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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen

vertraut, wirft es einen Nutzen ab. Alles Geld muß, wenn man dafür einen
Gewinn oder Zinsgcnuß erlangen will, in Zirkulation bleiben; es muß, wenn
man selber es nicht in seinein Gewerbebetrieb verwendet, zu solchem Zweck
ausgeliehen werden. So entstanden die Anlagepapiere sowie die verschiednen
sonstigen auf Geld lautenden Wertpapiere, und indem diese ebenso wie die
Geldmünzen kursieren, machen sie eine gewaltige Vermehrung der Umlaufs¬
mittel und des Geldbesitzes aus. Wenn aber schon das bare Geld einen
wesentlich höhern Wert darstellt, als es ohne die Gcldeigcnschast -- nur seinem
Metallgehalt nach -- hat, so haben alle auf Geld lautenden Papiere gar
keinen eignen Wert, sondern dieser besteht nnr in dem darin ausgesprochnen
Schuldverhältnis und Zahluugsversprechen. Und wie für das Metallgeld,
damit die Ansprüche, worauf es sich beziffert, befriedigt werden können, die
entsprechende Menge käuflicher Güter vorhanden sein muß, so ist solches erst
recht für die dem Geld gleichgcachteteu Schulddokumente nötig.

Zu dem Vermögensbestnnd eines Volks gehören:

1. Verbrauchs- und Gcbrauchsgüter im Handel und bei den Konsumenten,
sowie die Nutzticre.

2. Unfertige Fabrikate nebst Rohstoffen und Hilfsmaterialien, die im Zu¬
stande der Bearbeitung sind. Ferner die angebauten Nutzpflanzen und Forsten.

3. Die Herstcllungsmittel und Verkehrseinrichtungen (Hünser, Fabriken,
Maschinen, Eisenbahnen, Schiffe, Straßen, Kanüle usw.).

4. Der Metallwert der im Lande vorhandnen Geldmünzen; d. h. ihr
Tauschwert, wem, das Metall nicht als Geld zu einem höhern Monopolpreise
Verwendung fände.

Diese teils den einzelnen Volksgenossen, teils der Gesamtheit gehörenden
^ermögensstückc sind aber nicht schuldenfrei. Es haften darauf alle ans Geld
lautenden Anrechte. Wenn jeder vou seinein Besitz an barem Gelde oder an
Papieren, die auf Geld oder Geldeswert lauten, und von seinen ausstehenden
Forderungen die eignen Schulden abzieht, ergibt sich der Geldanspruch jedes
^nzclnen. Durch Addition dieser einzelnen Gcldansprüchc findet man die
Gcsamtsnmme. In dieser sind enthalten: 1. der Nennwert des Metallgeldes,
das Papiergeld und die Banknoten, 3. die Anlagepapiere, als: Staats-
vl'ligationcn. Pfandbriefe, Aktien usw., und der Rest besteht in: 4. den Buch-
fvrderuugcn, o. i. in dem Gesamtsaldo aller nicht schon in den Anlagepapiercn
festgelegten rechnungsmäßigen Beziehungen. Die Anweisungen,' Wechsel,
^.checks usw., die im Umlauf sind, zählen zu den Buchforderungen und sind
one selbständigen Werte. Es sind Schnlddokuinente, die zugleich dazu dienen,
Zahlungen zu vermitteln. Erst wenn ihre Einlösung erfolgt ist, sind die ent-
'prechenden Buchforderungcu -- sowohl zwischen Aussteller'nud Bezognein, als
""es gegenüber eventuellen Indossanten -- entstanden oder beglichen. Die im
-tuslmide angelegten Gelder gehören zu deu Schulden des Landes, worin
nuche Gelder augelegt sind. Ausländische Forderungen an das Inland sind
Schulden des Inlands. Sobald jedoch die Rückzahlung erfolgt ist, erhebt der
^apttalbesitz seinen Anspruch wieder an das Land, dein die'Kapitalisten an¬
gehören. Es sind dann wieder Angehörige des Heimatlandes die Gläubiger.
Grsn


