Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Parlamentarische >Lxperimetttaljurisprude"z

der Ausgestaltung eines Rechts als eines dinglichen; sondern es stehn auch
die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes in einem gewissen Zusammenhang,
der von dem Verfasser des Entwurfs ganz unwillkürlich hergestellt wird, der
also nicht ohne weiteres klar hervortritt und sich oft erst bei der Anwendung
des Gesetzes herausstellt. Jede Änderung des Gesetzes birgt also die Gefahr
in sich, daß die geänderte Bestimmung entweder mit gewissen Grundgedanken
des Gesetzes oder auch nur mit einzelnen andern Bestimmungen des Gesetzes
in einen Widerspruch tritt, der sich erst bei der Anwendung des Gesetzes
herausstellt.

Zweitens: Nun ist aber die Fähigkeit, Rechtsgedanken in klarer und für
ein Gesetz geeigneter Fassung auszudrücken, äußerst selten und selbstverständlich
nicht jedem Volksvertreter, auch nicht jedem Mitgliede der Kommission eigen.
Das fühlen die Volksvertreter selbst, und deshalb überweist man die Formu¬
lierung der gefaßten Beschlüsse, durch die der Regiernugsentwurf geändert
wird, einer besondern "Redaktionskommission." Aber auch die Mitgliedschaft
in dieser bietet doch keine Gewähr für die Kunst, gesetzliche Bestimmungen
richtig abzufassen, und so besteht bei allen gegenüber dem fertigen Gesetz¬
entwurf beschlossenen Änderungen die fernere Gefahr, daß der in dem Änderungs¬
vorschlage gewünschte Rechtsgedanke nicht gehörig ausgedrückt wird. Die
Gefahr, unklare Gesetze zu schaffen, ist hier also viel größer als bei den in
den Negierungsentwürfeu gemachten Gesetzesvorschlägen, denn diese sind aus¬
gearbeitet von Männern, die in der "Technik des Rechts" bewährt sind.

Drittens: Weiter ist, wie der verdienstvolle preußische Oberlandesgerichts¬
präsident Ennius fein bemerkt, das Gesetz stets klüger als seine Ver¬
fasser; denn es ordnet Dinge, an die die Verfasser gar nicht gedacht haben.
Und sogar eine Gesetzesbestimmung, deren Wortlaut und Inhalt tadellos ist,
bietet, sobald sie ihren Platz mitten im Rechtsgebäude einnimmt, der Aus¬
legung einen breiten Raum und große Schwierigkeiten. Nun werden die in
den Regiernugsentwürfen enthaltnen Vorschlüge vou ihren Verfassern, also
von Männern, deren Fähigkeit erprobt ist, sorgsam ausgearbeitet, und sie
unterliegen einer wiederholten und abermaligen Durchprüfung, bevor sie über¬
haupt der Volksvertretung zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Dagegen
werden die in den Kommissionen oder im vollen Hause von einzelnen Abgeord¬
neten gemachten Abänderungsvorschläge in stisxiw tori gestellt und durchberaten,
oft genug von Männern, deren Geschick und Fähigkeit zu einer solchen Tätig¬
keit nicht über jeden Zweifel erhaben ist. Daraus erklärt es sich, daß gerade
die von der Volksvertretung -- sei es im vollen Hause oder in den Kom¬
missionen -- gefaßten Beschlüsse überaus häufig eine Fülle von Zweifeln in
sich tragen und der Rechtsübunq so außerordentliche Schwierigkeiten bieten;
daraus erklärt sich auch der gar nicht so seltne Fall, daß das Haus die Rück-
verweisung eines Gesetzentwurfs an die Kommission beschließt, weil die von
dieser gefaßten Beschlüsse eine nochmalige Durchberatuug nötig erscheinen lassen!

