ständisch-feudalen Staats, der, indem er alle obrigkeitlichen Rechte
in ein Zubehör des Grundbesitzes verwandelte, den Staat in eine Verbindung
adlicher, städtischer und fürstlicher Grundherrschaften aufzulösen drohte. Aber
diese Überspannung privatrechtlicher Anschauungen führte gerade hier zu einer


Die vorbereitrmgszeit des Freiherr» vom Stein

oft bedeutendes Grundeigentum war vielmehr meist als „Streubesitz" in einzelnen
Hufen und Hnfenanteilen über weite Landschaften verstreut und wurde schon
gegen Ende des Mittelalters nicht vom Herrenhöfe aus bewirtschaftet, sondern
war tatsächlich ein Renteninstitut, das auf den festen, kaum veränderlichen
Zinsen der meist persönlich freien, nicht leibeignen Bauern beruhte. Der
koloniale Osten blieb dagegen wesentlich agrarisch-feudal. Eine Ausnahme
machte fast nur das alte Markengebiet der Wettiner, das Land zwischen Saale
und Bober, wo die deutsche Herrschaft schon seit dem zehnten Jahrhundert
feststand, und die Entdeckung des Silberreichtums im Erzgebirge zusammen mit
dem großen westöstlichen Handelswege der „Hohen Straße" seit dem zwölften
Jahrhundert die wirtschaftliche Entwicklung beschleunigte, der des Westens
ähnlich machte. In einem Winkel dieses Gebiets, in der heutigen Oberlausitz
hat sich auch das städtische Wesen, begünstigt von der Abwesenheit jedes fürst¬
lichen Hofes und jedes Bischofssitzes, zu westdeutscher Selbständigkeit und
Bedeutung entwickelt. Im übrigen Nordosten gelang das nur den Küsten-
stüdten längs des Baltischen Meeres, der großen Handelsstraße nach dem
Norden und dem Nordosten; sonst kamen hier und vollends im Südosten nur
einige wenige Städte zu größerer Geltung. Im übrigen herrschte hier der
Adel, der das Land mit seinem Schwert erobert hatte, auf seinen geschlossenen,
selbstbewirtschafteten Rittergütern; er gewann von den Landesherren allmählich
die obrigkeitlichen Rechte als Zubehör seiner Grundherrschaft und drückte auch
die freien deutschen Kolonisten zu fast- rechtlosen Leibeignen und Hörigen herab.

Aber wenn der Osten sozial und wirtschaftlich hinter dem altdeutschen
Westen zurückblieb, so war er ihm politisch ebensoweit voraus. Seitdem das
„reine" Deutschland mit dem Ende der großen Kaiserzeit aufgehört hatte, sich
große politische Aufgaben zu stellen und zu lösen, wurde es durch fürstliche
Erbteilnngen und ständische Gegensätze immer mehr in kleine Territorien zer¬
setzt, die jedes Staates erste und wesentliche Aufgabe, Macht zu sein, gar nicht
mehr erfüllen konnten. Was sie noch trug und erhielt, das war nicht ihre
eigne Kraft, das waren die verkümmerten Rcichsinstitutionen, die hier fortlebten.
In den geistlichen Fürstentümern, der eigentümlichsten Schöpfung des alten
Kaisertums, in den Reichsstädten und in dem reichsunmittelbaren Adel, den
Reichsgrafen und Reichsrittern, fand auch das Kaisertum des späten Mittel-
nlters und der Neuzeit noch seine besten Stützen.

Im Osten dagegen erwuchs aus der alten umfassenden straffen mark¬
gräflichen Gewalt großer Fürstengeschlechter das Territorialfürstentum zu voller
Landeshoheit; es litt weder Reichsstädte noch reichsunmittelbare Bistümer noch
Neichsritter, es gewann mit dem Übergang der meisten Territorien zum
Protestantismus auch die Kirchenhoheit und einen großen Teil des Kirchenguts.
Freilich vermochte es die Macht des Adels nicht zu brechen, vielmehr bezeichnet
das sechzehnte und die erste Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts gerade die
Blütezeit des ständisch-feudalen Staats, der, indem er alle obrigkeitlichen Rechte
in ein Zubehör des Grundbesitzes verwandelte, den Staat in eine Verbindung
adlicher, städtischer und fürstlicher Grundherrschaften aufzulösen drohte. Aber
diese Überspannung privatrechtlicher Anschauungen führte gerade hier zu einer


