Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
parlamentarische Experimentaljnrisprudenz

und verwertet, sodaß mein in diesen Begründungen an manchen Stellen selb¬
ständige rechtswissenschaftliche und sozialpolitische Abhandlungen, gehaltvolle
juristische und wirtschaftliche Sonderaufsntze über das behandelte Rechtsgebiet
vor sich zu haben glaubt.

Diese Entwürfe und ihre Begründungen werden nun dem Reichstage
vorgelegt. Diese Volksvertretung hat ungefähr noch einmal soviel Mitglieder,
als dazu nötig wären, die Interessen des Volks zu vertreten, und auch wenn
die Versammlung nur die Hälfte, also nur etwa 200 Mitglieder Hütte, so wäre
es doch völlig unmöglich, die Entwürfe in ihren Einzelheiten vor dem Hause
selbst ("im Plenum") durchzuberaten. Zunächst geht den allermeisten Abgeord¬
neten das Verständnis für die Einzelheiten eines die Rechtspflege betreffenden
Gesetzes völlig ab. So wenig man von einem Abgeordneten, der Jurist ist,
verlangen kann, daß er sich in die Gründe für und gegen die Einführung des
Quebracholeders vertiefe oder in die sonstigen Geheimnisse jeder einzelnen heiß
umstrittenen Nummer des Zolltarifs oder eines die Bekämpfung der Neblaus
oder eines nur ein bestimmtes inländisches Gewerbe angehenden Staats¬
vertrags hineinarbeiten soll, ebenso wenig ist es doch einem Abgeordneten, der
Landwirt, Geistlicher oder Geschäftsmann ist, zuzumuten, daß er sich in die
Einzelheiten der Gesetze einarbeite, die die Rechtspflege betreffen. Solche
Gesetze bieten nur vereinzelte Bestimmungen, die der Abgeordnete von Partei
wegen in diesem oder jenem Sinne zu entscheiden eingeschworen wird; weitaus
die allermeisten Bestimmungen, also die Einzelheiten des Gesetzes haben mit
der Pcirteistcllung nichts zu tun und nur für die "Juristen des Hauses"
Interesse; deshalb fällt bei diesen die Rechtspflege betreffenden Gesetzen in
noch höherm Maße als bei andern Gesetzen die Hauptarbeit den "Kom¬
missionen" zu. Im vollen Hause bringen die Redner der Parteien nur
allgemeine Redensarten vor: die Führer der Regierungsparteien versichern ihre
volle Übereinstimmung mit dein Negierungsentwurf; die Führer der Gegen¬
parteien finden von ihrem parteipolitischer Standpunkt aus, daß mancher
Grundgedanke agrarisch, plutokratisch oder bureaukratisch sei; der Sprecher des
Zentrums weiß einzelne Bestimmungen vom kirchlichen Standpunkt aus zu
tadeln; gelegentlich tadelt ein Redner wohl auch die kasuistische Fassung der
Bestimmungen des Entwurfs und preist (wie es bei der Beratung des Rcichs-
gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vorkam) alle die glücklich, die die
juristischen Prüfungen bestanden haben und darum ihr Gedächtnis nicht mit
einem solchen Ballast zu belasten brauchen. Aber alle diese Erörterungen sind
ganz allgemeiner Natur; Einzelheiten des Entwurfs werden kaum gestreift;
denn deren Beratung gehört in die Kommission. In diesen Ausschuß werden
von den Parteien etwa einundzwanzig Abgeordnete entsandt, die nach dem
Vorgetragnen eigentlich nur Juristen sein sollten, weil diese allein für die
Einzelheiten des Gesetzentwurfs Verständnis haben. Doch vermeidet man ein
solches Bekenntnis, sodaß sich die Kommission aus Abgeordneten verschiedner
Berufe zusammensetzt, wenn auch Juristen hierbei den Ton angeben.

Aus der Anerkennung der oben geschilderten Vorzüge der Entwürfe folgt
nun selbstverständlich nicht die Verpflichtung der Abgeordneten, bei der Beratung


parlamentarische Experimentaljnrisprudenz

und verwertet, sodaß mein in diesen Begründungen an manchen Stellen selb¬
ständige rechtswissenschaftliche und sozialpolitische Abhandlungen, gehaltvolle
juristische und wirtschaftliche Sonderaufsntze über das behandelte Rechtsgebiet
vor sich zu haben glaubt.

