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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen

Menschheit für ihren Lebensunterhalt angewiesen ist, und nach dein um so mehr
Bedarf ist, je größer die Menschenzahl wird, und je mehr ihre Ansprüche
wachsen. Denn die Benutzung des Erdbodens bleibt unvermindert nötig, auch
wenn die vervollkommneten Bestellungsarten größere und leichtere Erfolge
liefern. Alle Monopole (auch Patente, Konzessionen oder dergl.) sind aber
keine Vermehrung des Nationalvermögens, sondern im Gegenteil eine Ver¬
teuerung der Herstellungsmittel und der Erzeugnisse zugunsten Einzelner und
zum Nachteil der Gesamtheit. Und wenn es in einem geordneten wirtschaft¬
lichen Zusammenleben nicht jedem freistehn kann, den Boden beliebig zu be¬
nutzen, so darf doch das Monopolrecht, das nur eine verhältnismäßig geringe
Minderzahl genießen kann, nicht zu einer die übrigen bedrückenden Unbilligkeit
ausarten, es dürfen nicht die Erwerbsverhältnisse der Gesamtheit darunter
leiden- Die bevorrechtigten jeweiligen Inhaber des Bodens sind nur Nutznießer;
es ist ihnen ihr Vorrecht im Interesse der bestehenden, als zweckmäßig erachteten
wirtschaftlichen Organisation eingeräumt worden; nur von diesem Standpunkt
aus läßt sich der Wert des Grundbesitzes richtig beurteilen und abschätzen.

Die oft übertrieben hohen Preise des Bodenbesitzes sind besonders dadurch
entstanden, daß günstige Umstände, auf die die Grundbesitzer gar keinen Einfluß
hatten, die Rentabilität vergrößert haben, und daß der Wert der Grundstücke
daraufhin um so viel höher in Anschlag gebracht wurde. Das ist natürlich
verkehrt und beruht nur auf einem willkürlichen, zur Gewohnheit gewordnen,
gewinnsüchtigen Verfahren. Angenommen, es wäre der von einem Grund¬
besitzer für das Land bezahlte oder ihm bei einer Erbteilung in Anrechnung
gebrachte Preis nicht schon zu hoch, sondern der Bodenbeschaffenheit angemessen,
so würde sich dieser Preis nur insofern vergrößern können, als der Grund
und Boden infolge vvrgenommner Aufwendungen und Veranstaltungen wirtlich
verbessert worden ist. Nicht berechtigt ist es dagegen, wenn man dem Grund¬
besitz einen höhern Wert zuschreibt, weil sich durch vermehrte benachbarte An-
sied!ungen, durch Verkehrssteigerung und durch bessere Verbindungen die
Bodeuerträgnisse leichter und mit mehr Nutzen absetzen lassen. Solche aus
den Gesamtverhältnissen herrührenden Vorteile zu genießen kann auch nur der
Gesamtheit und nicht dem Besitzer eines zufällig so begünstigten Grundstücks
zukommen. Auch der Wert eines Hauses dürfte sich nur nach den Herstellungs¬
kosten richten. Ein höherer Preis infolge besser gewordner Geschäftslage ist
nicht in dem wirklichen Wert des Hauses begründet; es ist eine ungerechtfertigte
Erhöhung des Monopolpreises für das Grundstück. Jede solche höhere
Bewertung des Bodeus muß, in demselben Verhältnis wie sie dem Besitzer
einen unverdienten Nutzen bringt, die übrigen Erwerbskreise belasten und be¬
nachteiligen. Eine höhere Pacht oder eine höhere Hausmiete verteuern die
Produkte, die die Landwirtschaft erzeugt, oder die Waren, die in den Geschäfts¬
häusern feilgehalten werden, oder die sonstigen Erwerbsleistungen, oder die
Kosten des Lebensunterhalts der Mieter.