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[0586] Die vorbereitrmgszeit des Freiherr» vom Stein oft bedeutendes Grundeigentum war vielmehr meist als „Streubesitz" in einzelnen Hufen und Hnfenanteilen über weite Landschaften verstreut und wurde schon gegen Ende des Mittelalters nicht vom Herrenhöfe aus bewirtschaftet, sondern war tatsächlich ein Renteninstitut, das auf den festen, kaum veränderlichen Zinsen der meist persönlich freien, nicht leibeignen Bauern beruhte. Der koloniale Osten blieb dagegen wesentlich agrarisch-feudal. Eine Ausnahme machte fast nur das alte Markengebiet der Wettiner, das Land zwischen Saale und Bober, wo die deutsche Herrschaft schon seit dem zehnten Jahrhundert feststand, und die Entdeckung des Silberreichtums im Erzgebirge zusammen mit dem großen westöstlichen Handelswege der „Hohen Straße" seit dem zwölften Jahrhundert die wirtschaftliche Entwicklung beschleunigte, der des Westens ähnlich machte. In einem Winkel dieses Gebiets, in der heutigen Oberlausitz hat sich auch das städtische Wesen, begünstigt von der Abwesenheit jedes fürst¬ lichen Hofes und jedes Bischofssitzes, zu westdeutscher Selbständigkeit und Bedeutung entwickelt. Im übrigen Nordosten gelang das nur den Küsten- stüdten längs des Baltischen Meeres, der großen Handelsstraße nach dem Norden und dem Nordosten; sonst kamen hier und vollends im Südosten nur einige wenige Städte zu größerer Geltung. Im übrigen herrschte hier der Adel, der das Land mit seinem Schwert erobert hatte, auf seinen geschlossenen, selbstbewirtschafteten Rittergütern; er gewann von den Landesherren allmählich die obrigkeitlichen Rechte als Zubehör seiner Grundherrschaft und drückte auch die freien deutschen Kolonisten zu fast- rechtlosen Leibeignen und Hörigen herab. Aber wenn der Osten sozial und wirtschaftlich hinter dem altdeutschen Westen zurückblieb, so war er ihm politisch ebensoweit voraus. Seitdem das „reine" Deutschland mit dem Ende der großen Kaiserzeit aufgehört hatte, sich große politische Aufgaben zu stellen und zu lösen, wurde es durch fürstliche Erbteilnngen und ständische Gegensätze immer mehr in kleine Territorien zer¬ setzt, die jedes Staates erste und wesentliche Aufgabe, Macht zu sein, gar nicht mehr erfüllen konnten. Was sie noch trug und erhielt, das war nicht ihre eigne Kraft, das waren die verkümmerten Rcichsinstitutionen, die hier fortlebten. In den geistlichen Fürstentümern, der eigentümlichsten Schöpfung des alten Kaisertums, in den Reichsstädten und in dem reichsunmittelbaren Adel, den Reichsgrafen und Reichsrittern, fand auch das Kaisertum des späten Mittel- nlters und der Neuzeit noch seine besten Stützen. Im Osten dagegen erwuchs aus der alten umfassenden straffen mark¬ gräflichen Gewalt großer Fürstengeschlechter das Territorialfürstentum zu voller Landeshoheit; es litt weder Reichsstädte noch reichsunmittelbare Bistümer noch Neichsritter, es gewann mit dem Übergang der meisten Territorien zum Protestantismus auch die Kirchenhoheit und einen großen Teil des Kirchenguts. Freilich vermochte es die Macht des Adels nicht zu brechen, vielmehr bezeichnet das sechzehnte und die erste Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts gerade die Blütezeit des ständisch-feudalen Staats, der, indem er alle obrigkeitlichen Rechte in ein Zubehör des Grundbesitzes verwandelte, den Staat in eine Verbindung adlicher, städtischer und fürstlicher Grundherrschaften aufzulösen drohte. Aber diese Überspannung privatrechtlicher Anschauungen führte gerade hier zu einer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/586>, abgerufen am 01.09.2024.