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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Vas Miquelsche Li,ikommenstenergl^se:ez im Zahru

angehört. Und auch dann ist es zweifelhafte ob ein fortwährender Hinweis
des gelehrten Herrn auf die gesetzlichen Vorschriften auf die Mitglieder die
Wirkung ausüben würde, daß sie ihre Ansichten und Gefühle -- auch diese
spielen, obwohl das Gesetz davon nichts sagt, eine Rolle -- all den vorhandnen
Vorschriften willig unterordnen. Geschäfft werden ja schließlich, da es verlangt
wird, die vom Obervcrwaltungsgericht für notwendig gefundnen Zahlen. Aber
sie sind unter dem Drucke der Forderung besorgte Arbeit des Bureaus unter
Hinzuziehung Sachverständiger oder solcher Leute, die dafür angesehen werden.
Geeignete Snchverstäudige sind in Steuerangelegenheiten überhaupt schwer zu
finden, und wer die Schwierigkeit hat kennen lernen, mehrere Jahre zurück¬
liegende Ertrüge eines Gewerbebetriebs nach der Anweisung des höhern Ge¬
richtshofes zu ermitteln, der tritt ungern zum zweitenmal an eine solche
Aufgabe heran.

Was den Behörden zu wünschen wäre, sind nicht Anweisungen, die alle
Einzelheiten und Möglichkeiten für die vom Oberverwaltungsgericht, wie er¬
zählt wird, sehr zahlreichen zur nochmaligen Verhandlung zurückgegebnen Be¬
schwerdesachen regeln und vorsehen wollen und darum die Veranlagungs¬
behörden mir beengen, wohl aber mehr Bewegungsfreiheit. Eine nochmalige
Prüfung durch die untern Behörden würde zu richtigem Ergebnissen führen
als die mit mehr oder weniger Kunst und Geschicklichkeit gefundnen Zahlen,
die gefunden werden mußten, weil sie verlangt wurden. Wo der Gerichtshof
das Gebiet der eigentlichen Praxis, die Schaffung von Normen für die
Schätzung unbestimmter Einnahmen, betreten hat, sind seine Anordnungen viel¬
fach wenig glücklich ausgefallen. Ohne näher darauf einzugehn, will ich hier
nur erinnern an die Berechnung und die Anrechnung der Arbeitskräfte der
Augehörigen des Haushalts in der eignen Wirtschaft und des Erwerbs außer¬
halb, der Berechnung des Lohnfuhrbetriebs in der Landwirtschaft, des Ein¬
kommens der Bäcker, Fleischer und Gastwirte. Zuviel Anweisungen sind hier
vom Übel, sie beengen die Arbeit und die Tätigkeit der Behörden, führen zu
künstlichen, meist unrichtigen Ergebnissen und wecken bei den Behörden ein
Gefühl der Gleichgültigkeit gegen die die Beschlüsse der niedern Instanzen
wieder und wieder umstoßenden Entscheidungen des höchsten Gerichts.

Wiederholt haben die mit den Schntznngsarbeiten betrauten Beamten mir
bestätigt, daß besonders die das schwierige Gebiet der Schätzungen betreffenden
Anweisungen und Grundsätze des Oberverwaltungsgerichts das Verfahren er¬
schweren, ohne dabei die Gewähr richtigerer Ergebnisse zu geben. Die Beamten
fänden sich ja schließlich schlecht und recht damit ab. Der oberste Gerichtshof
lasse aber gänzlich außer acht, daß vou den ungefähr drei Millionen Ein¬
kommensteuer zahlenden Steuerpflichtigen mehr als zwei Millionen -- ein
Einkommen über 3000 Mark versteuerten im Jahre 1901 nur 390000 Zen-
siten -- zunächst von den Voreiuschützuugskommissionen ohne Mitwirkung von
Beamten eingeschätzt werden.

