Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Das englische Rochtsmesen

paar Semester in Leipzig römisches Recht studieren zu lassen, dn er sonst kaum
einen klaren Überblick über die Rechtswissenschaft erhalten könnte.

Im geltenden englischen Rechte ist jedenfalls der Mangel an Übersichtlich¬
keit der am meisten hervorstechende Zug. Von einem einheitlichen folgerichtigen
Plane kam? man nichts spüren. Jedes Jahrhundert hat dem Bedürfnisse ent¬
sprechend hier einen Flicken und dort einen Patzen eingesetzt, sodaß das Ganze
so bunt aussieht wie Josephs Rock. Der Abbe Siebes war schier unerschöpf¬
lich im Entwerfen von Staatsverfassungen. Doch so wenig aus seinem Kopfe
ein Plan wie die englische Verfassung hatte entspringen können, so wenig
könnte ein juristischer Siebes ein Rechtswesen wie das englische cmstifteln,
oder wenn er es könnte, würde man ihn für verwirrt erklären. Frankreich hat
seinen Code Napoleon, Deutschland hat Zusammenstellungen des Rechts in den
verschiednen Landrcchten gehabt und erfreut sich jetzt eines allgemeinen Bürger¬
lichen Gesetzbuchs. In England ist nichts dergleichen, alles stützt sich auf
antiquarisches Wissen, auf Berufungfalle, die seit Hunderten von Jahren ge¬
sammelt worden sind. Dazu ist die Masse der Gesetze des Parlaments so
groß, daß es die Kräfte eines Einzelnen übersteigt, sie alle zu kennen. Schon
das Lange Parlament fühlte den Maugel eines übersichtliche" Rechtsbnchs
und setzte einen Ausschuß für die Zusammenfassung des englischen Rechts
ein. Wir wissen aus der Vorbereitung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs,
wie mühsam und langwierig eine solche Arbeit ist. Als Karl der Zweite aus
der Verbannung zurückkehrte, war noch wenig getan, und die Reaktion, die so¬
viel sie konnte die Spuren der Republik verwischte, ließ die Sache fallen.
Die Jahre seit 1660 haben natürlich den Wirrwarr nicht verbessert; doch es
fällt niemand ein, die Arbeit des Langen Parlaments wieder aufzunehmen.

Ein das ganze englische Recht beherrschender Jurist ist deshalb eine Un¬
möglichkeit. Wer sich auf ein eingehendes Studium einläßt, ist gezwungen,
sich einem Zweige zu widmen, und auch da erreiche" nur wenige ein wirklich
umfassendes Wissen. Ein Anwalt, der es zu etwas bringen will, beschränkt
sich auf eine Abteilung des Reichsgerichts. Der eine hat seine Stärke im
Kriminalrecht, der andre im Familienrecht, ein dritter befaßt sich nur mit den
Fragen der Übertrnguug von Laud usw. Die Arbeit, die aufgewandt wird,
ein Sonderfach zu ergründen, macht sich aber gut bezahlt. Einem deutschen
Rechtsanwalt muß das Wasser im Munde zusammenlaufen, wenn er von dem
Einkommen eines englischen Berufsgenossen hört. Viele erwerben freilich nicht
soviel, wie sie zum Leben brauchen, und sind übel drum, wenn sie nicht Ver¬
mögen haben. Aber ein Anwalt vom ersten Range hat ein geradezu fürst¬
liches Einkommen. In einer wichtigen Sache sind 100 bis 125 Pfund Sterling
für jeden Tag der Verhandlung nicht unerhört. Die meisten Menschen ver¬
dienen in einem ganzen Jahre nicht so viel, ein ländlicher Arbeiter in Eng¬
land noch nicht ein Drittel. Als Preise winken ferner die Richterstellen, die
sehr gut besoldet sind, weil sich sonst ein tüchtiger Anwalt nicht dazu ver¬
steh" würde, die gewinnreiche Praxis zu verlassen. Schon die Richter der
Grafschaftgerichte beziehn 1500 Pfund, die des Reichsgerichts erhalten 5000,
die des Hauses der Lords 6000 und der Lordknnzler 10000. Dementsprechend


Das englische Rochtsmesen

paar Semester in Leipzig römisches Recht studieren zu lassen, dn er sonst kaum
einen klaren Überblick über die Rechtswissenschaft erhalten könnte.

