Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Das englische Rechtswesen

Bett. Ein Ire, der sich von den Fesseln der Ehe losmachen will, muß sich
deswegen mit eiuer Vorlage an das Haus der Lords wenden. Ein einheit¬
liches Recht gibt es nur für die einzelnen Teile") des Vereinigten Königreichs,
nicht für das ganze. Darum ist das Hans der Lords von nicht geringer
Wichtigkeit, da seine Entscheidungen für alle drei Teile endgiltig sind.

Wie steht es nun mit den britischen Besitzungen außerhalb der beiden
Eilande, die das Vereinigte Königreich ausmachen? Die Kolonien, zu denen
man auch die Insel Man und die Kanalinseln rechnen mag, sehen wohl in
König Edward ihren Oberherrn; aber vom britischen Parlament wollen sie
nichts wissen, weil sie dort nicht vertreten sind. Alle größern Kolonien sind
Großbritannien gegenüber tatsächlich unabhängig, und ihre Parlamente sind
dein britischen gleich, uicht ihm untergeordnet. Ein Richterspruch des Hauses
der Lords ist für sie nicht mehr als ein Urteil des großen Rats von San
Marino, wohl aber erkennen sie alle den richterlichen Ausschuß des Geheimen
Rats als oberste Bernfungsstelle in Rechtsfragen an. Was sie mit dem
Mutterlande verbindet, ist nicht das Kabinett mit dem Staatssekretär für die
Kolonien, den eine Lanne der britischen Wähler der Macht entkleiden kann,
sondern der König im Rate. Der richterliche Ausschuß des Geheimen Rats
ist der letzte Nest der außerordentlichen Gerichtsgewalt des Königs, ans der
der Kanzleigerichtshof hervorging. Ihre strafrechtliche Seite ist mit der be¬
richtigten Sternkammer der ersten Stuarts untergegangen. Geblieben ist noch
"uf der Seite des Kirchenrechts und des bürgerlichen Rechts die endgiltige
Entscheidung von Berufungen gegen Urteile der jetzt nur ans geistliche Dinge
beschränkten Gerichtshöfe der englischen Stnatskirche und gegen Urteile der
obersten Gerichte in Indien und den nicht zum Vereinigten Königreich ge¬
hörenden britischen Besitzungen. In älterer Zeit war die Art und Weise der
Urtcilfindung wie im Hanse der Lords, d. h. jedes Mitglied des Rats war
Zur Mitwirkung berechtigt. Seit etwa siebzig Jahren hat man die richterlichen
Geschäfte den Rechtskundigen allein überlassen. Im Jahre 1871 wurden vier
besondre Richter dafür angestellt, und jetzt liegt die Sache so, daß die vier
besoldeten Nichterpostcn des Hauses der Lords und die des Geheimen Rats
^on denselben Personen ausgefüllt werden. Diesen vier schließen sich anch hier
der Lordkanzlcr und ehemalige Richter, die Mitglieder des Rats sind, an.

Der Unterschied zwischen beiden Nichterkollegien wird dadurch nicht ver¬
ascht; denn im Verfahren sind sie grundverschieden. Der Gerichtshof der
^orth verführt wie eine parlamentarische Körperschaft. Die Richter erörtern
w FM offen als eine Vorlage und stimmen offen ab. Der richterliche Auf¬
guß des Geheimen Rath dagegen tagt geheim als eine Regierungsbehörde,
^eine Entscheidung läßt weder die Meinungen der einzelnen Richter uoch das
Verhältnis der Stimmen erkennen. Das Ergebnis der Beratung kleidet sich



^ Das schließt jedoch landschaftliche Unterschiede nicht aus. In England gibt es drei
"erschiedne Arten der natürlichen Erbfolge bei Grundbesitz: gleiche Teilung unter alle Söhne
Kent, das Erbrecht des jüngsten Sohnes mit Ausschluß der ältern in einigen alten Städten,
"ut das Recht der Erstgeburt im übrigen England.
Grenzboten II 1908 26
Das englische Rechtswesen

Bett. Ein Ire, der sich von den Fesseln der Ehe losmachen will, muß sich
deswegen mit eiuer Vorlage an das Haus der Lords wenden. Ein einheit¬
liches Recht gibt es nur für die einzelnen Teile") des Vereinigten Königreichs,
nicht für das ganze. Darum ist das Hans der Lords von nicht geringer
Wichtigkeit, da seine Entscheidungen für alle drei Teile endgiltig sind.