Das Vermögen eines Landes kann überhaupt nicht dadurch zunehmen,
daß man dein Grundbesitz -- d. h. dem Monopolrecht auf Benutzung des
Bodens -- einen höhern Wert zuschreibt; um so weniger aber, wenn eine solche


Vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen

Menschheit für ihren Lebensunterhalt angewiesen ist, und nach dein um so mehr
Bedarf ist, je größer die Menschenzahl wird, und je mehr ihre Ansprüche
wachsen. Denn die Benutzung des Erdbodens bleibt unvermindert nötig, auch
wenn die vervollkommneten Bestellungsarten größere und leichtere Erfolge
liefern. Alle Monopole (auch Patente, Konzessionen oder dergl.) sind aber
keine Vermehrung des Nationalvermögens, sondern im Gegenteil eine Ver¬
teuerung der Herstellungsmittel und der Erzeugnisse zugunsten Einzelner und
zum Nachteil der Gesamtheit. Und wenn es in einem geordneten wirtschaft¬
lichen Zusammenleben nicht jedem freistehn kann, den Boden beliebig zu be¬
nutzen, so darf doch das Monopolrecht, das nur eine verhältnismäßig geringe
Minderzahl genießen kann, nicht zu einer die übrigen bedrückenden Unbilligkeit
ausarten, es dürfen nicht die Erwerbsverhältnisse der Gesamtheit darunter
leiden- Die bevorrechtigten jeweiligen Inhaber des Bodens sind nur Nutznießer;
es ist ihnen ihr Vorrecht im Interesse der bestehenden, als zweckmäßig erachteten
wirtschaftlichen Organisation eingeräumt worden; nur von diesem Standpunkt
aus läßt sich der Wert des Grundbesitzes richtig beurteilen und abschätzen.

Die oft übertrieben hohen Preise des Bodenbesitzes sind besonders dadurch
entstanden, daß günstige Umstände, auf die die Grundbesitzer gar keinen Einfluß
hatten, die Rentabilität vergrößert haben, und daß der Wert der Grundstücke
daraufhin um so viel höher in Anschlag gebracht wurde. Das ist natürlich
verkehrt und beruht nur auf einem willkürlichen, zur Gewohnheit gewordnen,
gewinnsüchtigen Verfahren. Angenommen, es wäre der von einem Grund¬
besitzer für das Land bezahlte oder ihm bei einer Erbteilung in Anrechnung
gebrachte Preis nicht schon zu hoch, sondern der Bodenbeschaffenheit angemessen,
so würde sich dieser Preis nur insofern vergrößern können, als der Grund
und Boden infolge vvrgenommner Aufwendungen und Veranstaltungen wirtlich
verbessert worden ist. Nicht berechtigt ist es dagegen, wenn man dem Grund¬
besitz einen höhern Wert zuschreibt, weil sich durch vermehrte benachbarte An-
sied!ungen, durch Verkehrssteigerung und durch bessere Verbindungen die
Bodeuerträgnisse leichter und mit mehr Nutzen absetzen lassen. Solche aus
den Gesamtverhältnissen herrührenden Vorteile zu genießen kann auch nur der
Gesamtheit und nicht dem Besitzer eines zufällig so begünstigten Grundstücks
zukommen. Auch der Wert eines Hauses dürfte sich nur nach den Herstellungs¬
kosten richten. Ein höherer Preis infolge besser gewordner Geschäftslage ist
nicht in dem wirklichen Wert des Hauses begründet; es ist eine ungerechtfertigte
Erhöhung des Monopolpreises für das Grundstück. Jede solche höhere
Bewertung des Bodeus muß, in demselben Verhältnis wie sie dem Besitzer
einen unverdienten Nutzen bringt, die übrigen Erwerbskreise belasten und be¬
nachteiligen. Eine höhere Pacht oder eine höhere Hausmiete verteuern die
Produkte, die die Landwirtschaft erzeugt, oder die Waren, die in den Geschäfts¬
häusern feilgehalten werden, oder die sonstigen Erwerbsleistungen, oder die
Kosten des Lebensunterhalts der Mieter.

