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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Das englische Rechtswesen

Pfund übersteigt. Eilt kleiner Händler, dessen Kredit nicht so hoch geht, kann
sich ans diese Weise seiner Schulden nicht entledigen, und bis 1883 war er
übel dran. Wucherer saugen den kleinen Mann noch mehr aus als den höher
stehenden. Bis zu dem 'genannten Jahre konnte ein solcher Blutsauger sein
Opfer das ganze Leben lang verfolgen, und auch wenn alle Schulden fünfzig
Pfund überstiege", gab es keinem Ausweg, weil die Kohle" der Kouturs-
eröffnung zu hoch sind. Jetzt ist der Grafschaftrichter ermächtigt, einen kleinen
Schuldner, sofern seine Schulden nicht mehr als fünfzig Pfund betragen, wieder
frei z" macheu, indem er nach Lage der Dinge ihm auferlegt, einen gewissen
Prozentsatz der Verbindlichkeiten zu bezahlen.

Für das Konkursverfahren sind besondre Beamte, 0k6<M ReosivM. be¬
stellt. Ihre Hauptpflicht ist jedoch nicht die Verwaltung der Masse, da es
den Gläubigern freisteht, dies selbst zu besorgen; sie haben vielmehr den
Schuldner zu vernehmen und die Ursachen der Zahlungseinstellung zu unter¬
suchen. Liegen Verstöße gegen das Gesetz vor, so leiten sie eine strafrechtliche
Verfolgung ein. und wenn sie finden, daß der Schuldner durch leichtsinnige
Wirtschaft seinen Fall herbeigeführt hat, so kann mau sicher sein, daß der
Richter, bei dein die Entscheidung liegt, in London ein Richter des Iligb. poure,
sonst ein Grafschaftrichter, die Entlastung des Schuldners aus längere Zeit
vertagt und ihn bis dahin kreditunfähig macht. Wo große Summen ins Spiel
kommen, wird das Konkursverfahreu für beide Teile das beste sein; für die
Gläubiger erlangt es, was zu erlange" ist, u"d für de" Schuldner bedeutet
es die Befreiung von einer schwere" Last und die Möglichkeit el"er neuen
glücklichern Laufbahn. Bei kleinern Summen ist es für die Gläubiger oft
besser, sich gütlich mit dem Schuldner zu einigen, weil so"se die Kosten des
Verfahrens ihre Anteile zu sehr schmälern würden, wie der folgende, glück¬
licherweise nicht gewöhnliche Fall beweist. Die Masse eines Geineiuschuldners
in Wandsworth im Jahre 1888 ergab die Summe von rund 756 Pfund.
Die Gerichtskosten und die Gebühren für Masseuverwaltung und Versteigerung
verschlangen davon fast 729 Pfund. sodaß mir 27 Pfund zur Verteilung ge¬
fugten, und die Gläubiger V- Pe""Y aufs Pfund oder noch nicht ^ Prozent
ihrer als richtig anerkannten Forderungen erhielten. Die Gerichtskosten allein
hatten mehr als die Hälfte der Masse genommen.

In einem Rechtsstreit ist es gar nicht schwer, eine im Verhältnis zum
Gegenstand riesige Kostenrechnung auslaufen zu küssen. Um Mißbräuchen und
Übervorteilungen vorzubeugen, werdeu zwar die Rechnungen von besondern
Nechnungsbeamten (^axing rnkistsrs) geprüft und gewöhnlich stark beschnitten
in einem Falle wurden 63 Prozent abgezogen --. doch für den. der zu
Sohlen hat, sind sie noch immer mehr als hoch genug. Bei den Grafschaftgerichtcn
^tragen die vorauszuzahlenden Gebühren drei Schillinge für jedes eingeklagte
Pfund mir einem Schilling obendrein bis zum Höchstbetrage von 61 Schillingen.
Da nun "venig Klagen auf mehr als zwanzig Pfund gehn. so hat also der
Kläger schon fünfzehn Prozent seiner Forderung vorauszubezahlen. Noch
teurer wird die Sache, wenn juristischer Beistand nötig ist. Jeder Brief, den
ein Solieitor zu schreiben für angebracht findet, wird mit sechs Schillingen


