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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Die englische Strafrechtspflege

damit nichts zu tun. Denn was geschieht mit den Hinterbliebnen des Ge¬
mordeten? Sie haben durch Richtbeil oder Strang nicht den geringsten Ersatz
für den Verlust ihres Ernährers erhalten. Ihr Elend wird durch den Tod
des Mörders um nichts gebessert; sie haben keine Sühne erhalten, sie sind
unversöhnt. Die Gerechtigkeit würde verlangen, daß ihnen der Verlust ersetzt
wird, so weit er überhaupt ersetzbar ist. Was dem Verbrecher das Leben ab¬
spricht, das ist uicht die Gerechtigkeit, die sich ewig gleich bleibt, sondern das
Recht, das stetiger Wandlung unterliegt.

Die urwüchsige Gesellschaftsordnung unsrer Vorfahren wußte uoch nichts
von der Majestät des Staates, sondern sah in einem Verbrechen nur em dem
Geschädigten zugefügtes und ihm gegenüber wieder gut zu machendes Unrecht
Daher das Wergeld, das jedem Stande zugebilligt war. und das sogar uach
dem Werte jedes Glieds am Körper abgeschützt wurde. Das war altgermamsches
Recht. Es war ebenso gut Recht wie das heute geltende und enthielt mehr
Gerechtigkeit als das unsre. das den Dieb einsperrt, aber dem Bestohlnen
keinen Schadenersatz bietet, höchstens Rückerstattung dessen, was der Dieb noch
nicht hat beiseite schaffe" köunen.

Mit dem Wandel der Zeiten verfiel das altgermanische Recht. Es beruhte
auf der Haftbarkeit der Sippe für ihre Mitglieder, und als sich die Geschlossenheit
der Sippe löste, verlor es den Boden. Die wachsende Staatsgewalt nahm das
Recht der Bestrafung für sich in Anspruch, und im Bunde mit der römischen
Kirche führte sie das Recht der Rache für das des Ersatzes ein. Durch die Ände¬
rung des Rechts war eine Änderung der Gerichtsverfassung geboten. Während
es früher, um unsre Redeweise zu gebrauchen, nur ein bürgerliches Recht gab.
trat eine Scheidung zwischen dem bürgerlichen Recht und dem Strafrecht el",
und die Gerichtshoheit des Staates ersetzte die der Ortsgemeinschaft.

England hat die Wandlung so gut durchgemacht wie Deutschland, aber
ihr Verlauf ist nicht ebenso gewesen. Die Gerichtshoheit des Staates ist in
England viel strenger durchgeführt worden, weil das Reich früh zu nationaler
Einheit gelangte und nicht wieder wie Deutschland in eine Unzahl kleiner
Gebiete zerfiel, von denen die meisten trotz ihrer politischen Selbständigkeit den
Namen eines Staates nicht verdienten. Dagegen ist die Scheidung des bürger¬
lichen Rechts vom Strafrechte uicht so reinlich erfolgt, und noch heute ist die
Grenze zwischen beiden nicht scharf bestimmt. Der Staat beansprucht nicht
das ausschließliche Recht der Strafverfolgung. Vielmehr schiebt er den größten
Teil der ihm dort gebührenden Aufgabe auf die Schultern der einzelnen
Staatsbürger ab. und in einer ganzen Reihe von Füllen ist es zweifelhaft,
ob man sie unter den Begriff des bürgerlichen oder des Strafrechts stellen
soll. Als die Schlacht von Hastings England Wilhelm dem Eroberer über¬
lieferte, war die alte germanische Gerichtsverfassung schon verfallen. Die
königliche Gerichtshoheit war längst völlig ausgebildet. Der König ernannte
die Gerichtshalter, und königliche Beamte übte" die Polizeigewalt. Wie in
der Verwaltung wurden auch in der Rechtsprechung die Kleinen nur noch als
Umstand geduldet, und neben dem Hundertschaftgerichte und dem Grafschaft-
Berichte hatte sich schon das Herrschaftgericht entwickelt, das unter den Nor¬
mannen und später als Court °Lu.rein erschien.


