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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Über Besoldung und Pensionierung der französischen Generale
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des neunzehnten Armeekorps (Lyon und Algier), bei denen sie 16200 Franken
beträgt. Die Entschädigung sinkt für einzelne Stellungen bis auf 5400 Franken,
ä- V, für die an der Spitze einer Division stehenden Generale. Der kommandie¬
rende General, also der nach unserm Sprachgebrauch ein Armeekorps befestigende
General bezieht außerdem: 15 Franken täglich, wenn er außerhalb der Garnison
an der Spitze seiner Truppen steht (Manöver jeder Art, Gefechtsschießen usw.),
Rationen, 20 Franken tägliche Reisegelder und 7 Franken für Nachtquartier
bei einem Wechsel der Garnison; außerdem Kiloinetergebühren und 6000 Franken
Umzugsgelder.

Der Brigadegeneral bezieht einen jährlichen Gehalt von 12600 Franken,
Dienstaufwand zwischen 3240 und 9000 Franken, je nach seiner Stellung, Tage¬
gelder von 10 Franken bei Manöver, 16 Franken Reisegelder, 6 Franken für
Nachtquartier, 6000 Franken Umzugsgelder und 4 Rationen. Diese Bezüge
verringern sich natürlich, sowie der General aus dem aktiven Dienststande aus¬
scheidet, doch werden sie dann noch immer als "Sold," nicht als Pension be¬
zeichnet. Dieses Ausscheiden kann in verschiedner Weise und demnach unter
verschiednen Solde geschehen. Man unterscheidet: 1. die Stellung zur Dispo¬
sition, wobei der General nnr zeitweilig seiner Stellung enthoben wird. Er
bezieht in diesem Falle während der ersten sechs Monate den vollen Gehalt von
18900 oder 12600 Franken weiter, dann aber nnr noch 9450 oder 6300 Franken,
wenn er nicht mittlerweile wieder in den aktiven Dienst zurücktritt. 2. Die
Stellung in non-srotivite. Sie kann aus verschiednen Gründen erfolgen, und
zwar als Disziplinarmaßregcl, oder wenn Truppenteile aufgelöst werden und
Stellen eingehn, ferner mit der Rückkehr ans der Kriegsgefangenschaft oder wegen
vorübergehender Krankheit. Die Disziplinarmaßregcl tritt ein, wenn sich der
Offizier Fehler zu schulden kommen läßt, die nicht durch die gewöhnlichen
Disziplinarstrafen geahndet werden können, oder die nicht so ernst sind, daß sie
kriegsgerichtlich behandelt werden müssen, oder daß sie den Verlust des Grades
herbeiführen. Die Versetzung in Nichtaktivitüt kann in diesem Falle erfolgen
Mi' rstrmt oder p-u' saspsusiou 6'smxlm, d. h. durch gänzliche oder nur zeit¬
weilige Enthebung von der Stellung. In beiden Fällen tritt, sobald die Nicht-
aktivität als Disziplinarmaßregel verfügt wird, eine Verringerung des Gehalts
ein bis auf 7812 Franken für den Divisionsgeneral und 5220 für den Bri¬
gadegeneral. Hat die Versetzung in Nichtaktivitüt andre Gründe, so beträgt die
Besoldung für den Divisionsgeneral noch 9756, für den Brigadcgeueral noch
6516 Franken. Die Stellung in nur-a.<ztivjtü muß immer von dem Präsidenten
der Republik auf den Vortrag des Kriegsministers verfügt werden. 3. Den
Übertritt in die Reserve: vor der Erreichung der Altersgrenze (wegen körper¬
licher Unfähigkeit auf Antrag oder durch Verfügung). jährlicher Gehalt des
Divisionsgenerals: 8820, des Brigadegenerals 5882 Franken; d) nach der Er¬
reichung der Altersgrenze. In diesem Falle beziehn die Generale den Gehalt
in der Höhe der Pension, ans die sie Anspruch hätten, wenn sie verabschiedet
worden wären.

