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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Das Miqnelsche Einkommensteuergesetz im Jahre ^9^2

aber ebensoviel Bereitwilligkeit bringen sie den das praktische Leben be¬
treffenden Weisungen und Grundsätzen der obersten Instanz nicht entgegen.

Die Zusammensetzung der Kommissionen schließt eine vorwiegend forma¬
listische Behandlung der Sachen aus. Die Beamten sind ja genötigt, den
gegebnen Anordnungen zu folgen. Bei der Menge der zu bearbeitenden keinen
Aufschub duldenden Sachen sind sie aber außer stände, die Befolgung der
zahlreichen Anweisungen und Grundsätze zu überwachen, auch wenn sie in den
Kommissionen keinen Widerspruch finden würden. "Wesentliche Mängel" bei
solchen Verhältnissen in den Entscheidungen der Berufungskommissionen aufzu¬
decken, ist für den obersten Gerichtshof leicht. Dringend zu wünschen wäre,
daß er den Begriff der "wesentlichen Mängel" enger bestimmte. Nicht nur
den Behörden, auch der Allgemeinheit würde dadurch gedient werden. Die
Bildung der Kommissionen überwiegend aus Laien ist aus guten Gründen
vom Gesetzgeber gewollt, und die Forderung, bei der Rechtsprechung somit auf
diese Zusammensetzung Rücksicht zu nehmen, billig und gerechtfertigt.

Ausdrücklich möchte ich Verwahrung dagegen einlegen, daß die vorstehenden
Ausführungen einer Herabsetzung des verdienten Gerichtshofes dienen sollen.
Sie beabsichtigen mir einen Schatten auf eine stark rosig gefärbte Schilderung
der Tätigkeit des Oberverwaltungsgerichts zu werfen. Ihr Verfasser (Fuisting,
Die preußischen direkten Steuern Bd. IV, S. 259) wird es in seiner bekannten
Liebenswürdigkeit nicht übel nehmen, wenn der von ihm gehaltnen vrMo
pw Äomo nicht rückhaltloser Beifall gespendet, und wenn der bescheidne Wunsch
geäußert wird, daß die lockenumwallten weisen Häupter der Herren Räte des
obersten Gerichtshofs doch auch mit einigen Tropfen Öls gesalbt würden, das aus
dem nicht nur trüben Inhalt führenden Brunnen der Praxis entnommen ist.

Die Rechtsprechung des obersten Gerichts in Steuersachen wirkt klärend
und begriffbestimmend, schaffend und gestaltend kann sie nur in beschränktem
Maße sein. Für den Ausbau der Gesetzgebung trägt sie reiches Material zu¬
sammen, von den geltenden Gesetzen bröckelt sie Stückchen ab. Die dem Wesen
der Rechtsprechung entsprechende scharfe Begriffsbestimmung führt dazu, die
Kreise der Pflichtige" und der Steuerobjekte laugsam enger zu zieh". Das
wirtschaftliche Leben flutet dahin, hier niederreißend, dort neue Gebilde und
Formen schaffend. Die Verwaltung sucht sie den gesetzlichen Vorschriften
unterzuordnen, sie darauf anzuwenden und nach der ihr gesetzten Aufgabe
Steuerertrüge zu schaffen; die Rechtsprechung folgt der Verwaltung hierbei nicht
auf Schritt und Tritt. Während diese die Erscheinungen des wirtschaftlichen
Lebens zu erfassen sucht und aus jedem einzelnen Fall die Folgerung zieht, daß
alle gleichen Fülle in der gleichen Weise behandelt werden müßten, tritt in der
Ausübung der ihr übertragnen Nechtskontrolle die Rechtsprechung an diese Be¬
strebungen hemmend oder fördernd heran. Das ist ihre Aufgabe, die sie jedoch
nur dann vollständig erfüllen wird, wenn sie in Fühlung mit der Praxis, mit
dem frischen Leben bleibt und nicht herabsieht auf die an hergebrachten un¬
richtigen Anschauungen und an den überlieferten UnVollkommenheiten der Steuer-
technik festhaltenden Verwaltung. (Fuistiug a. a. O. S. 258.) Eine Theorie und
Praxis als gleichwertig und berechtigt anerkennende Rechtsprechung wird von


Das Miqnelsche Einkommensteuergesetz im Jahre ^9^2

aber ebensoviel Bereitwilligkeit bringen sie den das praktische Leben be¬
treffenden Weisungen und Grundsätzen der obersten Instanz nicht entgegen.

