Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen

Der Preis für jegliche Art Güter richtet sich -- nußer nach andern dabei
ansprechenden Umständen -- jederzeit nach den durchschnittlichen Herstellungs¬
kosten. Auch für ein Kunstwerk oder für ein mühelos gefnndncs und in
Besitz gcnommncs nutzbares Naturprodukt wird ein Preis gezahlt, der wenn
auch unbewußt danach berechnet wird, wie viel Zeit und Arbeit und welcher
Aufwand von Kunstfertigkeit zur Herstellung, oder welcher mehr oder weniger
seltene günstige Zufall zur Auffindung eines solchen Gegenstandes in der Regel
nötig ist.

Ein brachliegendes oder auch ein schon benutztes Stück Erdboden ist an
sich kein Gut im wirtschaftlichen Sinn; erst die aus der Erde hervorgeholter
mineralischen Bestandteile oder die gceruteten landwirtschaftlichen Bodcnerzeng-
uisse sind solche Güter. Wollte man den zur Benutzung vorhandnen Boden
als ein wirtschaftliches Gilt ansehen, so müßte man auch die menschliche Arbeits¬
kraft drzu rechnen. Aber wenngleich die Naturbeschaffenheit der Erde und
ebenso die körperlichen und die geistigen Eigenschaften des Menschen mit zu deu
Erfordernissen gehören, eine produktive Tätigkeit ausüben zu können, so sind
sie doch kein in Geld schätzbarer Besitz. Nicht das Vorhandensein des Erd¬
bodens und der Arbeitskräfte, sondern deren geschickte, erfolgreiche Verwendung
ergeben erst den Güterbesitz. Wenn Arbeiten und Kosten zur Urbarmachung,
Bebauung, Anpflanzung usw. aufgewandt worden sind, so werden sie dnrch
den größern Ertrag des Erdbodens erstattet, da sofern dies nicht geschähe,
diese Aufwendungen als unökonomisch angesehen werden müßten. Es ist
darum auch selbstverständlich, daß jemand, der ein so vorbereitetes Grundstück
an einen andern überträgt, für seine darauf verwandten Leistungen eine an¬
gemessene Vergütung erhält. Dagegen hat er keinen Anspruch darauf, für das
Grundstück einen um so viel höhern Preis zu bekommen, als der Boden hinfort
Wien höhern Ertrag liefert. Eine solche Vorwegnähme künftiger Erträgnisse
'se nicht gerechtfertigt; nnr was die vorgcnommnen Verbesserungen tatsächlich
un Arbeit, Ausgaben, Zinsverlust, zeitweilig cntgangnem Nutzen usw. gekostet
haben, ergibt die Summe, um die eine Erhöhung des Preises begründet ist.
Der neue Besitzer wird nie wesentlich mehr für eine solche Verbesserung zahlen
wollen, als wozu er selbst sie hätte vornehmen können.

So wird z. B. auch der Wert eines Werkzeugs oder einer Maschine nicht
danach bemessen, welche Arbeit sich damit leisten läßt. Der Kaufpreis solcher
Gegenstände besteht in den Herstellungskosten nebst dem üblichen Profit des
Fabrikanten. Handelt es sich aber um eine patentierte Maschine, so wird auf
^ en Preis, zu dem auch jeder untre Fabrikant sie würde banen können, noch
eme Vergütung für den Patentinhaber aufgeschlagen, weil dieser allein das
Monopolrecht hat, solche Maschinen zu liefern.

Auch was für ein Grundstück -- außer dem Ersatz der zur Steigerung
seiner Produktivität ausgegebnen Kosten -- beim Kauf oder bei der Pachtung
gezahlt wird, ist ein Monopolpreis, eine Gebühr für die Einräumung oder die
Übertragung des ausschließlichen Benutzungsrechts. Der Besitz des Erdbodens
'se dadurch zum Monopol geworden, daß es nur einen beschränkten Flächen¬
raum der Erde gibt, der nicht vergrößert werden kann, und auf den die ganze


vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen

Der Preis für jegliche Art Güter richtet sich — nußer nach andern dabei
ansprechenden Umständen — jederzeit nach den durchschnittlichen Herstellungs¬
kosten. Auch für ein Kunstwerk oder für ein mühelos gefnndncs und in
Besitz gcnommncs nutzbares Naturprodukt wird ein Preis gezahlt, der wenn
auch unbewußt danach berechnet wird, wie viel Zeit und Arbeit und welcher
Aufwand von Kunstfertigkeit zur Herstellung, oder welcher mehr oder weniger
seltene günstige Zufall zur Auffindung eines solchen Gegenstandes in der Regel
nötig ist.