Die Pension wird erst gezahlt nach der definitiven Verabschiedung (ponÄcm
">o r<;t,i'n.ito); sie schwankt zwischen einem Minimum und einem Maximum. Das


Über Besoldung und Pensionierung der französischen Generale
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des neunzehnten Armeekorps (Lyon und Algier), bei denen sie 16200 Franken
beträgt. Die Entschädigung sinkt für einzelne Stellungen bis auf 5400 Franken,
ä- V, für die an der Spitze einer Division stehenden Generale. Der kommandie¬
rende General, also der nach unserm Sprachgebrauch ein Armeekorps befestigende
General bezieht außerdem: 15 Franken täglich, wenn er außerhalb der Garnison
an der Spitze seiner Truppen steht (Manöver jeder Art, Gefechtsschießen usw.),
Rationen, 20 Franken tägliche Reisegelder und 7 Franken für Nachtquartier
bei einem Wechsel der Garnison; außerdem Kiloinetergebühren und 6000 Franken
Umzugsgelder.

Der Brigadegeneral bezieht einen jährlichen Gehalt von 12600 Franken,
Dienstaufwand zwischen 3240 und 9000 Franken, je nach seiner Stellung, Tage¬
gelder von 10 Franken bei Manöver, 16 Franken Reisegelder, 6 Franken für
Nachtquartier, 6000 Franken Umzugsgelder und 4 Rationen. Diese Bezüge
verringern sich natürlich, sowie der General aus dem aktiven Dienststande aus¬
scheidet, doch werden sie dann noch immer als „Sold," nicht als Pension be¬
zeichnet. Dieses Ausscheiden kann in verschiedner Weise und demnach unter
verschiednen Solde geschehen. Man unterscheidet: 1. die Stellung zur Dispo¬
sition, wobei der General nnr zeitweilig seiner Stellung enthoben wird. Er
bezieht in diesem Falle während der ersten sechs Monate den vollen Gehalt von
18900 oder 12600 Franken weiter, dann aber nnr noch 9450 oder 6300 Franken,
wenn er nicht mittlerweile wieder in den aktiven Dienst zurücktritt. 2. Die
Stellung in non-srotivite. Sie kann aus verschiednen Gründen erfolgen, und
zwar als Disziplinarmaßregcl, oder wenn Truppenteile aufgelöst werden und
Stellen eingehn, ferner mit der Rückkehr ans der Kriegsgefangenschaft oder wegen
vorübergehender Krankheit. Die Disziplinarmaßregcl tritt ein, wenn sich der
Offizier Fehler zu schulden kommen läßt, die nicht durch die gewöhnlichen
Disziplinarstrafen geahndet werden können, oder die nicht so ernst sind, daß sie
kriegsgerichtlich behandelt werden müssen, oder daß sie den Verlust des Grades
herbeiführen. Die Versetzung in Nichtaktivitüt kann in diesem Falle erfolgen
Mi' rstrmt oder p-u' saspsusiou 6'smxlm, d. h. durch gänzliche oder nur zeit¬
weilige Enthebung von der Stellung. In beiden Fällen tritt, sobald die Nicht-
aktivität als Disziplinarmaßregel verfügt wird, eine Verringerung des Gehalts
ein bis auf 7812 Franken für den Divisionsgeneral und 5220 für den Bri¬
gadegeneral. Hat die Versetzung in Nichtaktivitüt andre Gründe, so beträgt die
Besoldung für den Divisionsgeneral noch 9756, für den Brigadcgeueral noch
6516 Franken. Die Stellung in nur-a.<ztivjtü muß immer von dem Präsidenten
der Republik auf den Vortrag des Kriegsministers verfügt werden. 3. Den
Übertritt in die Reserve: vor der Erreichung der Altersgrenze (wegen körper¬
licher Unfähigkeit auf Antrag oder durch Verfügung). jährlicher Gehalt des
Divisionsgenerals: 8820, des Brigadegenerals 5882 Franken; d) nach der Er¬
reichung der Altersgrenze. In diesem Falle beziehn die Generale den Gehalt
in der Höhe der Pension, ans die sie Anspruch hätten, wenn sie verabschiedet
worden wären.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/587>, abgerufen am 24.11.2024.