Das Vermögen eines Landes kann überhaupt nicht dadurch zunehmen,
daß man dein Grundbesitz — d. h. dem Monopolrecht auf Benutzung des
Bodens — einen höhern Wert zuschreibt; um so weniger aber, wenn eine solche


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[0412] Vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen Menschheit für ihren Lebensunterhalt angewiesen ist, und nach dein um so mehr Bedarf ist, je größer die Menschenzahl wird, und je mehr ihre Ansprüche wachsen. Denn die Benutzung des Erdbodens bleibt unvermindert nötig, auch wenn die vervollkommneten Bestellungsarten größere und leichtere Erfolge liefern. Alle Monopole (auch Patente, Konzessionen oder dergl.) sind aber keine Vermehrung des Nationalvermögens, sondern im Gegenteil eine Ver¬ teuerung der Herstellungsmittel und der Erzeugnisse zugunsten Einzelner und zum Nachteil der Gesamtheit. Und wenn es in einem geordneten wirtschaft¬ lichen Zusammenleben nicht jedem freistehn kann, den Boden beliebig zu be¬ nutzen, so darf doch das Monopolrecht, das nur eine verhältnismäßig geringe Minderzahl genießen kann, nicht zu einer die übrigen bedrückenden Unbilligkeit ausarten, es dürfen nicht die Erwerbsverhältnisse der Gesamtheit darunter leiden- Die bevorrechtigten jeweiligen Inhaber des Bodens sind nur Nutznießer; es ist ihnen ihr Vorrecht im Interesse der bestehenden, als zweckmäßig erachteten wirtschaftlichen Organisation eingeräumt worden; nur von diesem Standpunkt aus läßt sich der Wert des Grundbesitzes richtig beurteilen und abschätzen. Die oft übertrieben hohen Preise des Bodenbesitzes sind besonders dadurch entstanden, daß günstige Umstände, auf die die Grundbesitzer gar keinen Einfluß hatten, die Rentabilität vergrößert haben, und daß der Wert der Grundstücke daraufhin um so viel höher in Anschlag gebracht wurde. Das ist natürlich verkehrt und beruht nur auf einem willkürlichen, zur Gewohnheit gewordnen, gewinnsüchtigen Verfahren. Angenommen, es wäre der von einem Grund¬ besitzer für das Land bezahlte oder ihm bei einer Erbteilung in Anrechnung gebrachte Preis nicht schon zu hoch, sondern der Bodenbeschaffenheit angemessen, so würde sich dieser Preis nur insofern vergrößern können, als der Grund und Boden infolge vvrgenommner Aufwendungen und Veranstaltungen wirtlich verbessert worden ist. Nicht berechtigt ist es dagegen, wenn man dem Grund¬ besitz einen höhern Wert zuschreibt, weil sich durch vermehrte benachbarte An- sied!ungen, durch Verkehrssteigerung und durch bessere Verbindungen die Bodeuerträgnisse leichter und mit mehr Nutzen absetzen lassen. Solche aus den Gesamtverhältnissen herrührenden Vorteile zu genießen kann auch nur der Gesamtheit und nicht dem Besitzer eines zufällig so begünstigten Grundstücks zukommen. Auch der Wert eines Hauses dürfte sich nur nach den Herstellungs¬ kosten richten. Ein höherer Preis infolge besser gewordner Geschäftslage ist nicht in dem wirklichen Wert des Hauses begründet; es ist eine ungerechtfertigte Erhöhung des Monopolpreises für das Grundstück. Jede solche höhere Bewertung des Bodeus muß, in demselben Verhältnis wie sie dem Besitzer einen unverdienten Nutzen bringt, die übrigen Erwerbskreise belasten und be¬ nachteiligen. Eine höhere Pacht oder eine höhere Hausmiete verteuern die Produkte, die die Landwirtschaft erzeugt, oder die Waren, die in den Geschäfts¬ häusern feilgehalten werden, oder die sonstigen Erwerbsleistungen, oder die Kosten des Lebensunterhalts der Mieter. Das Vermögen eines Landes kann überhaupt nicht dadurch zunehmen, daß man dein Grundbesitz — d. h. dem Monopolrecht auf Benutzung des Bodens — einen höhern Wert zuschreibt; um so weniger aber, wenn eine solche

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/412>, abgerufen am 27.07.2024.