Die Zusammensetzung der Kommissionen schließt eine vorwiegend forma¬
listische Behandlung der Sachen aus. Die Beamten sind ja genötigt, den
gegebnen Anordnungen zu folgen. Bei der Menge der zu bearbeitenden keinen
Aufschub duldenden Sachen sind sie aber außer stände, die Befolgung der
zahlreichen Anweisungen und Grundsätze zu überwachen, auch wenn sie in den
Kommissionen keinen Widerspruch finden würden. „Wesentliche Mängel" bei
solchen Verhältnissen in den Entscheidungen der Berufungskommissionen aufzu¬
decken, ist für den obersten Gerichtshof leicht. Dringend zu wünschen wäre,
daß er den Begriff der „wesentlichen Mängel" enger bestimmte. Nicht nur
den Behörden, auch der Allgemeinheit würde dadurch gedient werden. Die
Bildung der Kommissionen überwiegend aus Laien ist aus guten Gründen
vom Gesetzgeber gewollt, und die Forderung, bei der Rechtsprechung somit auf
diese Zusammensetzung Rücksicht zu nehmen, billig und gerechtfertigt.

Ausdrücklich möchte ich Verwahrung dagegen einlegen, daß die vorstehenden
Ausführungen einer Herabsetzung des verdienten Gerichtshofes dienen sollen.
Sie beabsichtigen mir einen Schatten auf eine stark rosig gefärbte Schilderung
der Tätigkeit des Oberverwaltungsgerichts zu werfen. Ihr Verfasser (Fuisting,
Die preußischen direkten Steuern Bd. IV, S. 259) wird es in seiner bekannten
Liebenswürdigkeit nicht übel nehmen, wenn der von ihm gehaltnen vrMo
pw Äomo nicht rückhaltloser Beifall gespendet, und wenn der bescheidne Wunsch
geäußert wird, daß die lockenumwallten weisen Häupter der Herren Räte des
obersten Gerichtshofs doch auch mit einigen Tropfen Öls gesalbt würden, das aus
dem nicht nur trüben Inhalt führenden Brunnen der Praxis entnommen ist.

Die Rechtsprechung des obersten Gerichts in Steuersachen wirkt klärend
und begriffbestimmend, schaffend und gestaltend kann sie nur in beschränktem
Maße sein. Für den Ausbau der Gesetzgebung trägt sie reiches Material zu¬
sammen, von den geltenden Gesetzen bröckelt sie Stückchen ab. Die dem Wesen
der Rechtsprechung entsprechende scharfe Begriffsbestimmung führt dazu, die
Kreise der Pflichtige» und der Steuerobjekte laugsam enger zu zieh». Das
wirtschaftliche Leben flutet dahin, hier niederreißend, dort neue Gebilde und
Formen schaffend. Die Verwaltung sucht sie den gesetzlichen Vorschriften
unterzuordnen, sie darauf anzuwenden und nach der ihr gesetzten Aufgabe
Steuerertrüge zu schaffen; die Rechtsprechung folgt der Verwaltung hierbei nicht
auf Schritt und Tritt. Während diese die Erscheinungen des wirtschaftlichen
Lebens zu erfassen sucht und aus jedem einzelnen Fall die Folgerung zieht, daß
alle gleichen Fülle in der gleichen Weise behandelt werden müßten, tritt in der
Ausübung der ihr übertragnen Nechtskontrolle die Rechtsprechung an diese Be¬
strebungen hemmend oder fördernd heran. Das ist ihre Aufgabe, die sie jedoch
nur dann vollständig erfüllen wird, wenn sie in Fühlung mit der Praxis, mit
dem frischen Leben bleibt und nicht herabsieht auf die an hergebrachten un¬
richtigen Anschauungen und an den überlieferten UnVollkommenheiten der Steuer-
technik festhaltenden Verwaltung. (Fuistiug a. a. O. S. 258.) Eine Theorie und
Praxis als gleichwertig und berechtigt anerkennende Rechtsprechung wird von


