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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Das LNglische Rechtsivescn

Inns of Courts die Barristers, sind streng geschieden von der untern Klasse
der Sachwalter, den Svlicitors. Ein Barrister kann nicht Solicitor sein, lind
ein Solicitor nicht Barrister. Die Barrister allein haben das Recht, eine Sache
vor dem Reichsgerichte zu vertreten. Aber sie befassen sich nicht mit der
Heranschaffnng und Sichtung des dazu nötigen Beweisstoffes oder mit der
Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, wie Abschließung von Verträgen usw.
Alles das wird den Svlicitors überlassen. Wer einen Rechtsstreit beginnen
will, hat sich an einen Solicitor zu wenden, der die Sache einleitet und be¬
arbeitet. Erst wenn alles untersucht, geordnet und gesichert ist, erst dann
betraut der Solicitor einen Barrister mit der Vertretung vor dem Gerichte.
Borher wird der Barrister nur zu Rate gezogen und um ein Gutachten ersucht,
wenn der Solicitor über etwas im Zweifel ist.

Wenn ein junger Engländer Barrister werden will, so braucht er nicht
etwa nach Oxford oder Cambridge zu gehn. Dort gibt es Professuren der
Rechtswissenschaft, und wen danach gelüstet, der kann dort anch einen Grad
und das Recht erwerben, den Talar eines Baccalaureus oder Doktors mit der
entsprechenden farbigen Kapuze zu tragen. Doch das gibt ihm kein Recht zur
Anwaltschaft, und nötig ist es nicht. Alls der Universität pflegt sich der zu¬
künftige Jurist allgemeine Bildung anzueignen, das eigentliche Fachstudium
beginnt erst nach dein Eintritt in eine der vier Innungen, die vollständig
unabhängig von den Universitäten sind und gewissermaßen eine eigne juristische
Fakultät ausmachen. Sie allen" verleihen einem Manne das Recht, sein Haupt
mit der weißen Perücke des Urwalds zu zieren. Hervorragende Barristers
weihen durch Vorlesungen die Studenten in ihr Fach ein, aber die Hauptsache
beim Studium bleibt die Schulung durch Arbeit in der Kanzlei eines tüchtigen
Urwalds. Nach dreijähriger Vorbereitung wird der Student zur großen Prüfung
zugelassen, vorausgesetzt, daß er seine Pflicht gegen die Innung auch durch
Essen erfüllt, d. h. in jedem Vierteljahre mindestens sechsmal an den gemein¬
schaftlichen Mahlzeiten in der Juuullghalle teilgenommen hat.

Wie die Barristers nnter ihrer Innung, so stehn auch die Svlicitors
unter einer besondern Gesellschaft, der Inoorporiitscl I,s,n Loe-ist^, die die An¬
wärter durch eine Prüfung zum Berufe zuläßt und über die Berufsehre wacht.
Als Vorbereitung dient eine je nach der Vorbildung drei- bis fünfjährige
Lehrzeit bei einem Solicitor. Die Svlicitors vertreten sozusagen die praktische,
die Barristers die wissenschaftliche Seite des Anwaltberufes. Nur darf die
Wissenschaftlichkeit bei den meisten nicht zu hoch bewertet werden. Mit der
theoretischen und systematischen Schulung der Nechtsknndidaten ist es auch in
Deutschland manchmal übel bestellt, obwohl es an keiner Universität an tüchtigen
Lehrkräften mangelt. In England hat ein Jurist wenigstens die Entschuldigung,
daß ihm nicht so vielseitige Gelegenheit zum Studium geboten war. Auf das
Studium des römischen Rechts wird wenig Wert gelegt, weil fast alles auf
praktische Kenntnis ankommt. Wer der Theorie iiachgchu will, tut am besten,
sich nach dem Festlnude zu begeben. Tatsächlich habe ich vor etwa zehn
Jahren einen Barrister einer besorgten Mutter raten hören, ihren Sohn nach
Ablauf seiner Zeit in Oxford und vor dem Eintritt in eine Innung erst ein