Ein brachliegendes oder auch ein schon benutztes Stück Erdboden ist an
sich kein Gut im wirtschaftlichen Sinn; erst die aus der Erde hervorgeholter
mineralischen Bestandteile oder die gceruteten landwirtschaftlichen Bodcnerzeng-
uisse sind solche Güter. Wollte man den zur Benutzung vorhandnen Boden
als ein wirtschaftliches Gilt ansehen, so müßte man auch die menschliche Arbeits¬
kraft drzu rechnen. Aber wenngleich die Naturbeschaffenheit der Erde und
ebenso die körperlichen und die geistigen Eigenschaften des Menschen mit zu deu
Erfordernissen gehören, eine produktive Tätigkeit ausüben zu können, so sind
sie doch kein in Geld schätzbarer Besitz. Nicht das Vorhandensein des Erd¬
bodens und der Arbeitskräfte, sondern deren geschickte, erfolgreiche Verwendung
ergeben erst den Güterbesitz. Wenn Arbeiten und Kosten zur Urbarmachung,
Bebauung, Anpflanzung usw. aufgewandt worden sind, so werden sie dnrch
den größern Ertrag des Erdbodens erstattet, da sofern dies nicht geschähe,
diese Aufwendungen als unökonomisch angesehen werden müßten. Es ist
darum auch selbstverständlich, daß jemand, der ein so vorbereitetes Grundstück
an einen andern überträgt, für seine darauf verwandten Leistungen eine an¬
gemessene Vergütung erhält. Dagegen hat er keinen Anspruch darauf, für das
Grundstück einen um so viel höhern Preis zu bekommen, als der Boden hinfort
Wien höhern Ertrag liefert. Eine solche Vorwegnähme künftiger Erträgnisse
'se nicht gerechtfertigt; nnr was die vorgcnommnen Verbesserungen tatsächlich
un Arbeit, Ausgaben, Zinsverlust, zeitweilig cntgangnem Nutzen usw. gekostet
haben, ergibt die Summe, um die eine Erhöhung des Preises begründet ist.
Der neue Besitzer wird nie wesentlich mehr für eine solche Verbesserung zahlen
wollen, als wozu er selbst sie hätte vornehmen können.

So wird z. B. auch der Wert eines Werkzeugs oder einer Maschine nicht
danach bemessen, welche Arbeit sich damit leisten läßt. Der Kaufpreis solcher
Gegenstände besteht in den Herstellungskosten nebst dem üblichen Profit des
Fabrikanten. Handelt es sich aber um eine patentierte Maschine, so wird auf
^ en Preis, zu dem auch jeder untre Fabrikant sie würde banen können, noch
eme Vergütung für den Patentinhaber aufgeschlagen, weil dieser allein das
Monopolrecht hat, solche Maschinen zu liefern.

Auch was für ein Grundstück — außer dem Ersatz der zur Steigerung
seiner Produktivität ausgegebnen Kosten — beim Kauf oder bei der Pachtung
gezahlt wird, ist ein Monopolpreis, eine Gebühr für die Einräumung oder die
Übertragung des ausschließlichen Benutzungsrechts. Der Besitz des Erdbodens
'se dadurch zum Monopol geworden, daß es nur einen beschränkten Flächen¬
raum der Erde gibt, der nicht vergrößert werden kann, und auf den die ganze


