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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Das englische Rechtswesen

und acht Pence berechnet, und solche Unseligen erhält die siegreiche Partei von
der unterlegnen nicht ersetzt. Die im Jahre 1901 bei den Grafschaftgerichten
eingeklagten Forderungen ergaben eine Gesamtsumme von 1820054 Pfund
und beanspruchten an Gerichtskosten 167000 Pfund und an sonstige" Ge¬
bühren 482000 Pfund, zusammen 649000 Pfund oder über 35 Prozent. Bei
Rechtshändcln vor einem der höhern Gerichtshöfe kann man weder Svlicitors
noch Barristers entbehren, und auch die Gerichtskosten sind hoch; sogar in
einem einfachen Falle kann man sich immer ans ein paar hundert Pfund ge¬
faßt machen, und in einem schwierigen, der den Gerichtshof tagelang be¬
schäftigt, gehts in die Tausende, besonders wenn Barristers vom ersten Range
mit der Führung betraut siud, denen immer noch ein paar jüngere Barristers
zur Unterstützung beigesellt werden. Wenn endlich gar noch Berufung ein¬
gelegt und die Sache von einer Stelle zur andern geschleppt wird, können
einem die Augen übergehn.

Für eine streitsüchtige Partei bietet das englische Gerichtsverfcchrcu Wege
genug. Im Jahre 1893 erregte ein Fall großes Aufsehen, weil er dem Eigen¬
tümer eines juristischen Fnchblatts, das darüber schrieb, eine Beleidigungs¬
klage und eine Geldbuße von 150 Pfund eintrug. Die Sache begann 1889
mit einer Forderung von 43 Pfund für Hausmiete. Die verklagte Partei
stellte eine Gegenforderung auf, wurde aber abgewiesen und zur Zahlung der
Schuld und der Kosten verurteilt, die sich schon auf 135 Pfund beliefen.
Damit nicht zufrieden, versuchte sie alle Spitzfindigkeiten, die möglich waren,
und als die Sache endlich abgetan war, stand die Kostenrechnung auf
743 Pfund, die bei der Prüfung auf 680 Pfund ermäßigt wurden. Und
das wegen einer Summe von 43 Pfund! Wohl kann man sagen, solche Fälle
seien selten. Aber daß sie vorkommen könne", beweist, daß man an dein eng¬
lischen Gerichtsverfahren noch viel bessern und vereinfachen kann, am meisten
bei den Kosten. Die höhern Gerichte sind für den weniger bemittelten Mann
fast verschlossen, für den wohlhabenden ist auch ein Sieg wenig mehr als ein
Pyrrhussieg, und eine Niederlage kann seinen Untergang nach sich ziehn. Die
Maschine der Rechtsprechung bedarf einer großen Menge Öl, wie die strei¬
tenden Parteien zu ihrem Leidwesen erfahren. Aber die Engländer sind daran
gewöhnt, und trotz aller Mängel sind sie mit ihrer Rechtsprechung zufrieden,
weil sie der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter vertrauen können,
und weil die Entscheidungen den geltenden Rechtsanschauungen entsprechen.

Wo sich, wie in England, die Entwicklung nicht sprungweise, sondern
dnrch allmählichen Übergang vollzieht, da kann man natürlich auf strenge
Einheitlichkeit nicht rechnen, und an Sonderbarkeiten fehlt es nicht. Doch so
lange in der Hauptsache dein praktischen Bedürfnis genügt wird, wollen solche
Sonderbarkeiten nicht viel sagen. Das englische Recht ist nicht erstarrt, sondern
noch ebenso bildsam wie je. Als das gemeine Recht nicht mehr ausreichte,
haben die Juristen das Billigkeitsrccht ausgebildet, und sie haben auch weiter
das Recht deu Bedürfnissen der Zeit anzupassen gewußt. Die Zentraliscition
der Rechtsprechung und die Vereinigung der Juristen an einem Orte sind
dafür von dem größten Wert gewesen. Jedes Geschlecht sieht mit dem Fort-


