Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung trat im Jahre 1872, kurz uach dem Erlaß des Wie erwähnt worden ist, bezog sich ursprünglich die Hastpflichtversicherung Eine Haftpflichtversicherung, die sich ausschließlich ans das nunmehr in Grenzboten II 1903 99
Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung trat im Jahre 1872, kurz uach dem Erlaß des Wie erwähnt worden ist, bezog sich ursprünglich die Hastpflichtversicherung Eine Haftpflichtversicherung, die sich ausschließlich ans das nunmehr in Grenzboten II 1903 99
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0769" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241151"/> <fw type="header" place="top"> Haftpflichtversicherung</fw><lb/> <p xml:id="ID_3571"> Die Haftpflichtversicherung trat im Jahre 1872, kurz uach dem Erlaß des<lb/> Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 ins Leben und beschäftigte sich an¬<lb/> fänglich ausschließlich mit der darauf gegründeten Haftpflicht der Betriebsuuter-<lb/> nehiner und Betriebsbenmten. Zugleich mit der Haftpflichtversicherung wurde<lb/> die private Unfallversicherung eingeführt, Doch unterscheiden sich beide Ver¬<lb/> sicherungsarten wesentlich voneinander. Bei der Unfallversicherung soll der<lb/> Versicherte wegen eines erlittnen Unfalls Entschädigung erhalten, während<lb/> bei der Haftpflichtversicherung der Versicherte die Beträge von der Gesellschaft<lb/> ersetzt bekommt, die er nach dem Gesetz an einen durch seine Schuld, worunter<lb/> nur Fahrlässigkeit zu versteh» ist, oder auch ohne seine Schuld Verletzten oder<lb/> an die Hinterbliebnen des Getöteten zu bezahlen hat. Auch übernimmt die<lb/> Gesellschaft die Kosten eines Prozesses und die des Verteidigers, wenn der<lb/> Versicherte wegen des Falles, auf den sich die Versicherung bezieht, strafrechtlich<lb/> zur Verantwortung gezogen wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_3572"> Wie erwähnt worden ist, bezog sich ursprünglich die Hastpflichtversicherung<lb/> ausschließlich auf Fälle des Haftpflichtgesetzes. Dieses gab aber zu zahlreichen<lb/> Klagen Veranlassung, namentlich befriedigte die Haftpflicht nach Paragraph 2<lb/> dieses Gesetzes sehr wenig, da dein Verletzten der Beweis vou der Schuld des<lb/> Betriebsunternehmers oder des Betriebsbeamtcu auferlegt wurde, ein Beweis,<lb/> der in sehr vielen Fällen überhaupt nicht, in sehr vielen nur schwer zu führen<lb/> war. Häufig lag auch Selbstverschulden des Verletzten oder Getöteten vor,<lb/> sodaß jede Verbindlichkeit zur Ersatzleistung wegfiel. Dazu kam, daß die<lb/> meisten Unfälle durch das Verschulden der Mitarbeiter verursacht wurden, auf<lb/> die sich aber das Haftpflichtgesetz nicht bezog. Ferner genossen die gefährlichen<lb/> Bangewcrke nicht den Schutz dieses Gesetzes. Nach deu bei Manes Seite 26<lb/> angeführten Feststellungen waren bis 1883 von hundert Betriebsunfällen nur<lb/> fünf haftpflichtig. Die zahlreichen Prozesse, die zwischen den Unternehmern und<lb/> den Arbeitern wegen der Haftpflicht geführt wurden, trugen wesentlich zur Ver¬<lb/> schärfung des zwischen diesen beiden Klassen der Bevölkerung bestehende»<lb/> Gegensatzes bei. So hatte denn das Haftpflichtgesetz, das bestimmt war, den<lb/> sozialen Frieden zu fördern, die entgegengesetzte Wirkung. Deshalb trat dann<lb/> nach langen Kämpfen im Jahre 1884 das industrielle Unfallversicherungsgesetz<lb/> ins Leben, dem in den nächsten Jahren noch weitere Unfallvcrsicherungsgesetze<lb/> folgten. Das Hnftpflichtgesetz wurde zwar nicht ciufgehvbeu, wohl aber in<lb/> seiner Anwendung stark eingeschränkt, denn alle von den Arbeitern erlittnen<lb/> Betriebsunfälle fielen tinter das neue Gesetz. Dagegen blieb das Hciftpflicht-<lb/> gefetz für nicht Versicherungspflichtige Personen in Geltung. Außerdem wurden<lb/> die Betriebsunternehmer und die Betriebsbeamten unter bestimmten Voraus¬<lb/> setzungen auch in Betriebsunfällen für haftpflichtig erklärt. Man vergleiche<lb/> die Paragraphen 95 und 96 des Gewerbeunfallversichernngsgesctzes (jetzt Para¬<lb/> graphen 135 und 136) und die diesen nachgebildeten Bestimmungen der andern<lb/> Unfallversicherungsgesetze.</p><lb/> <p xml:id="ID_3573" next="#ID_3574"> Eine Haftpflichtversicherung, die sich ausschließlich ans das nunmehr in<lb/> seiner Anwendung beschränkte Haftpflichtgesetz stützte, konnte keinen Bestand<lb/> haben. Es trat für das Haftpflichtgeschäft eine schwere Krise ein, infolge deren</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten II 1903 99</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0769]
Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung trat im Jahre 1872, kurz uach dem Erlaß des
Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 ins Leben und beschäftigte sich an¬
fänglich ausschließlich mit der darauf gegründeten Haftpflicht der Betriebsuuter-
nehiner und Betriebsbenmten. Zugleich mit der Haftpflichtversicherung wurde
die private Unfallversicherung eingeführt, Doch unterscheiden sich beide Ver¬
sicherungsarten wesentlich voneinander. Bei der Unfallversicherung soll der
Versicherte wegen eines erlittnen Unfalls Entschädigung erhalten, während
bei der Haftpflichtversicherung der Versicherte die Beträge von der Gesellschaft
ersetzt bekommt, die er nach dem Gesetz an einen durch seine Schuld, worunter
nur Fahrlässigkeit zu versteh» ist, oder auch ohne seine Schuld Verletzten oder
an die Hinterbliebnen des Getöteten zu bezahlen hat. Auch übernimmt die
Gesellschaft die Kosten eines Prozesses und die des Verteidigers, wenn der
Versicherte wegen des Falles, auf den sich die Versicherung bezieht, strafrechtlich
zur Verantwortung gezogen wird.
Wie erwähnt worden ist, bezog sich ursprünglich die Hastpflichtversicherung
ausschließlich auf Fälle des Haftpflichtgesetzes. Dieses gab aber zu zahlreichen
Klagen Veranlassung, namentlich befriedigte die Haftpflicht nach Paragraph 2
dieses Gesetzes sehr wenig, da dein Verletzten der Beweis vou der Schuld des
Betriebsunternehmers oder des Betriebsbeamtcu auferlegt wurde, ein Beweis,
der in sehr vielen Fällen überhaupt nicht, in sehr vielen nur schwer zu führen
war. Häufig lag auch Selbstverschulden des Verletzten oder Getöteten vor,
sodaß jede Verbindlichkeit zur Ersatzleistung wegfiel. Dazu kam, daß die
meisten Unfälle durch das Verschulden der Mitarbeiter verursacht wurden, auf
die sich aber das Haftpflichtgesetz nicht bezog. Ferner genossen die gefährlichen
Bangewcrke nicht den Schutz dieses Gesetzes. Nach deu bei Manes Seite 26
angeführten Feststellungen waren bis 1883 von hundert Betriebsunfällen nur
fünf haftpflichtig. Die zahlreichen Prozesse, die zwischen den Unternehmern und
den Arbeitern wegen der Haftpflicht geführt wurden, trugen wesentlich zur Ver¬
schärfung des zwischen diesen beiden Klassen der Bevölkerung bestehende»
Gegensatzes bei. So hatte denn das Haftpflichtgesetz, das bestimmt war, den
sozialen Frieden zu fördern, die entgegengesetzte Wirkung. Deshalb trat dann
nach langen Kämpfen im Jahre 1884 das industrielle Unfallversicherungsgesetz
ins Leben, dem in den nächsten Jahren noch weitere Unfallvcrsicherungsgesetze
folgten. Das Hnftpflichtgesetz wurde zwar nicht ciufgehvbeu, wohl aber in
seiner Anwendung stark eingeschränkt, denn alle von den Arbeitern erlittnen
Betriebsunfälle fielen tinter das neue Gesetz. Dagegen blieb das Hciftpflicht-
gefetz für nicht Versicherungspflichtige Personen in Geltung. Außerdem wurden
die Betriebsunternehmer und die Betriebsbeamten unter bestimmten Voraus¬
setzungen auch in Betriebsunfällen für haftpflichtig erklärt. Man vergleiche
die Paragraphen 95 und 96 des Gewerbeunfallversichernngsgesctzes (jetzt Para¬
graphen 135 und 136) und die diesen nachgebildeten Bestimmungen der andern
Unfallversicherungsgesetze.
Eine Haftpflichtversicherung, die sich ausschließlich ans das nunmehr in
seiner Anwendung beschränkte Haftpflichtgesetz stützte, konnte keinen Bestand
haben. Es trat für das Haftpflichtgeschäft eine schwere Krise ein, infolge deren
Grenzboten II 1903 99
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