Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.vom Gelderwerb, von dessen Zvesen und dessen Unwesen immer nur an jemand weitergegeben, der einen Geldanspruch hat. Zur Be¬ Das Geld zu neuen Gewerbeanlagen kann also nur aus den durch Er¬ vom Gelderwerb, von dessen Zvesen und dessen Unwesen immer nur an jemand weitergegeben, der einen Geldanspruch hat. Zur Be¬ Das Geld zu neuen Gewerbeanlagen kann also nur aus den durch Er¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0477" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241691"/> <fw type="header" place="top"> vom Gelderwerb, von dessen Zvesen und dessen Unwesen</fw><lb/> <p xml:id="ID_1918" prev="#ID_1917"> immer nur an jemand weitergegeben, der einen Geldanspruch hat. Zur Be¬<lb/> friedigung dieses Geldauspruchs bedarf es aber der Noten oder des baren<lb/> Geldes überhaupt nicht, da ein Scheck oder dergl. die Zahlung dnrch Über¬<lb/> tragung von Bnchforderungen ebensogut zu vermitteln vermag.</p><lb/> <p xml:id="ID_1919" next="#ID_1920"> Das Geld zu neuen Gewerbeanlagen kann also nur aus den durch Er¬<lb/> werbgewinn (einschließlich Rentenbezug) entstandnen Überschüssen, die nicht<lb/> konsumiert wurden, entnommen werden. Mehr Geld läßt sich dazu nicht be¬<lb/> schaffen, und dieses erworbne Geld muß auch sämtlich zu produktiven Zwecken<lb/> Verwendung finden, da es keine sonstige Verwertung dafür gibt! mau müßte<lb/> es denn als Barmittel aufsparen wollen, was keinen Ziusgenuß bringt. Durch<lb/> den Verkauf schon vorhandner Anlagepapierc entstehn keine Mittel zu Neu¬<lb/> investierungen; das Geld und die Schuldpapiere wechseln beim Verkauf der<lb/> Papiere mir die Hunde. Der Käufer der Schuldtitel gibt sein erworbnes Geld<lb/> an den Verkäufer, und dieser beuutzt es daun zu dein beabsichtigten neuen<lb/> Unternehmen. Was von bestehenden Anleihen im Wege der Amortisation<lb/> oder in sonstiger Weise zurückgezahlt wird, könnte wieder anderweitig belegt<lb/> werden, würde also eine Vergrößerung des zu Neuanlagen verfügbaren Kapitals<lb/> bedeuten; aber nur soweit es sich um Staatspapiere und Koinmnnalobligationen<lb/> handelt, und auch dabei nur, wenn die Einlösung aus den eingegangnen<lb/> Steuern erfolgt und nicht etwa durch Gelder geschieht, die durch eine neue<lb/> Anleihe aufgebracht worden sind. Dagegen wird, wenn private Schuldurt'unten<lb/> aus dem Erwerbgewinn der Schuldner getilgt werden, das disponible Kapital<lb/> nicht vermehrt. Das in solchen Fällen freiwerdende Kapital hat erst von dem<lb/> neuerworbncn hergegeben werden müssen, es war also schon als verfügbares<lb/> Geld vorhanden, und eine Vermehrung des gesamten, zu Aulagezwccken be¬<lb/> nutzbaren Betrages ist nicht geschehn. Die zurückgezahlte Kapitalsumme ist<lb/> aus dem Besitz ihres ErWerbers in die Hände des Inhabers eines Schnld-<lb/> papiers gelangt, und es bleibt jetzt diesem befriedigten Gläubiger überlassen,<lb/> ob er das zurückerhaltne Geld wieder als Kapital anlegen oder es konsumieren<lb/> will. Wenn die Kurse der Aulagepapiere gefallen sind, braucht der Käufer<lb/> weniger Geld zum Ankauf, es bleibt ihm demzufolge mehr Kapital, das er<lb/> anderweitig verwenden kann. Dagegen hat der Verkäufer der Papiere diese<lb/> Differenz eingebüßt, sein Erwerbgewinn wurde dadurch um denselben Betrag<lb/> geringer, sodaß sich die Geldersparnis des Käufers und die Geldeinbußc des<lb/> Verkäufers ausgleichen. Umgekehrt erhält, wenn die Kurse gestiegen sind, der<lb/> Verkäufer mehr, und der Käufer hat diesen Mehrbetrag zu zahlen, was sich<lb/> ebenfalls gegeneinander ausgleicht. Durch die veränderte!, Kurse der Anlage-<lb/> werte in den Händen der Kapitalisten wird also das zu Neuanlagen verfüg¬<lb/> bare Kapital weder vermehrt noch vermindert. Zwar sieht der Besitzer von<lb/> Anlagepapieren, wenn die Kurse gestiegen sind, darin einen Zuwachs seines<lb/> Vermögens, und ein Geschäftsmann, der beim Jahresschluß die Bilanz zieht,<lb/> wird einen solchen Kursgewinn dem von ihm im verflossenen Jahr gewonnenen<lb/> Einkommen hinzurechnen. Aber realisieren läßt sich der Kursgewinn nur durch<lb/> einen Verkauf der Papiere, und der Käufer kaun immer nur jemand sein, der<lb/> das zur Bezahlung nötige Geld bar oder in Buchforderungen und es noch</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0477]
vom Gelderwerb, von dessen Zvesen und dessen Unwesen
immer nur an jemand weitergegeben, der einen Geldanspruch hat. Zur Be¬
friedigung dieses Geldauspruchs bedarf es aber der Noten oder des baren
Geldes überhaupt nicht, da ein Scheck oder dergl. die Zahlung dnrch Über¬
tragung von Bnchforderungen ebensogut zu vermitteln vermag.