Auch in der Einschätzungs- und in der Berufungskommission steht ein
Beamter, der Vorsitzende, einem aus Laien zuscnnmeugesetzteu Kollegium gegen¬
über. Rechtsbelehrungeu nehmen die Mitglieder erfahrungsgemäß willig an,


Vas Miquelsche Li,ikommenstenergl^se:ez im Zahru

angehört. Und auch dann ist es zweifelhafte ob ein fortwährender Hinweis
des gelehrten Herrn auf die gesetzlichen Vorschriften auf die Mitglieder die
Wirkung ausüben würde, daß sie ihre Ansichten und Gefühle — auch diese
spielen, obwohl das Gesetz davon nichts sagt, eine Rolle — all den vorhandnen
Vorschriften willig unterordnen. Geschäfft werden ja schließlich, da es verlangt
wird, die vom Obervcrwaltungsgericht für notwendig gefundnen Zahlen. Aber
sie sind unter dem Drucke der Forderung besorgte Arbeit des Bureaus unter
Hinzuziehung Sachverständiger oder solcher Leute, die dafür angesehen werden.
Geeignete Snchverstäudige sind in Steuerangelegenheiten überhaupt schwer zu
finden, und wer die Schwierigkeit hat kennen lernen, mehrere Jahre zurück¬
liegende Ertrüge eines Gewerbebetriebs nach der Anweisung des höhern Ge¬
richtshofes zu ermitteln, der tritt ungern zum zweitenmal an eine solche
Aufgabe heran.

Was den Behörden zu wünschen wäre, sind nicht Anweisungen, die alle
Einzelheiten und Möglichkeiten für die vom Oberverwaltungsgericht, wie er¬
zählt wird, sehr zahlreichen zur nochmaligen Verhandlung zurückgegebnen Be¬
schwerdesachen regeln und vorsehen wollen und darum die Veranlagungs¬
behörden mir beengen, wohl aber mehr Bewegungsfreiheit. Eine nochmalige
Prüfung durch die untern Behörden würde zu richtigem Ergebnissen führen
als die mit mehr oder weniger Kunst und Geschicklichkeit gefundnen Zahlen,
die gefunden werden mußten, weil sie verlangt wurden. Wo der Gerichtshof
das Gebiet der eigentlichen Praxis, die Schaffung von Normen für die
Schätzung unbestimmter Einnahmen, betreten hat, sind seine Anordnungen viel¬
fach wenig glücklich ausgefallen. Ohne näher darauf einzugehn, will ich hier
nur erinnern an die Berechnung und die Anrechnung der Arbeitskräfte der
Augehörigen des Haushalts in der eignen Wirtschaft und des Erwerbs außer¬
halb, der Berechnung des Lohnfuhrbetriebs in der Landwirtschaft, des Ein¬
kommens der Bäcker, Fleischer und Gastwirte. Zuviel Anweisungen sind hier
vom Übel, sie beengen die Arbeit und die Tätigkeit der Behörden, führen zu
künstlichen, meist unrichtigen Ergebnissen und wecken bei den Behörden ein
Gefühl der Gleichgültigkeit gegen die die Beschlüsse der niedern Instanzen
wieder und wieder umstoßenden Entscheidungen des höchsten Gerichts.

Wiederholt haben die mit den Schntznngsarbeiten betrauten Beamten mir
bestätigt, daß besonders die das schwierige Gebiet der Schätzungen betreffenden
Anweisungen und Grundsätze des Oberverwaltungsgerichts das Verfahren er¬
schweren, ohne dabei die Gewähr richtigerer Ergebnisse zu geben. Die Beamten
fänden sich ja schließlich schlecht und recht damit ab. Der oberste Gerichtshof
lasse aber gänzlich außer acht, daß vou den ungefähr drei Millionen Ein¬
kommensteuer zahlenden Steuerpflichtigen mehr als zwei Millionen — ein
Einkommen über 3000 Mark versteuerten im Jahre 1901 nur 390000 Zen-
siten — zunächst von den Voreiuschützuugskommissionen ohne Mitwirkung von
Beamten eingeschätzt werden.

Auch in der Einschätzungs- und in der Berufungskommission steht ein
Beamter, der Vorsitzende, einem aus Laien zuscnnmeugesetzteu Kollegium gegen¬
über. Rechtsbelehrungeu nehmen die Mitglieder erfahrungsgemäß willig an,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/658>, abgerufen am 24.11.2024.