Das englische Rechtswesen

Pfund übersteigt. Eilt kleiner Händler, dessen Kredit nicht so hoch geht, kann
sich ans diese Weise seiner Schulden nicht entledigen, und bis 1883 war er
übel dran. Wucherer saugen den kleinen Mann noch mehr aus als den höher
stehenden. Bis zu dem 'genannten Jahre konnte ein solcher Blutsauger sein
Opfer das ganze Leben lang verfolgen, und auch wenn alle Schulden fünfzig
Pfund überstiege», gab es keinem Ausweg, weil die Kohle» der Kouturs-
eröffnung zu hoch sind. Jetzt ist der Grafschaftrichter ermächtigt, einen kleinen
Schuldner, sofern seine Schulden nicht mehr als fünfzig Pfund betragen, wieder
frei z» macheu, indem er nach Lage der Dinge ihm auferlegt, einen gewissen
Prozentsatz der Verbindlichkeiten zu bezahlen.

Für das Konkursverfahren sind besondre Beamte, 0k6<M ReosivM. be¬
stellt. Ihre Hauptpflicht ist jedoch nicht die Verwaltung der Masse, da es
den Gläubigern freisteht, dies selbst zu besorgen; sie haben vielmehr den
Schuldner zu vernehmen und die Ursachen der Zahlungseinstellung zu unter¬
suchen. Liegen Verstöße gegen das Gesetz vor, so leiten sie eine strafrechtliche
Verfolgung ein. und wenn sie finden, daß der Schuldner durch leichtsinnige
Wirtschaft seinen Fall herbeigeführt hat, so kann mau sicher sein, daß der
Richter, bei dein die Entscheidung liegt, in London ein Richter des Iligb. poure,
sonst ein Grafschaftrichter, die Entlastung des Schuldners aus längere Zeit
vertagt und ihn bis dahin kreditunfähig macht. Wo große Summen ins Spiel
kommen, wird das Konkursverfahreu für beide Teile das beste sein; für die
Gläubiger erlangt es, was zu erlange» ist, u»d für de» Schuldner bedeutet
es die Befreiung von einer schwere» Last und die Möglichkeit el»er neuen
glücklichern Laufbahn. Bei kleinern Summen ist es für die Gläubiger oft
besser, sich gütlich mit dem Schuldner zu einigen, weil so»se die Kosten des
Verfahrens ihre Anteile zu sehr schmälern würden, wie der folgende, glück¬
licherweise nicht gewöhnliche Fall beweist. Die Masse eines Geineiuschuldners
in Wandsworth im Jahre 1888 ergab die Summe von rund 756 Pfund.
Die Gerichtskosten und die Gebühren für Masseuverwaltung und Versteigerung
verschlangen davon fast 729 Pfund. sodaß mir 27 Pfund zur Verteilung ge¬
fugten, und die Gläubiger V- Pe""Y aufs Pfund oder noch nicht ^ Prozent
ihrer als richtig anerkannten Forderungen erhielten. Die Gerichtskosten allein
hatten mehr als die Hälfte der Masse genommen.

In einem Rechtsstreit ist es gar nicht schwer, eine im Verhältnis zum
Gegenstand riesige Kostenrechnung auslaufen zu küssen. Um Mißbräuchen und
Übervorteilungen vorzubeugen, werdeu zwar die Rechnungen von besondern
Nechnungsbeamten (^axing rnkistsrs) geprüft und gewöhnlich stark beschnitten
in einem Falle wurden 63 Prozent abgezogen —. doch für den. der zu
Sohlen hat, sind sie noch immer mehr als hoch genug. Bei den Grafschaftgerichtcn
^tragen die vorauszuzahlenden Gebühren drei Schillinge für jedes eingeklagte
Pfund mir einem Schilling obendrein bis zum Höchstbetrage von 61 Schillingen.
Da nun »venig Klagen auf mehr als zwanzig Pfund gehn. so hat also der
Kläger schon fünfzehn Prozent seiner Forderung vorauszubezahlen. Noch
teurer wird die Sache, wenn juristischer Beistand nötig ist. Jeder Brief, den
ein Solieitor zu schreiben für angebracht findet, wird mit sechs Schillingen


