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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Das englische Rechtswesen

in die Form einer Empfehlung des Ausschusses, das migefochtne Urteil ent¬
weder umzustoßen oder zu bestätigen. Die rechtskräftige Entscheidung ergeht
dann auf Grund dieser Empfehlung durch den König im Rate.

Mit der Fällung eines Urteils ist natürlich die Aufgabe der staatlichen
Rechtspflege noch nicht erfüllt. Nicht minder wichtig ist die Ausführung des
Urteils, die den Vollstreckungsbeamten zufällt. Bei den neuen Grafschaft¬
gerichten hat der Negistrar, der immer ein Svlicitor ist, gewöhnlich auch den
Posten eines Obergerichtsvollziehers (Uißlr Uailin"), der die schuldigen Geld¬
beträge einzutreiben hat, im Notfalle durch Pfändung. Bei der Ausführung
der Urteile der höhern Gerichte aber hat es die Vorliebe für das Alther¬
gebrachte nicht übers Herz gebracht, deu Sheriff fallen zu lassen.

Manche Städte haben das Recht, sich selbst einen Sheriff zu wählen;
die Londoner City hat ihrer sogar zwei, die auch für Middlesex gelten. Sonst
hat jede Grafschaft ihren Sheriff, der jedes Jahr aus den Reihen der Gro߬
grundbesitzer neu bestellt wird durch die Förmlichkeit des Sheriffstechcns
(prioKivA Als sluzrill's). Alljährlich werden aus jeder Grafschaft drei Namen
auf die Liste gesetzt, und der König bestimmt den Sheriff, indem er gegen
den Namen des Betreffenden ein Loch in das Papier sticht. Der Sheriff ist
auf die Dauer seiner Amtszeit für die Ausführung der Urteile des Gerichts¬
hofs verantwortlich. Natürlich ist ihm die Erfüllung seiner Aufgabe unmög¬
lich, weil er von der ganzen Sache so gut wie nichts versteht. Er begnügt
sich deshalb mit der durch die Nepräsentationspflichten etwas kostspieligen Ehre,
Ul^n Lluzrilk zu sein, und überläßt die ganze Arbeit einem Solicitor, der
dafür die Sporteln des Amts bezieht. Er kann dazu wühlen, wen er will,
doch da er verantwortlich bleibt, so wird gewöhnlich von den aufeinander
folgenden Sheriffs immer derselbe Untershcriff bestellt, was allein eine ge¬
ordnete und regelmäßige Abwicklung der Geschäfte ermöglicht. Andernfalls
würde das geschichtlich ehrwürdige Sheriffamt ganz abgeschafft werden müssen.

Die Vollstreckung der Urteile dürfte in allen zivilisierten Ländern' die¬
selbe sein. Wenn der Schuldner nicht gutwillig zahlt, wird er ausgepfändet.
In der guten alten Zeit hatte ein Gläubiger auch das Recht, einen Schuldner
ins Gefängnis zu stecke" und dort bis zur Bezahlung der Schuld festzuhalten,
auch ohne gerichtliches Erkenntnis. Seit 1869 ist das nicht mehr möglich,
aber eine Art Schuldhaft gibt es doch noch. Wenn der Gläubiger dem Richter
glaubhaft macht, daß der Schuldner die Mittel hat, seinen Verpflichtungen
nachzukommen, so kann der Richter den Schuldner gefangen setzen, bis er zahlt.
Nur darf die Haft ein Jahr nicht überschreiten. Im Jahre 1901 wurden von
Grafschaftgerichtcn nicht weniger als 129936 Haftbefehle erlassen. Bei den
meisten Schuldnern genügte das, ihre Taschen zu offnen, bei 8490 blieb die
Drohung fruchtlos, und sie büßten für ihre Zahlungsunfähigkeit im Gefängnis.
Die Haft wird freilich nicht verfügt der Schuld wegen, sondern wegen Mi߬
achtung des richterlichen Zahlungsbefehls: aber für den armen Teufel, der
uicht zahlen kann, ist der Unterschied nicht erkennbar.

