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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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bei dem Festakt der Universität Breslau am 22. März 1886 sagte. Die po¬
litische Verbindung zwischen Elsaß und Lothringen ist sehr jung. Beide Länder
haben niemals in der Geschichte einen gemeinsamen Staat gebildet; nicht einmal
Elsaß allein ist ein Staat gewesen. Der heutige Bezirk Lothringen kann als
Fortsetzung des alten Herzogtums nicht betrachtet werden. Er umfaßt nur
einen kleinen Teil dieses Landes, dagegen Teile vieler andrer Territorien:
des Herzogtums Luxemburg, der Fürstentümer Salm und Nassau-Saarbrücken,
der Grafschaften Dagsburg und Rodemachern, des Bistums Metz usw. Wenn
Elsaß-Lothringen den Anspruch auf Bildung eines besondern Staates erhebe"
kann, so kann Lothringen allein denselben Anspruch erheben. Wenn ein Bezirk
eine staatliche Sonderexistenz verlangen darf, so darf auch jeder andre Bezirk,
jeder Kreis, jede Gemeinde, jede Annexe dieselbe Sonderexistenz verlangen.
Die Forderung dieser Verwaltungsdistrikte auf Gründung eines besondern
Staatswesens würde genau ebenso berechtigt oder unberechtigt sein wie die
Forderung der Elsaß-Lothringer!


4

Die Frage, ob das Reichsland Elsaß-Lothringen in einen Staat umge¬
wandelt werden soll, ist keine Frage des Rechts oder der Billigkeit, sondern
einzig und allein eine Frage der politischen Zweckmäßigkeit. Bei der Ent¬
scheidung der Frage, ob die Gründung eines neuen Bundesstaats nützlich oder
schädlich ist, kommt nicht allein das Interesse des Reichslandes, sondern in
erster Linie das Interesse des Reichs in Betracht. Der erste Schritt zur Er¬
richtung eiues elsasz - lothringischen Staates ist schon im Jahre 1879 erfolgt.
Bis zum 1. Oktober 1879 war die Landesverwaltung vou Elsaß-Lothringen
ein Zweig der Reichsverwaltung, der unter der Leitung des Reichskanzlers
stand. Durch das Neichsgesetz vom 4. Juli 1879 ist die Unterordnung der
Landesverwaltung unter den Reichskanzler aufgehoben worden; Landesver¬
waltung und Reichsverwaltung sind vollständig voneinander getrennt worden.
Die Folge dieser Trennung ist nun zunächst eine starke Vermehrung der Ver¬
waltungskosten gewesen. Die Einsetzung der Statthalterschaft und des Mi¬
nisteriums fordert einen jährlichen Mehraufwand von 500000 Mark, hierzu
kommt noch eine jährliche Mehrausgabe von 100000 Mark für den Landes¬
ausschuß (49000 Mary, den Bundesrat (30000 Mark) und den Staatsrat
(ursprünglich 35000 Mark, später 20000 Mark). Die Verfassungsreform von
1879 hat also dem Lande in der Zeit von 1879 bis 1903 24 x 600000 ^
14 Millionen Mark gekostet. Das elsaß - lothringische Budget betrug im
Jahre 1879 nur 39 Millionen, im Jahre 1903 dagegen 69 Millionen Mark.
Trotz dieser großen finanziellen Opfer ist eine vollständige Emanzipation der
Landesverwaltung von der Reichsverwaltung doch nicht erreicht worden, wie
die Geschichte des Preßzwangs und des Diktaturparagraphen beweist.