Wie steht es nun mit den britischen Besitzungen außerhalb der beiden
Eilande, die das Vereinigte Königreich ausmachen? Die Kolonien, zu denen
man auch die Insel Man und die Kanalinseln rechnen mag, sehen wohl in
König Edward ihren Oberherrn; aber vom britischen Parlament wollen sie
nichts wissen, weil sie dort nicht vertreten sind. Alle größern Kolonien sind
Großbritannien gegenüber tatsächlich unabhängig, und ihre Parlamente sind
dein britischen gleich, uicht ihm untergeordnet. Ein Richterspruch des Hauses
der Lords ist für sie nicht mehr als ein Urteil des großen Rats von San
Marino, wohl aber erkennen sie alle den richterlichen Ausschuß des Geheimen
Rats als oberste Bernfungsstelle in Rechtsfragen an. Was sie mit dem
Mutterlande verbindet, ist nicht das Kabinett mit dem Staatssekretär für die
Kolonien, den eine Lanne der britischen Wähler der Macht entkleiden kann,
sondern der König im Rate. Der richterliche Ausschuß des Geheimen Rats
ist der letzte Nest der außerordentlichen Gerichtsgewalt des Königs, ans der
der Kanzleigerichtshof hervorging. Ihre strafrechtliche Seite ist mit der be¬
richtigten Sternkammer der ersten Stuarts untergegangen. Geblieben ist noch
«uf der Seite des Kirchenrechts und des bürgerlichen Rechts die endgiltige
Entscheidung von Berufungen gegen Urteile der jetzt nur ans geistliche Dinge
beschränkten Gerichtshöfe der englischen Stnatskirche und gegen Urteile der
obersten Gerichte in Indien und den nicht zum Vereinigten Königreich ge¬
hörenden britischen Besitzungen. In älterer Zeit war die Art und Weise der
Urtcilfindung wie im Hanse der Lords, d. h. jedes Mitglied des Rats war
Zur Mitwirkung berechtigt. Seit etwa siebzig Jahren hat man die richterlichen
Geschäfte den Rechtskundigen allein überlassen. Im Jahre 1871 wurden vier
besondre Richter dafür angestellt, und jetzt liegt die Sache so, daß die vier
besoldeten Nichterpostcn des Hauses der Lords und die des Geheimen Rats
^on denselben Personen ausgefüllt werden. Diesen vier schließen sich anch hier
der Lordkanzlcr und ehemalige Richter, die Mitglieder des Rats sind, an.

Der Unterschied zwischen beiden Nichterkollegien wird dadurch nicht ver¬
ascht; denn im Verfahren sind sie grundverschieden. Der Gerichtshof der
^orth verführt wie eine parlamentarische Körperschaft. Die Richter erörtern
w FM offen als eine Vorlage und stimmen offen ab. Der richterliche Auf¬
guß des Geheimen Rath dagegen tagt geheim als eine Regierungsbehörde,
^eine Entscheidung läßt weder die Meinungen der einzelnen Richter uoch das
Verhältnis der Stimmen erkennen. Das Ergebnis der Beratung kleidet sich