Viertens: Es gibt in jedem Gesetz eine ganze Reihe von Bestimmungen,
die so oder auch anders getroffen werden können, ohne daß hierdurch die
Rechtsordnung im allgemeinen oder auch uur beachtenswerte Interessen einzelner


Parlamentarische >Lxperimetttaljurisprude»z

der Ausgestaltung eines Rechts als eines dinglichen; sondern es stehn auch
die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes in einem gewissen Zusammenhang,
der von dem Verfasser des Entwurfs ganz unwillkürlich hergestellt wird, der
also nicht ohne weiteres klar hervortritt und sich oft erst bei der Anwendung
des Gesetzes herausstellt. Jede Änderung des Gesetzes birgt also die Gefahr
in sich, daß die geänderte Bestimmung entweder mit gewissen Grundgedanken
des Gesetzes oder auch nur mit einzelnen andern Bestimmungen des Gesetzes
in einen Widerspruch tritt, der sich erst bei der Anwendung des Gesetzes
herausstellt.

Zweitens: Nun ist aber die Fähigkeit, Rechtsgedanken in klarer und für
ein Gesetz geeigneter Fassung auszudrücken, äußerst selten und selbstverständlich
nicht jedem Volksvertreter, auch nicht jedem Mitgliede der Kommission eigen.
Das fühlen die Volksvertreter selbst, und deshalb überweist man die Formu¬
lierung der gefaßten Beschlüsse, durch die der Regiernugsentwurf geändert
wird, einer besondern „Redaktionskommission." Aber auch die Mitgliedschaft
in dieser bietet doch keine Gewähr für die Kunst, gesetzliche Bestimmungen
richtig abzufassen, und so besteht bei allen gegenüber dem fertigen Gesetz¬
entwurf beschlossenen Änderungen die fernere Gefahr, daß der in dem Änderungs¬
vorschlage gewünschte Rechtsgedanke nicht gehörig ausgedrückt wird. Die
Gefahr, unklare Gesetze zu schaffen, ist hier also viel größer als bei den in
den Negierungsentwürfeu gemachten Gesetzesvorschlägen, denn diese sind aus¬
gearbeitet von Männern, die in der „Technik des Rechts" bewährt sind.

Drittens: Weiter ist, wie der verdienstvolle preußische Oberlandesgerichts¬
präsident Ennius fein bemerkt, das Gesetz stets klüger als seine Ver¬
fasser; denn es ordnet Dinge, an die die Verfasser gar nicht gedacht haben.
Und sogar eine Gesetzesbestimmung, deren Wortlaut und Inhalt tadellos ist,
bietet, sobald sie ihren Platz mitten im Rechtsgebäude einnimmt, der Aus¬
legung einen breiten Raum und große Schwierigkeiten. Nun werden die in
den Regiernugsentwürfen enthaltnen Vorschlüge vou ihren Verfassern, also
von Männern, deren Fähigkeit erprobt ist, sorgsam ausgearbeitet, und sie
unterliegen einer wiederholten und abermaligen Durchprüfung, bevor sie über¬
haupt der Volksvertretung zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Dagegen
werden die in den Kommissionen oder im vollen Hause von einzelnen Abgeord¬
neten gemachten Abänderungsvorschläge in stisxiw tori gestellt und durchberaten,
oft genug von Männern, deren Geschick und Fähigkeit zu einer solchen Tätig¬
keit nicht über jeden Zweifel erhaben ist. Daraus erklärt es sich, daß gerade
die von der Volksvertretung — sei es im vollen Hause oder in den Kom¬
missionen — gefaßten Beschlüsse überaus häufig eine Fülle von Zweifeln in
sich tragen und der Rechtsübunq so außerordentliche Schwierigkeiten bieten;
daraus erklärt sich auch der gar nicht so seltne Fall, daß das Haus die Rück-
verweisung eines Gesetzentwurfs an die Kommission beschließt, weil die von
dieser gefaßten Beschlüsse eine nochmalige Durchberatuug nötig erscheinen lassen!