Diese Entwürfe und ihre Begründungen werden nun dem Reichstage
vorgelegt. Diese Volksvertretung hat ungefähr noch einmal soviel Mitglieder,
als dazu nötig wären, die Interessen des Volks zu vertreten, und auch wenn
die Versammlung nur die Hälfte, also nur etwa 200 Mitglieder Hütte, so wäre
es doch völlig unmöglich, die Entwürfe in ihren Einzelheiten vor dem Hause
selbst („im Plenum") durchzuberaten. Zunächst geht den allermeisten Abgeord¬
neten das Verständnis für die Einzelheiten eines die Rechtspflege betreffenden
Gesetzes völlig ab. So wenig man von einem Abgeordneten, der Jurist ist,
verlangen kann, daß er sich in die Gründe für und gegen die Einführung des
Quebracholeders vertiefe oder in die sonstigen Geheimnisse jeder einzelnen heiß
umstrittenen Nummer des Zolltarifs oder eines die Bekämpfung der Neblaus
oder eines nur ein bestimmtes inländisches Gewerbe angehenden Staats¬
vertrags hineinarbeiten soll, ebenso wenig ist es doch einem Abgeordneten, der
Landwirt, Geistlicher oder Geschäftsmann ist, zuzumuten, daß er sich in die
Einzelheiten der Gesetze einarbeite, die die Rechtspflege betreffen. Solche
Gesetze bieten nur vereinzelte Bestimmungen, die der Abgeordnete von Partei
wegen in diesem oder jenem Sinne zu entscheiden eingeschworen wird; weitaus
die allermeisten Bestimmungen, also die Einzelheiten des Gesetzes haben mit
der Pcirteistcllung nichts zu tun und nur für die „Juristen des Hauses"
Interesse; deshalb fällt bei diesen die Rechtspflege betreffenden Gesetzen in
noch höherm Maße als bei andern Gesetzen die Hauptarbeit den „Kom¬
missionen" zu. Im vollen Hause bringen die Redner der Parteien nur
allgemeine Redensarten vor: die Führer der Regierungsparteien versichern ihre
volle Übereinstimmung mit dein Negierungsentwurf; die Führer der Gegen¬
parteien finden von ihrem parteipolitischer Standpunkt aus, daß mancher
Grundgedanke agrarisch, plutokratisch oder bureaukratisch sei; der Sprecher des
Zentrums weiß einzelne Bestimmungen vom kirchlichen Standpunkt aus zu
tadeln; gelegentlich tadelt ein Redner wohl auch die kasuistische Fassung der
Bestimmungen des Entwurfs und preist (wie es bei der Beratung des Rcichs-
gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vorkam) alle die glücklich, die die
juristischen Prüfungen bestanden haben und darum ihr Gedächtnis nicht mit
einem solchen Ballast zu belasten brauchen. Aber alle diese Erörterungen sind
ganz allgemeiner Natur; Einzelheiten des Entwurfs werden kaum gestreift;
denn deren Beratung gehört in die Kommission. In diesen Ausschuß werden
von den Parteien etwa einundzwanzig Abgeordnete entsandt, die nach dem
Vorgetragnen eigentlich nur Juristen sein sollten, weil diese allein für die
Einzelheiten des Gesetzentwurfs Verständnis haben. Doch vermeidet man ein
solches Bekenntnis, sodaß sich die Kommission aus Abgeordneten verschiedner
Berufe zusammensetzt, wenn auch Juristen hierbei den Ton angeben.