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[0659] Das Miqnelsche Einkommensteuergesetz im Jahre ^9^2 aber ebensoviel Bereitwilligkeit bringen sie den das praktische Leben be¬ treffenden Weisungen und Grundsätzen der obersten Instanz nicht entgegen. Die Zusammensetzung der Kommissionen schließt eine vorwiegend forma¬ listische Behandlung der Sachen aus. Die Beamten sind ja genötigt, den gegebnen Anordnungen zu folgen. Bei der Menge der zu bearbeitenden keinen Aufschub duldenden Sachen sind sie aber außer stände, die Befolgung der zahlreichen Anweisungen und Grundsätze zu überwachen, auch wenn sie in den Kommissionen keinen Widerspruch finden würden. „Wesentliche Mängel" bei solchen Verhältnissen in den Entscheidungen der Berufungskommissionen aufzu¬ decken, ist für den obersten Gerichtshof leicht. Dringend zu wünschen wäre, daß er den Begriff der „wesentlichen Mängel" enger bestimmte. Nicht nur den Behörden, auch der Allgemeinheit würde dadurch gedient werden. Die Bildung der Kommissionen überwiegend aus Laien ist aus guten Gründen vom Gesetzgeber gewollt, und die Forderung, bei der Rechtsprechung somit auf diese Zusammensetzung Rücksicht zu nehmen, billig und gerechtfertigt. Ausdrücklich möchte ich Verwahrung dagegen einlegen, daß die vorstehenden Ausführungen einer Herabsetzung des verdienten Gerichtshofes dienen sollen. Sie beabsichtigen mir einen Schatten auf eine stark rosig gefärbte Schilderung der Tätigkeit des Oberverwaltungsgerichts zu werfen. Ihr Verfasser (Fuisting, Die preußischen direkten Steuern Bd. IV, S. 259) wird es in seiner bekannten Liebenswürdigkeit nicht übel nehmen, wenn der von ihm gehaltnen vrMo pw Äomo nicht rückhaltloser Beifall gespendet, und wenn der bescheidne Wunsch geäußert wird, daß die lockenumwallten weisen Häupter der Herren Räte des obersten Gerichtshofs doch auch mit einigen Tropfen Öls gesalbt würden, das aus dem nicht nur trüben Inhalt führenden Brunnen der Praxis entnommen ist. Die Rechtsprechung des obersten Gerichts in Steuersachen wirkt klärend und begriffbestimmend, schaffend und gestaltend kann sie nur in beschränktem Maße sein. Für den Ausbau der Gesetzgebung trägt sie reiches Material zu¬ sammen, von den geltenden Gesetzen bröckelt sie Stückchen ab. Die dem Wesen der Rechtsprechung entsprechende scharfe Begriffsbestimmung führt dazu, die Kreise der Pflichtige» und der Steuerobjekte laugsam enger zu zieh». Das wirtschaftliche Leben flutet dahin, hier niederreißend, dort neue Gebilde und Formen schaffend. Die Verwaltung sucht sie den gesetzlichen Vorschriften unterzuordnen, sie darauf anzuwenden und nach der ihr gesetzten Aufgabe Steuerertrüge zu schaffen; die Rechtsprechung folgt der Verwaltung hierbei nicht auf Schritt und Tritt. Während diese die Erscheinungen des wirtschaftlichen Lebens zu erfassen sucht und aus jedem einzelnen Fall die Folgerung zieht, daß alle gleichen Fülle in der gleichen Weise behandelt werden müßten, tritt in der Ausübung der ihr übertragnen Nechtskontrolle die Rechtsprechung an diese Be¬ strebungen hemmend oder fördernd heran. Das ist ihre Aufgabe, die sie jedoch nur dann vollständig erfüllen wird, wenn sie in Fühlung mit der Praxis, mit dem frischen Leben bleibt und nicht herabsieht auf die an hergebrachten un¬ richtigen Anschauungen und an den überlieferten UnVollkommenheiten der Steuer- technik festhaltenden Verwaltung. (Fuistiug a. a. O. S. 258.) Eine Theorie und Praxis als gleichwertig und berechtigt anerkennende Rechtsprechung wird von

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/659>, abgerufen am 27.07.2024.