Die englische Strafrechtspflege

damit nichts zu tun. Denn was geschieht mit den Hinterbliebnen des Ge¬
mordeten? Sie haben durch Richtbeil oder Strang nicht den geringsten Ersatz
für den Verlust ihres Ernährers erhalten. Ihr Elend wird durch den Tod
des Mörders um nichts gebessert; sie haben keine Sühne erhalten, sie sind
unversöhnt. Die Gerechtigkeit würde verlangen, daß ihnen der Verlust ersetzt
wird, so weit er überhaupt ersetzbar ist. Was dem Verbrecher das Leben ab¬
spricht, das ist uicht die Gerechtigkeit, die sich ewig gleich bleibt, sondern das
Recht, das stetiger Wandlung unterliegt.

Die urwüchsige Gesellschaftsordnung unsrer Vorfahren wußte uoch nichts
von der Majestät des Staates, sondern sah in einem Verbrechen nur em dem
Geschädigten zugefügtes und ihm gegenüber wieder gut zu machendes Unrecht
Daher das Wergeld, das jedem Stande zugebilligt war. und das sogar uach
dem Werte jedes Glieds am Körper abgeschützt wurde. Das war altgermamsches
Recht. Es war ebenso gut Recht wie das heute geltende und enthielt mehr
Gerechtigkeit als das unsre. das den Dieb einsperrt, aber dem Bestohlnen
keinen Schadenersatz bietet, höchstens Rückerstattung dessen, was der Dieb noch
nicht hat beiseite schaffe» köunen.

Mit dem Wandel der Zeiten verfiel das altgermanische Recht. Es beruhte
auf der Haftbarkeit der Sippe für ihre Mitglieder, und als sich die Geschlossenheit
der Sippe löste, verlor es den Boden. Die wachsende Staatsgewalt nahm das
Recht der Bestrafung für sich in Anspruch, und im Bunde mit der römischen
Kirche führte sie das Recht der Rache für das des Ersatzes ein. Durch die Ände¬
rung des Rechts war eine Änderung der Gerichtsverfassung geboten. Während
es früher, um unsre Redeweise zu gebrauchen, nur ein bürgerliches Recht gab.
trat eine Scheidung zwischen dem bürgerlichen Recht und dem Strafrecht el»,
und die Gerichtshoheit des Staates ersetzte die der Ortsgemeinschaft.

England hat die Wandlung so gut durchgemacht wie Deutschland, aber
ihr Verlauf ist nicht ebenso gewesen. Die Gerichtshoheit des Staates ist in
England viel strenger durchgeführt worden, weil das Reich früh zu nationaler
Einheit gelangte und nicht wieder wie Deutschland in eine Unzahl kleiner
Gebiete zerfiel, von denen die meisten trotz ihrer politischen Selbständigkeit den
Namen eines Staates nicht verdienten. Dagegen ist die Scheidung des bürger¬
lichen Rechts vom Strafrechte uicht so reinlich erfolgt, und noch heute ist die
Grenze zwischen beiden nicht scharf bestimmt. Der Staat beansprucht nicht
das ausschließliche Recht der Strafverfolgung. Vielmehr schiebt er den größten
Teil der ihm dort gebührenden Aufgabe auf die Schultern der einzelnen
Staatsbürger ab. und in einer ganzen Reihe von Füllen ist es zweifelhaft,
ob man sie unter den Begriff des bürgerlichen oder des Strafrechts stellen
soll. Als die Schlacht von Hastings England Wilhelm dem Eroberer über¬
lieferte, war die alte germanische Gerichtsverfassung schon verfallen. Die
königliche Gerichtshoheit war längst völlig ausgebildet. Der König ernannte
die Gerichtshalter, und königliche Beamte übte» die Polizeigewalt. Wie in
der Verwaltung wurden auch in der Rechtsprechung die Kleinen nur noch als
Umstand geduldet, und neben dem Hundertschaftgerichte und dem Grafschaft-
Berichte hatte sich schon das Herrschaftgericht entwickelt, das unter den Nor¬
mannen und später als Court °Lu.rein erschien.