Im geltenden englischen Rechte ist jedenfalls der Mangel an Übersichtlich¬
keit der am meisten hervorstechende Zug. Von einem einheitlichen folgerichtigen
Plane kam? man nichts spüren. Jedes Jahrhundert hat dem Bedürfnisse ent¬
sprechend hier einen Flicken und dort einen Patzen eingesetzt, sodaß das Ganze
so bunt aussieht wie Josephs Rock. Der Abbe Siebes war schier unerschöpf¬
lich im Entwerfen von Staatsverfassungen. Doch so wenig aus seinem Kopfe
ein Plan wie die englische Verfassung hatte entspringen können, so wenig
könnte ein juristischer Siebes ein Rechtswesen wie das englische cmstifteln,
oder wenn er es könnte, würde man ihn für verwirrt erklären. Frankreich hat
seinen Code Napoleon, Deutschland hat Zusammenstellungen des Rechts in den
verschiednen Landrcchten gehabt und erfreut sich jetzt eines allgemeinen Bürger¬
lichen Gesetzbuchs. In England ist nichts dergleichen, alles stützt sich auf
antiquarisches Wissen, auf Berufungfalle, die seit Hunderten von Jahren ge¬
sammelt worden sind. Dazu ist die Masse der Gesetze des Parlaments so
groß, daß es die Kräfte eines Einzelnen übersteigt, sie alle zu kennen. Schon
das Lange Parlament fühlte den Maugel eines übersichtliche» Rechtsbnchs
und setzte einen Ausschuß für die Zusammenfassung des englischen Rechts
ein. Wir wissen aus der Vorbereitung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs,
wie mühsam und langwierig eine solche Arbeit ist. Als Karl der Zweite aus
der Verbannung zurückkehrte, war noch wenig getan, und die Reaktion, die so¬
viel sie konnte die Spuren der Republik verwischte, ließ die Sache fallen.
Die Jahre seit 1660 haben natürlich den Wirrwarr nicht verbessert; doch es
fällt niemand ein, die Arbeit des Langen Parlaments wieder aufzunehmen.

Ein das ganze englische Recht beherrschender Jurist ist deshalb eine Un¬
möglichkeit. Wer sich auf ein eingehendes Studium einläßt, ist gezwungen,
sich einem Zweige zu widmen, und auch da erreiche» nur wenige ein wirklich
umfassendes Wissen. Ein Anwalt, der es zu etwas bringen will, beschränkt
sich auf eine Abteilung des Reichsgerichts. Der eine hat seine Stärke im
Kriminalrecht, der andre im Familienrecht, ein dritter befaßt sich nur mit den
Fragen der Übertrnguug von Laud usw. Die Arbeit, die aufgewandt wird,
ein Sonderfach zu ergründen, macht sich aber gut bezahlt. Einem deutschen
Rechtsanwalt muß das Wasser im Munde zusammenlaufen, wenn er von dem
Einkommen eines englischen Berufsgenossen hört. Viele erwerben freilich nicht
soviel, wie sie zum Leben brauchen, und sind übel drum, wenn sie nicht Ver¬
mögen haben. Aber ein Anwalt vom ersten Range hat ein geradezu fürst¬
liches Einkommen. In einer wichtigen Sache sind 100 bis 125 Pfund Sterling
für jeden Tag der Verhandlung nicht unerhört. Die meisten Menschen ver¬
dienen in einem ganzen Jahre nicht so viel, ein ländlicher Arbeiter in Eng¬
land noch nicht ein Drittel. Als Preise winken ferner die Richterstellen, die
sehr gut besoldet sind, weil sich sonst ein tüchtiger Anwalt nicht dazu ver¬
steh» würde, die gewinnreiche Praxis zu verlassen. Schon die Richter der
Grafschaftgerichte beziehn 1500 Pfund, die des Reichsgerichts erhalten 5000,
die des Hauses der Lords 6000 und der Lordknnzler 10000. Dementsprechend