^ Das schließt jedoch landschaftliche Unterschiede nicht aus. In England gibt es drei
"erschiedne Arten der natürlichen Erbfolge bei Grundbesitz: gleiche Teilung unter alle Söhne
Kent, das Erbrecht des jüngsten Sohnes mit Ausschluß der ältern in einigen alten Städten,
«ut das Recht der Erstgeburt im übrigen England.
Grenzboten II 1908 26
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0205" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/240587"/>
          <fw type="header" place="top"> Das englische Rechtswesen</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_998" prev="#ID_997"> Bett. Ein Ire, der sich von den Fesseln der Ehe losmachen will, muß sich<lb/>
deswegen mit eiuer Vorlage an das Haus der Lords wenden. Ein einheit¬<lb/>
liches Recht gibt es nur für die einzelnen Teile") des Vereinigten Königreichs,<lb/>
nicht für das ganze. Darum ist das Hans der Lords von nicht geringer<lb/>
Wichtigkeit, da seine Entscheidungen für alle drei Teile endgiltig sind.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_999"> Wie steht es nun mit den britischen Besitzungen außerhalb der beiden<lb/>
Eilande, die das Vereinigte Königreich ausmachen? Die Kolonien, zu denen<lb/>
man auch die Insel Man und die Kanalinseln rechnen mag, sehen wohl in<lb/>
König Edward ihren Oberherrn; aber vom britischen Parlament wollen sie<lb/>
nichts wissen, weil sie dort nicht vertreten sind. Alle größern Kolonien sind<lb/>
Großbritannien gegenüber tatsächlich unabhängig, und ihre Parlamente sind<lb/>
dein britischen gleich, uicht ihm untergeordnet. Ein Richterspruch des Hauses<lb/>
der Lords ist für sie nicht mehr als ein Urteil des großen Rats von San<lb/>
Marino, wohl aber erkennen sie alle den richterlichen Ausschuß des Geheimen<lb/>
Rats als oberste Bernfungsstelle in Rechtsfragen an. Was sie mit dem<lb/>
Mutterlande verbindet, ist nicht das Kabinett mit dem Staatssekretär für die<lb/>
Kolonien, den eine Lanne der britischen Wähler der Macht entkleiden kann,<lb/>
sondern der König im Rate. Der richterliche Ausschuß des Geheimen Rats<lb/>
ist der letzte Nest der außerordentlichen Gerichtsgewalt des Königs, ans der<lb/>
der Kanzleigerichtshof hervorging. Ihre strafrechtliche Seite ist mit der be¬<lb/>
richtigten Sternkammer der ersten Stuarts untergegangen. Geblieben ist noch<lb/>
«uf der Seite des Kirchenrechts und des bürgerlichen Rechts die endgiltige<lb/>
Entscheidung von Berufungen gegen Urteile der jetzt nur ans geistliche Dinge<lb/>
beschränkten Gerichtshöfe der englischen Stnatskirche und gegen Urteile der<lb/>
obersten Gerichte in Indien und den nicht zum Vereinigten Königreich ge¬<lb/>
hörenden britischen Besitzungen. In älterer Zeit war die Art und Weise der<lb/>
Urtcilfindung wie im Hanse der Lords, d. h. jedes Mitglied des Rats war<lb/>
Zur Mitwirkung berechtigt. Seit etwa siebzig Jahren hat man die richterlichen<lb/>
Geschäfte den Rechtskundigen allein überlassen. Im Jahre 1871 wurden vier<lb/>
besondre Richter dafür angestellt, und jetzt liegt die Sache so, daß die vier<lb/>
besoldeten Nichterpostcn des Hauses der Lords und die des Geheimen Rats<lb/>
^on denselben Personen ausgefüllt werden. Diesen vier schließen sich anch hier<lb/>
der Lordkanzlcr und ehemalige Richter, die Mitglieder des Rats sind, an.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1000" next="#ID_1001"> Der Unterschied zwischen beiden Nichterkollegien wird dadurch nicht ver¬<lb/>
ascht; denn im Verfahren sind sie grundverschieden. Der Gerichtshof der<lb/>
^orth verführt wie eine parlamentarische Körperschaft. Die Richter erörtern<lb/>
w FM offen als eine Vorlage und stimmen offen ab. Der richterliche Auf¬<lb/>
guß des Geheimen Rath dagegen tagt geheim als eine Regierungsbehörde,<lb/>
^eine Entscheidung läßt weder die Meinungen der einzelnen Richter uoch das<lb/>
Verhältnis der Stimmen erkennen. Das Ergebnis der Beratung kleidet sich</p><lb/>