zbotcn III 1903 5)
vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen

vertraut, wirft es einen Nutzen ab. Alles Geld muß, wenn man dafür einen
Gewinn oder Zinsgcnuß erlangen will, in Zirkulation bleiben; es muß, wenn
man selber es nicht in seinein Gewerbebetrieb verwendet, zu solchem Zweck
ausgeliehen werden. So entstanden die Anlagepapiere sowie die verschiednen
sonstigen auf Geld lautenden Wertpapiere, und indem diese ebenso wie die
Geldmünzen kursieren, machen sie eine gewaltige Vermehrung der Umlaufs¬
mittel und des Geldbesitzes aus. Wenn aber schon das bare Geld einen
wesentlich höhern Wert darstellt, als es ohne die Gcldeigcnschast — nur seinem
Metallgehalt nach — hat, so haben alle auf Geld lautenden Papiere gar
keinen eignen Wert, sondern dieser besteht nnr in dem darin ausgesprochnen
Schuldverhältnis und Zahluugsversprechen. Und wie für das Metallgeld,
damit die Ansprüche, worauf es sich beziffert, befriedigt werden können, die
entsprechende Menge käuflicher Güter vorhanden sein muß, so ist solches erst
recht für die dem Geld gleichgcachteteu Schulddokumente nötig.

Zu dem Vermögensbestnnd eines Volks gehören:

1. Verbrauchs- und Gcbrauchsgüter im Handel und bei den Konsumenten,
sowie die Nutzticre.

2. Unfertige Fabrikate nebst Rohstoffen und Hilfsmaterialien, die im Zu¬
stande der Bearbeitung sind. Ferner die angebauten Nutzpflanzen und Forsten.

3. Die Herstcllungsmittel und Verkehrseinrichtungen (Hünser, Fabriken,
Maschinen, Eisenbahnen, Schiffe, Straßen, Kanüle usw.).

4. Der Metallwert der im Lande vorhandnen Geldmünzen; d. h. ihr
Tauschwert, wem, das Metall nicht als Geld zu einem höhern Monopolpreise
Verwendung fände.