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0144" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/240526"/>
          <fw type="header" place="top"> Das englische Rochtsmesen</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_734" prev="#ID_733"> paar Semester in Leipzig römisches Recht studieren zu lassen, dn er sonst kaum<lb/>
einen klaren Überblick über die Rechtswissenschaft erhalten könnte.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_735"> Im geltenden englischen Rechte ist jedenfalls der Mangel an Übersichtlich¬<lb/>
keit der am meisten hervorstechende Zug. Von einem einheitlichen folgerichtigen<lb/>
Plane kam? man nichts spüren. Jedes Jahrhundert hat dem Bedürfnisse ent¬<lb/>
sprechend hier einen Flicken und dort einen Patzen eingesetzt, sodaß das Ganze<lb/>
so bunt aussieht wie Josephs Rock. Der Abbe Siebes war schier unerschöpf¬<lb/>
lich im Entwerfen von Staatsverfassungen. Doch so wenig aus seinem Kopfe<lb/>
ein Plan wie die englische Verfassung hatte entspringen können, so wenig<lb/>
könnte ein juristischer Siebes ein Rechtswesen wie das englische cmstifteln,<lb/>
oder wenn er es könnte, würde man ihn für verwirrt erklären. Frankreich hat<lb/>
seinen Code Napoleon, Deutschland hat Zusammenstellungen des Rechts in den<lb/>
verschiednen Landrcchten gehabt und erfreut sich jetzt eines allgemeinen Bürger¬<lb/>
lichen Gesetzbuchs. In England ist nichts dergleichen, alles stützt sich auf<lb/>
antiquarisches Wissen, auf Berufungfalle, die seit Hunderten von Jahren ge¬<lb/>
sammelt worden sind. Dazu ist die Masse der Gesetze des Parlaments so<lb/>
groß, daß es die Kräfte eines Einzelnen übersteigt, sie alle zu kennen. Schon<lb/>
das Lange Parlament fühlte den Maugel eines übersichtliche» Rechtsbnchs<lb/>
und setzte einen Ausschuß für die Zusammenfassung des englischen Rechts<lb/>
ein. Wir wissen aus der Vorbereitung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs,<lb/>
wie mühsam und langwierig eine solche Arbeit ist. Als Karl der Zweite aus<lb/>
der Verbannung zurückkehrte, war noch wenig getan, und die Reaktion, die so¬<lb/>
viel sie konnte die Spuren der Republik verwischte, ließ die Sache fallen.<lb/>
Die Jahre seit 1660 haben natürlich den Wirrwarr nicht verbessert; doch es<lb/>
fällt niemand ein, die Arbeit des Langen Parlaments wieder aufzunehmen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_736" next="#ID_737"> Ein das ganze englische Recht beherrschender Jurist ist deshalb eine Un¬<lb/>
möglichkeit. Wer sich auf ein eingehendes Studium einläßt, ist gezwungen,<lb/>
sich einem Zweige zu widmen, und auch da erreiche» nur wenige ein wirklich<lb/>
umfassendes Wissen. Ein Anwalt, der es zu etwas bringen will, beschränkt<lb/>
sich auf eine Abteilung des Reichsgerichts. Der eine hat seine Stärke im<lb/>
Kriminalrecht, der andre im Familienrecht, ein dritter befaßt sich nur mit den<lb/>
Fragen der Übertrnguug von Laud usw. Die Arbeit, die aufgewandt wird,<lb/>
ein Sonderfach zu ergründen, macht sich aber gut bezahlt. Einem deutschen<lb/>
Rechtsanwalt muß das Wasser im Munde zusammenlaufen, wenn er von dem<lb/>
Einkommen eines englischen Berufsgenossen hört. Viele erwerben freilich nicht<lb/>
soviel, wie sie zum Leben brauchen, und sind übel drum, wenn sie nicht Ver¬<lb/>
mögen haben. Aber ein Anwalt vom ersten Range hat ein geradezu fürst¬<lb/>
liches Einkommen. In einer wichtigen Sache sind 100 bis 125 Pfund Sterling<lb/>
für jeden Tag der Verhandlung nicht unerhört. Die meisten Menschen ver¬<lb/>
dienen in einem ganzen Jahre nicht so viel, ein ländlicher Arbeiter in Eng¬<lb/>
land noch nicht ein Drittel. Als Preise winken ferner die Richterstellen, die<lb/>
sehr gut besoldet sind, weil sich sonst ein tüchtiger Anwalt nicht dazu ver¬<lb/>
steh» würde, die gewinnreiche Praxis zu verlassen. Schon die Richter der<lb/>