          <note xml:id="FID_18" place="foot"> ^ Das schließt jedoch landschaftliche Unterschiede nicht aus. In England gibt es drei<lb/>
"erschiedne Arten der natürlichen Erbfolge bei Grundbesitz: gleiche Teilung unter alle Söhne<lb/>
Kent, das Erbrecht des jüngsten Sohnes mit Ausschluß der ältern in einigen alten Städten,<lb/>
«ut das Recht der Erstgeburt im übrigen England.</note><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten II 1908 26</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0205] Das englische Rechtswesen Bett. Ein Ire, der sich von den Fesseln der Ehe losmachen will, muß sich deswegen mit eiuer Vorlage an das Haus der Lords wenden. Ein einheit¬ liches Recht gibt es nur für die einzelnen Teile") des Vereinigten Königreichs, nicht für das ganze. Darum ist das Hans der Lords von nicht geringer Wichtigkeit, da seine Entscheidungen für alle drei Teile endgiltig sind. Wie steht es nun mit den britischen Besitzungen außerhalb der beiden Eilande, die das Vereinigte Königreich ausmachen? Die Kolonien, zu denen man auch die Insel Man und die Kanalinseln rechnen mag, sehen wohl in König Edward ihren Oberherrn; aber vom britischen Parlament wollen sie nichts wissen, weil sie dort nicht vertreten sind. Alle größern Kolonien sind Großbritannien gegenüber tatsächlich unabhängig, und ihre Parlamente sind dein britischen gleich, uicht ihm untergeordnet. Ein Richterspruch des Hauses der Lords ist für sie nicht mehr als ein Urteil des großen Rats von San Marino, wohl aber erkennen sie alle den richterlichen Ausschuß des Geheimen Rats als oberste Bernfungsstelle in Rechtsfragen an. Was sie mit dem Mutterlande verbindet, ist nicht das Kabinett mit dem Staatssekretär für die Kolonien, den eine Lanne der britischen Wähler der Macht entkleiden kann, sondern der König im Rate. Der richterliche Ausschuß des Geheimen Rats ist der letzte Nest der außerordentlichen Gerichtsgewalt des Königs, ans der der Kanzleigerichtshof hervorging. Ihre strafrechtliche Seite ist mit der be¬ richtigten Sternkammer der ersten Stuarts untergegangen. Geblieben ist noch «uf der Seite des Kirchenrechts und des bürgerlichen Rechts die endgiltige Entscheidung von Berufungen gegen Urteile der jetzt nur ans geistliche Dinge beschränkten Gerichtshöfe der englischen Stnatskirche und gegen Urteile der obersten Gerichte in Indien und den nicht zum Vereinigten Königreich ge¬ hörenden britischen Besitzungen. In älterer Zeit war die Art und Weise der Urtcilfindung wie im Hanse der Lords, d. h. jedes Mitglied des Rats war Zur Mitwirkung berechtigt. Seit etwa siebzig Jahren hat man die richterlichen Geschäfte den Rechtskundigen allein überlassen. Im Jahre 1871 wurden vier besondre Richter dafür angestellt, und jetzt liegt die Sache so, daß die vier besoldeten Nichterpostcn des Hauses der Lords und die des Geheimen Rats ^on denselben Personen ausgefüllt werden. Diesen vier schließen sich anch hier der Lordkanzlcr und ehemalige Richter, die Mitglieder des Rats sind, an. Der Unterschied zwischen beiden Nichterkollegien wird dadurch nicht ver¬ ascht; denn im Verfahren sind sie grundverschieden. Der Gerichtshof der ^orth verführt wie eine parlamentarische Körperschaft. Die Richter erörtern w FM offen als eine Vorlage und stimmen offen ab. Der richterliche Auf¬ guß des Geheimen Rath dagegen tagt geheim als eine Regierungsbehörde, ^eine Entscheidung läßt weder die Meinungen der einzelnen Richter uoch das Verhältnis der Stimmen erkennen. Das Ergebnis der Beratung kleidet sich ^ Das schließt jedoch landschaftliche Unterschiede nicht aus. In England gibt es drei "erschiedne Arten der natürlichen Erbfolge bei Grundbesitz: gleiche Teilung unter alle Söhne Kent, das Erbrecht des jüngsten Sohnes mit Ausschluß der ältern in einigen alten Städten, «ut das Recht der Erstgeburt im übrigen England. Grenzboten II 1908 26

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/205
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/205>, abgerufen am 25.08.2024.