Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.Die verfassmigsfnigc !n Elsaß - Le>chring>:n rechte der übrigen, gewaltsam von Reiche losgerissenen Elsaß Lothringer, Aus dem alten Landesrecht der Elsaß-Lothringer kann auch kein moralischer Die Elsaß-Lothringer selbst denken gar nicht daran, ihre Forderung eines Die verfassmigsfnigc !n Elsaß - Le>chring>:n rechte der übrigen, gewaltsam von Reiche losgerissenen Elsaß Lothringer, Aus dem alten Landesrecht der Elsaß-Lothringer kann auch kein moralischer Die Elsaß-Lothringer selbst denken gar nicht daran, ihre Forderung eines <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0335" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241549"/> <fw type="header" place="top"> Die verfassmigsfnigc !n Elsaß - Le>chring>:n</fw><lb/> <p xml:id="ID_1348" prev="#ID_1347"> rechte der übrigen, gewaltsam von Reiche losgerissenen Elsaß Lothringer,<lb/> 5. B. der Grafen von Hanau-Lichtenberg, von Rappoltstein, von Horbnrg,<lb/> von Leiningen usw., deren direkte männliche Nachkomuren und Erben noch<lb/> heute dem deutschen Fnrstenstande angehören, nicht ebenfalls aufleben? Wenn<lb/> die Rechte der weltlichen Landesherren wieder aufleben, warum sollen die<lb/> Rechte der geistlichen Landesherren, der Bischöfe von Straßburg und Metz,<lb/> der Republiken Straßburg, Kolmar, Mülhausen, Hagenau sowie der elsässischen<lb/> Reichsritterschaft uicht gleichfalls aufleben? Mit der Zauberformel „Die alten<lb/> Landesrechte leben von selbst wieder auf" kann man das ganze Verfnssungs-<lb/> recht des siebzehnten und des achtzehnten Jahrhunderts wieder heraufbeschwören,<lb/> womit wohl den Elsaß-Lothringern sehr wenig gedient wäre.</p><lb/> <p xml:id="ID_1349"> Aus dem alten Landesrecht der Elsaß-Lothringer kann auch kein moralischer<lb/> Anspruch auf staatliche Sonderexistenz hergeleitet werden, wie das der Staats¬<lb/> sekretär von Hofmann in der Sitzung des Landesausschusses vom 17. Januar<lb/> 1885 uuter wesentlicher Abschwnchnng der Tischreden Manteuffels versucht hat.<lb/> Wenn die Tatsache, daß die Elsaß-Lothringer im siebzehnten Jahrhundert<lb/> gleichberechtigte Glieder des Reiches waren, einen moralischen Anspruch auf<lb/> politische Gleichberechtigung im zwanzigsten Jahrhundert gewähren soll, so<lb/> können auch die Knrpfälzer, Kurköluer, Kurtrierer, Kurmainzer, Holsteiner,<lb/> Nürnberger, Frankfurter, Augsburger denselben moralischen Anspruch erheben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1350" next="#ID_1351"> Die Elsaß-Lothringer selbst denken gar nicht daran, ihre Forderung eines<lb/> gleichberechtigten Bundesstaats auf alte, vergilbte und vergessene, historische<lb/> Rechtstitel zu stützen. Sie gründen ihre Ansprüche auf ein ganz andres<lb/> Fundament, auf das angebliche Recht der deutschen „Stämme," eine staatliche<lb/> Sonderexistenz zu fuhren. Sie behaupten: „Wenn Bayern, Württemberger,<lb/> Badener und Hessen-Darmstädter das Recht haben, einen eignen Bundesstaat<lb/> zu bilden, so müssen die Elsaß-Lothringer dieses Recht ebenfalls haben." Da<lb/> sie ein Recht auf staatliche Sonderexistenz zu haben glauben, so „betteln" sie<lb/> nicht um ihr Recht, sondern sie „fordern" es, wie der Abgeordnete Riff<lb/> in der Sitzung vom 28. April 1903 erklärt hat. Ihrem Recht entspricht die<lb/> „Pflicht" des Reichs, die gerechte und billige Forderung eines clsaß-lothringischen<lb/> Vnndesstaates zu bewilligen, wie der Abgeordnete Fürst in derselben Sitzung<lb/> ausführte. Dieser ethnographische Standpunkt der Elsaß-Lothringer ist genau<lb/> ebenso verkehrt wie der rechtshistorische Standpunkt Manteuffels. Wenn es<lb/> ein deutsches Stammesrecht auf staatliche Sonderexistenz gäbe, so hätten die<lb/> Hannoveraner als Nachkommen der alten Niedersachsen, die Kurhessen als<lb/> Vertreter des Chattenvolks, die Maiufrcmken im heutigen Bayern und Württem¬<lb/> berg einen ganz andern und bessern Anspruch auf Sonderexistenz als die<lb/> Elsaß-Lothringer. Von den wunderbaren „Stämmen" der Hessen-Darinstüdter<lb/> und der Badener haben 1800 Jahre lang die Deutschen keine Ahnung gehabt,<lb/> bis sie Napoleon der Erste plötzlich entdeckte. Die Elsässer und die Lothringer<lb/> selbst haben miteinander uicht die geringste Verwandtschaft; sie sind in bezug<lb/> auf Abstammung, Sitte, Sprache und Geschichte gänzlich verschieden. Das<lb/> einzige gemeinsame Band zwischen ihnen ist das Bewußtsein, daß die Souue<lb/> des französischen Weltrnhms auf sie geschienen hat, wie Professor Studemund</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0335]