Was die politische" Erfolge der Verfassnngsrefvrm von 1879 betrifft, so
muß die Tatsache anerkannt werden, daß die Aussöhnung der Elsaß-Lothringer
mit deu bestehenden Zustünden im Laufe der letzten fünfzehn Jahre große und
unerwartete Fortschritte gemacht hat. Der soziale Gegensatz zwischen Ein-
gebornen und Eingewanderten, der noch in dem Roman I^ö8 Oben-lei von


bei dem Festakt der Universität Breslau am 22. März 1886 sagte. Die po¬
litische Verbindung zwischen Elsaß und Lothringen ist sehr jung. Beide Länder
haben niemals in der Geschichte einen gemeinsamen Staat gebildet; nicht einmal
Elsaß allein ist ein Staat gewesen. Der heutige Bezirk Lothringen kann als
Fortsetzung des alten Herzogtums nicht betrachtet werden. Er umfaßt nur
einen kleinen Teil dieses Landes, dagegen Teile vieler andrer Territorien:
des Herzogtums Luxemburg, der Fürstentümer Salm und Nassau-Saarbrücken,
der Grafschaften Dagsburg und Rodemachern, des Bistums Metz usw. Wenn
Elsaß-Lothringen den Anspruch auf Bildung eines besondern Staates erhebe«
kann, so kann Lothringen allein denselben Anspruch erheben. Wenn ein Bezirk
eine staatliche Sonderexistenz verlangen darf, so darf auch jeder andre Bezirk,
jeder Kreis, jede Gemeinde, jede Annexe dieselbe Sonderexistenz verlangen.
Die Forderung dieser Verwaltungsdistrikte auf Gründung eines besondern
Staatswesens würde genau ebenso berechtigt oder unberechtigt sein wie die
Forderung der Elsaß-Lothringer!


4

Die Frage, ob das Reichsland Elsaß-Lothringen in einen Staat umge¬
wandelt werden soll, ist keine Frage des Rechts oder der Billigkeit, sondern
einzig und allein eine Frage der politischen Zweckmäßigkeit. Bei der Ent¬
scheidung der Frage, ob die Gründung eines neuen Bundesstaats nützlich oder
schädlich ist, kommt nicht allein das Interesse des Reichslandes, sondern in
erster Linie das Interesse des Reichs in Betracht. Der erste Schritt zur Er¬
richtung eiues elsasz - lothringischen Staates ist schon im Jahre 1879 erfolgt.
Bis zum 1. Oktober 1879 war die Landesverwaltung vou Elsaß-Lothringen
ein Zweig der Reichsverwaltung, der unter der Leitung des Reichskanzlers
stand. Durch das Neichsgesetz vom 4. Juli 1879 ist die Unterordnung der
Landesverwaltung unter den Reichskanzler aufgehoben worden; Landesver¬
waltung und Reichsverwaltung sind vollständig voneinander getrennt worden.
Die Folge dieser Trennung ist nun zunächst eine starke Vermehrung der Ver¬
waltungskosten gewesen. Die Einsetzung der Statthalterschaft und des Mi¬
nisteriums fordert einen jährlichen Mehraufwand von 500000 Mark, hierzu
kommt noch eine jährliche Mehrausgabe von 100000 Mark für den Landes¬
ausschuß (49000 Mary, den Bundesrat (30000 Mark) und den Staatsrat
(ursprünglich 35000 Mark, später 20000 Mark). Die Verfassungsreform von
1879 hat also dem Lande in der Zeit von 1879 bis 1903 24 x 600000 ^
14 Millionen Mark gekostet. Das elsaß - lothringische Budget betrug im
Jahre 1879 nur 39 Millionen, im Jahre 1903 dagegen 69 Millionen Mark.
Trotz dieser großen finanziellen Opfer ist eine vollständige Emanzipation der
Landesverwaltung von der Reichsverwaltung doch nicht erreicht worden, wie
die Geschichte des Preßzwangs und des Diktaturparagraphen beweist.