Diese teils den einzelnen Volksgenossen, teils der Gesamtheit gehörenden
^ermögensstückc sind aber nicht schuldenfrei. Es haften darauf alle ans Geld
lautenden Anrechte. Wenn jeder vou seinein Besitz an barem Gelde oder an
Papieren, die auf Geld oder Geldeswert lauten, und von seinen ausstehenden
Forderungen die eignen Schulden abzieht, ergibt sich der Geldanspruch jedes
^nzclnen. Durch Addition dieser einzelnen Gcldansprüchc findet man die
Gcsamtsnmme. In dieser sind enthalten: 1. der Nennwert des Metallgeldes,
das Papiergeld und die Banknoten, 3. die Anlagepapiere, als: Staats-
vl'ligationcn. Pfandbriefe, Aktien usw., und der Rest besteht in: 4. den Buch-
fvrderuugcn, o. i. in dem Gesamtsaldo aller nicht schon in den Anlagepapiercn
festgelegten rechnungsmäßigen Beziehungen. Die Anweisungen,' Wechsel,
^.checks usw., die im Umlauf sind, zählen zu den Buchforderungen und sind
one selbständigen Werte. Es sind Schnlddokuinente, die zugleich dazu dienen,
Zahlungen zu vermitteln. Erst wenn ihre Einlösung erfolgt ist, sind die ent-
'prechenden Buchforderungcu — sowohl zwischen Aussteller'nud Bezognein, als
""es gegenüber eventuellen Indossanten — entstanden oder beglichen. Die im
-tuslmide angelegten Gelder gehören zu deu Schulden des Landes, worin
nuche Gelder augelegt sind. Ausländische Forderungen an das Inland sind
Schulden des Inlands. Sobald jedoch die Rückzahlung erfolgt ist, erhebt der
^apttalbesitz seinen Anspruch wieder an das Land, dein die'Kapitalisten an¬
gehören. Es sind dann wieder Angehörige des Heimatlandes die Gläubiger.
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[0409] vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen vertraut, wirft es einen Nutzen ab. Alles Geld muß, wenn man dafür einen Gewinn oder Zinsgcnuß erlangen will, in Zirkulation bleiben; es muß, wenn man selber es nicht in seinein Gewerbebetrieb verwendet, zu solchem Zweck ausgeliehen werden. So entstanden die Anlagepapiere sowie die verschiednen sonstigen auf Geld lautenden Wertpapiere, und indem diese ebenso wie die Geldmünzen kursieren, machen sie eine gewaltige Vermehrung der Umlaufs¬ mittel und des Geldbesitzes aus. Wenn aber schon das bare Geld einen wesentlich höhern Wert darstellt, als es ohne die Gcldeigcnschast — nur seinem Metallgehalt nach — hat, so haben alle auf Geld lautenden Papiere gar keinen eignen Wert, sondern dieser besteht nnr in dem darin ausgesprochnen Schuldverhältnis und Zahluugsversprechen. Und wie für das Metallgeld, damit die Ansprüche, worauf es sich beziffert, befriedigt werden können, die entsprechende Menge käuflicher Güter vorhanden sein muß, so ist solches erst recht für die dem Geld gleichgcachteteu Schulddokumente nötig. Zu dem Vermögensbestnnd eines Volks gehören: 1. Verbrauchs- und Gcbrauchsgüter im Handel und bei den Konsumenten, sowie die Nutzticre. 2. Unfertige Fabrikate nebst Rohstoffen und Hilfsmaterialien, die im Zu¬ stande der Bearbeitung sind. Ferner die angebauten Nutzpflanzen und Forsten. 3. Die Herstcllungsmittel und Verkehrseinrichtungen (Hünser, Fabriken, Maschinen, Eisenbahnen, Schiffe, Straßen, Kanüle usw.). 4. Der Metallwert der im Lande vorhandnen Geldmünzen; d. h. ihr Tauschwert, wem, das Metall nicht als Geld zu einem höhern Monopolpreise Verwendung fände. Diese teils den einzelnen Volksgenossen, teils der Gesamtheit gehörenden ^ermögensstückc sind aber nicht schuldenfrei. Es haften darauf alle ans Geld lautenden Anrechte. Wenn jeder vou seinein Besitz an barem Gelde oder an Papieren, die auf Geld oder Geldeswert lauten, und von seinen ausstehenden Forderungen die eignen Schulden abzieht, ergibt sich der Geldanspruch jedes ^nzclnen. Durch Addition dieser einzelnen Gcldansprüchc findet man die Gcsamtsnmme. In dieser sind enthalten: 1. der Nennwert des Metallgeldes, das Papiergeld und die Banknoten, 3. die Anlagepapiere, als: Staats- vl'ligationcn. Pfandbriefe, Aktien usw., und der Rest besteht in: 4. den Buch- fvrderuugcn, o. i. in dem Gesamtsaldo aller nicht schon in den Anlagepapiercn festgelegten rechnungsmäßigen Beziehungen. Die Anweisungen,' Wechsel, ^.checks usw., die im Umlauf sind, zählen zu den Buchforderungen und sind one selbständigen Werte. Es sind Schnlddokuinente, die zugleich dazu dienen, Zahlungen zu vermitteln. Erst wenn ihre Einlösung erfolgt ist, sind die ent- 'prechenden Buchforderungcu — sowohl zwischen Aussteller'nud Bezognein, als ""es gegenüber eventuellen Indossanten — entstanden oder beglichen. Die im -tuslmide angelegten Gelder gehören zu deu Schulden des Landes, worin nuche Gelder augelegt sind. Ausländische Forderungen an das Inland sind Schulden des Inlands. Sobald jedoch die Rückzahlung erfolgt ist, erhebt der ^apttalbesitz seinen Anspruch wieder an das Land, dein die'Kapitalisten an¬ gehören. Es sind dann wieder Angehörige des Heimatlandes die Gläubiger. Grsn zbotcn III 1903 5)

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/409>, abgerufen am 01.09.2024.