Das englische Rechtswesen

und acht Pence berechnet, und solche Unseligen erhält die siegreiche Partei von
der unterlegnen nicht ersetzt. Die im Jahre 1901 bei den Grafschaftgerichten
eingeklagten Forderungen ergaben eine Gesamtsumme von 1820054 Pfund
und beanspruchten an Gerichtskosten 167000 Pfund und an sonstige« Ge¬
bühren 482000 Pfund, zusammen 649000 Pfund oder über 35 Prozent. Bei
Rechtshändcln vor einem der höhern Gerichtshöfe kann man weder Svlicitors
noch Barristers entbehren, und auch die Gerichtskosten sind hoch; sogar in
einem einfachen Falle kann man sich immer ans ein paar hundert Pfund ge¬
faßt machen, und in einem schwierigen, der den Gerichtshof tagelang be¬
schäftigt, gehts in die Tausende, besonders wenn Barristers vom ersten Range
mit der Führung betraut siud, denen immer noch ein paar jüngere Barristers
zur Unterstützung beigesellt werden. Wenn endlich gar noch Berufung ein¬
gelegt und die Sache von einer Stelle zur andern geschleppt wird, können
einem die Augen übergehn.

Für eine streitsüchtige Partei bietet das englische Gerichtsverfcchrcu Wege
genug. Im Jahre 1893 erregte ein Fall großes Aufsehen, weil er dem Eigen¬
tümer eines juristischen Fnchblatts, das darüber schrieb, eine Beleidigungs¬
klage und eine Geldbuße von 150 Pfund eintrug. Die Sache begann 1889
mit einer Forderung von 43 Pfund für Hausmiete. Die verklagte Partei
stellte eine Gegenforderung auf, wurde aber abgewiesen und zur Zahlung der
Schuld und der Kosten verurteilt, die sich schon auf 135 Pfund beliefen.
Damit nicht zufrieden, versuchte sie alle Spitzfindigkeiten, die möglich waren,
und als die Sache endlich abgetan war, stand die Kostenrechnung auf
743 Pfund, die bei der Prüfung auf 680 Pfund ermäßigt wurden. Und
das wegen einer Summe von 43 Pfund! Wohl kann man sagen, solche Fälle
seien selten. Aber daß sie vorkommen könne», beweist, daß man an dein eng¬
lischen Gerichtsverfahren noch viel bessern und vereinfachen kann, am meisten
bei den Kosten. Die höhern Gerichte sind für den weniger bemittelten Mann
fast verschlossen, für den wohlhabenden ist auch ein Sieg wenig mehr als ein
Pyrrhussieg, und eine Niederlage kann seinen Untergang nach sich ziehn. Die
Maschine der Rechtsprechung bedarf einer großen Menge Öl, wie die strei¬
tenden Parteien zu ihrem Leidwesen erfahren. Aber die Engländer sind daran
gewöhnt, und trotz aller Mängel sind sie mit ihrer Rechtsprechung zufrieden,
weil sie der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter vertrauen können,
und weil die Entscheidungen den geltenden Rechtsanschauungen entsprechen.

Wo sich, wie in England, die Entwicklung nicht sprungweise, sondern
dnrch allmählichen Übergang vollzieht, da kann man natürlich auf strenge
Einheitlichkeit nicht rechnen, und an Sonderbarkeiten fehlt es nicht. Doch so
lange in der Hauptsache dein praktischen Bedürfnis genügt wird, wollen solche
Sonderbarkeiten nicht viel sagen. Das englische Recht ist nicht erstarrt, sondern
noch ebenso bildsam wie je. Als das gemeine Recht nicht mehr ausreichte,
haben die Juristen das Billigkeitsrccht ausgebildet, und sie haben auch weiter
das Recht deu Bedürfnissen der Zeit anzupassen gewußt. Die Zentraliscition
der Rechtsprechung und die Vereinigung der Juristen an einem Orte sind
dafür von dem größten Wert gewesen. Jedes Geschlecht sieht mit dem Fort-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/208>, abgerufen am 22.07.2024.