Grafschaftgerichte beziehn 1500 Pfund, die des Reichsgerichts erhalten 5000,<lb/>
die des Hauses der Lords 6000 und der Lordknnzler 10000. Dementsprechend</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0144] Das englische Rochtsmesen paar Semester in Leipzig römisches Recht studieren zu lassen, dn er sonst kaum einen klaren Überblick über die Rechtswissenschaft erhalten könnte. Im geltenden englischen Rechte ist jedenfalls der Mangel an Übersichtlich¬ keit der am meisten hervorstechende Zug. Von einem einheitlichen folgerichtigen Plane kam? man nichts spüren. Jedes Jahrhundert hat dem Bedürfnisse ent¬ sprechend hier einen Flicken und dort einen Patzen eingesetzt, sodaß das Ganze so bunt aussieht wie Josephs Rock. Der Abbe Siebes war schier unerschöpf¬ lich im Entwerfen von Staatsverfassungen. Doch so wenig aus seinem Kopfe ein Plan wie die englische Verfassung hatte entspringen können, so wenig könnte ein juristischer Siebes ein Rechtswesen wie das englische cmstifteln, oder wenn er es könnte, würde man ihn für verwirrt erklären. Frankreich hat seinen Code Napoleon, Deutschland hat Zusammenstellungen des Rechts in den verschiednen Landrcchten gehabt und erfreut sich jetzt eines allgemeinen Bürger¬ lichen Gesetzbuchs. In England ist nichts dergleichen, alles stützt sich auf antiquarisches Wissen, auf Berufungfalle, die seit Hunderten von Jahren ge¬ sammelt worden sind. Dazu ist die Masse der Gesetze des Parlaments so groß, daß es die Kräfte eines Einzelnen übersteigt, sie alle zu kennen. Schon das Lange Parlament fühlte den Maugel eines übersichtliche» Rechtsbnchs und setzte einen Ausschuß für die Zusammenfassung des englischen Rechts ein. Wir wissen aus der Vorbereitung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie mühsam und langwierig eine solche Arbeit ist. Als Karl der Zweite aus der Verbannung zurückkehrte, war noch wenig getan, und die Reaktion, die so¬ viel sie konnte die Spuren der Republik verwischte, ließ die Sache fallen. Die Jahre seit 1660 haben natürlich den Wirrwarr nicht verbessert; doch es fällt niemand ein, die Arbeit des Langen Parlaments wieder aufzunehmen. Ein das ganze englische Recht beherrschender Jurist ist deshalb eine Un¬ möglichkeit. Wer sich auf ein eingehendes Studium einläßt, ist gezwungen, sich einem Zweige zu widmen, und auch da erreiche» nur wenige ein wirklich umfassendes Wissen. Ein Anwalt, der es zu etwas bringen will, beschränkt sich auf eine Abteilung des Reichsgerichts. Der eine hat seine Stärke im Kriminalrecht, der andre im Familienrecht, ein dritter befaßt sich nur mit den Fragen der Übertrnguug von Laud usw. Die Arbeit, die aufgewandt wird, ein Sonderfach zu ergründen, macht sich aber gut bezahlt. Einem deutschen Rechtsanwalt muß das Wasser im Munde zusammenlaufen, wenn er von dem Einkommen eines englischen Berufsgenossen hört. Viele erwerben freilich nicht soviel, wie sie zum Leben brauchen, und sind übel drum, wenn sie nicht Ver¬ mögen haben. Aber ein Anwalt vom ersten Range hat ein geradezu fürst¬ liches Einkommen. In einer wichtigen Sache sind 100 bis 125 Pfund Sterling für jeden Tag der Verhandlung nicht unerhört. Die meisten Menschen ver¬ dienen in einem ganzen Jahre nicht so viel, ein ländlicher Arbeiter in Eng¬ land noch nicht ein Drittel. Als Preise winken ferner die Richterstellen, die sehr gut besoldet sind, weil sich sonst ein tüchtiger Anwalt nicht dazu ver¬ steh» würde, die gewinnreiche Praxis zu verlassen. Schon die Richter der Grafschaftgerichte beziehn 1500 Pfund, die des Reichsgerichts erhalten 5000, die des Hauses der Lords 6000 und der Lordknnzler 10000. Dementsprechend

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/144
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/144>, abgerufen am 24.07.2024.