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0411" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241625"/>
          <fw type="header" place="top"> vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1648"> Der Preis für jegliche Art Güter richtet sich &#x2014; nußer nach andern dabei<lb/>
ansprechenden Umständen &#x2014; jederzeit nach den durchschnittlichen Herstellungs¬<lb/>
kosten. Auch für ein Kunstwerk oder für ein mühelos gefnndncs und in<lb/>
Besitz gcnommncs nutzbares Naturprodukt wird ein Preis gezahlt, der wenn<lb/>
auch unbewußt danach berechnet wird, wie viel Zeit und Arbeit und welcher<lb/>
Aufwand von Kunstfertigkeit zur Herstellung, oder welcher mehr oder weniger<lb/>
seltene günstige Zufall zur Auffindung eines solchen Gegenstandes in der Regel<lb/>
nötig ist.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1649"> Ein brachliegendes oder auch ein schon benutztes Stück Erdboden ist an<lb/>
sich kein Gut im wirtschaftlichen Sinn; erst die aus der Erde hervorgeholter<lb/>
mineralischen Bestandteile oder die gceruteten landwirtschaftlichen Bodcnerzeng-<lb/>
uisse sind solche Güter. Wollte man den zur Benutzung vorhandnen Boden<lb/>
als ein wirtschaftliches Gilt ansehen, so müßte man auch die menschliche Arbeits¬<lb/>
kraft drzu rechnen. Aber wenngleich die Naturbeschaffenheit der Erde und<lb/>
ebenso die körperlichen und die geistigen Eigenschaften des Menschen mit zu deu<lb/>
Erfordernissen gehören, eine produktive Tätigkeit ausüben zu können, so sind<lb/>
sie doch kein in Geld schätzbarer Besitz. Nicht das Vorhandensein des Erd¬<lb/>
bodens und der Arbeitskräfte, sondern deren geschickte, erfolgreiche Verwendung<lb/>
ergeben erst den Güterbesitz. Wenn Arbeiten und Kosten zur Urbarmachung,<lb/>
Bebauung, Anpflanzung usw. aufgewandt worden sind, so werden sie dnrch<lb/>
den größern Ertrag des Erdbodens erstattet, da sofern dies nicht geschähe,<lb/>
diese Aufwendungen als unökonomisch angesehen werden müßten. Es ist<lb/>
darum auch selbstverständlich, daß jemand, der ein so vorbereitetes Grundstück<lb/>
an einen andern überträgt, für seine darauf verwandten Leistungen eine an¬<lb/>
gemessene Vergütung erhält. Dagegen hat er keinen Anspruch darauf, für das<lb/>
Grundstück einen um so viel höhern Preis zu bekommen, als der Boden hinfort<lb/>
Wien höhern Ertrag liefert. Eine solche Vorwegnähme künftiger Erträgnisse<lb/>
'se nicht gerechtfertigt; nnr was die vorgcnommnen Verbesserungen tatsächlich<lb/>
un Arbeit, Ausgaben, Zinsverlust, zeitweilig cntgangnem Nutzen usw. gekostet<lb/>
haben, ergibt die Summe, um die eine Erhöhung des Preises begründet ist.<lb/>
Der neue Besitzer wird nie wesentlich mehr für eine solche Verbesserung zahlen<lb/>
wollen, als wozu er selbst sie hätte vornehmen können.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1650"> So wird z. B. auch der Wert eines Werkzeugs oder einer Maschine nicht<lb/>
danach bemessen, welche Arbeit sich damit leisten läßt. Der Kaufpreis solcher<lb/>
Gegenstände besteht in den Herstellungskosten nebst dem üblichen Profit des<lb/>
Fabrikanten. Handelt es sich aber um eine patentierte Maschine, so wird auf<lb/>
^ en Preis, zu dem auch jeder untre Fabrikant sie würde banen können, noch<lb/>
eme Vergütung für den Patentinhaber aufgeschlagen, weil dieser allein das<lb/>
Monopolrecht hat, solche Maschinen zu liefern.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1651" next="#ID_1652"> Auch was für ein Grundstück &#x2014; außer dem Ersatz der zur Steigerung<lb/>
seiner Produktivität ausgegebnen Kosten &#x2014; beim Kauf oder bei der Pachtung<lb/>
gezahlt wird, ist ein Monopolpreis, eine Gebühr für die Einräumung oder die<lb/>