Was die politische» Erfolge der Verfassnngsrefvrm von 1879 betrifft, so
muß die Tatsache anerkannt werden, daß die Aussöhnung der Elsaß-Lothringer
mit deu bestehenden Zustünden im Laufe der letzten fünfzehn Jahre große und
unerwartete Fortschritte gemacht hat. Der soziale Gegensatz zwischen Ein-
gebornen und Eingewanderten, der noch in dem Roman I^ö8 Oben-lei von


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[0336] bei dem Festakt der Universität Breslau am 22. März 1886 sagte. Die po¬ litische Verbindung zwischen Elsaß und Lothringen ist sehr jung. Beide Länder haben niemals in der Geschichte einen gemeinsamen Staat gebildet; nicht einmal Elsaß allein ist ein Staat gewesen. Der heutige Bezirk Lothringen kann als Fortsetzung des alten Herzogtums nicht betrachtet werden. Er umfaßt nur einen kleinen Teil dieses Landes, dagegen Teile vieler andrer Territorien: des Herzogtums Luxemburg, der Fürstentümer Salm und Nassau-Saarbrücken, der Grafschaften Dagsburg und Rodemachern, des Bistums Metz usw. Wenn Elsaß-Lothringen den Anspruch auf Bildung eines besondern Staates erhebe« kann, so kann Lothringen allein denselben Anspruch erheben. Wenn ein Bezirk eine staatliche Sonderexistenz verlangen darf, so darf auch jeder andre Bezirk, jeder Kreis, jede Gemeinde, jede Annexe dieselbe Sonderexistenz verlangen. Die Forderung dieser Verwaltungsdistrikte auf Gründung eines besondern Staatswesens würde genau ebenso berechtigt oder unberechtigt sein wie die Forderung der Elsaß-Lothringer! 4 Die Frage, ob das Reichsland Elsaß-Lothringen in einen Staat umge¬ wandelt werden soll, ist keine Frage des Rechts oder der Billigkeit, sondern einzig und allein eine Frage der politischen Zweckmäßigkeit. Bei der Ent¬ scheidung der Frage, ob die Gründung eines neuen Bundesstaats nützlich oder schädlich ist, kommt nicht allein das Interesse des Reichslandes, sondern in erster Linie das Interesse des Reichs in Betracht. Der erste Schritt zur Er¬ richtung eiues elsasz - lothringischen Staates ist schon im Jahre 1879 erfolgt. Bis zum 1. Oktober 1879 war die Landesverwaltung vou Elsaß-Lothringen ein Zweig der Reichsverwaltung, der unter der Leitung des Reichskanzlers stand. Durch das Neichsgesetz vom 4. Juli 1879 ist die Unterordnung der Landesverwaltung unter den Reichskanzler aufgehoben worden; Landesver¬ waltung und Reichsverwaltung sind vollständig voneinander getrennt worden. Die Folge dieser Trennung ist nun zunächst eine starke Vermehrung der Ver¬ waltungskosten gewesen. Die Einsetzung der Statthalterschaft und des Mi¬ nisteriums fordert einen jährlichen Mehraufwand von 500000 Mark, hierzu kommt noch eine jährliche Mehrausgabe von 100000 Mark für den Landes¬ ausschuß (49000 Mary, den Bundesrat (30000 Mark) und den Staatsrat (ursprünglich 35000 Mark, später 20000 Mark). Die Verfassungsreform von 1879 hat also dem Lande in der Zeit von 1879 bis 1903 24 x 600000 ^ 14 Millionen Mark gekostet. Das elsaß - lothringische Budget betrug im Jahre 1879 nur 39 Millionen, im Jahre 1903 dagegen 69 Millionen Mark. Trotz dieser großen finanziellen Opfer ist eine vollständige Emanzipation der Landesverwaltung von der Reichsverwaltung doch nicht erreicht worden, wie die Geschichte des Preßzwangs und des Diktaturparagraphen beweist. Was die politische» Erfolge der Verfassnngsrefvrm von 1879 betrifft, so muß die Tatsache anerkannt werden, daß die Aussöhnung der Elsaß-Lothringer mit deu bestehenden Zustünden im Laufe der letzten fünfzehn Jahre große und unerwartete Fortschritte gemacht hat. Der soziale Gegensatz zwischen Ein- gebornen und Eingewanderten, der noch in dem Roman I^ö8 Oben-lei von

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/336>, abgerufen am 23.11.2024.