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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Die englische Strafrechtspflege

und die Verwandte eines Kabinettministers für die Mißhandlung ihres Kindes
mit der für ihre Mittel nichtssagenden Geldstrafe von fünfzig Pfund davon
kommt, während ein verwitweter Arbeiter wegen Vernachlässigung, nicht Mi߬
handlung seines Kindes auf drei Monate ins Gefängnis wandert, so kann
man den einen Spruch nicht billigen ohne den andern ungerecht zu finden.
Im Jahre 1881 wurde ein Mann der Unterschlagung von vier Schillingen
überführt und dafür von dem verstorbnen Sir William Hartenau mit zwanzig
Jahren Zuchthaus bedacht. Die Entwertung einer Wolldecke im Werte von
fünf Schillingen brachte denselben Mann 1901 wieder vor das Gericht; dabei
kamen die Umstände seiner frühern, unmenschlich grausamen Bestrafung ans
Licht, und der neue Richter, milder gestimmt, gab ihm aus Rücksicht darauf
nur sieben Tage Gefängnis. Für gewöhnlich werden auch jetzt noch Vergehn
gegen das Eigentum schwer geahndet, und abgesehen von Totschlag oder Mord,
schwerer als Vergehn gegen die Person. An der eignen Frau darf ein roher
Gesell sein Mütchen ziemlich ungestraft kühlen. Ein Arbeiter hatte seine Frau
braun und blau geschlagen, sie gebissen, mit der Lampe verbrannt und sie
endlich mit dem Kopfe durch eine Glasscheibe gestoßen. Die Bestie hatte sich
nicht zum erstenmal wegen ihrer Roheit zu verantworten und erhielt darum
einen Monat mit harter Arbeit. Ein Steinmetz hatte es noch besser gemacht.
Er hatte erst seine Kinder mit dem Messer bedroht und seine Frau, die krank
und schwach im Bette lag. geprügelt. Dann hatte er die Ärmste um zwei
Uhr des Morgens aus ihrem Bette geschleppt und mit den Kindern auf die
Straße geworfen. Sie fand eine Zuflucht bei einem in der Nähe wohnenden
Bruder und starb dort zwölf Tage später an Lungenentzündung. einer Folge
jener Nacht. Die Strafe des Gatten war zwei Monate Gefängnis, ohne
harte Arbeit.

Aber wehe dem, der an seines Nächsten Gut rührt, oder so wenig mit
irdischen Gütern gesegnet ist. daß er den Verdacht eines unehrlichen Lebens-
Mverbs erweckt! Eine Frau wurde Anfang dieses Jahres auf einen Monat
Gefängnis gesandt für das schwere Verbrechen, daß sie lieber unter freiem
Himmel schlief als ins Arbeitshaus ging. Zwei Arbeiter, die ein Huhn im
Werte von drei Schillingen gestohlen hatten, wurden jeder um fünf Pfund
gebüßt, ein Mann, der eine Glasscheibe von drei Pence im Wert entwendet
hatte, erhielt dafür zwei Monate mit schwerer Arbeit, und eine Frau, die ver¬
sucht hatte, sich durch Wahrsagen um einen Schilling zu bereichern, wanderte
"uf drei Jahre ins Zuchthaus.

Wie diese Fälle zeigen, läßt das englische Strafgesetz an drakonischer
Strenge nicht viel zu wünschen übrig, wenn der betreffende Richter dazu neigt,
"lief Heil in der Abschreckung zu sehen. Doch ist das Strafgesetz gegen früher
ungemein gemildert. Die Strafen, die jetzt noch verhängt werden können,
sind Geldbuße. Freiheitsentziehung und daneben in beschränktem Maße körper-
"che Züchtigung, nämlich mit der Birkenrute bei jungen Missetätern und
Peitsche als Zusatz zu Gefängnisstrafe in schweren Füllen von Raub. Die
übrigen Strafen, deren sich die Anhänger der Abschreckungslehre in frühern
Jahrhunderten bedienten, sind längst ausgeschaltet. Sie waren in England