Übertragung des ausschließlichen Benutzungsrechts. Der Besitz des Erdbodens<lb/>
'se dadurch zum Monopol geworden, daß es nur einen beschränkten Flächen¬<lb/>
raum der Erde gibt, der nicht vergrößert werden kann, und auf den die ganze</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0411] vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen Der Preis für jegliche Art Güter richtet sich — nußer nach andern dabei ansprechenden Umständen — jederzeit nach den durchschnittlichen Herstellungs¬ kosten. Auch für ein Kunstwerk oder für ein mühelos gefnndncs und in Besitz gcnommncs nutzbares Naturprodukt wird ein Preis gezahlt, der wenn auch unbewußt danach berechnet wird, wie viel Zeit und Arbeit und welcher Aufwand von Kunstfertigkeit zur Herstellung, oder welcher mehr oder weniger seltene günstige Zufall zur Auffindung eines solchen Gegenstandes in der Regel nötig ist. Ein brachliegendes oder auch ein schon benutztes Stück Erdboden ist an sich kein Gut im wirtschaftlichen Sinn; erst die aus der Erde hervorgeholter mineralischen Bestandteile oder die gceruteten landwirtschaftlichen Bodcnerzeng- uisse sind solche Güter. Wollte man den zur Benutzung vorhandnen Boden als ein wirtschaftliches Gilt ansehen, so müßte man auch die menschliche Arbeits¬ kraft drzu rechnen. Aber wenngleich die Naturbeschaffenheit der Erde und ebenso die körperlichen und die geistigen Eigenschaften des Menschen mit zu deu Erfordernissen gehören, eine produktive Tätigkeit ausüben zu können, so sind sie doch kein in Geld schätzbarer Besitz. Nicht das Vorhandensein des Erd¬ bodens und der Arbeitskräfte, sondern deren geschickte, erfolgreiche Verwendung ergeben erst den Güterbesitz. Wenn Arbeiten und Kosten zur Urbarmachung, Bebauung, Anpflanzung usw. aufgewandt worden sind, so werden sie dnrch den größern Ertrag des Erdbodens erstattet, da sofern dies nicht geschähe, diese Aufwendungen als unökonomisch angesehen werden müßten. Es ist darum auch selbstverständlich, daß jemand, der ein so vorbereitetes Grundstück an einen andern überträgt, für seine darauf verwandten Leistungen eine an¬ gemessene Vergütung erhält. Dagegen hat er keinen Anspruch darauf, für das Grundstück einen um so viel höhern Preis zu bekommen, als der Boden hinfort Wien höhern Ertrag liefert. Eine solche Vorwegnähme künftiger Erträgnisse 'se nicht gerechtfertigt; nnr was die vorgcnommnen Verbesserungen tatsächlich un Arbeit, Ausgaben, Zinsverlust, zeitweilig cntgangnem Nutzen usw. gekostet haben, ergibt die Summe, um die eine Erhöhung des Preises begründet ist. Der neue Besitzer wird nie wesentlich mehr für eine solche Verbesserung zahlen wollen, als wozu er selbst sie hätte vornehmen können. So wird z. B. auch der Wert eines Werkzeugs oder einer Maschine nicht danach bemessen, welche Arbeit sich damit leisten läßt. Der Kaufpreis solcher Gegenstände besteht in den Herstellungskosten nebst dem üblichen Profit des Fabrikanten. Handelt es sich aber um eine patentierte Maschine, so wird auf ^ en Preis, zu dem auch jeder untre Fabrikant sie würde banen können, noch eme Vergütung für den Patentinhaber aufgeschlagen, weil dieser allein das Monopolrecht hat, solche Maschinen zu liefern. Auch was für ein Grundstück — außer dem Ersatz der zur Steigerung seiner Produktivität ausgegebnen Kosten — beim Kauf oder bei der Pachtung gezahlt wird, ist ein Monopolpreis, eine Gebühr für die Einräumung oder die Übertragung des ausschließlichen Benutzungsrechts. Der Besitz des Erdbodens 'se dadurch zum Monopol geworden, daß es nur einen beschränkten Flächen¬ raum der Erde gibt, der nicht vergrößert werden kann, und auf den die ganze

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/411
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/411>, abgerufen am 27.07.2024.