Aus der Anerkennung der oben geschilderten Vorzüge der Entwürfe folgt
nun selbstverständlich nicht die Verpflichtung der Abgeordneten, bei der Beratung


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0699" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241081"/>
          <fw type="header" place="top"> parlamentarische Experimentaljnrisprudenz</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_3311" prev="#ID_3310"> und verwertet, sodaß mein in diesen Begründungen an manchen Stellen selb¬<lb/>
ständige rechtswissenschaftliche und sozialpolitische Abhandlungen, gehaltvolle<lb/>
juristische und wirtschaftliche Sonderaufsntze über das behandelte Rechtsgebiet<lb/>
vor sich zu haben glaubt.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3312"> Diese Entwürfe und ihre Begründungen werden nun dem Reichstage<lb/>
vorgelegt. Diese Volksvertretung hat ungefähr noch einmal soviel Mitglieder,<lb/>
als dazu nötig wären, die Interessen des Volks zu vertreten, und auch wenn<lb/>
die Versammlung nur die Hälfte, also nur etwa 200 Mitglieder Hütte, so wäre<lb/>
es doch völlig unmöglich, die Entwürfe in ihren Einzelheiten vor dem Hause<lb/>
selbst (&#x201E;im Plenum") durchzuberaten. Zunächst geht den allermeisten Abgeord¬<lb/>
neten das Verständnis für die Einzelheiten eines die Rechtspflege betreffenden<lb/>
Gesetzes völlig ab. So wenig man von einem Abgeordneten, der Jurist ist,<lb/>
verlangen kann, daß er sich in die Gründe für und gegen die Einführung des<lb/>
Quebracholeders vertiefe oder in die sonstigen Geheimnisse jeder einzelnen heiß<lb/>
umstrittenen Nummer des Zolltarifs oder eines die Bekämpfung der Neblaus<lb/>
oder eines nur ein bestimmtes inländisches Gewerbe angehenden Staats¬<lb/>
vertrags hineinarbeiten soll, ebenso wenig ist es doch einem Abgeordneten, der<lb/>
Landwirt, Geistlicher oder Geschäftsmann ist, zuzumuten, daß er sich in die<lb/>
Einzelheiten der Gesetze einarbeite, die die Rechtspflege betreffen. Solche<lb/>
Gesetze bieten nur vereinzelte Bestimmungen, die der Abgeordnete von Partei<lb/>
wegen in diesem oder jenem Sinne zu entscheiden eingeschworen wird; weitaus<lb/>
die allermeisten Bestimmungen, also die Einzelheiten des Gesetzes haben mit<lb/>
der Pcirteistcllung nichts zu tun und nur für die &#x201E;Juristen des Hauses"<lb/>
Interesse; deshalb fällt bei diesen die Rechtspflege betreffenden Gesetzen in<lb/>
noch höherm Maße als bei andern Gesetzen die Hauptarbeit den &#x201E;Kom¬<lb/>
missionen" zu. Im vollen Hause bringen die Redner der Parteien nur<lb/>
allgemeine Redensarten vor: die Führer der Regierungsparteien versichern ihre<lb/>
volle Übereinstimmung mit dein Negierungsentwurf; die Führer der Gegen¬<lb/>
parteien finden von ihrem parteipolitischer Standpunkt aus, daß mancher<lb/>
Grundgedanke agrarisch, plutokratisch oder bureaukratisch sei; der Sprecher des<lb/>
Zentrums weiß einzelne Bestimmungen vom kirchlichen Standpunkt aus zu<lb/>
tadeln; gelegentlich tadelt ein Redner wohl auch die kasuistische Fassung der<lb/>
Bestimmungen des Entwurfs und preist (wie es bei der Beratung des Rcichs-<lb/>
gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vorkam) alle die glücklich, die die<lb/>
juristischen Prüfungen bestanden haben und darum ihr Gedächtnis nicht mit<lb/>
einem solchen Ballast zu belasten brauchen. Aber alle diese Erörterungen sind<lb/>
ganz allgemeiner Natur; Einzelheiten des Entwurfs werden kaum gestreift;<lb/>
denn deren Beratung gehört in die Kommission. In diesen Ausschuß werden<lb/>
von den Parteien etwa einundzwanzig Abgeordnete entsandt, die nach dem<lb/>
Vorgetragnen eigentlich nur Juristen sein sollten, weil diese allein für die<lb/>
Einzelheiten des Gesetzentwurfs Verständnis haben. Doch vermeidet man ein<lb/>
solches Bekenntnis, sodaß sich die Kommission aus Abgeordneten verschiedner<lb/>