Das LNglische Rechtsivescn

Inns of Courts die Barristers, sind streng geschieden von der untern Klasse
der Sachwalter, den Svlicitors. Ein Barrister kann nicht Solicitor sein, lind
ein Solicitor nicht Barrister. Die Barrister allein haben das Recht, eine Sache
vor dem Reichsgerichte zu vertreten. Aber sie befassen sich nicht mit der
Heranschaffnng und Sichtung des dazu nötigen Beweisstoffes oder mit der
Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, wie Abschließung von Verträgen usw.
Alles das wird den Svlicitors überlassen. Wer einen Rechtsstreit beginnen
will, hat sich an einen Solicitor zu wenden, der die Sache einleitet und be¬
arbeitet. Erst wenn alles untersucht, geordnet und gesichert ist, erst dann
betraut der Solicitor einen Barrister mit der Vertretung vor dem Gerichte.
Borher wird der Barrister nur zu Rate gezogen und um ein Gutachten ersucht,
wenn der Solicitor über etwas im Zweifel ist.

Wenn ein junger Engländer Barrister werden will, so braucht er nicht
etwa nach Oxford oder Cambridge zu gehn. Dort gibt es Professuren der
Rechtswissenschaft, und wen danach gelüstet, der kann dort anch einen Grad
und das Recht erwerben, den Talar eines Baccalaureus oder Doktors mit der
entsprechenden farbigen Kapuze zu tragen. Doch das gibt ihm kein Recht zur
Anwaltschaft, und nötig ist es nicht. Alls der Universität pflegt sich der zu¬
künftige Jurist allgemeine Bildung anzueignen, das eigentliche Fachstudium
beginnt erst nach dein Eintritt in eine der vier Innungen, die vollständig
unabhängig von den Universitäten sind und gewissermaßen eine eigne juristische
Fakultät ausmachen. Sie allen« verleihen einem Manne das Recht, sein Haupt
mit der weißen Perücke des Urwalds zu zieren. Hervorragende Barristers
weihen durch Vorlesungen die Studenten in ihr Fach ein, aber die Hauptsache
beim Studium bleibt die Schulung durch Arbeit in der Kanzlei eines tüchtigen
Urwalds. Nach dreijähriger Vorbereitung wird der Student zur großen Prüfung
zugelassen, vorausgesetzt, daß er seine Pflicht gegen die Innung auch durch
Essen erfüllt, d. h. in jedem Vierteljahre mindestens sechsmal an den gemein¬
schaftlichen Mahlzeiten in der Juuullghalle teilgenommen hat.

Wie die Barristers nnter ihrer Innung, so stehn auch die Svlicitors
unter einer besondern Gesellschaft, der Inoorporiitscl I,s,n Loe-ist^, die die An¬
wärter durch eine Prüfung zum Berufe zuläßt und über die Berufsehre wacht.
Als Vorbereitung dient eine je nach der Vorbildung drei- bis fünfjährige
Lehrzeit bei einem Solicitor. Die Svlicitors vertreten sozusagen die praktische,
die Barristers die wissenschaftliche Seite des Anwaltberufes. Nur darf die
Wissenschaftlichkeit bei den meisten nicht zu hoch bewertet werden. Mit der
theoretischen und systematischen Schulung der Nechtsknndidaten ist es auch in
Deutschland manchmal übel bestellt, obwohl es an keiner Universität an tüchtigen
Lehrkräften mangelt. In England hat ein Jurist wenigstens die Entschuldigung,
daß ihm nicht so vielseitige Gelegenheit zum Studium geboten war. Auf das
Studium des römischen Rechts wird wenig Wert gelegt, weil fast alles auf
praktische Kenntnis ankommt. Wer der Theorie iiachgchu will, tut am besten,
sich nach dem Festlnude zu begeben. Tatsächlich habe ich vor etwa zehn
Jahren einen Barrister einer besorgten Mutter raten hören, ihren Sohn nach
Ablauf seiner Zeit in Oxford und vor dem Eintritt in eine Innung erst ein