Die englische Strafrechtspflege

und die Verwandte eines Kabinettministers für die Mißhandlung ihres Kindes
mit der für ihre Mittel nichtssagenden Geldstrafe von fünfzig Pfund davon
kommt, während ein verwitweter Arbeiter wegen Vernachlässigung, nicht Mi߬
handlung seines Kindes auf drei Monate ins Gefängnis wandert, so kann
man den einen Spruch nicht billigen ohne den andern ungerecht zu finden.
Im Jahre 1881 wurde ein Mann der Unterschlagung von vier Schillingen
überführt und dafür von dem verstorbnen Sir William Hartenau mit zwanzig
Jahren Zuchthaus bedacht. Die Entwertung einer Wolldecke im Werte von
fünf Schillingen brachte denselben Mann 1901 wieder vor das Gericht; dabei
kamen die Umstände seiner frühern, unmenschlich grausamen Bestrafung ans
Licht, und der neue Richter, milder gestimmt, gab ihm aus Rücksicht darauf
nur sieben Tage Gefängnis. Für gewöhnlich werden auch jetzt noch Vergehn
gegen das Eigentum schwer geahndet, und abgesehen von Totschlag oder Mord,
schwerer als Vergehn gegen die Person. An der eignen Frau darf ein roher
Gesell sein Mütchen ziemlich ungestraft kühlen. Ein Arbeiter hatte seine Frau
braun und blau geschlagen, sie gebissen, mit der Lampe verbrannt und sie
endlich mit dem Kopfe durch eine Glasscheibe gestoßen. Die Bestie hatte sich
nicht zum erstenmal wegen ihrer Roheit zu verantworten und erhielt darum
einen Monat mit harter Arbeit. Ein Steinmetz hatte es noch besser gemacht.
Er hatte erst seine Kinder mit dem Messer bedroht und seine Frau, die krank
und schwach im Bette lag. geprügelt. Dann hatte er die Ärmste um zwei
Uhr des Morgens aus ihrem Bette geschleppt und mit den Kindern auf die
Straße geworfen. Sie fand eine Zuflucht bei einem in der Nähe wohnenden
Bruder und starb dort zwölf Tage später an Lungenentzündung. einer Folge
jener Nacht. Die Strafe des Gatten war zwei Monate Gefängnis, ohne
harte Arbeit.

Aber wehe dem, der an seines Nächsten Gut rührt, oder so wenig mit
irdischen Gütern gesegnet ist. daß er den Verdacht eines unehrlichen Lebens-
Mverbs erweckt! Eine Frau wurde Anfang dieses Jahres auf einen Monat
Gefängnis gesandt für das schwere Verbrechen, daß sie lieber unter freiem
Himmel schlief als ins Arbeitshaus ging. Zwei Arbeiter, die ein Huhn im
Werte von drei Schillingen gestohlen hatten, wurden jeder um fünf Pfund
gebüßt, ein Mann, der eine Glasscheibe von drei Pence im Wert entwendet
hatte, erhielt dafür zwei Monate mit schwerer Arbeit, und eine Frau, die ver¬
sucht hatte, sich durch Wahrsagen um einen Schilling zu bereichern, wanderte
"uf drei Jahre ins Zuchthaus.

Wie diese Fälle zeigen, läßt das englische Strafgesetz an drakonischer
Strenge nicht viel zu wünschen übrig, wenn der betreffende Richter dazu neigt,
"lief Heil in der Abschreckung zu sehen. Doch ist das Strafgesetz gegen früher
ungemein gemildert. Die Strafen, die jetzt noch verhängt werden können,
sind Geldbuße. Freiheitsentziehung und daneben in beschränktem Maße körper-
"che Züchtigung, nämlich mit der Birkenrute bei jungen Missetätern und
Peitsche als Zusatz zu Gefängnisstrafe in schweren Füllen von Raub. Die
übrigen Strafen, deren sich die Anhänger der Abschreckungslehre in frühern
Jahrhunderten bedienten, sind längst ausgeschaltet. Sie waren in England