Das Geld zu neuen Gewerbeanlagen kann also nur aus den durch Er¬
werbgewinn (einschließlich Rentenbezug) entstandnen Überschüssen, die nicht
konsumiert wurden, entnommen werden. Mehr Geld läßt sich dazu nicht be¬
schaffen, und dieses erworbne Geld muß auch sämtlich zu produktiven Zwecken
Verwendung finden, da es keine sonstige Verwertung dafür gibt! mau müßte
es denn als Barmittel aufsparen wollen, was keinen Ziusgenuß bringt. Durch
den Verkauf schon vorhandner Anlagepapierc entstehn keine Mittel zu Neu¬
investierungen; das Geld und die Schuldpapiere wechseln beim Verkauf der
Papiere mir die Hunde. Der Käufer der Schuldtitel gibt sein erworbnes Geld
an den Verkäufer, und dieser beuutzt es daun zu dein beabsichtigten neuen
Unternehmen. Was von bestehenden Anleihen im Wege der Amortisation
oder in sonstiger Weise zurückgezahlt wird, könnte wieder anderweitig belegt
werden, würde also eine Vergrößerung des zu Neuanlagen verfügbaren Kapitals
bedeuten; aber nur soweit es sich um Staatspapiere und Koinmnnalobligationen
handelt, und auch dabei nur, wenn die Einlösung aus den eingegangnen
Steuern erfolgt und nicht etwa durch Gelder geschieht, die durch eine neue
Anleihe aufgebracht worden sind. Dagegen wird, wenn private Schuldurt'unten
aus dem Erwerbgewinn der Schuldner getilgt werden, das disponible Kapital
nicht vermehrt. Das in solchen Fällen freiwerdende Kapital hat erst von dem
neuerworbncn hergegeben werden müssen, es war also schon als verfügbares
Geld vorhanden, und eine Vermehrung des gesamten, zu Aulagezwccken be¬
nutzbaren Betrages ist nicht geschehn. Die zurückgezahlte Kapitalsumme ist
aus dem Besitz ihres ErWerbers in die Hände des Inhabers eines Schnld-
papiers gelangt, und es bleibt jetzt diesem befriedigten Gläubiger überlassen,
ob er das zurückerhaltne Geld wieder als Kapital anlegen oder es konsumieren
will. Wenn die Kurse der Aulagepapiere gefallen sind, braucht der Käufer
weniger Geld zum Ankauf, es bleibt ihm demzufolge mehr Kapital, das er
anderweitig verwenden kann. Dagegen hat der Verkäufer der Papiere diese
Differenz eingebüßt, sein Erwerbgewinn wurde dadurch um denselben Betrag
geringer, sodaß sich die Geldersparnis des Käufers und die Geldeinbußc des
Verkäufers ausgleichen. Umgekehrt erhält, wenn die Kurse gestiegen sind, der
Verkäufer mehr, und der Käufer hat diesen Mehrbetrag zu zahlen, was sich
ebenfalls gegeneinander ausgleicht. Durch die veränderte!, Kurse der Anlage-
werte in den Händen der Kapitalisten wird also das zu Neuanlagen verfüg¬
bare Kapital weder vermehrt noch vermindert. Zwar sieht der Besitzer von
Anlagepapieren, wenn die Kurse gestiegen sind, darin einen Zuwachs seines
Vermögens, und ein Geschäftsmann, der beim Jahresschluß die Bilanz zieht,
wird einen solchen Kursgewinn dem von ihm im verflossenen Jahr gewonnenen
Einkommen hinzurechnen. Aber realisieren läßt sich der Kursgewinn nur durch
einen Verkauf der Papiere, und der Käufer kaun immer nur jemand sein, der
das zur Bezahlung nötige Geld bar oder in Buchforderungen und es noch
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