Berufe zusammensetzt, wenn auch Juristen hierbei den Ton angeben.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3313" next="#ID_3314"> Aus der Anerkennung der oben geschilderten Vorzüge der Entwürfe folgt<lb/>
nun selbstverständlich nicht die Verpflichtung der Abgeordneten, bei der Beratung</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0699] parlamentarische Experimentaljnrisprudenz und verwertet, sodaß mein in diesen Begründungen an manchen Stellen selb¬ ständige rechtswissenschaftliche und sozialpolitische Abhandlungen, gehaltvolle juristische und wirtschaftliche Sonderaufsntze über das behandelte Rechtsgebiet vor sich zu haben glaubt. Diese Entwürfe und ihre Begründungen werden nun dem Reichstage vorgelegt. Diese Volksvertretung hat ungefähr noch einmal soviel Mitglieder, als dazu nötig wären, die Interessen des Volks zu vertreten, und auch wenn die Versammlung nur die Hälfte, also nur etwa 200 Mitglieder Hütte, so wäre es doch völlig unmöglich, die Entwürfe in ihren Einzelheiten vor dem Hause selbst („im Plenum") durchzuberaten. Zunächst geht den allermeisten Abgeord¬ neten das Verständnis für die Einzelheiten eines die Rechtspflege betreffenden Gesetzes völlig ab. So wenig man von einem Abgeordneten, der Jurist ist, verlangen kann, daß er sich in die Gründe für und gegen die Einführung des Quebracholeders vertiefe oder in die sonstigen Geheimnisse jeder einzelnen heiß umstrittenen Nummer des Zolltarifs oder eines die Bekämpfung der Neblaus oder eines nur ein bestimmtes inländisches Gewerbe angehenden Staats¬ vertrags hineinarbeiten soll, ebenso wenig ist es doch einem Abgeordneten, der Landwirt, Geistlicher oder Geschäftsmann ist, zuzumuten, daß er sich in die Einzelheiten der Gesetze einarbeite, die die Rechtspflege betreffen. Solche Gesetze bieten nur vereinzelte Bestimmungen, die der Abgeordnete von Partei wegen in diesem oder jenem Sinne zu entscheiden eingeschworen wird; weitaus die allermeisten Bestimmungen, also die Einzelheiten des Gesetzes haben mit der Pcirteistcllung nichts zu tun und nur für die „Juristen des Hauses" Interesse; deshalb fällt bei diesen die Rechtspflege betreffenden Gesetzen in noch höherm Maße als bei andern Gesetzen die Hauptarbeit den „Kom¬ missionen" zu. Im vollen Hause bringen die Redner der Parteien nur allgemeine Redensarten vor: die Führer der Regierungsparteien versichern ihre volle Übereinstimmung mit dein Negierungsentwurf; die Führer der Gegen¬ parteien finden von ihrem parteipolitischer Standpunkt aus, daß mancher Grundgedanke agrarisch, plutokratisch oder bureaukratisch sei; der Sprecher des Zentrums weiß einzelne Bestimmungen vom kirchlichen Standpunkt aus zu tadeln; gelegentlich tadelt ein Redner wohl auch die kasuistische Fassung der Bestimmungen des Entwurfs und preist (wie es bei der Beratung des Rcichs- gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vorkam) alle die glücklich, die die juristischen Prüfungen bestanden haben und darum ihr Gedächtnis nicht mit einem solchen Ballast zu belasten brauchen. Aber alle diese Erörterungen sind ganz allgemeiner Natur; Einzelheiten des Entwurfs werden kaum gestreift; denn deren Beratung gehört in die Kommission. In diesen Ausschuß werden von den Parteien etwa einundzwanzig Abgeordnete entsandt, die nach dem Vorgetragnen eigentlich nur Juristen sein sollten, weil diese allein für die Einzelheiten des Gesetzentwurfs Verständnis haben. Doch vermeidet man ein solches Bekenntnis, sodaß sich die Kommission aus Abgeordneten verschiedner Berufe zusammensetzt, wenn auch Juristen hierbei den Ton angeben. Aus der Anerkennung der oben geschilderten Vorzüge der Entwürfe folgt nun selbstverständlich nicht die Verpflichtung der Abgeordneten, bei der Beratung

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/699
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/699>, abgerufen am 04.07.2024.