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[0587] Die englische Strafrechtspflege und die Verwandte eines Kabinettministers für die Mißhandlung ihres Kindes mit der für ihre Mittel nichtssagenden Geldstrafe von fünfzig Pfund davon kommt, während ein verwitweter Arbeiter wegen Vernachlässigung, nicht Mi߬ handlung seines Kindes auf drei Monate ins Gefängnis wandert, so kann man den einen Spruch nicht billigen ohne den andern ungerecht zu finden. Im Jahre 1881 wurde ein Mann der Unterschlagung von vier Schillingen überführt und dafür von dem verstorbnen Sir William Hartenau mit zwanzig Jahren Zuchthaus bedacht. Die Entwertung einer Wolldecke im Werte von fünf Schillingen brachte denselben Mann 1901 wieder vor das Gericht; dabei kamen die Umstände seiner frühern, unmenschlich grausamen Bestrafung ans Licht, und der neue Richter, milder gestimmt, gab ihm aus Rücksicht darauf nur sieben Tage Gefängnis. Für gewöhnlich werden auch jetzt noch Vergehn gegen das Eigentum schwer geahndet, und abgesehen von Totschlag oder Mord, schwerer als Vergehn gegen die Person. An der eignen Frau darf ein roher Gesell sein Mütchen ziemlich ungestraft kühlen. Ein Arbeiter hatte seine Frau braun und blau geschlagen, sie gebissen, mit der Lampe verbrannt und sie endlich mit dem Kopfe durch eine Glasscheibe gestoßen. Die Bestie hatte sich nicht zum erstenmal wegen ihrer Roheit zu verantworten und erhielt darum einen Monat mit harter Arbeit. Ein Steinmetz hatte es noch besser gemacht. Er hatte erst seine Kinder mit dem Messer bedroht und seine Frau, die krank und schwach im Bette lag. geprügelt. Dann hatte er die Ärmste um zwei Uhr des Morgens aus ihrem Bette geschleppt und mit den Kindern auf die Straße geworfen. Sie fand eine Zuflucht bei einem in der Nähe wohnenden Bruder und starb dort zwölf Tage später an Lungenentzündung. einer Folge jener Nacht. Die Strafe des Gatten war zwei Monate Gefängnis, ohne harte Arbeit. Aber wehe dem, der an seines Nächsten Gut rührt, oder so wenig mit irdischen Gütern gesegnet ist. daß er den Verdacht eines unehrlichen Lebens- Mverbs erweckt! Eine Frau wurde Anfang dieses Jahres auf einen Monat Gefängnis gesandt für das schwere Verbrechen, daß sie lieber unter freiem Himmel schlief als ins Arbeitshaus ging. Zwei Arbeiter, die ein Huhn im Werte von drei Schillingen gestohlen hatten, wurden jeder um fünf Pfund gebüßt, ein Mann, der eine Glasscheibe von drei Pence im Wert entwendet hatte, erhielt dafür zwei Monate mit schwerer Arbeit, und eine Frau, die ver¬ sucht hatte, sich durch Wahrsagen um einen Schilling zu bereichern, wanderte "uf drei Jahre ins Zuchthaus. Wie diese Fälle zeigen, läßt das englische Strafgesetz an drakonischer Strenge nicht viel zu wünschen übrig, wenn der betreffende Richter dazu neigt, "lief Heil in der Abschreckung zu sehen. Doch ist das Strafgesetz gegen früher ungemein gemildert. Die Strafen, die jetzt noch verhängt werden können, sind Geldbuße. Freiheitsentziehung und daneben in beschränktem Maße körper- "che Züchtigung, nämlich mit der Birkenrute bei jungen Missetätern und Peitsche als Zusatz zu Gefängnisstrafe in schweren Füllen von Raub. Die übrigen Strafen, deren sich die Anhänger der Abschreckungslehre in frühern Jahrhunderten bedienten, sind längst ausgeschaltet. Sie waren in England

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/587>, abgerufen am 03.07.2024.