Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.Parlamentarische Lxxerimentaljurisprudenz Volksteile stark berührt werden. Es ist z. B. selbstverständlich, weil durch Endlich: So wenig man den Handel mit Klapperschlangen als Grund¬ Erwägungen der geschilderten Art sind jedoch bei den Volksvertretern Parlamentarische Lxxerimentaljurisprudenz Volksteile stark berührt werden. Es ist z. B. selbstverständlich, weil durch Endlich: So wenig man den Handel mit Klapperschlangen als Grund¬ Erwägungen der geschilderten Art sind jedoch bei den Volksvertretern <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0702" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241084"/> <fw type="header" place="top"> Parlamentarische Lxxerimentaljurisprudenz</fw><lb/> <p xml:id="ID_3321" prev="#ID_3320"> Volksteile stark berührt werden. Es ist z. B. selbstverständlich, weil durch<lb/> rechtspolitische Gründe geboten, daß gewisse Ansprüche, die dem Verkehr des<lb/> täglichen Lebens entspringen, einer kurzen Verjährungsfrist unterliegen; daß<lb/> Schenkungen aus gewissen Gründen widerrufen werden können, und daß<lb/> gewisse Personen unfähig oder wenigstens ungeeignet erscheinen, eine Vormund¬<lb/> schaft zu führen. Der Kreis dieser Ansprüche, die Zahl der Widerrnfsgründc<lb/> und der zur Übernahme der Vormundschaft unfähigen oder ungeeigneten Per¬<lb/> sonen läßt sich verringern oder erweitern, ganz nach Auffassung, Geschmack<lb/> und Belieben, ohne daß die Rechtsordnung oder sonst wichtige Interessen<lb/> hierdurch stark berührt werden. Ergibt nun die Begründung des Gesetzentwurfs<lb/> die rechtswissenschaftlichen oder die volkwirtschaftlichen oder die politischen<lb/> Gründe, ans denen der Verfasser des Entwurfs die Anwendung der kurzen<lb/> Verjährungsfristen für eine bestimmte Art von Ansprüchen, den Widerruf der<lb/> Schenkung auf Grund gewisser Tatbestände, die Unfähigkeit zur Übernahme<lb/> der Vormundschaft beim Vorliegen gewisser Eigenschaften auszuschließen vor¬<lb/> schlägt, und sind diese Gründe ebenso annehmbar wie die etwa für eine<lb/> Änderung der vorgeschlagnen Bestimmungen sprechenden, so sind Abänderungs-<lb/> anträge für solche Bestimmungen durchaus zu vermeiden. Der Gerechtigkeit<lb/> und besonders wichtigen Interessen wird durch eine Abänderung der wohl¬<lb/> erwognen Vorschlüge nicht gedient; dagegen werden durch die Erörterung<lb/> solcher nebensächlicher Punkte die Kräfte der Volksvertreter unnötigerweise in<lb/> Anspruch genommen und so der Erörterung wichtiger Punkte entzogen.</p><lb/> <p xml:id="ID_3322"> Endlich: So wenig man den Handel mit Klapperschlangen als Grund¬<lb/> lage brauchen kann für die Regelung der Rechtsverhältnisse aus dem Kauf¬<lb/> vertrag, ebenso wenig kann man bei der Regelung andrer privatrechtlicher<lb/> Rechtsverhältnisse Tatbestünde berücksichtigen, die nur ganz ausnahmsweise<lb/> vorkommen und für die beim Rechtsverkehr Beteiligten somit im allgemeinen<lb/> keine Bedeutung haben. Und ebenso wenig dürfen besondre Fülle, wo eine<lb/> an sich durchaus bewährte Rechtseinrichtung zu besondern Unbilligkeiten geführt<lb/> hat, zu Gesetzesvorschlägen ad irs-to verleiten, also zu Gesetzen, die sich in<lb/> tausend andern Fällen als dem Rechtsgefühl widerstreitend erweisen.</p><lb/> <p xml:id="ID_3323" next="#ID_3324"> Erwägungen der geschilderten Art sind jedoch bei den Volksvertretern<lb/> nicht hänfig; das ergeben die „Kommissionsberichte." So nennt man die<lb/> Ausarbeitungen, in denen einzelne Mitglieder der Kommission im Auftrag der<lb/> andern über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Kommission Auskunft<lb/> geben; sie nehmen gewöhnlich viel mehr Raum ein, als die von der Regierung<lb/> vorgelegten Gesetzentwürfe und die diesen beigegebnen Begründungen. Das<lb/> allein Wertvolle an den Kommissionsbcrichten sind gewöhnlich die Äußerungen<lb/> der Regierungsvertreter, durch die diese Einzelheiten der Gesetzentwürfe auf<lb/> Anfragen und Bemängelungen der Kommissionsmitglieder erläutern; diese Er¬<lb/> läuterungen genießen bei den Gerichten dasselbe Ansehen wie die Begründungen<lb/> der Gesetzentwürfe, deren Ansehen bei den Gerichten schon erwähnt worden ist.<lb/> Im übrigen ergeben die Kommissionsberichte, mögen nun die in ihnen erörterten<lb/> Vorschläge zur Abänderung des Entwurfs angenommen oder abgelehnt sein,<lb/> nur die Richtigkeit des hier ausgeführten, daß also Abänderungen der vor¬<lb/> gelegten Entwürfe möglichst zu vermeiden sind. Dies soll aus der neusten</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0702]