Die verfassmigsfnigc !n Elsaß - Le>chring>:n
rechte der übrigen, gewaltsam von Reiche losgerissenen Elsaß Lothringer,
5. B. der Grafen von Hanau-Lichtenberg, von Rappoltstein, von Horbnrg,
von Leiningen usw., deren direkte männliche Nachkomuren und Erben noch
heute dem deutschen Fnrstenstande angehören, nicht ebenfalls aufleben? Wenn
die Rechte der weltlichen Landesherren wieder aufleben, warum sollen die
Rechte der geistlichen Landesherren, der Bischöfe von Straßburg und Metz,
der Republiken Straßburg, Kolmar, Mülhausen, Hagenau sowie der elsässischen
Reichsritterschaft uicht gleichfalls aufleben? Mit der Zauberformel „Die alten
Landesrechte leben von selbst wieder auf" kann man das ganze Verfnssungs-
recht des siebzehnten und des achtzehnten Jahrhunderts wieder heraufbeschwören,
womit wohl den Elsaß-Lothringern sehr wenig gedient wäre.
Aus dem alten Landesrecht der Elsaß-Lothringer kann auch kein moralischer
Anspruch auf staatliche Sonderexistenz hergeleitet werden, wie das der Staats¬
sekretär von Hofmann in der Sitzung des Landesausschusses vom 17. Januar
1885 uuter wesentlicher Abschwnchnng der Tischreden Manteuffels versucht hat.
Wenn die Tatsache, daß die Elsaß-Lothringer im siebzehnten Jahrhundert
gleichberechtigte Glieder des Reiches waren, einen moralischen Anspruch auf
politische Gleichberechtigung im zwanzigsten Jahrhundert gewähren soll, so
können auch die Knrpfälzer, Kurköluer, Kurtrierer, Kurmainzer, Holsteiner,
Nürnberger, Frankfurter, Augsburger denselben moralischen Anspruch erheben.
Die Elsaß-Lothringer selbst denken gar nicht daran, ihre Forderung eines
gleichberechtigten Bundesstaats auf alte, vergilbte und vergessene, historische
Rechtstitel zu stützen. Sie gründen ihre Ansprüche auf ein ganz andres
Fundament, auf das angebliche Recht der deutschen „Stämme," eine staatliche
Sonderexistenz zu fuhren. Sie behaupten: „Wenn Bayern, Württemberger,
Badener und Hessen-Darmstädter das Recht haben, einen eignen Bundesstaat
zu bilden, so müssen die Elsaß-Lothringer dieses Recht ebenfalls haben." Da
sie ein Recht auf staatliche Sonderexistenz zu haben glauben, so „betteln" sie
nicht um ihr Recht, sondern sie „fordern" es, wie der Abgeordnete Riff
in der Sitzung vom 28. April 1903 erklärt hat. Ihrem Recht entspricht die
„Pflicht" des Reichs, die gerechte und billige Forderung eines clsaß-lothringischen
Vnndesstaates zu bewilligen, wie der Abgeordnete Fürst in derselben Sitzung
ausführte. Dieser ethnographische Standpunkt der Elsaß-Lothringer ist genau
ebenso verkehrt wie der rechtshistorische Standpunkt Manteuffels. Wenn es
ein deutsches Stammesrecht auf staatliche Sonderexistenz gäbe, so hätten die
Hannoveraner als Nachkommen der alten Niedersachsen, die Kurhessen als
Vertreter des Chattenvolks, die Maiufrcmken im heutigen Bayern und Württem¬
berg einen ganz andern und bessern Anspruch auf Sonderexistenz als die
Elsaß-Lothringer. Von den wunderbaren „Stämmen" der Hessen-Darinstüdter
und der Badener haben 1800 Jahre lang die Deutschen keine Ahnung gehabt,
bis sie Napoleon der Erste plötzlich entdeckte. Die Elsässer und die Lothringer
selbst haben miteinander uicht die geringste Verwandtschaft; sie sind in bezug
auf Abstammung, Sitte, Sprache und Geschichte gänzlich verschieden. Das
einzige gemeinsame Band zwischen ihnen ist das Bewußtsein, daß die Souue
des französischen Weltrnhms auf sie geschienen hat, wie Professor Studemund
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