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[0143] Das LNglische Rechtsivescn Inns of Courts die Barristers, sind streng geschieden von der untern Klasse der Sachwalter, den Svlicitors. Ein Barrister kann nicht Solicitor sein, lind ein Solicitor nicht Barrister. Die Barrister allein haben das Recht, eine Sache vor dem Reichsgerichte zu vertreten. Aber sie befassen sich nicht mit der Heranschaffnng und Sichtung des dazu nötigen Beweisstoffes oder mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, wie Abschließung von Verträgen usw. Alles das wird den Svlicitors überlassen. Wer einen Rechtsstreit beginnen will, hat sich an einen Solicitor zu wenden, der die Sache einleitet und be¬ arbeitet. Erst wenn alles untersucht, geordnet und gesichert ist, erst dann betraut der Solicitor einen Barrister mit der Vertretung vor dem Gerichte. Borher wird der Barrister nur zu Rate gezogen und um ein Gutachten ersucht, wenn der Solicitor über etwas im Zweifel ist. Wenn ein junger Engländer Barrister werden will, so braucht er nicht etwa nach Oxford oder Cambridge zu gehn. Dort gibt es Professuren der Rechtswissenschaft, und wen danach gelüstet, der kann dort anch einen Grad und das Recht erwerben, den Talar eines Baccalaureus oder Doktors mit der entsprechenden farbigen Kapuze zu tragen. Doch das gibt ihm kein Recht zur Anwaltschaft, und nötig ist es nicht. Alls der Universität pflegt sich der zu¬ künftige Jurist allgemeine Bildung anzueignen, das eigentliche Fachstudium beginnt erst nach dein Eintritt in eine der vier Innungen, die vollständig unabhängig von den Universitäten sind und gewissermaßen eine eigne juristische Fakultät ausmachen. Sie allen« verleihen einem Manne das Recht, sein Haupt mit der weißen Perücke des Urwalds zu zieren. Hervorragende Barristers weihen durch Vorlesungen die Studenten in ihr Fach ein, aber die Hauptsache beim Studium bleibt die Schulung durch Arbeit in der Kanzlei eines tüchtigen Urwalds. Nach dreijähriger Vorbereitung wird der Student zur großen Prüfung zugelassen, vorausgesetzt, daß er seine Pflicht gegen die Innung auch durch Essen erfüllt, d. h. in jedem Vierteljahre mindestens sechsmal an den gemein¬ schaftlichen Mahlzeiten in der Juuullghalle teilgenommen hat. Wie die Barristers nnter ihrer Innung, so stehn auch die Svlicitors unter einer besondern Gesellschaft, der Inoorporiitscl I,s,n Loe-ist^, die die An¬ wärter durch eine Prüfung zum Berufe zuläßt und über die Berufsehre wacht. Als Vorbereitung dient eine je nach der Vorbildung drei- bis fünfjährige Lehrzeit bei einem Solicitor. Die Svlicitors vertreten sozusagen die praktische, die Barristers die wissenschaftliche Seite des Anwaltberufes. Nur darf die Wissenschaftlichkeit bei den meisten nicht zu hoch bewertet werden. Mit der theoretischen und systematischen Schulung der Nechtsknndidaten ist es auch in Deutschland manchmal übel bestellt, obwohl es an keiner Universität an tüchtigen Lehrkräften mangelt. In England hat ein Jurist wenigstens die Entschuldigung, daß ihm nicht so vielseitige Gelegenheit zum Studium geboten war. Auf das Studium des römischen Rechts wird wenig Wert gelegt, weil fast alles auf praktische Kenntnis ankommt. Wer der Theorie iiachgchu will, tut am besten, sich nach dem Festlnude zu begeben. Tatsächlich habe ich vor etwa zehn Jahren einen Barrister einer besorgten Mutter raten hören, ihren Sohn nach Ablauf seiner Zeit in Oxford und vor dem Eintritt in eine Innung erst ein

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/143>, abgerufen am 27.08.2024.