Parlamentarische Lxxerimentaljurisprudenz
Volksteile stark berührt werden. Es ist z. B. selbstverständlich, weil durch
rechtspolitische Gründe geboten, daß gewisse Ansprüche, die dem Verkehr des
täglichen Lebens entspringen, einer kurzen Verjährungsfrist unterliegen; daß
Schenkungen aus gewissen Gründen widerrufen werden können, und daß
gewisse Personen unfähig oder wenigstens ungeeignet erscheinen, eine Vormund¬
schaft zu führen. Der Kreis dieser Ansprüche, die Zahl der Widerrnfsgründc
und der zur Übernahme der Vormundschaft unfähigen oder ungeeigneten Per¬
sonen läßt sich verringern oder erweitern, ganz nach Auffassung, Geschmack
und Belieben, ohne daß die Rechtsordnung oder sonst wichtige Interessen
hierdurch stark berührt werden. Ergibt nun die Begründung des Gesetzentwurfs
die rechtswissenschaftlichen oder die volkwirtschaftlichen oder die politischen
Gründe, ans denen der Verfasser des Entwurfs die Anwendung der kurzen
Verjährungsfristen für eine bestimmte Art von Ansprüchen, den Widerruf der
Schenkung auf Grund gewisser Tatbestände, die Unfähigkeit zur Übernahme
der Vormundschaft beim Vorliegen gewisser Eigenschaften auszuschließen vor¬
schlägt, und sind diese Gründe ebenso annehmbar wie die etwa für eine
Änderung der vorgeschlagnen Bestimmungen sprechenden, so sind Abänderungs-
anträge für solche Bestimmungen durchaus zu vermeiden. Der Gerechtigkeit
und besonders wichtigen Interessen wird durch eine Abänderung der wohl¬
erwognen Vorschlüge nicht gedient; dagegen werden durch die Erörterung
solcher nebensächlicher Punkte die Kräfte der Volksvertreter unnötigerweise in
Anspruch genommen und so der Erörterung wichtiger Punkte entzogen.
Endlich: So wenig man den Handel mit Klapperschlangen als Grund¬
lage brauchen kann für die Regelung der Rechtsverhältnisse aus dem Kauf¬
vertrag, ebenso wenig kann man bei der Regelung andrer privatrechtlicher
Rechtsverhältnisse Tatbestünde berücksichtigen, die nur ganz ausnahmsweise
vorkommen und für die beim Rechtsverkehr Beteiligten somit im allgemeinen
keine Bedeutung haben. Und ebenso wenig dürfen besondre Fülle, wo eine
an sich durchaus bewährte Rechtseinrichtung zu besondern Unbilligkeiten geführt
hat, zu Gesetzesvorschlägen ad irs-to verleiten, also zu Gesetzen, die sich in
tausend andern Fällen als dem Rechtsgefühl widerstreitend erweisen.
Erwägungen der geschilderten Art sind jedoch bei den Volksvertretern
nicht hänfig; das ergeben die „Kommissionsberichte." So nennt man die
Ausarbeitungen, in denen einzelne Mitglieder der Kommission im Auftrag der
andern über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Kommission Auskunft
geben; sie nehmen gewöhnlich viel mehr Raum ein, als die von der Regierung
vorgelegten Gesetzentwürfe und die diesen beigegebnen Begründungen. Das
allein Wertvolle an den Kommissionsbcrichten sind gewöhnlich die Äußerungen
der Regierungsvertreter, durch die diese Einzelheiten der Gesetzentwürfe auf
Anfragen und Bemängelungen der Kommissionsmitglieder erläutern; diese Er¬
läuterungen genießen bei den Gerichten dasselbe Ansehen wie die Begründungen
der Gesetzentwürfe, deren Ansehen bei den Gerichten schon erwähnt worden ist.
Im übrigen ergeben die Kommissionsberichte, mögen nun die in ihnen erörterten
Vorschläge zur Abänderung des Entwurfs angenommen oder abgelehnt sein,
nur die Richtigkeit des hier ausgeführten, daß also Abänderungen der vor¬
gelegten Entwürfe möglichst zu vermeiden sind. Dies soll aus der neusten
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