Viertens: Es gibt in jedem Gesetz eine ganze Reihe von Bestimmungen,
die so oder auch anders getroffen werden können, ohne daß hierdurch die
Rechtsordnung im allgemeinen oder auch uur beachtenswerte Interessen einzelner


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0701" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241083"/>
          <fw type="header" place="top"> Parlamentarische &gt;Lxperimetttaljurisprude»z</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_3317" prev="#ID_3316"> der Ausgestaltung eines Rechts als eines dinglichen; sondern es stehn auch<lb/>
die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes in einem gewissen Zusammenhang,<lb/>
der von dem Verfasser des Entwurfs ganz unwillkürlich hergestellt wird, der<lb/>
also nicht ohne weiteres klar hervortritt und sich oft erst bei der Anwendung<lb/>
des Gesetzes herausstellt. Jede Änderung des Gesetzes birgt also die Gefahr<lb/>
in sich, daß die geänderte Bestimmung entweder mit gewissen Grundgedanken<lb/>
des Gesetzes oder auch nur mit einzelnen andern Bestimmungen des Gesetzes<lb/>
in einen Widerspruch tritt, der sich erst bei der Anwendung des Gesetzes<lb/>
herausstellt.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3318"> Zweitens: Nun ist aber die Fähigkeit, Rechtsgedanken in klarer und für<lb/>
ein Gesetz geeigneter Fassung auszudrücken, äußerst selten und selbstverständlich<lb/>
nicht jedem Volksvertreter, auch nicht jedem Mitgliede der Kommission eigen.<lb/>
Das fühlen die Volksvertreter selbst, und deshalb überweist man die Formu¬<lb/>
lierung der gefaßten Beschlüsse, durch die der Regiernugsentwurf geändert<lb/>
wird, einer besondern &#x201E;Redaktionskommission." Aber auch die Mitgliedschaft<lb/>
in dieser bietet doch keine Gewähr für die Kunst, gesetzliche Bestimmungen<lb/>
richtig abzufassen, und so besteht bei allen gegenüber dem fertigen Gesetz¬<lb/>
entwurf beschlossenen Änderungen die fernere Gefahr, daß der in dem Änderungs¬<lb/>
vorschlage gewünschte Rechtsgedanke nicht gehörig ausgedrückt wird. Die<lb/>
Gefahr, unklare Gesetze zu schaffen, ist hier also viel größer als bei den in<lb/>
den Negierungsentwürfeu gemachten Gesetzesvorschlägen, denn diese sind aus¬<lb/>
gearbeitet von Männern, die in der &#x201E;Technik des Rechts" bewährt sind.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3319"> Drittens: Weiter ist, wie der verdienstvolle preußische Oberlandesgerichts¬<lb/>
präsident Ennius fein bemerkt, das Gesetz stets klüger als seine Ver¬<lb/>
fasser; denn es ordnet Dinge, an die die Verfasser gar nicht gedacht haben.<lb/>
Und sogar eine Gesetzesbestimmung, deren Wortlaut und Inhalt tadellos ist,<lb/>
bietet, sobald sie ihren Platz mitten im Rechtsgebäude einnimmt, der Aus¬<lb/>
legung einen breiten Raum und große Schwierigkeiten. Nun werden die in<lb/>
den Regiernugsentwürfen enthaltnen Vorschlüge vou ihren Verfassern, also<lb/>
von Männern, deren Fähigkeit erprobt ist, sorgsam ausgearbeitet, und sie<lb/>
unterliegen einer wiederholten und abermaligen Durchprüfung, bevor sie über¬<lb/>
haupt der Volksvertretung zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Dagegen<lb/>
werden die in den Kommissionen oder im vollen Hause von einzelnen Abgeord¬<lb/>
neten gemachten Abänderungsvorschläge in stisxiw tori gestellt und durchberaten,<lb/>
oft genug von Männern, deren Geschick und Fähigkeit zu einer solchen Tätig¬<lb/>
keit nicht über jeden Zweifel erhaben ist. Daraus erklärt es sich, daß gerade<lb/>
die von der Volksvertretung &#x2014; sei es im vollen Hause oder in den Kom¬<lb/>
missionen &#x2014; gefaßten Beschlüsse überaus häufig eine Fülle von Zweifeln in<lb/>
sich tragen und der Rechtsübunq so außerordentliche Schwierigkeiten bieten;<lb/>
daraus erklärt sich auch der gar nicht so seltne Fall, daß das Haus die Rück-<lb/>
verweisung eines Gesetzentwurfs an die Kommission beschließt, weil die von<lb/>
