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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Die englische Strcifrechtspflege

ebenso mannigfaltig wie bei uns, und die Tortur durch schwere Gewichte, die
auf den Körper gelegt wurden, bis der Gefangne nachgab oder starb, hat bis
1772 bestanden. Verstümmelung, Brandmarkung, Prnngerstehn waren beliebte
Strafen in einer Zeit, die noch kein geordnetes Gefängniswesen kannte und
strafte, nur um zu strafen, ohne eine Besserung des Bestrafte" zu beabsichtigen.
Einer Zunahme der Vergehn suchte man zu steuern nicht durch Änderung der
ihr zu Grunde liegenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zustände, sondern
nur durch Schürfung der Strafen und Verlängerung der Liste von Vergehn,
auf die der Strang gesetzt war, bis endlich um 1800 ein Engländer, der gern
am Galgen sterben wollte, auf 222 verschiednen Wegen dazu gelaugen konnte.
Neben dem Strange wurden früher auch die Axt und das Feuer verwandt,
aber beide sind längst außer Gebrauch, und Hängen ist jetzt die einzige Weise,
einen Verbrecher abzutun.

Die Schärfe der Strafgesetze gab dem Heuler reichlich zu tun. Es wird
berechnet, daß um 1600 aus einer Bevölkerung von weniger als 5 Millionen
800 Personen jährlich hingerichtet wurden. In den folgenden Jahrhunderten
wurde der Gebrauch milder. Sogar die Zeit um 1800, in der ein Soldat oder
ein Matrose, der bettelte, sein Leben verwirkt hatte, reicht nicht an die Zahlen
von 1600 heran. Dabei waren die Gesetze scharf, bei Eigentumsvergehn sogar
überscharf. Wo die deutsche peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls des Fünften,
die doch sicherlich nicht allzu sanft verfuhr, nur eine Geldbuße vorschrieb, da
kam das englische Strafgesetz gleich mit dem Henkerkarren vorgefahren. Eine
junge Fran von neunzehn Jahren, die mit ihrem Kinde Hunger litt, weil ihr
Gatte von den Werbern aufgegriffen und zum Dienst in der Flotte gepreßt
worden war, hatte in ihrer Verzweiflung ein Stück Leinenzeug zu stehlen ver¬
sucht. Für deu Versuch wurde sie aufgeknüpft. Bei solcher Strenge war die
Zahl der Todesurteile wohl sehr hoch, aber die wirklichen Hinrichtungen hielten
sich in verhältnismüßig bescheidnen Grenzen. In den meisten Fällen, wo das
Vergehn nur geringfügig war, trat Begnadigung zu Freiheitsstrafe ein. Immerhin
waren die Hinrichtungen noch so hünfig, daß in London die armen Sünder oft
dutzendweise auf einmal abgetan wurden. Zwischen 1781 und 1787 kam es
sogar zweimal vor, daß vierzig Hinrichtungen an einem Tage stattfanden.

Im neunzehnten Jahrhundert traten Strafgesetz und Übung immer mehr
in Gegensatz. Noch 1833 wurde ein Kind von neun Jahren, das eine schon
zerbrochne Fensterscheibe ganz eingestoßen und etwas Farbe im Werte von
zwei Pence entwendet hatte, zum Galgen verurteilt. Gebürge wurde es natür¬
lich nicht. Im Jahre 1831 wurden in England und Wales bei einer Be¬
völkerung von noch nicht 14 Millionen nicht weniger als 1601 Todesurteile
gefüllt; aber nur 52 wurden ausgeführt, und die den Begnadigten zuerteilte
Strafe entsprach der wirklichen Größe des Vergehns, wenn nicht alle Strafe
schon als dnrch die Untersuchungshaft verbüßt angesehen wurde. Stückweise
ist dann der lächerliche Zopf sinnloser Todesurteile gefallen durch Verkleinerung
der Liste der mit dem Strange bedrohten Vergehn. Seit 1861 sind ans der
Liste nur noch Mord, Verrat, Seernnb und Brandstiftung in Werften und
Zeughäusern.