Bei Zahlungsunfähigkeit bei mehreren Forderungen droht dem Schuldner
das Konkursverfahren, vorausgesetzt, daß die Summe, die er schuldet, fünfzig


Das englische Rechtswesen

in die Form einer Empfehlung des Ausschusses, das migefochtne Urteil ent¬
weder umzustoßen oder zu bestätigen. Die rechtskräftige Entscheidung ergeht
dann auf Grund dieser Empfehlung durch den König im Rate.

Mit der Fällung eines Urteils ist natürlich die Aufgabe der staatlichen
Rechtspflege noch nicht erfüllt. Nicht minder wichtig ist die Ausführung des
Urteils, die den Vollstreckungsbeamten zufällt. Bei den neuen Grafschaft¬
gerichten hat der Negistrar, der immer ein Svlicitor ist, gewöhnlich auch den
Posten eines Obergerichtsvollziehers (Uißlr Uailin"), der die schuldigen Geld¬
beträge einzutreiben hat, im Notfalle durch Pfändung. Bei der Ausführung
der Urteile der höhern Gerichte aber hat es die Vorliebe für das Alther¬
gebrachte nicht übers Herz gebracht, deu Sheriff fallen zu lassen.

Manche Städte haben das Recht, sich selbst einen Sheriff zu wählen;
die Londoner City hat ihrer sogar zwei, die auch für Middlesex gelten. Sonst
hat jede Grafschaft ihren Sheriff, der jedes Jahr aus den Reihen der Gro߬
grundbesitzer neu bestellt wird durch die Förmlichkeit des Sheriffstechcns
(prioKivA Als sluzrill's). Alljährlich werden aus jeder Grafschaft drei Namen
auf die Liste gesetzt, und der König bestimmt den Sheriff, indem er gegen
den Namen des Betreffenden ein Loch in das Papier sticht. Der Sheriff ist
auf die Dauer seiner Amtszeit für die Ausführung der Urteile des Gerichts¬
hofs verantwortlich. Natürlich ist ihm die Erfüllung seiner Aufgabe unmög¬
lich, weil er von der ganzen Sache so gut wie nichts versteht. Er begnügt
sich deshalb mit der durch die Nepräsentationspflichten etwas kostspieligen Ehre,
Ul^n Lluzrilk zu sein, und überläßt die ganze Arbeit einem Solicitor, der
dafür die Sporteln des Amts bezieht. Er kann dazu wühlen, wen er will,
doch da er verantwortlich bleibt, so wird gewöhnlich von den aufeinander
folgenden Sheriffs immer derselbe Untershcriff bestellt, was allein eine ge¬
ordnete und regelmäßige Abwicklung der Geschäfte ermöglicht. Andernfalls
würde das geschichtlich ehrwürdige Sheriffamt ganz abgeschafft werden müssen.

Die Vollstreckung der Urteile dürfte in allen zivilisierten Ländern' die¬
selbe sein. Wenn der Schuldner nicht gutwillig zahlt, wird er ausgepfändet.
In der guten alten Zeit hatte ein Gläubiger auch das Recht, einen Schuldner
ins Gefängnis zu stecke» und dort bis zur Bezahlung der Schuld festzuhalten,
auch ohne gerichtliches Erkenntnis. Seit 1869 ist das nicht mehr möglich,
aber eine Art Schuldhaft gibt es doch noch. Wenn der Gläubiger dem Richter
glaubhaft macht, daß der Schuldner die Mittel hat, seinen Verpflichtungen
nachzukommen, so kann der Richter den Schuldner gefangen setzen, bis er zahlt.
Nur darf die Haft ein Jahr nicht überschreiten. Im Jahre 1901 wurden von
Grafschaftgerichtcn nicht weniger als 129936 Haftbefehle erlassen. Bei den
meisten Schuldnern genügte das, ihre Taschen zu offnen, bei 8490 blieb die
Drohung fruchtlos, und sie büßten für ihre Zahlungsunfähigkeit im Gefängnis.
Die Haft wird freilich nicht verfügt der Schuld wegen, sondern wegen Mi߬
achtung des richterlichen Zahlungsbefehls: aber für den armen Teufel, der
uicht zahlen kann, ist der Unterschied nicht erkennbar.

