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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Parlamentarische Lxperimentaljurisprndenz.

im Hause oder in der Kommission etwa blindlings die von der Regierung
vorgeschlagnen Festsetzungen anzunehmen oder auch nur Bedenken gegen sie
zu unterdrücken, denn sonst bedürfte es ja überhaupt keiner Mitwirkung der
Volksvertretung beim Zustandekommen der Gesetze. Am wenigsten wäre eine
solche Zurückhaltung gerechtfertigt, wo es sich um Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung handelt oder um Fragen, durch die die Rechtsordnung oder das
Interesse weiter Kreise der Rechtsuchenden berührt wird. Wenn z. B. der
Entwurf der Novelle zur Zivilprozeßordnung von 1898 zur allseitig als not-
wendig anerkannten Entlastung des Reichsgerichts eine Erhöhung der Revisions¬
summe vou 1500 Mark auf 3000 Mark vorschlug, so war es nur gerecht¬
fertigt, daß -- trotz der Versicherung der Regierungsvertreter, die Entlastung
des Reichsgerichts sei auf anderen Wege nicht zu erreichen -- die Volks¬
vertreter bei der Beratung im Hause wie in der Kommission dem Vorschlag
des Negierungseutwurfs kräftigst entgegentraten, nicht bloß wegen des "pluto-
kratischen Charakters" des Vorschlags, der eine Verminderung der Rechtsgarantien
gerade für gewisse mittlere Vermögen herbeiführe, sondern weil keiner Recht¬
sprechung mehr Mißtrauen entgegengebracht werde, als der der Berufungszivil¬
kammern, die sich der Nachprüfung durch das Reichsgericht entrückt fühlt.
(Vou den der Revision unterliegenden Urteilen werden volle siebenundzwanzig
vom Hundert durch das Reichsgericht aufgehoben!) Oder: Das Recht, eine
gerichtliche Verfügung durch Beschwerde anzufechten, steht begrifflich nur dem
bei der Sache Beteiligten, also dem zu, dessen Recht durch die Verfügung
beeinträchtigt, mindestens berührt wird; in Vormundschaftssachen aber, also in
gerichtlichen Angelegenheiten, die die Rechtsbeziehungen der Waisenkinder
betreffen, bestand in Preußen und in andern Staaten von jeher eine sogenannte
"Popularbeschwerde," d. h. um eine möglichst gerechte Behandlung der Schutz-
befohlnen zu bewirken, wurde jedermann, der an dem Mündel ein sachliches
Interesse nahm, für berechtigt erachtet, die vom Vormundschaftsgericht erlassene
Verfügung durch Beschwerde anzufechten. Mit dieser Popularbeschwerde hatte
man in Preußen gute Erfahrungen gemacht, und als der Entwurf des Neichs-
gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit diese Popularbeschwerde beseitigen
wollte, war es durchaus gerechtfertigt, daß die Reichstagskommission in den
Entwurf die Bestimmung des jetzigen Paragraphen 57 Z. 9 einfügte, wonach
gegen eine Verfügung, "die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person
des Kindes oder Mündels betreffende Angelegenheit enthält, die Beschwerde jedem
zusteht, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen."

Aber solche Bestimmungen von so grundsätzlicher Bedeutung, durch die
also die Interessen der Rechtsordnung im allgemeinen oder wenigstens die
weiterer Volkskreise berührt werden, kommen in jedem Gesetz doch nnr ver-
einzelt vor, und man wird nicht fehlgehn, wenn man als Gründe, die für
die Stellung der Abgeordneten den Regiernngsentwürfen gegenüber maßgebend
sein müssen, folgende aufstellt.