Die englische Strcifrechtspflege

ebenso mannigfaltig wie bei uns, und die Tortur durch schwere Gewichte, die
auf den Körper gelegt wurden, bis der Gefangne nachgab oder starb, hat bis
1772 bestanden. Verstümmelung, Brandmarkung, Prnngerstehn waren beliebte
Strafen in einer Zeit, die noch kein geordnetes Gefängniswesen kannte und
strafte, nur um zu strafen, ohne eine Besserung des Bestrafte» zu beabsichtigen.
Einer Zunahme der Vergehn suchte man zu steuern nicht durch Änderung der
ihr zu Grunde liegenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zustände, sondern
nur durch Schürfung der Strafen und Verlängerung der Liste von Vergehn,
auf die der Strang gesetzt war, bis endlich um 1800 ein Engländer, der gern
am Galgen sterben wollte, auf 222 verschiednen Wegen dazu gelaugen konnte.
Neben dem Strange wurden früher auch die Axt und das Feuer verwandt,
aber beide sind längst außer Gebrauch, und Hängen ist jetzt die einzige Weise,
einen Verbrecher abzutun.

Die Schärfe der Strafgesetze gab dem Heuler reichlich zu tun. Es wird
berechnet, daß um 1600 aus einer Bevölkerung von weniger als 5 Millionen
800 Personen jährlich hingerichtet wurden. In den folgenden Jahrhunderten
wurde der Gebrauch milder. Sogar die Zeit um 1800, in der ein Soldat oder
ein Matrose, der bettelte, sein Leben verwirkt hatte, reicht nicht an die Zahlen
von 1600 heran. Dabei waren die Gesetze scharf, bei Eigentumsvergehn sogar
überscharf. Wo die deutsche peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls des Fünften,
die doch sicherlich nicht allzu sanft verfuhr, nur eine Geldbuße vorschrieb, da
kam das englische Strafgesetz gleich mit dem Henkerkarren vorgefahren. Eine
junge Fran von neunzehn Jahren, die mit ihrem Kinde Hunger litt, weil ihr
Gatte von den Werbern aufgegriffen und zum Dienst in der Flotte gepreßt
worden war, hatte in ihrer Verzweiflung ein Stück Leinenzeug zu stehlen ver¬
sucht. Für deu Versuch wurde sie aufgeknüpft. Bei solcher Strenge war die
Zahl der Todesurteile wohl sehr hoch, aber die wirklichen Hinrichtungen hielten
sich in verhältnismüßig bescheidnen Grenzen. In den meisten Fällen, wo das
Vergehn nur geringfügig war, trat Begnadigung zu Freiheitsstrafe ein. Immerhin
waren die Hinrichtungen noch so hünfig, daß in London die armen Sünder oft
dutzendweise auf einmal abgetan wurden. Zwischen 1781 und 1787 kam es
sogar zweimal vor, daß vierzig Hinrichtungen an einem Tage stattfanden.

Im neunzehnten Jahrhundert traten Strafgesetz und Übung immer mehr
in Gegensatz. Noch 1833 wurde ein Kind von neun Jahren, das eine schon
zerbrochne Fensterscheibe ganz eingestoßen und etwas Farbe im Werte von
zwei Pence entwendet hatte, zum Galgen verurteilt. Gebürge wurde es natür¬
lich nicht. Im Jahre 1831 wurden in England und Wales bei einer Be¬
völkerung von noch nicht 14 Millionen nicht weniger als 1601 Todesurteile
gefüllt; aber nur 52 wurden ausgeführt, und die den Begnadigten zuerteilte
Strafe entsprach der wirklichen Größe des Vergehns, wenn nicht alle Strafe
schon als dnrch die Untersuchungshaft verbüßt angesehen wurde. Stückweise
ist dann der lächerliche Zopf sinnloser Todesurteile gefallen durch Verkleinerung
der Liste der mit dem Strange bedrohten Vergehn. Seit 1861 sind ans der
Liste nur noch Mord, Verrat, Seernnb und Brandstiftung in Werften und
Zeughäusern.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/588>, abgerufen am 22.07.2024.