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[0207] Das englische Rechtswesen Pfund übersteigt. Eilt kleiner Händler, dessen Kredit nicht so hoch geht, kann sich ans diese Weise seiner Schulden nicht entledigen, und bis 1883 war er übel dran. Wucherer saugen den kleinen Mann noch mehr aus als den höher stehenden. Bis zu dem 'genannten Jahre konnte ein solcher Blutsauger sein Opfer das ganze Leben lang verfolgen, und auch wenn alle Schulden fünfzig Pfund überstiege», gab es keinem Ausweg, weil die Kohle» der Kouturs- eröffnung zu hoch sind. Jetzt ist der Grafschaftrichter ermächtigt, einen kleinen Schuldner, sofern seine Schulden nicht mehr als fünfzig Pfund betragen, wieder frei z» macheu, indem er nach Lage der Dinge ihm auferlegt, einen gewissen Prozentsatz der Verbindlichkeiten zu bezahlen. Für das Konkursverfahren sind besondre Beamte, 0k6<M ReosivM. be¬ stellt. Ihre Hauptpflicht ist jedoch nicht die Verwaltung der Masse, da es den Gläubigern freisteht, dies selbst zu besorgen; sie haben vielmehr den Schuldner zu vernehmen und die Ursachen der Zahlungseinstellung zu unter¬ suchen. Liegen Verstöße gegen das Gesetz vor, so leiten sie eine strafrechtliche Verfolgung ein. und wenn sie finden, daß der Schuldner durch leichtsinnige Wirtschaft seinen Fall herbeigeführt hat, so kann mau sicher sein, daß der Richter, bei dein die Entscheidung liegt, in London ein Richter des Iligb. poure, sonst ein Grafschaftrichter, die Entlastung des Schuldners aus längere Zeit vertagt und ihn bis dahin kreditunfähig macht. Wo große Summen ins Spiel kommen, wird das Konkursverfahreu für beide Teile das beste sein; für die Gläubiger erlangt es, was zu erlange» ist, u»d für de» Schuldner bedeutet es die Befreiung von einer schwere» Last und die Möglichkeit el»er neuen glücklichern Laufbahn. Bei kleinern Summen ist es für die Gläubiger oft besser, sich gütlich mit dem Schuldner zu einigen, weil so»se die Kosten des Verfahrens ihre Anteile zu sehr schmälern würden, wie der folgende, glück¬ licherweise nicht gewöhnliche Fall beweist. Die Masse eines Geineiuschuldners in Wandsworth im Jahre 1888 ergab die Summe von rund 756 Pfund. Die Gerichtskosten und die Gebühren für Masseuverwaltung und Versteigerung verschlangen davon fast 729 Pfund. sodaß mir 27 Pfund zur Verteilung ge¬ fugten, und die Gläubiger V- Pe""Y aufs Pfund oder noch nicht ^ Prozent ihrer als richtig anerkannten Forderungen erhielten. Die Gerichtskosten allein hatten mehr als die Hälfte der Masse genommen. In einem Rechtsstreit ist es gar nicht schwer, eine im Verhältnis zum Gegenstand riesige Kostenrechnung auslaufen zu küssen. Um Mißbräuchen und Übervorteilungen vorzubeugen, werdeu zwar die Rechnungen von besondern Nechnungsbeamten (^axing rnkistsrs) geprüft und gewöhnlich stark beschnitten in einem Falle wurden 63 Prozent abgezogen —. doch für den. der zu Sohlen hat, sind sie noch immer mehr als hoch genug. Bei den Grafschaftgerichtcn ^tragen die vorauszuzahlenden Gebühren drei Schillinge für jedes eingeklagte Pfund mir einem Schilling obendrein bis zum Höchstbetrage von 61 Schillingen. Da nun »venig Klagen auf mehr als zwanzig Pfund gehn. so hat also der Kläger schon fünfzehn Prozent seiner Forderung vorauszubezahlen. Noch teurer wird die Sache, wenn juristischer Beistand nötig ist. Jeder Brief, den ein Solieitor zu schreiben für angebracht findet, wird mit sechs Schillingen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/207>, abgerufen am 22.07.2024.