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[0515] Die englische Strafrechtspflege damit nichts zu tun. Denn was geschieht mit den Hinterbliebnen des Ge¬ mordeten? Sie haben durch Richtbeil oder Strang nicht den geringsten Ersatz für den Verlust ihres Ernährers erhalten. Ihr Elend wird durch den Tod des Mörders um nichts gebessert; sie haben keine Sühne erhalten, sie sind unversöhnt. Die Gerechtigkeit würde verlangen, daß ihnen der Verlust ersetzt wird, so weit er überhaupt ersetzbar ist. Was dem Verbrecher das Leben ab¬ spricht, das ist uicht die Gerechtigkeit, die sich ewig gleich bleibt, sondern das Recht, das stetiger Wandlung unterliegt. Die urwüchsige Gesellschaftsordnung unsrer Vorfahren wußte uoch nichts von der Majestät des Staates, sondern sah in einem Verbrechen nur em dem Geschädigten zugefügtes und ihm gegenüber wieder gut zu machendes Unrecht Daher das Wergeld, das jedem Stande zugebilligt war. und das sogar uach dem Werte jedes Glieds am Körper abgeschützt wurde. Das war altgermamsches Recht. Es war ebenso gut Recht wie das heute geltende und enthielt mehr Gerechtigkeit als das unsre. das den Dieb einsperrt, aber dem Bestohlnen keinen Schadenersatz bietet, höchstens Rückerstattung dessen, was der Dieb noch nicht hat beiseite schaffe» köunen. Mit dem Wandel der Zeiten verfiel das altgermanische Recht. Es beruhte auf der Haftbarkeit der Sippe für ihre Mitglieder, und als sich die Geschlossenheit der Sippe löste, verlor es den Boden. Die wachsende Staatsgewalt nahm das Recht der Bestrafung für sich in Anspruch, und im Bunde mit der römischen Kirche führte sie das Recht der Rache für das des Ersatzes ein. Durch die Ände¬ rung des Rechts war eine Änderung der Gerichtsverfassung geboten. Während es früher, um unsre Redeweise zu gebrauchen, nur ein bürgerliches Recht gab. trat eine Scheidung zwischen dem bürgerlichen Recht und dem Strafrecht el», und die Gerichtshoheit des Staates ersetzte die der Ortsgemeinschaft. England hat die Wandlung so gut durchgemacht wie Deutschland, aber ihr Verlauf ist nicht ebenso gewesen. Die Gerichtshoheit des Staates ist in England viel strenger durchgeführt worden, weil das Reich früh zu nationaler Einheit gelangte und nicht wieder wie Deutschland in eine Unzahl kleiner Gebiete zerfiel, von denen die meisten trotz ihrer politischen Selbständigkeit den Namen eines Staates nicht verdienten. Dagegen ist die Scheidung des bürger¬ lichen Rechts vom Strafrechte uicht so reinlich erfolgt, und noch heute ist die Grenze zwischen beiden nicht scharf bestimmt. Der Staat beansprucht nicht das ausschließliche Recht der Strafverfolgung. Vielmehr schiebt er den größten Teil der ihm dort gebührenden Aufgabe auf die Schultern der einzelnen Staatsbürger ab. und in einer ganzen Reihe von Füllen ist es zweifelhaft, ob man sie unter den Begriff des bürgerlichen oder des Strafrechts stellen soll. Als die Schlacht von Hastings England Wilhelm dem Eroberer über¬ lieferte, war die alte germanische Gerichtsverfassung schon verfallen. Die königliche Gerichtshoheit war längst völlig ausgebildet. Der König ernannte die Gerichtshalter, und königliche Beamte übte» die Polizeigewalt. Wie in der Verwaltung wurden auch in der Rechtsprechung die Kleinen nur noch als Umstand geduldet, und neben dem Hundertschaftgerichte und dem Grafschaft- Berichte hatte sich schon das Herrschaftgericht entwickelt, das unter den Nor¬ mannen und später als Court °Lu.rein erschien.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/515>, abgerufen am 24.08.2024.