Bei Zahlungsunfähigkeit bei mehreren Forderungen droht dem Schuldner
das Konkursverfahren, vorausgesetzt, daß die Summe, die er schuldet, fünfzig


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[0206] Das englische Rechtswesen in die Form einer Empfehlung des Ausschusses, das migefochtne Urteil ent¬ weder umzustoßen oder zu bestätigen. Die rechtskräftige Entscheidung ergeht dann auf Grund dieser Empfehlung durch den König im Rate. Mit der Fällung eines Urteils ist natürlich die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege noch nicht erfüllt. Nicht minder wichtig ist die Ausführung des Urteils, die den Vollstreckungsbeamten zufällt. Bei den neuen Grafschaft¬ gerichten hat der Negistrar, der immer ein Svlicitor ist, gewöhnlich auch den Posten eines Obergerichtsvollziehers (Uißlr Uailin"), der die schuldigen Geld¬ beträge einzutreiben hat, im Notfalle durch Pfändung. Bei der Ausführung der Urteile der höhern Gerichte aber hat es die Vorliebe für das Alther¬ gebrachte nicht übers Herz gebracht, deu Sheriff fallen zu lassen. Manche Städte haben das Recht, sich selbst einen Sheriff zu wählen; die Londoner City hat ihrer sogar zwei, die auch für Middlesex gelten. Sonst hat jede Grafschaft ihren Sheriff, der jedes Jahr aus den Reihen der Gro߬ grundbesitzer neu bestellt wird durch die Förmlichkeit des Sheriffstechcns (prioKivA Als sluzrill's). Alljährlich werden aus jeder Grafschaft drei Namen auf die Liste gesetzt, und der König bestimmt den Sheriff, indem er gegen den Namen des Betreffenden ein Loch in das Papier sticht. Der Sheriff ist auf die Dauer seiner Amtszeit für die Ausführung der Urteile des Gerichts¬ hofs verantwortlich. Natürlich ist ihm die Erfüllung seiner Aufgabe unmög¬ lich, weil er von der ganzen Sache so gut wie nichts versteht. Er begnügt sich deshalb mit der durch die Nepräsentationspflichten etwas kostspieligen Ehre, Ul^n Lluzrilk zu sein, und überläßt die ganze Arbeit einem Solicitor, der dafür die Sporteln des Amts bezieht. Er kann dazu wühlen, wen er will, doch da er verantwortlich bleibt, so wird gewöhnlich von den aufeinander folgenden Sheriffs immer derselbe Untershcriff bestellt, was allein eine ge¬ ordnete und regelmäßige Abwicklung der Geschäfte ermöglicht. Andernfalls würde das geschichtlich ehrwürdige Sheriffamt ganz abgeschafft werden müssen. Die Vollstreckung der Urteile dürfte in allen zivilisierten Ländern' die¬ selbe sein. Wenn der Schuldner nicht gutwillig zahlt, wird er ausgepfändet. In der guten alten Zeit hatte ein Gläubiger auch das Recht, einen Schuldner ins Gefängnis zu stecke» und dort bis zur Bezahlung der Schuld festzuhalten, auch ohne gerichtliches Erkenntnis. Seit 1869 ist das nicht mehr möglich, aber eine Art Schuldhaft gibt es doch noch. Wenn der Gläubiger dem Richter glaubhaft macht, daß der Schuldner die Mittel hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so kann der Richter den Schuldner gefangen setzen, bis er zahlt. Nur darf die Haft ein Jahr nicht überschreiten. Im Jahre 1901 wurden von Grafschaftgerichtcn nicht weniger als 129936 Haftbefehle erlassen. Bei den meisten Schuldnern genügte das, ihre Taschen zu offnen, bei 8490 blieb die Drohung fruchtlos, und sie büßten für ihre Zahlungsunfähigkeit im Gefängnis. Die Haft wird freilich nicht verfügt der Schuld wegen, sondern wegen Mi߬ achtung des richterlichen Zahlungsbefehls: aber für den armen Teufel, der uicht zahlen kann, ist der Unterschied nicht erkennbar. Bei Zahlungsunfähigkeit bei mehreren Forderungen droht dem Schuldner das Konkursverfahren, vorausgesetzt, daß die Summe, die er schuldet, fünfzig

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/206>, abgerufen am 24.08.2024.