Erstens: Jeder Gesetzentwurf ist, aus einem Guß gefertigt, eine einheit¬
liche Arbeit. Das zeigt sich nicht bloß darin, daß der Entwurf von gewissen
Grundsätzen beherrscht wird, z. B. der Formfreiheit der Willenserklärungen,


Parlamentarische Lxperimentaljurisprndenz.

im Hause oder in der Kommission etwa blindlings die von der Regierung
vorgeschlagnen Festsetzungen anzunehmen oder auch nur Bedenken gegen sie
zu unterdrücken, denn sonst bedürfte es ja überhaupt keiner Mitwirkung der
Volksvertretung beim Zustandekommen der Gesetze. Am wenigsten wäre eine
solche Zurückhaltung gerechtfertigt, wo es sich um Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung handelt oder um Fragen, durch die die Rechtsordnung oder das
Interesse weiter Kreise der Rechtsuchenden berührt wird. Wenn z. B. der
Entwurf der Novelle zur Zivilprozeßordnung von 1898 zur allseitig als not-
wendig anerkannten Entlastung des Reichsgerichts eine Erhöhung der Revisions¬
summe vou 1500 Mark auf 3000 Mark vorschlug, so war es nur gerecht¬
fertigt, daß — trotz der Versicherung der Regierungsvertreter, die Entlastung
des Reichsgerichts sei auf anderen Wege nicht zu erreichen — die Volks¬
vertreter bei der Beratung im Hause wie in der Kommission dem Vorschlag
des Negierungseutwurfs kräftigst entgegentraten, nicht bloß wegen des „pluto-
kratischen Charakters" des Vorschlags, der eine Verminderung der Rechtsgarantien
gerade für gewisse mittlere Vermögen herbeiführe, sondern weil keiner Recht¬
sprechung mehr Mißtrauen entgegengebracht werde, als der der Berufungszivil¬
kammern, die sich der Nachprüfung durch das Reichsgericht entrückt fühlt.
(Vou den der Revision unterliegenden Urteilen werden volle siebenundzwanzig
vom Hundert durch das Reichsgericht aufgehoben!) Oder: Das Recht, eine
gerichtliche Verfügung durch Beschwerde anzufechten, steht begrifflich nur dem
bei der Sache Beteiligten, also dem zu, dessen Recht durch die Verfügung
beeinträchtigt, mindestens berührt wird; in Vormundschaftssachen aber, also in
gerichtlichen Angelegenheiten, die die Rechtsbeziehungen der Waisenkinder
betreffen, bestand in Preußen und in andern Staaten von jeher eine sogenannte
„Popularbeschwerde," d. h. um eine möglichst gerechte Behandlung der Schutz-
befohlnen zu bewirken, wurde jedermann, der an dem Mündel ein sachliches
Interesse nahm, für berechtigt erachtet, die vom Vormundschaftsgericht erlassene
Verfügung durch Beschwerde anzufechten. Mit dieser Popularbeschwerde hatte
man in Preußen gute Erfahrungen gemacht, und als der Entwurf des Neichs-
gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit diese Popularbeschwerde beseitigen
wollte, war es durchaus gerechtfertigt, daß die Reichstagskommission in den
Entwurf die Bestimmung des jetzigen Paragraphen 57 Z. 9 einfügte, wonach
gegen eine Verfügung, „die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person
des Kindes oder Mündels betreffende Angelegenheit enthält, die Beschwerde jedem
zusteht, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen."

Aber solche Bestimmungen von so grundsätzlicher Bedeutung, durch die
also die Interessen der Rechtsordnung im allgemeinen oder wenigstens die
weiterer Volkskreise berührt werden, kommen in jedem Gesetz doch nnr ver-
einzelt vor, und man wird nicht fehlgehn, wenn man als Gründe, die für
die Stellung der Abgeordneten den Regiernngsentwürfen gegenüber maßgebend
sein müssen, folgende aufstellt.

Erstens: Jeder Gesetzentwurf ist, aus einem Guß gefertigt, eine einheit¬
liche Arbeit. Das zeigt sich nicht bloß darin, daß der Entwurf von gewissen
Grundsätzen beherrscht wird, z. B. der Formfreiheit der Willenserklärungen,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/700>, abgerufen am 24.07.2024.