dieser gefaßten Beschlüsse eine nochmalige Durchberatuug nötig erscheinen lassen!</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3320" next="#ID_3321"> Viertens: Es gibt in jedem Gesetz eine ganze Reihe von Bestimmungen,<lb/>
die so oder auch anders getroffen werden können, ohne daß hierdurch die<lb/>
Rechtsordnung im allgemeinen oder auch uur beachtenswerte Interessen einzelner</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0701] Parlamentarische >Lxperimetttaljurisprude»z der Ausgestaltung eines Rechts als eines dinglichen; sondern es stehn auch die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes in einem gewissen Zusammenhang, der von dem Verfasser des Entwurfs ganz unwillkürlich hergestellt wird, der also nicht ohne weiteres klar hervortritt und sich oft erst bei der Anwendung des Gesetzes herausstellt. Jede Änderung des Gesetzes birgt also die Gefahr in sich, daß die geänderte Bestimmung entweder mit gewissen Grundgedanken des Gesetzes oder auch nur mit einzelnen andern Bestimmungen des Gesetzes in einen Widerspruch tritt, der sich erst bei der Anwendung des Gesetzes herausstellt. Zweitens: Nun ist aber die Fähigkeit, Rechtsgedanken in klarer und für ein Gesetz geeigneter Fassung auszudrücken, äußerst selten und selbstverständlich nicht jedem Volksvertreter, auch nicht jedem Mitgliede der Kommission eigen. Das fühlen die Volksvertreter selbst, und deshalb überweist man die Formu¬ lierung der gefaßten Beschlüsse, durch die der Regiernugsentwurf geändert wird, einer besondern „Redaktionskommission." Aber auch die Mitgliedschaft in dieser bietet doch keine Gewähr für die Kunst, gesetzliche Bestimmungen richtig abzufassen, und so besteht bei allen gegenüber dem fertigen Gesetz¬ entwurf beschlossenen Änderungen die fernere Gefahr, daß der in dem Änderungs¬ vorschlage gewünschte Rechtsgedanke nicht gehörig ausgedrückt wird. Die Gefahr, unklare Gesetze zu schaffen, ist hier also viel größer als bei den in den Negierungsentwürfeu gemachten Gesetzesvorschlägen, denn diese sind aus¬ gearbeitet von Männern, die in der „Technik des Rechts" bewährt sind. Drittens: Weiter ist, wie der verdienstvolle preußische Oberlandesgerichts¬ präsident Ennius fein bemerkt, das Gesetz stets klüger als seine Ver¬ fasser; denn es ordnet Dinge, an die die Verfasser gar nicht gedacht haben. Und sogar eine Gesetzesbestimmung, deren Wortlaut und Inhalt tadellos ist, bietet, sobald sie ihren Platz mitten im Rechtsgebäude einnimmt, der Aus¬ legung einen breiten Raum und große Schwierigkeiten. Nun werden die in den Regiernugsentwürfen enthaltnen Vorschlüge vou ihren Verfassern, also von Männern, deren Fähigkeit erprobt ist, sorgsam ausgearbeitet, und sie unterliegen einer wiederholten und abermaligen Durchprüfung, bevor sie über¬ haupt der Volksvertretung zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Dagegen werden die in den Kommissionen oder im vollen Hause von einzelnen Abgeord¬ neten gemachten Abänderungsvorschläge in stisxiw tori gestellt und durchberaten, oft genug von Männern, deren Geschick und Fähigkeit zu einer solchen Tätig¬ keit nicht über jeden Zweifel erhaben ist. Daraus erklärt es sich, daß gerade die von der Volksvertretung — sei es im vollen Hause oder in den Kom¬ missionen — gefaßten Beschlüsse überaus häufig eine Fülle von Zweifeln in sich tragen und der Rechtsübunq so außerordentliche Schwierigkeiten bieten; daraus erklärt sich auch der gar nicht so seltne Fall, daß das Haus die Rück- verweisung eines Gesetzentwurfs an die Kommission beschließt, weil die von dieser gefaßten Beschlüsse eine nochmalige Durchberatuug nötig erscheinen lassen! Viertens: Es gibt in jedem Gesetz eine ganze Reihe von Bestimmungen, die so oder auch anders getroffen werden können, ohne daß hierdurch die Rechtsordnung im allgemeinen oder auch uur beachtenswerte Interessen einzelner

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/701
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/701>, abgerufen am 24.07.2024.